V ZR 52/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juni 1995 V ZR 52/94 BGB § 278 Zurechnung der vorvertraglichen Erklärungen eines beauftragten Maklers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die subsidi谷re Haftung des Verwenders erst dann eintritt, wenn die Durchsetzung der Gew曲rleistungsansp血ehe gegen 叱n Dritten praktisch oder rechtlich unm6glich ist. Dieses m6gliche Verst加dnis der Klausel kann bei dem Klauselgegner die irrige Vorstellung hervorrufen, daB der Verwender erst haftet, wenn er die als gew曲rleistungspflichtig bezeichneten Dritten erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat, weil erst unter dieser Voraussetzung feststeht, d出 die Durchsetzung dieser Anspruche rechtlich unm6glich ist. 2. FUr die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf die Frage, ob die Subsidiarit飢sklausel gegen§11 Nr.lOa AGBG verst6Bt, sowie auf die weiteren Fragen, ob die m6gliche Unwirksamkeit der Subsidiarit飢sklausel auch die Un-wirksamkeit der Abtretung der Gewahrleistungsansp血che zur Folge hat, und ob die Klagerin als m6gliche Verwenderin sich Dritten gegenuber auf die Unwirksamkeit der Klauseln berufen kann, nicht an; die Verj司irung der Gew旬lrleistungsansprche ist auch dann durch die Freistellungsklage unterbrochen worden, wenn die Abtretung der Gew曲rleistungsanspruche wirksam gewesen sein sollte. (Wird ausgefhrt.) 2. BGB§278 (Zurechnung der vorvertraglichen Erkldrun-gen eines beauftragten Maklers) Auch wer die gesamten Vertragsverhandlungen einem Makler als Repr註sentantenu berlassen hat und 'uberdies zu diesem erkennbar in engen Geschaftsbeziehungen steht, kann sich von dessen vorvertraglichen Erkl註rungen gegenUber dem sp註teren Vertragspartner vor Beendigung der notariellen Beurkundung mit der Folge distanzieren, daB er ein Verschulden des Maklers nicht gem註B§278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. BGH, Urteil vom 2.6.1995 一 v ZR 52/94 一, mitgeteilt von Dr. Mα功でd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: 皿t notariellem Vertrag vom 28.12.1989 kauften die Klager von dem Beklagten ein mit einem Wohn- und Geschftshaus bebautes Grund stUck in Berlin zum Preise von 21 Mio DM. Den VertragsschluB hatte auf der Verkauferseite der Zeuge St. vorbereitet. Der Beklagte hatte ihn als Makler eingeschaltet und ihm die gesamte Verhandlungsfhrung bei den Vorgespr谷ehen und zun谷chst auch noch w谷hrend des BeurkundungsterminsU berlassen. Die Kl谷ger zahlten 20 Mio DM an den Beklagten direkt und hinterlegten 1 Mio DM vereinbarungsgem郎 auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars zur Weiterleitung an den Bekl昭ten, sobald dieser eine Baugenehmigung,, hinsichtlich derAufstockung des Kaufgegenstandes 負r weiteren Wohnraum gemaB den Grundzugen der derzeitigen Planung...(bis ca. 1.500 叩〕neue Fl如he)" vorlegte. Anfang 1991 wurde die Baugenehmigung, vorbehaltlich einer Prfung und Genehmigung des noch fehlenden Standsicherheitsnachweises, erteilt. Der Notar leitete den hinterlegten Be雄Lg an den Beklagten weiter. Die Kl谷ger sehen sich in ihren Erwartungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der geplanten Aufstockung getauscht. Sie behaupten, der Zeuge St. habe ihnen die BaumaBnahme als besonders gunstig dargestellt: Nach den weitgehend fertiggestellten Planungen wrden die Baukosten 3 Mio DM nicht U berschreiten; die Finanzierung erfordere einen Zins- und Tilgungsaufwand von 192.000 DM; damit k6ime bei m6glichen j谷hrlichen Mehreiimahmen an Mieten von 269.500 DM ein berschuB von j町lich 77.500 DM erwirtschaftet werden. Diese Rechnung habe sich jedoch als,, vollkommen unreali-stisch" herausgestellt, da die Baukosten wenigstens 6,4 Mio DM be-trgen. Die Kl谷ger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und verlangen u.a. Zahlung von 1 Mio DM. Um diesen Betrag sei der ursp血nglich auf 20 Mic DM festgesetzte Kaufpreis wegen 叱r M6g-lichkeit der Aufstockung des Gebaudes erh6ht worden. Das Landgericht hatdie Klage insgesamt abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr in H6he von 1 Mio DM nebst Zinsen durch Teilurteil stattgegeben. Die Revision des Beklagten fhrte zur Aufhebung und Zurckverweisung. Aus 凌'n Gr庇n凌m: Das angefochtene Urteil h組t einer Nachprfung insoweit nicht stand, als es davon ausgeht, daB sich der Beklagte die schuldhafte Pflichtverletzung des Zeugen St. im konkreten Fall zurechnen lassen muB. a) Allerdings ist dem Benifungsgericht darin zu folgen, daB eine Kaufvertragspartei im Rahmen von Vertragsverhandlun-gen nach §278 BGB in aller Regel nicht fr einen von ihr eingeschalteten Makler einstehen muB (st. Rspr. des Bundesge-richtshofes, vgl. etwa BGHZ 33, 302 , 309; Senatsurt. WM 1964, 853, 854). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Makler seine Tatigkeit nicht auf das fr die Durchfhrung des Maklerauftrags Notwendige beschr山ikt, sondern mit dem Willen des Schuldners bei der Erfllung der diesem im Rahmen der Vertragsanbahnung obliegenden Pflichten als dessen Hilfsperson tatig wird. Der Bundesgerichtshofhat eine solche Zurechnung z.B.・angenommen, wenn die in die Vertragsanbahnung eingeschaltete Person als beauftragter Verhandlungs比hrer oder Verhandlungsgehilfe t批ig geworden ist ( WM 1986, 1032 , 1034).恥r den Bereich des§123 BGB 一 und damit U bertragbar auf den des §278 BGB (BGH aaO)一 ist das EinstehenmUssen des Geschaftsherrn auch dann bejaht worden, wenn der am Zustandekommen des Gesch谷fts Beteiligte, also etwa auch ein Makler, wegen seiner engen Beziehung zum Geschftsherrn als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH, WM 1978, 1154 , 1155; WM 1979, 429 , 431)・ Dabei ist nicht entscheidend, ob ihm fr die Verhandlungen Vertretungsmacht eingeraumt worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob bei wertender Beurteilung 山r tatsachlichen Umst加deTsein v乞rhalten dem Gesch訓 tsherrn zuzurechnen ist (vgl. BGH a.a.O.). Nach diesem MaBstab hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsfehler angenommen, daB der Zeuge St. unter den gegebenen Umst加den mindestens als Verhandlungsgehilfe und damit im Rechtssinne als Er伍llungsgehilfe des Beklagten t谷tig geworden ist. Er hat namlich 一 wie das Berufungsgericht im eiizelnen dargelegt hat 一 fr den Beklagten mit dessen Billigung einen GroBteil Ier Verhandlungen ge倣ha,ist als dessen Repr谷sentant, wie eii bevollm谷chtigter Vertreter, aufgetreten und hat erkennbar auch in enger Beziehung zu dem Unternehmen des Beklagten gestanden. b) Mit Erfolg rgt die Revision aber, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestellten ProzeBvortragu bergangen. Danach habe der Beklagte bei der Beurkundung unmiBverst谷ndlich erkl狙,d論 Gegenstand des Kaufvertrages nur die von ihm pers6nlich im Rahmen der Protokollierung des 脆rtrages abgegebenen Erkl証ungenu ber Tatsachen und Zusagen seien; was der Zeuge St. zuvor im einzelnen erkl狙 habe, sei ihm unbekannt und keine Grundlage 伍r die Bemessung des Kaufpreises. Damit sei der KUiger einverstanden gewesen. \ たnn MittB習Not 1995 HeftS 377 sich der Beklagte in dieser Weise von allen 加heren Er「 ki証ungen des Zeugen St. distanziert hat, so 姉nnen ihm sorgfaltspflichtwidrig erteilte Fehlinformationen des Zeugen jedenfalls im ko吐叱ten Fall nicht mehr zugerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, daB der Beklagte die 加heren Angaben des Zeugen nicht zugleich berichtigt hat. Bei seiner abweichenden Ansicht hat das Berufungsgerichtti bersehen, d邪 der Beklagte vorgetragen hat, diese Angaben seien ihm nicht bekannt gewesen. Dann aber durfte er einer m6glichen Haftung wegen weiterer Pflichtverletzungen des Zeugen in der behaupteten Weise entgegentreten; denn die Pflich加 erletzung war noch nicht in einen Schaden umgeschlagen und konnte daher vom Beklagten noch ausger如mt werden. Die Klager sind dadurch nicht schutzlos gestellt; denn sie waren durch die Erklarungen des Beklagten gewarnt. Sie wuBten 一 anders als nach seiner Behauptung der Beklagte 一, um welche konkreten vorvertraglich abgegebenen Erk]加ngen es ging, und h 飢ten den Beklagten um Aufld証ung, d.h. um Best谷 tigung oder Richtigstellung,, ersuchen und davon ihr weiteres Ver-halten abh加gig machen k6nnen. ansprche mit dem Erbfall durch Konfusion untergegangen. Im tibrigen habe der Wert der von ihm und seher Ehefrau erbrachten Gegenleistungen den Grundstckswertti berschritten. Eine Bereicherung sei bei ihm nicht verblieben 809,11 DM りebst Zi讐n 恥 L押g讐cht h可 die auf Zahlungとon 7・ genen叱Le isiage aogewiesen. uas uDertanaesgerlcnt n肌 die Eerufung des Kl谷gers zurckgewiesen. Die zugelassene Revision des Klagers hatte Er釦ig und 比 hrte zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr庇nden: Das Weiterbestehen des Ruckforderungsanspruchs aus§528 BGB nach dem Tod des Schenkers aufgrund von§1922 Abs. 1 BGB ist insbesondere fr den hier 'gegebenen Fall streitig, daB der Schenker Sozialhilfe erhalten hat, sein RUck-釦rderungsanspruch aber zu seinen Lebzeiten nichtil bergeleitet worden ist. Gegen eine Yererblichkeit haben sich u. a. ausgesprochen die Oberlandesgerichte Dusseldorf (FamRZ 1984, 887), Stuttgart( BWNotZ 1985, 70 ), Celle (Nds. Rpfl. 1993, 11) und Fr田ikfurt (NJW 1 994, 1 805); fr Vererblich-・ keit sind u. a. eingetreten das Oberlandesgericht Karlsruhe ( FamRZ 1994, 13 19) und das Landgericht Karlsruhe (NJW 1994,137). NachAuffassung des Senats ist derAnspruch aus §528 BGB jedenfalls als vererblich anzusehen, soweit es um die Erstattung von Sozialhilfe geht. a) GekI狙 ist, d叩 der Anspruch aus§528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden kann, wenn er vor seinem Tod auf einen Trager der Sozialhilfe ti bergeleitet worden oder wirksam abgetreten ist (BGH.Z 96, 380, 382; 1. Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, NJW 1995, 323 unter 1 5= ZEV 1995, 35 m. Anm. Kollgeht der Anspruch aus§528 BGB jedenfalls insoweit hosser). Ferner kann der Erbe den Anspruch aus§528 BGB nicht mit dem Tod des Schenkers unter. weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend ge2. Wegen dieser U ber den Tod hinaus fortbestehenden macht worden und ein Dritter fr den Unterhalt des Schenkers Erstattungspflicht gegenUber dem Tr註ger der Sozial・ bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist ( BGHZ 123, 264 if. hilfe kommt auch ein Erl6schen im Wege einer Konfu-= ZEV 1994, 49 f. m. Anm .及ガihosser 「= DNotZ 1994, sion nicht in Betracht, wenn der Beschenkte zugleich 450]).Wenn dagegen niemand fr den Unterhalt eines verErbe des Schenkers wird. armten Schenkers eingetreten ist und dieser den Ruckforderungsanspruch auch nicht geltend gemacht hat, spricht viel BGH, Ui加il vom・ も.1995 一 Iv ZR 212/94 一, mitgeteilt von dafr, daB der Erbe nicht 叩5§528 BGB gegen denBeDr. Mα功ぞd Werp, Richter am BGH schenkten vorgehen kann (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 3. Aufl.,§5 .111 3 b 5. 77; MilnchKomm-BGB/ Aus dem Tatbestand: Leipold, 2. Aufl.,§l922Rdnr. 18). 3_ BGB§§1922, 528; BS即 §90(あerleitung des R 庇c伽rderungsanspruchs aus §528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers) Der Klager macht als Trager der Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Beklagten aus §528 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seiner Leistungen fr Herrn M. geltend. Dieseru bertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 sein Grunds位ck in G. an den Beklagten und dessen Ehefrau unter Vorbehalt des NieBbrauchs. Die Erwerber verpflichtetensich zu Pflege- und Betreuungsleistungen. Durch Testament vom gleichen ぬge setzte Herr M. den Beklagten und seine Ehefrau je zur Halfte zu seinen Erben ein Vom 10. Mai 1990 bis zu seinem Tod am 13. April 1991 erhielt Herr M. vom Ki亀er Sozialhilた山rch U bernahme der Kosten seiner Pflege in einem Altenheim. Der Ki聖er errechnet nach Abzug der eigenen Beteiligung des Herrn M. einen ungedeckten Sozialhilfebetrag von 7.809,11 DM. Am 15. Dezember 1992 hat der Kl曳er dem Beklagten eine U berleitungsanzeige gern郎 §90 BSHG i Verbindung mit§528 Abs. 1 Satz 1 B田 nebst A血chnung der o艶nen Pflegekosten zugestellt. DerKl智er meint, bei derU bertragung im Jahre 1983 habe es sich um ehe gemischte Schenkung gehandelt. Herr M. habe, da seine Einknfte nicht zur Deckung der Pflegekosten im Alte可leim ausgereicht h谷tten, emen 助ckforderngsanspruch gem郎 §528 BGB 即hめtDieser Anspruch h舶e auch noch nach seinem Tod auf den Klger tibergeleitet werden k加nen. Der Beklagte ist dagegen der A Lifassung, ein Anspruch aus§528 BGB erl6sche wegen seines h6c stpers6nlichen Char水ters mit dem 量〕 des Schenkers. AuBerdem seien eventuelle Rckforderungsd b) Hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch genommen, hat er sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingesch臣nkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufriedengegeben. Das kann nicht ohne EinfluB auf die Vererblichkeit des Anspruchs 加5§528 BGB bleiben. Konnte sich der Schenker angesichts seiner Pflegebedtirftigkeit nicht einsch 慮nken, um dem Beschenkten das Geschenk nicht zu schmalern, und muBte er Sozialhilfe in Anspruch nehmen, gilt das ebenso. Hinzu kommt im Falle der In血spruchn司iine von Sozialhilfe, daB der 助ckforderungsanspruch aus§528 BGB in H6he der empfangenen Leistungen auch gegen den Willen des Schen-kers u bergeleitet werden kann. Darauf weist die Revision mit Recht hin.§90 BSHG dient. der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe( §2Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Tr昭er der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch' Eintritt in die Glaubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeemp負nger die erforderliche Hilfe h谷 tten gew谷hren 姉nnen, nachtraglich wiede由 erzustellen. Dieb berleitungsermachtigung zielt also 加em Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfetrager, die beMittBayNot 1995 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.06.1995 Aktenzeichen: V ZR 52/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 202 MittBayNot 1995, 377-378 DNotZ 1996, 964-967 NJW 1995, 2550-2551 Normen in Titel: BGB § 278