XII ZR 109/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 1995 XII ZR 109/94 BGB § 1376 Bewertung einer Lebensversicherung im Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau einer anderen Frau (Eispenderin), sowie die Leih-/Ersatzmutterschaft, d.h. die Implantierung der in vitro mit dem Samen des Ehemannes befruchteten Eizelle der Ehefrau in die Geb証mutter einer fremden Frau, die sodann das 頭nd fr die genetischen Eltern austragt. Dies gilt in gleicher Weise fr die In-vitro-Fertilisation, wenn das mit dem Samen eines Samenspenders befruchtete Ei einer fremden Frau der Ehefrau eingepflanzt werden so11g. Allerdings existieren selbst im Bereich der EU keine einheitlichen V山もotsgesetze, so daB auch die vorgenannten Falle mitunter vorkommen10. b) Der 62. Dt. A rztet昭 hielt-anders 証5 5P批er der 73. Dt・ Arztet昭 1970-noch die heterologe Insemination fr sittenwidrig. Auch heute sind aufgrund des Einsatzes moderner Fertilisationsverfahren (in-vitro-Fertilisation, Embryotransfer, intratubarer Gametentransfer und tubarer Embryotransfer) sozialethische Bedenken noch nicht ausgeraumt. Der 88. Dt.A rztet昭 hielt die In-vitro-Fertilisation bei Nichtver-heirateten nur in Ausnahme負lien fr vertretb肌 Ausnahmen sind von der vorherigen Anrufng einer bei der Arztekammer eingerichteten Ethik-Kommission abh加gig11. Da genetische Charakterisierungen und damit eine gezielte Auswahl der Spermien m6glich sind, ist die Selektion der Gameten zunachst nach dem Geschlecht, aber auch dariber hinausgehend nach eugenischen, medizinischen und individuellen Kriterien m6glich12. c) Fr den Juristen stellt sich das Problem des Auseinanderfallens sozialer und biologischer Vaterschaft13. Diese tritt nicht nur bei einer heterologen Insemination auf, sondern be-trifft auch weitere F谷lle. Zu nennen sind hier insbesondere der durch den Ehemann genehmigte Geschlechtsverkehr der Ehefrau mit einem fremden Mann, um so zu dem gewtinschten 頭nd zu kommen. Ein weiterer Fall betrifft die Veranlassung eines Mannes, daB eine schwangere Frau von der rechtlich zulassigen Abtreibung absieht, um auf diese Weise den Wunsch nach der Elternschaft zu erfUllen. Eine 瓶nliche Situation kann sich- auch im Rahmen einer lesbischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. In allen diesen F谷llen kann nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterhaltspflicht nicht von vornherein verneint werden. Da die vertragliche Unte血altspflicht unmittelbar mit der Einwilligung des Ehemannes in die Befruchtung seiner Frau verbunden ist, durfte ein vertraglicher AusschluB dieser Unterhaltspflicht bzw. ein entsprechender Vorbehalt kaum wirksam sein. Dagegen durfte zwischen nichtverheirateten Partnern bei Aufnahme eines,, Stie面ndes" in die Gemeinschaft ein UnterhaltsausschluB m6glich sein14. 4. Der Bundesgerichtshof betont ausdrticklich das Erfordernis von Schutzmechanismen, die verhindern sollen, daB vorschnell der Adoption vergleichbare Bindungen eingegangen werden. Aus diesem Grunde sollte der Gesetzgeber durch die Anordnung der Beurkundungsbe面rftigkeit der Zustimmung 9 Vgl.§1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 u. 7 ESchG. 10 Ebenso Henrich, a.a.O. S. 192 II Vgl. die Richtlinien der Bundes血ztek諭mer zur In-vitro-Fertilisation und zum Embryotransfer,§6A. s. die Diskussion zwischen Bettendoボ in: Der Frauenarzt 10/1994, S. 1147ff了 u. Beie腔万edrich底表nzeクWieschlag/Runnebaum/Schill, in: DerFrauenarzt 10/1994, S. 1150 仕 13 Vgl. Kienle, ZRP 1995, 20 1/202. A hnlich bereits Grziwotz, Partnerschaftsvertrag fr die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. 1994, S. 71. Vgl. zur konkludenten Unterhaltspflicht eines Ehegatten fr ein Stie止mnd BGH, NJW 1969, 2007 =FainRZ 1969, 536. in eine heterologe Insemin可ion eine sachgerechte Aufkl証皿g und Beratung sicherstellen. Dies durfte insbesondere dann gelten, wenn man infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer weitreichenden Anerkennung 白ktischer Unterhaltspflichten kommt15. NotarDr Dr. Hとrbert Grziwoた,Regen 1 5 Ebenso bereits Gernhubeガc ぞster- Wal加n, a.a.Oり s. 826 21. BGB§1 376 Abs. 2 (Bewertung einer Lebensversicherung im Zugewinnausgleich) a) Die Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung ist beim Zugewinnausgleich nur dann mit dem sogenannten Rilckkaufswert anzusetzen, wenn am Stichtag( §1384 BGB ) die Fortfhrung des Versicherungsvertrags nicht zu erwarten ist undauch durch eine Stundung der Ausgleichsforderung( §1382 BGB ) nicht erm6glicht werden kann (Abgrenzung zu BGHZ 67, 262). b) Zur Bewertung bei voraussichtlicher Fortfhrung des Versicherungsverhaltnisses (Fort比hrung von BGHZ 118, 242)・ BGH, Urteil vom 12.7.1995 一 XII ZR 109/94 一,mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Scheidungsantrag wurde am 15.2.85 zugestellt, die Ehe der Beteiligten wurde mittlerweile geschieden. Mit der Revision erstrebt der Ehemann die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Zugewinnausgleichs auf einen Betrag von 50.549,81 DM. Er vertritt die Auffassung, daB eine von ihm im Jahre 1955 abgeschlossene Kapitallebensversicherung in seinem Endverm6gen nur mit dem Rickkaufswert von 52.276 DM anzusetzen sei und nicht mit einem Wert von 8 1 .324 DM, wie ihn das Berufungsgericht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das 即chtsmittel hatte keinen Er釦lg. Aus den Gr女nden: 1 . Im Revisionsverfahren allein noch streitig ist die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes aus dem von ihm im September 1 955 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag in seinem Endverm6gen( §1376 Abs. 2 BGB ). Hinsichtlich seines Anfangsverm6gens wurden die Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb der Revisionsbegrtindungsfrist nicht angegriffen. Die V吐sicherungssumme belief sich bei einem Eintrittsalter von 29 Jahren und monatlichen Pramien von 100 DM auf 52.282 DM, zahlbar im Todesfall oder 面t Ablauf des 1. Januar 1986. Unstreitig sind dem Ehemann daraus im Januar 1986 einschlieBlich der Gewinnanteile mehr als 83.000 DM ausbezahlt worden. 2. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, d邪 ein Wertansatz mit dem Rtickkaufswert am 15.2.1985(§1384 BGB) zu gering sei., im wesentlichen wie folgt beg血ndet: Bei dem Rtickkaufswert handle es sich um einen bloBen Liquidationswert, der dann nicht maBgebend sein 如nne, wenn eine Aufl6sung des Versicherungsverhaltnisses kurz vor seinem 472 MittBayNot 1995 Heft 6 vertragsmaBigen Ende durch nichts verani那t sei und auch extrem unwirtschaftlich w証e. Der Ehemann habe sich am Stichtag nicht in einer finanziellen Zwangslage befunden, die 山e Notwendigkeit einer vorzeitigen Ktindigung des Vertrages h証te nahelegen k6nnen. Er habe ein gutes Einkommen gehabt und sei Eigentumer eines unbelasteten Baugrundstticks im N旬kehrswert von 260.000 DM gewesen, das einer Bank notfalls als Sicherheit fr die Finanzierung der Zugewinnausgleichsschuld hatte dienen k6nnen. Deswegen sei sein Anrecht aus der Lebensversicherung mit dem wirtschaftlichen M伯.t zu veranschlagen, den es am Stichtag unter Zugrundelegung einer Fortfhrung des Vertragsverh谷ltnisses bis zur Endf.11igkeit (1.1.1986) gehabt habe. 3. Dies h谷lt den Angriffen der Revision stand. a) Es wird bereits u berwiegend vertreten, daB beim Zugewinnausgleich der Ansatz des Ruckkaufswerts als eines wirtschaftlich ungunstigen Liquidationswerts dann ungerechtfertigt sei, wenn im Einzelfall die vorzeitige Kllndigung des Versicherungsverh谷ltnisses am Bewertungsstichtag weder tats谷chlich erfolgt noch zwangslaufige Folge des Ausgleichs sei. Hingewiesen wird auf die erheblichen Abschlage aufgrund von §176 Abs. 4 VVG (sog. Stornoabzug) bei der Berechnung des Rtickkaufswerts, die bei einer Fortfhrung des Vertragsverh谷ltnisses entfielen. K6nne am Stichtag die Fortfhrung prognostiziert werden, sei daher ein Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen, der sich nicht an dem bloBen Liquidationswert, sondern an einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessenen Zeitwert ausrichte (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 192 ; Soe摺e死angらおGB, 12. Aufl., §1 376 Rdnr. 1 1 ; MUnchKomm-BGB/Genihuber, 3. Aufl., §1376 Rdnr. 20; RGRK/Finke, BGB, 12. Aufl.,§1374 Rdnr. 7; Johannsen乙脆nrich/J叱ger, Eherecht, 2. Aufl., §1376 Rdnr. 11; Baumeister in FamGB,§1376 Rdnr. 44; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil VII 65; Voit, Bewertung der Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich 一 1992 一 S. 81 if; a.A .一 ohne n狙ere Begrtindung 一 Staudinge1刀んele, BGB, 12. Aufl.,§1374 Rdnr. 7; Erman/先ckelmann, BGB, 9. Aufl.,§1375 Rdnr.2). b) Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Zugewinnausgleich auf den Ruckkaufswert einer Lebensversicherung abgehoben wurde (vgl. BGHZ 67, 262, 264; Senatsurteil vom 14.1.1981, FamRZ 1981, 239 ; BGH, Urteil vom 22.3.1984, FamRZ 1984, 666 ), boten die zugrundeliegenden Fallgestaltungen keinen Anl郎 fr die Prtifung der Frage, ob der Ansatz eines 扇heren Wertes in Frage kommt (vgl. auch Volt a.a.O. S. 81). Von der Entscheidung vom 22.3.1984 (a.a.O.) ist der Senat bereits in anderem Zusammenhang abgertickt (vgl. BGHZ 117, 70 「= DNotZ 1993, 5281) 比r Anrechte aus Kapitalversicherungen mit ge; spaltenem Bezugsrecht hat er die Ankntipfung an den Ruckkaufswert aufgegeben, und zwar sowohl 琵r das Anrecht des Versicherungsnehmers als auch fr das Bezugsrecht des anderen Ehegatten (vgl. BGHZ 118, 242 , 247 仕 m. Anm. Voit, FamRZ 1993, 508 und Finger, EzFamR, BGB§1375 Nr. 4). Fur andere Verm6gensgegenstande hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daB eine liquidationsrechtliche Bewertung zum Stichtag nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Liquidation zwangsl谷ufige Folge des Zugewinnausgleichs ist und Abhilfe auch nicht durch eine Stundung gem溺 §1382 BGB geschaffen werden kann (vgl. fr Grundstucke zuletzt Senatsurteil vom 7.7.1993, FamRZ 1993, 1183 , 1185 m.w.N.; fr Unternehmen Senatsurteil vom 7.5.1986, FamRZ 1986, 776 , 779「= DNotZ 86, 633 = MittBayNot 86, 1811 ; fur Gesellschaftsanteile Senatsurteil vom 1.10.1986, FamRZ 1986, MittBayNot 1995 Heft 6 1196, 1197「= DNotZ 87, 303 = MittBayNot 87, 361 ). Es liegt nahe, diesen Grundsatz auch auf die Bewertung der Anwart-schaft aus einer Kapitallebensversicherung zu ti bertragen. Der Rtickkaufswert stellt den Betrag dar, den der Versicherer im Falle der vorzeitigen Ktindigung des Versicherungsverh谷ltnisses, die jederzeit m6glich ist, zu zahlen hat (in§176 Abs. 1 VVG als,, auf die Versicherung entfallende Pr如ienreserve" bezeichnet). Dabei erh組t der Versibherte in dbr Regel nur einen Teil der gezahlten Pramien zurtick, und zwar um so weniger, je ktirzer der Vertrag gedauert hat (vgl. BGHZ 28, 78, 82; TonndoザiHorn, Lebensversicherung von A-Z, 11. Aufl. 1991, Stichwort Rtickkaufswert; Voit a.a.O. S. 47). Grund dafr ist u. a., daB ein Teil der Pr谷mien fr die Abdeckung des Versicherungsrisikos sowie der AbschluBund Verwaltungskosten verbraucht ist; ferner wird je nach Gesch谷ftsplan der gem谷B §176 Abs. 4 VVG zul谷ssige Stornoabzug vorgenommen, der den Versicherer vor den finanziellen Nachteilen einer vorzeitigen Kundigung bewahren und derartigen Vertragsaufl6sungen generell vorbeugen soll (vgl. fr den Versorgungsausgleich SenatsbeschluB vom 13.11.1985, FamRZ 1986, 344 ; Voit a.a.O. 5.78). Ein anschauliches Beispiel bietet insoweit ein vom OLG Dtisseldorf entschiedener Fall (ver6ffentlicht NJW-RR 1993, 801 ), in dem bei einer Kndigung nach einer Laufzeit von 43 Monaten von insgesamt 23.430 DM an geleisteten Pramien lediglich 5.678,32 DM als Rtickkaufswert zu erstatten waren. Der vorliegende Fall, in dem der Bewertungsstichtag kurz vor dem Vertragseride lag, macht ebenfalls deutlich, daB die Wertunterschiede, um die es sich handelt, erheblich sein k6nnen (Rtickkaufswert rund 52.000 DM bei Auszahlung von rund 83.000 DM nach etwa zehn Monaten). Auch wenn eine Versicherung mit Gewinnbeteiligung abgeschlossen worden ist und sich der Rtickkaufswert entsprechend erh6ht (vgl. Tonn-doゾ Horn a.a.O., liegt dieser in der Regel bei voraussichtlicher Fort比hrung des Vertragsverhaltnisses bis zum vorgesehenen Ablauf deutlich unter dem,, wirklichen Wert" (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.10.1985, Fam既 1986, 37, 40 「= MittBayNot 86, 28 J). Bei Ansatz des niedrigeren Wertes wtirde deshalb der Zweck des Zugewinnausgleichs, den anderen Ehegatten an dem w谷hrend der Ehe gemeinsam Geschaffenen angemessen zu beteiligen, nicht selten verfehlt. Der Riickkaufswert ist daher im AnschluB an die oben zu a) angefhrte ti berwiegende Meinung nur dann in die Zugewinnausgleichsbilanz aufzunehmen, wenn im Einzelfall bei objektiver Betrachtung die Fort比hrung des Versicherungsverh谷ltnisses nicht zu erwarten ist und auch durch eine Stundung der Ausgleichsforderung gem那 §1382 BGB nicht erm6glicht werden kann. Handelt es sich darum, daB die. weitere Pramienzahlung nicht gesichert erscheint, kann auch die Umwandlung in eine p血mienfreie Versicherung gem郎 §174 VVG in Betracht gezogen werden, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist und zu einem h6heren Wert als dem Rtickkaufswert fhrt (vgl. Voita.a.O., S. 133). Der Einwand der Revision ,面 einer solchen Handhabung t werde das. Stichtags nzip des Zugewinnausgleichs verlassen, ist unbegrund e 三 ine auf den Stichtag bezogene Prognose zur Frage der Fortfhrung des Versicherungsverhaltnis-ses tr谷gt diesem Prinzip hinreichend Rechnung. Im vorliegenden Fall lag bei der Kurze der verbleibenden Laufzeit und dem betrachtlichen Unterschied zwischen dem Riickkaufs-wert und dem bei Vertragsende zu erwartenden Auszahlungs-betrag auf der Hand, daB der Vertrag nicht vorzeitig gektindigt werden wtirde, zumal der Ehemann die monatlichen Pr加五enzahlungen von 100 DM ohne weiteres aufbringen konnte. Unter diesen Umstanden ist nicht zu beanstanden, d那 das und einen Wert 倣r 由aBgebend angesehen hat, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem wirklichen Wert der Anwartschaft des Ehemannes am Stichtag zumindest naher kommt. 4. Wie ein solcher Wert zu ermitteln ist, wird verschieden beurteilt.o berwiegend wird vo堰eschlagen, auf den K叩ital nke wert der eingezahlten Pramien abzustellen (vgl. RGRKI月 a. a.O.; Johannsen/i enrich/Jaeger a. a.O,teilweise zuzUg日 lich bislang angefallener Gewinnanteile (vgl. Soergel/Lange a. a. 0.; Baumeister a. a. 0.) sowie abzuglich des Anteils, der auf den gewahrten Versicherungsschutz entfllt (vgl. MtinchKomm-BGB/Gernhuber a. a. 0り. Das Oberlandesgericht Stuttgart (a. a.O.) will dem Rtic風aufsweit die UberschuBbeteiligung hinzuschlagen. Voit (a. a. 0. 5.85 f) halt eine Bewertung anhand der tatsachlich gezahlten Pramien wegen ihres Risikoanteils fr ungeeignet und befrwortet den Ansatz des Betrages, der als Einmalpramiefr eine im ti brigen der abgeschlossenen entsprechende Versicherung zu zahlen w 証e (a. aM. 5. 137; ders. FamRZ 1992, 1385 , 1387). Bei dieser Methode soll aber von Bedeutung sein, ob der Gesundheitszustand des Versicherten am Stichtag von dem des Durchschnitts in seiner Gefahrengruppe negativ abweicht (a. a.O. 5. 135 if); wegen der dadurch be由ngten praktischen Schwierigkeiten wird eine Realteilung empfohlen (a. a.O. 5. 138 助. Da das Gesetz die Art urd Weise der Bewertung nicht regelt, ist es Sache des 一 gegebenenfalls sachverstandig beratenen 一 Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltspezifisch auszuwahlen und anzuwenden. Es handelt sich letztlich um eine Schatzung im Rahmen des§287 Abs. 2 zPO. Diese kann nach allgemeinen Grundsatzen vom Revisionsgericht nur daraufhin u berprtift werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssatze verst6Bt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwagungen beruht. Nach dem Vorangegaligenen versteht sich von selbst, daB der Rtickkaufswert stets die untere Grenze bildet, dabei aber der Stornoabzug gemaB §176 Abs. 4 VVG bei prognostizierter Fortfhrungsm6glichkeit nicht zu berticksichtigen ist. Eine Realteilung, wie sie von Voit (a. a. 0.) vorgeschlagen wird, kann gegebenenfalls unter Heranziehung von§1383 BGB oder in beiderseitigem Einvernehmen in Betracht kommen. Vorliegend hat sich das Berufungsgericht dafr entschieden, von dem im Januar 1986 tatsachlich ausbezahlten Betrag auszugehen und zur Ermittlung des Zeitwerts am Stichtag einen Abschlag zu machen. Ihm lag eine Auskunft des Versicherers vom 25.10.1983 vor, wonach bis Ende 1983 ein SchluBgewinnanteil von 29. 1 33 DM erreicht w叫 der unter der Voraussetzung weiterer monatlicher Pramienzahlungen von 100 DM voraussichtlich um jahrlich 909 DM anwachsen wrde. Versicherungssumme zuztiglich Gewinnanteile stellten sich danach bei Vertragsende auf 83.233 DM, was mit dem unstreitigen Vortrag der Ehefrau ti bereinstimmte, der Ehemann habe tatsachlich,,ti ber 83.000 DM" erhalten. Den vorzunehmenden Abschlag hat das Berufungsgericht mit dem Gewinnanteil fr ein J司lr (909 DM) zuzuglich den Pr如ien fr M証z bis Dezember 1985 (1.000 DM) bemessen, so daB sich als maBgebender Betrag 81.324 DM (83.233 DM 一 1.909 DM) ergab. Diese Wertermittlung laBt keinen RechtsverstoB erkennen. 22. BGB §1374 Abs. 2 (Von nahestehendem Dritten herrたhrende Lebensversicherungssummefllt nicht in Zugewinnaus gleich) Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erh註lt, geh6rt zu seinem privilegierten Verm6gen i. S. des §1374 Abs. 2 BGB und unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. BGH, Urteil vom 20.9.1995 一 XII ZR 16/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der NachlaBpfleger fr die unbekannten Erben des zwischen dem 17 und 19. Dezember 1994 verstorbenen Antragsgegners nimmt die Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch, den der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht hatte. Die Ehe wurde am 17. Mai 1974 geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15. Juli 1991 zuge stellt. Das Scheidungsurteil ist seit dem 20. Juli 1993 rechtskraftig. Im Jahre 1988 wurden der Antragstellerin als Bezugsberechtigter aus zwei Lebens肥rsicherungen, die ihr Sohn kurze Zeit vor seinem Tod abgeschlossen hatte, 121.000 DM ausbezahlt. DerAntragsgegner hat die Ansicht vertreten, daB diese Z山lung nicht zum Anfangsverm6gen gemaB §1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sei und ihm ein Zugewinnausgleich zustehe. Die Vorinstanzen haben einen Zugewinnausgleichsanspruch verneint. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Aus den G威nden: Eine Zugewinnausgleichsforderung besteht nicht, weil die Lebensversicherungssumme zum Anfangsverm6gen der Antragstellerin zu rechnen ist und sich infolgedessen kein Zugewinn ergibt. aa) Gem論 §1374 Abs. 2 BGB wird Verm6gen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Gtiterstandes von Todes wegen oder mit Rticksicht auf ein ktinftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsverm6gen hinzugerechnet. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Verm6gensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von dritter Seite aufgrund pers6nlicher Beziehungen zu dem Zuwendenden oder aufgrunda hnlicher besonderer Umstande zuflieBen, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BT-Drucks. 2/3409 5. 9; BGHZ 80, 384 , 388). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daB die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die bezugsberechtigte Antragstellerin keine Schenkung im Sinne des §5 16 Abs. 1 BGB darstellt. Dazu ist erforderlich, daB der Zuwendende und der Zuwendungsempfngeru ber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind und daB der Empfnger aus dem Verm6gen des Zuwendenden bereichert wird. An letzterem fehlt es. Bei einem Lebensversicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer mit einem Versicherer fr den Fall des Todes zugunsten eines bezugsberechtigten Dritten abschlieBt, erwirbt dieser gemaB §§328, 330, 331 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Die Versicherungssumme selbst hat niemals zum Verm6gen des Versicherungsnehmers geh6rt, sondern fllt dem Dritten direkt aus dem Verm6gen des Versicherers zu. Lediglich die vom Versicherungsnehmer gezahlten Pra面en stammen aus seinem Verm6gen und nur um diese ist der Dritte mittelbar bereichert. Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur MittB習Not 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.1995 Aktenzeichen: XII ZR 109/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 472-474 DNotZ 1996, 462-465 NJW 1995, 2781-2783 Normen in Titel: BGB § 1376