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XI ZR 213/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Juni 1995 XI ZR 213/94 BGB § 366; AGBG § 3 Ablösung einer Grundschuld, die Darlehensforderungen gegen mehrere Personen sichert Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. BGB§366; AGBG§3 (Ablbsung einer Grundschuld, die Darlehensforderungen gegen mehrere Personen sichert) Die Tilgungsbestimmung des GrundstUckseigent1imers ist auch dann maBgebend, wenn die Grundschuld mehrere Forderungen sichert und wenn sich diese gegen verschledene Schuldner richten. Sie braucht nicht ausdrUcklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch stilischweigend aus den Umst註nden des Einzelfalles, insbesondere aus der Interessenlage ergeben. BGH, Urteilvom 27.6.1995 一 XI ZR 213/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kl谷gerin fordert von der Beklagten die Ruckzahlung eines restliehen Darlehensbetrages in H6he von 170フ09,91 DM. Die Ki註gerin gew註hrte der Beklagten im Jahre 1 978 ein Darlehen in H6he von 200.000 DM und im Jahre 1982 ein weiteres in H6he von 1 10.000 DM. Die beiden Darlehen wurden durch zwei Grundschulden in H6he von 200.000 DM und 100.000 DM auf dem der Beklagten gehrenden Einfamilienwohnhaus in S. gesichert. FUr die Grundschuldti ber 200.000 DM wurde als Sicherungszweck vereinbart, daB sie zur Sicherung aller bestehenden und knftigen Anspruche gegen die Beklagte dienen sollte. FUr die im Februar 1 982 bestellte Grundschuld U ber 100.000 DM wurde der Sicherungszweck auf alle bestehenden und kunftigen Ansprche gegen den Ehemann der Beklagten erweitert. Dieser ist Immobilienkaufmann und hat bei der Kl註gerin ebenfalls erhebliche Schulden. In der Folgezeit wurden hinsichtlich des DarlehensU ber 200.000 DM mehrfach neue Vereinbarungen getroffen. Insbesondere wurde 1983 der vorher als BUrge haftende Ehemann der Beklagten neben dieser als Darlehensnehmer mitverpflichtet. Bei der Rckzahlung der Kredite geriet die Beklagte anschlieBend in Schwierigkeiten. Am 30.9.1989 waren die Darlehensschulden der Beklagten auf 200.269 DM und 184.268 DM angewachsen. Es kam zur Ver加Berung des Einfamilienhauses der Beklagten, auf dem die oben genannten Grundschulden lasteten. Die als Treuh谷nderin eingeschaltete Kreissparkasse (KSK) 0. stellte der Klagerin aus dem Verkaufserl6s einen Betrag von 333.300 DM zur Verfgung. Diesen verwendete die Kl註gerin dazu, den Restsaldo aus dem Darlehen von 200.000 DM zu tilgen. Mit einem weiteren Teilbetrag in H6he won 119石70,49 DM deckte sie Schulden des Ehemanns der Beklagten ab. Zur Ver面nderung der weiteren Schulden der Beklagten aus dem Darlehen von ursprnglich 110.000 DM verblieb aus dem Erl6s nur ein Betrag in H6he von 13.360,41 DM. Die danach von ihr mit ど 170.907,91 DM errechnete Restforderung macht die Kl註gerin 面t der Klage geltend. 、 Die Beklagte ist der Ansicht, daB die Kl昭erin nicht berechtigt gewesen sei, den Erl6s aus der Ver谷uBerung des Hauses teilweise zur Tilgung von Schulden ihres Ehemannes zu verwenden. Das Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 51.237,42 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Kl谷gerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abge加dert und die Beklagte antragsgemaB veruiteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils Die Revision hatte Erfolg. Sie 釦hrte zurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grだnden: 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daB die Klagerin nicht verpflichtet gewesen sei, den Betrag von 1 19.670,49 DM zur Tilgung der Darlehensschulden der Beklagten zu verwenden. Zur Beg血ndung hat es ausge加hrt: Aus der Abwicklung des Treuhandauftrages durch die KSK 0. lasse sich eine Zweckbindung des an die Klagerin u berwiesenen Verkaufserl6ses nicht ableiten. Zwar habe das verauBerte Eigenheim im Alleineigentum der Beklagten . ge-standen. Daraus ergebe sich jedoch nicht zwingend, da die Verwertung des VerauBerungserl6ses ausschlieBlich zugunsten der Beklagten habe vorgenommen werden 血rfen. Seit Jahren hatten auch erhebliche Forderungen der Klagerin gegen den Ehemann der Beklagten bestanden, die ebenfalls im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtbetrachtung htten abgewickelt werden sollen. Im u brigen sei spatestens 1983 auch eine ausdrtickliche Verbindung zwischen den Grundschulden und dem Ehemann der Beklagten als Kreditnehmer der租agerin hergestellt worden. Es k6nne offenbleiben, ob die in der Grundschuldbestellung der Beklagten vom 8.2.1982 enthaltene erweiterte Zweckbestimmung als Uberraschungsklausel nach§3 AGBG unwirksam sei. Denn ein im Jahre 1982 m6glicherweise zu bejahender u berraschender Charakter der Einbeziehung auch des Kreditverh司tnisses der Klagerin zum Ehemann der Beklagten habe spatestens seit Herbst 1983 nicht mehr best如叱n. In diesem Zeitpunkt sei das auf fnf Jahre befristet gewesene Darlehen 加er 200.000 DM ausgelaufen und neu konditioniert worden. Dabei sei nunmehr ausdrticklich auch der Ehemann der Beklagten als Darlehensnehmer aufgetreten. Die von beiden Eheleuten unterzeichnete Urkunde nehme ausdrcklich auf die beiden Grundschulden Bezug. Dasselbe habe sich im September 1984 und im April 1986 wiederholt. Unter diesen Umstanden 姉nne nicht mehr von einer im Sinne der Rechtsprechung zur Zweckerkl証ung bei Sicherungsgrundschulden u berraschenden H批ungserweiterung gesprochen werden. II. Diese Ausfhruiigen halten rechtlicher Nachprtifung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagerin sei berechtigt, den Erl6s aus der Ver加Berung des Grundstucks der Beklagten teilweise zur Tilgung von Schulden des Ehemannes der Beklagten zu verwenden, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. 1 . Selbst wenn man die Erstreckung der Haftung der Grundschulden auf Ansprtiche gegen den Ehemann der Beklagten als wirksam ans独e, berechtigt das die Klagerin nicht, einseitig zu bestimmen, auf welche der gesicherten Forderungen der Erl6s zu verrechnen war. a) Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren gesicherten Forderungen getilgt werden soll, steht grundsatzlich nicht dem GI加biger und Si血erungsnehmer, sondern dem Schuldner zu (vgl. §366 Abs. 1 BGB ). Sind die Parteien sich bei der Leistung u ber die Anrechnung einig, so gilt ihr ti bereinstimmender Wille. Eine Anrechnungsabrede schlieBt das Bestimmungsrecht des Schuldners aus (vgl. BGH, NJW 1984, 2404 ). Den Zweckvereinbarungen zwischen der Klagerin und der Beklagten, in denen ebenfalls geregelt werden konnte, wie Zahlungen des Sicherungsgebers oder des pers6nlichen Schuldners zu verrechnen sind (vgl. Staudinger/Scher虎bl, BGB, 11. Aufl.,§1 199 Rdnr. 22; PalandtiBassenge, BGB, 54. Aufl.,§1 191 Rdnr. 17), lassen sich diesbezugliche Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Die Zweckbestimmungen bezeichnen mir die gesicherten Forderungen. Sie r加men der Klagerin nicht das Recht ein, unter den verschiedenen gesicherten Schuldverhaltnissen dasjenige zu bestimmen, auf das eine von der Beklagten als Eigentumerin geleistete Zahlung zu verrechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1036, 1037). 454 MittB習Not 1995 Heft 6 更 b) Ob die von der Kl谷gerin vorgenommene Verrechnung zwischen den Parteien nachtraglich stillschweigend vereinbart worden Ist, bedarf noch der Ki証ung. Eine solche stillschweigende Abrede kann auch dadurch getroffen werden, daB der Schuldner eine Anrechnungserkl証ung des Glaubigers widerspruchslos hinnimmt (vgl. MunchKominlHeinrichs 3. Aufl.,§366 BGB Rdnr. 7). . . . denheit der Beklagten als Sicherungsgeberin mit ihrem Ehemann auszugehen sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, d鴎 ausreichende tatsachliche Feststellungen fr eine solche SchluBfolgerung fehlen .圧 erfr reicht der Umstand allein nicht aus, daB die Beklagte seit Anfang 1983 zur alleinvertretungsbefugten Gesch註 ftsfhrerin einer von mehreren von ihrem Ehemann gegrtindeten Gesellschaften bestellt ist. c) Kann eine Verrechnungsvereinbarung nicht festgestellt werden, w 谷re zu prfen, ob die Beklagte mit der U berweisung des Erl6ses durch eine stillschweigende Tilgungsbestimmung die gegen sie bestehendenDarlehensforderungen der Klagerin bezahlt hat. Die Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrticklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umst如den des Einzelねlies, insbesondere aus der Interssenl昭ee堰eben (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 562, 565 und BGH, WM 1991, 195 , 196). Die Tilgungsbestimmung der Beklagten als pers6nliche Schuldnerin und Sicherungsgeberin Ist auch dann maBgebend, wenn die Grundschuld mehrere Forderungen sichert und wenn sich diese gegen verschiedene Schuldner richten (BGH, NJW-RR 1989, 1036, 1037 Es liegt nahe, daB die BekI昭te mit der )・ Uberweisung des Erl6ses aus dem Verkauf des ihr allein geh6renden Hauses an die KJ 醜erin ihre im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses begrundeten Darlehensverbindlichkeiten bei der Klageriatilgen wollte und nicht da面t nicht zusammenh註ngende Schulden ihres Ehemannes. Der Umstand, daB auf demU berweisungstrager der als 丑euh 谷 nderin eingeschalteten KSK 0. ausdrcklich vermerkt war,, Abl6sung/Eheleute H. und I. Z.. P.weg . . .''51D底ht entgegen der Aunassung des Eerutungsgerichts nicht fr eine andere Ti!gungsbestimmung der Beklagten. Der Ehemann der Bekiagten war seit den vertraglichen A nderungen im He山st 1983 neben der Beklagten Mitverpflichteter des Darlehens ti ber 200.000 DM. Durch die nachtr醜lichen Vereinbarungen vom Herbst 1983 wurde der bisher als Btirge fr das Darlehen u ber 200.000 DM haftende Ehemann der Beklagten neben der Beklagten Mitverpflichteter aus dem Darlehensvertrag. Die aus diesem AnlaB wieder mitvereinbarte Zweckvereinbarung vom Februar 1982 verlor deshalb nicht ihren ti berraschenden Charakter. Eine solche dem Sicherungsgeber ein u吐alkulierbares Risiko aufbiirdende Ausweitung des Sicherungszwecks der Grundschuld liegt auBerhalb des durch den AnlaB dieses Gesch谷fts bestimmten Rahmens (vgl. dazu BGHZ 103, 72 , 80 「= DNotZ 1988, 492 ]; 106, 19, 23 「= MittBayNot 1989, 207= DNotZ 1989, 6091 ). Das gilt ebenso fr die die Darlehensbedingungen neu festlegenden Vereinbarungen vom September 1984 und vom April 1986. 2. Auch die U berlegungen, mit denen das Berufungsgericht die in der Grundschuldbestellung der Beklagten vom 8.2. 1982 enthaltene erweiterte Zweckbestimmung (zusatzliche Absicherung aller Ansprche aus der Gesch註ftsbeziehung der 幻谷germn mit dem Ehemann der Beklagten r wi止- )比 sam h 谷lt, sind nicht frei von Rechtsfehlern und lassen wesentliche Gesichtspunkte auBer Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho氏 Ist die formularm谷Bige Erweiterung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers fr alle bestehenden und 如nftigen Verbind恥hkeiten eines Dritten grundsatzlich ti berraschend und wird daher gemaB§3 AGBG nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist. Der u berraschende Charakter ent負lit nur dann, wenn der Sicherungsgeber und der Dritte pers6nlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, daB das Risiko ktinftiger, von der Grundschuldbestellung er郎ter Verbindlichkeiten fr den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist, wenn im Rahmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist, oder wenn der Sicherungsgeber ein 面t Kieditgeschaften vertrautes Unternehmen ist (vgl. Senatsurteil, NJW 1994, 2145 m.w.N.「= MittBayNot 1994, 315]). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, der Uberraschungseffekt der erweiterten Zweckvereinbarung entfalle ausnahmsweise, weil unter Berticksichtigung der Einbeziehung der Beklagten in die ge-samten geschaftlichen Aktivit谷ten ihres Ehemannes von einer besonders engen pers6nlichen und wirtschaftlichen Verbun-MittBayNot 1995 Heft 6 I Die Klagerin hat allerdings behauptet, daB sie bei den 'V吐einbarungen im Februar 1982 ausdrticldich auf die Erweiterung der Zweckbestimmung der Grundschuld hingewiesen habe. Die Beklagte hat dies jedoch bestritten. Das Berufungsgericht hat eine Beweis加fnahme insoweit zu Unrecht nicht 負r erforderlich gehalten. 7. WEG§§10, 23 Abs. 4 (Zur A nderung des 助stenverteilungsschl庇ssels durch Mehrheitsbeschlぴ) 1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte KostenverteilungsschiUssel kann, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, selbst bei einer auf Dauer nicht fertiggestellten Wohnanlage nur durch Vereinbarung der WohnungseigentUmer ge註ndert werden. 2. Der Anfechtung eines gleichwohl gefaBten Mehrheitsbeschlusses durch einen Gemeinschafter kann nicht entgegengehalten werden, daB der Anfechtende nach Treu und Glauben verpflichtet sei, einer A nderung des Verteilungsschltissels zuzustimmen. BGH, Beschl. vom 13.7.1995 一 VZB 6/94 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, 移hter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind die Mit- und teilweise SondereigentUrner einer Terrassenwohnanlage, mit deren Bau 1979 begonnen, die aber wegen Verm6gensverfalls des Bautragers nur zu 54, 1 % fertiggestellt wurde; der hangabw証ts gelegene Teil ist nicht erstellt worden. Nach der Teilungserkl如ng haben sich die Eigenttimer im Verhltnis ihrer Miteigentumsanteile an der Aufbringung der Mittel und an den Kosten zu beteiligen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.06.1995 Aktenzeichen: XI ZR 213/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 454-455 DNotZ 1996, 1026-1029 NJW-RR 1995, 1257-1258 Normen in Titel: BGB § 366; AGBG § 3