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V ZB 43/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juli 1995 V ZB 43/94 BGB § 1105 Bestimmtheit einer Reallast Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Miteigentumer verhandelnu ber den AbschluB eines Vertrages, in dem u. a. die nicht bebaute Grundstucksflache abgetrennt und als neues Flurstuck auf die Beteiligte zu 2 eingetragen werden soll. Der Teil der fertiggestellten Wめnanlage auf dem verbleibenden Grundstck soll dann entsprechend der tatsachlichen Nutzungsm6glichkeit durch die WohnungseigentUmer neu aufgeteilt werden. Der Miteigentumsanteii 0er b eteiiigten zu 1 5011 sicn clanacn von rnsner 46/1000 auf 64/1000 erh6hen. In einer EigentUmerversammlung, an der die Beteiligten zu 1 nicht teilnahmen, faBten dieu brigen Miteigentumer einstimmig folgenden BeschluB: ,,Zur Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten wird eine Sonderumlage zur Erh6hung der Instandhaltungsruckstellung in H6he von 310.000 DM erhoben. Die Verteilung erfolgt nach den im日』wurf des Grundstuckstauschvertrages ermittelten Miteigentumsanteilen." Den Antrag der Beteiligten zu 1, diesen BeschluB 比r ungultig zu erkl如n, hat das Amtsgericht zurhckgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den auf der Wohnungseigentumerversammlung gefaBten BeschluB 比r ungultig erkl狙. Das Oberlandesgericht m6chte die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, 6 und 7, mit der diese die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstreben, zu由ckweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den BeschluB des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Juni 1993 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den G磁nden: Ftir das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1 . Landgericht und Oberlandesgericht haben den BeschluB der Wohnungseigentumerversammlung zur A nderung des Kostenverteilungsschliissels der Gemeinschaftsordnung 缶 ungultig gehalten, da die Ab谷nderung nicht durch eine Vereinbarung aller WohnungseigentUmer erfolgt ist. Eine grobe Unbilligkeit des Kostenverteilungsschlussels 伍hre nur dazu, daB jeder Wohnungseigentilmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die anderen Miteigenttimer auf Zustimmung zur Anderung des Kostenverteilungsschlussels habe. Eine eventuelle Anderung entfalte jedoch erst ab Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung u ber diesen Anspruch ihre Wi止ung・ 2. Dagegen bestehen keine Bedenken. a) Zwar ist anerkannt, daB ein Anspruch auf Anderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Dusseldorf, NJW 1985, 2837 , 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236 ; BayObLG NJW-RR 1987, 714 if; KG ZMR 1992, 509 , 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemaB §16 Abs. 2 WEG (B習ObLG NJW-RR 1992, 342 , 343) bestehen kann, wenn auBergew6hnliche Umstande ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoBend erscheinen lassen. b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, d論 nur ein Anspruch auf Anderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskraftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Dusseldorf NJW 1985, 2837 , 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714 , 716; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169 , 1170; KG ZMR 1992, 509, 510). B昭rundet wird dies mit dem Interesse an einer klaren Bestimmung 巾5 Zeitpunkts, ab dem die neue Regelung gilt (BayObLG NJW-RR 1987, 714 , 716). Konsequent wird deshalb die einredeweise Geltendmachung eines Anderungsanspruchs im BeschluBanfechtungsverfahren nicht zugelassen, weil die Gemeinschaftsordnung gelte, solange, sie nicht durch Vereinbarung oder durch eine die Zustimmung Einzelner ersetzende gerichtliche Entscheidung wirksam abge加dert sei (BayObLG DWE 1985, 56 , 57; BayObLG NJW-RR 1990, 1483 ; KG ZMR 1992, 509 , 510). Die Literatur ist dem ti berwiege面 ohne vertiefte Auseinandersetzung gefolgt (Palandt/Bassenge, a. a. 0.,§10 WEG Rdnr. 20, 21; Weitnauer, a.a.O.,§10 Rdrir. 17 d und§16 Rdnr. 13 f.; Brmann/Pick, WEG, 12. Aufl.,§10 良lnr. 18; Mαller, Pr敏tische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl. Rdnr. 24; RGRK-BGBlAugustin, 1 2. Aufl.,§10 Rd皿 21ン Soergel/Stαrner, BGB, 12. Aufl.,§10 WEG, Rdnr. 10; Steiger, Rpfleger 1985, 474 , 477; a. A. z. B. Rうll, der fr den hier vorliegenden Fall einer,, steckengebliebenen" Anlage die Neuregelung des Kostenverteilungsschlssel fr eine Frage der ordnungsge頑Ben Verwaltung h組t (Rうii, DNotZ 1982, 334, 339). c) Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn der den MehrheitsbeschluB angreifende Miteigentumer nach Treu und Glauben verpflichtet w証e, an einer Ab加derung des Kostenverteilungsschlussels 面tzuwirken. Die A nderung der Gemeinschaftsordnung kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsatzlich nur im Wege der Vereinbarung erfolgen ( BGHZ 95, 137 , 139「= MittBayNot 1985, 260= DNotZ 1986, 83 ]; Senat, Beschl. v. 16. September 1994, zum Abdruck in BGHZ 127, 99 vorgesehen; vgl. auch Weitnauer WE 95, 163 均.脆rweigert ein Miteigentumer seine Zustimmung, kann sie nur durch Richterspruch ersetzt werden. Selbst wenn danach ein Mitwirkungsanspruch besteht, kann er im 脆げ曲ren der BeschluBanfechtung nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden; denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung gilt, solange sie nicht durch・eine Vereinbarung aller Wohnungseigentumer oder durch Ersetzung der Zustimmung durch Richterspruch, abgeandertist (Weitnauer a.a.O.; BayObLG WE 1991, 288 m. N.). Soweit fr den Anspruch auf A nderung des Grundungsaktes der unbillige Verteilungsschliissel 組r einen langeren Zeitraum weiter zur Anwendung kommen mtiBte, lieBe sich dem durch die M6glichkeit einer vorlaufigen Regelung durch einstweilige Anordnung abhelfert( §44 Abs. 3 WEG ; vgl. z.B. auch B習ObLG NJW-RR 1992, 342 , 343). 8. BGB§1 105 (Bestimmtheit einer Reallast) Eine bestimmbare Leistung liegt vor bei Ubernahme einer pers6nlichen Pflegepflicht,,, soweit sie den Ubernehmern unter BerUcksichtigung ihrer ber岨ichen und famill註ren Verh註ltnisse, insbesondere unter BerUcksichtigung der Betreuung von Kindern der Ubernehmer und nach deren k6rperlichen F註higkeiten und ihrem Verm6gen zur Pflege nach ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar ist"; eine Reallast mit diesem Inhalt ist deshalb eintragbar. BGH, BeschluB vom 13ユ1995 一 V ZB 43/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功でd Werp, Richter am BGH 456 MittBayNot 1995 Heft 6 Aus dem Tatbestand: Mit not血ehlem Vertrag verpflichtete sich die Beteiligte zu 1, den Beteiligten zu 2 und 3, ihrem Sohnund ihrer Schwiegertochter, das Eigentum an den oben genannten Grundstcken zu u bertragen, und erklarte die Auflassung. Die U bemehmer ye叩日ichteten sich ihrerseits,, pers6nlich" und zur Eintragung als Re可last, dieo be培eberin bis zu deren Tod nach,, folgender MaBgabe" zu pflegen, wobei u.a. vereinbart ist ege ,,Die Pflegepflicht der Ubernehmer besteht insoweit, als die 囲 den o bemehmem unter Berucksichtigung ihrer beruflichen und famili如n Verhaltnisse, insbesondere unter BerUcksichtigung der Betreuung von Kindern der o bernehmer und nach deren k6甲erlichen Fahigkeiten und ihrem Vermひgen zur Pflege nach ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar ist." Die Eintragung der Auflassung sowie der Reallast wurde bewilligt. Den Eintragungsantrag hat das Grundbuch u. a. deshalb beanstandet weil die als Reallast vereinbarte Pflegeyewflichtung nicht hinreicnenci DestimmiDar sei, soweit darauf abgestellt werde, ob den Ubernehmem die Pflegeverpflichtung zumutbar sei. Die,, Beschwerde" ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht halt die weitere Beschwerde fr be師indet. Es sieht sich aber durch den BeschluB des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juli 1993, DNotZ 1994, 1 80 an einer Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die statthafte Vorlage fhrte zum Erfolg der weiteren Beschwerde Aus den Gr女nden: I. Die Vorlage istgenl 那 §79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, -der sachliche Bestimmtheitsgrundsatz fr die Eintragung einer Reallast nach §1 105 BGB erfordere es nicht, daB bei der bernahme einer Pflegev叩 flichtung-soweit sie dem bernehmer zumutbar sei 一, in der Eintragungsbewilligung Umstande anzugeben seien, die 価 die Zumutbarkeit maBgebend sein sollten. Demgegentiber hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem ange負hrten BeschluB den Standpunkt vetreten, die Einschr加如ng der Pflegeve叩flichtung durch den Zumutbarkeitszusatz erm6gliche insbesondere nachrangigen Berechtigten keinen zuverlassigen むberblick u ber den jetzigen und knftigen Umfang der Leistung, die durch das dingliche Recht gesichert werden solle. Ohne nahere Angaben, auf welche Umstande abzustellen sei, liege eine bestinimbare Leistung nicht vor, so d邪 eine Reallast 面t diesem Inhalt nicht eingetragen werden 如nne. Die beiden Gerichte sind 面thin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob eine Reallast fr eine Pflegeverpflichtung hinreichend bestimmt und da血t eintragbar ist, wenn die Lei月tungsve叩flichtung davon abh加gen soll, ob die Pflege dem Ubernehmer zumutbar ist. Dies tragt die Vorlage.(. . .) Zu Recht hat das vorlegende Oberlandesgericht dabei den Einwand des Notars, daB hier eine Abweichung nicht vorliegen k6nne, da im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Verpflichtete die Pflegeleistung nicht, wie hier, in eigener Person erbringen mUsse, als unerheblich erachtet. Zwar fhrt das Bayerische Oberste Landesgericht 倣r seine Faligestaltung aus, d那 bei der Beurteilung der Zumutb賀keit ,,insbesondere" auf die finanziellen Verhaltnisse des Verpflichteten abzustellen sei. Aus dem vorangestellten Leitsatz e培ibt sich aber ebenso wie aus den Grnden des Beschlusses, d那 das Bayerische Oberste Landesgericht die zu erbringende Leistung generell als nicht mehr ausreichend bestimmt ansieht 一 und 血cht nur fr den konkreten Fall 一, wenn sie durch eine Zumutbarkeitsklausel eingeschrankt wird, ohne daB in MittBayNot 1995 Heft 6 der Klausel nahere Angaben zu den Zumutbarkeitshiterien gemacht werden. II. Die weitere Beschwerde Ist zulassig ( §§78, 80 GBO ); sie ist auch begrundet. Es geht hier nur noch um die Entscheidung, ob das Grundbuchamt die Eintragung der Reallast nach§1105 BGB von der gemachten Auflage abhangig machen kann. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daB der Bestinimtheitsgrundsatz fr die einztitragende Reallast gewahrt ist. 1 . Die hier vereinbarte Pflege, die die U bernehmer nur pers6nlich erbringen sollen, kann fr die Berechtigte durch Eintragung einer Reallast nach §1 1 05 BGB dinglich gesichert werden. Denn auch fr eine unvertretbare Leistung oder eine pers6nliche Dienstleistung kann eine Reallast bestellt werden (MtinchKonim-BGBIJoost, 2. Aufl.§1105 FuBn. 25; Staudinger/Amann, BGB, 13. Aufl.§1105 Rdnr. 8; a.M. noch Staudinger/Dittmann, BGB, 1 1 . Aufl.§1105 Rdnr. 11 und ihm folgend BGB-RGRKIRothe, 12. Aufl.§1105 Rdnr. 12). Entscheidend ist lediglich, daB die Reallast den Wert einer Leistung verk6rpert, die dem Berechtigten bei Nichtleistung des ひbernehmers die M6glic泳eit bietet, durch Verwertung des Grundstcks den Gegenwert in Geld zu erlangen (vgl. MUnchKonim-BGB万oost a.a.O. Rdnr. 8 i.V.m.SundRdnr. 17i.V.m.FuBn. 18). 2. a) Fur die Eintragung einer Reallast nach§1105 BGB genugt nach der standigen Rechtsprechung des beschlieBenden Senats, d論 die H6he der Leistung bestimmbar ist (z. B. BGHZ 22, 54 , 58「= DNotZ 1957, 200 ]; BGHR BGB§1105 Wertsicherung 1, vgl. dazu auch BGB-RGRKIRothe 12. Aufl. §1 105 Rdnr. 12). Dabei bedeutet der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, daB der U回旬1g der tatsachlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung 血t der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich sein miisse ( BGHZ 35, 22 , 26 一餓r eine Hypothek 「= DNotZ 1961, 404 ]). Es genUgt, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung au 騒rund objektiver Umstande besummoar sinG, me aucn auIsertiarn aes Urundtuclls liegen 如nnen, sofern sie nachprufbar und 面ndestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind ( BGHZ 35, 22 , 26 und BGHR BGB§1108 Abs. 1 Altenteil 2 m.w.Nり. Dabei steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Senats zur Reallast nicht einmal entgegen, d論 ein Dritter die Umstande, aus denen sich die tats加hliche Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, nicht feststellen kann. Entscheidend ist, d論 die h6chstm6gliche Belastung des Grundstucks 価 jeden Dritten erkennbar ist und d那 der Umfang der Haftung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Voraussetzungen bestimmt werden kann ( BGHZ 35, 22 , 26/27). Das ist hier der Fall. b) Die h6chstm6gliche Leistung 1那t sich, wie das vorlegende Oberlandesgericht んtreffen d ausfihrt, bei voller PflegebedUrftigkeit an den Kosten einer bezahlten Pflegekraft orientieren. Tritt der Pflegefall oder derFall der Unzumutbarkeit bei Pflegebedurftigkeit nicht ein, kann der Wert der Leistung gegen Null tendieren. Damit 1邪t sich allerdings die jeweilige Belastung ohne PrUfung auBerhalb des Grundbuchs liegender Umstande nicht feststellen. Insoweit hat der Senatjedoch gentigen lassen, d邪 erst durch eine richterliche Entscheidung bestimmte Umstande klargestellt werden k6nnen ( BGHZ 35, 5 . 26 一 fr die 1961, 404]). Dies w如 bei einer Pflegeverpflichtung schon im Blick auf die Frage von Art und Ausm出 der jeweiligen Pflegebedurftigkeit, worauf das vorlegende Oberlandesgericht zuteffend hinweist; h加fig der Fall. Es kann deshalb kein entscheidender Untersch垣d darin liegen, ob der Richter nur das MaB der Pflegebedrftigkeit und den dazu erforderlichen Aufwand oder auch die Zumutbarkeit noch feststellen muB. Dabei ist zu ber加ksichtigen, daB jede pers6nlich zu erbringende Leistung schon allgemein ihre Schranke an der 加- mutbarkeit findet. Es tritt damit durch den ausd血cklichen vertraglichen Hinweis auf die Zumutbarkeitsschrnke keine entscheidende Ver血derung einer ohnehin gegebenen Rechtslage ein. In beiden F谷Ilen 嘘re die Frage letztlich in einem gerichtlichen Verfahren abschlieBend zu entscheiden. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn die Parteien bereits einige Kriterien, an denen sich die Zumutbarkeit orientieren soll, in dem Vertrag festl egen. Dies prazisiert die allgemein anzustellenden Zumutb arkeitstiberlegungen nur und gibt dem Richter schon einige PrUfungsmaBst加e an die Hand; damit wird der んmutbarkeitsbegriff aber weder eingeengt noch weniger bestimmt ausgestaltet. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausge負hrt hat, haben die Beteiligten hier festgelegt, daB der Um加lg der Betreuung sich auch danach zu bemessen hat, ob die Verpflichteten zu diesen Diensten nach ihren F油igkeiten 一 was ohnehin selbstverstandlich ist 一 imstande sind, des weiteren aber auch, daB der Um負ng der ti bernommenen Verpflichtung ihre eigenen beruflichen und famili証en Interessen nicht auBer acht lassen dtirfe. Damit verschiebt sich h6chstens der vom Richter anzuwendende BeurteilungsmaBstab bei der Frage der Zumutbarkeit etwas zugunsten。 Verpflichteten. Ein grundlegender der Unterschied gegenuber einer ohne Klausel ti bernommenen -und allgemein fr ausreichend gehaltenen-generellen Pflegeverpflichtung liegt darin nicht. Danach kann das Grundbuchamt die Eintragung nicht von der Darlegung zus飢zlicher Kriterien 一 die zudem ihrerseits allenfalls weitere Anhaltspunkte. fr eine richterliche Bewertung bieten k6nnten-abh加gig machen. 9. BGB§1026; WEG§31 (Teilung eines mit einem Dauerwohnrecht belasteten Grundst庇cks) 1.§1026 BGBist auf das Dauerwohmecht entsprechend anwendbar. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Dauerwohn-recht nach Teilung des belasteten Grunds億cks ohne Bewilligung des Berechtigten gel6scht werden kann. BayObLG, BeschluB vom 14.6.1995 一 2 Z BR 29/95 一,血し geteilt von Johann Demharter, Richteram B習ObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 sind als Eigentmer der Grundstticke Flst. 1270/5 (Wohnhaus, Nebengebaude, Garten zu 491 m2) und FIst. 1270/24 (Bauplatz zu 579 m2) im Grundbuch eingetragen. Diese GrundstUcke sind am 28.5.1991 durch Teilung des ursprnglichen GrundstUcks Fist. 1270/5 (Grtinland) entstanden. Auf dem Grundsttick Fist. 1270/5 steht nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 ein V而hnhaus. Am 2ユ1961 ist im Grundbuch des ursprnglichen Grundstcks ein Dauerwohnrecht an der Wohnung im ErdgeschoB ,,gemaB Eintragungsbewilligung vom 2.5. 1961" eingetragen worden; das Recht steht nunmehr der Beteiligten zu 2 zu. Der,, \ 匂 trag ti ber die Bestellung des Dauerwohnrechts", in dem auch dessen Eintragung bewilligt ist, bestimmt, daB der Wohnungsberechtigte die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstcks, insbesondere auch Hofraum und Garten, mitbeniJtzen da正 Die Beteiligten zu 1 haben beantragt, das Dauerwohnrecht an dem Grundsttick Flst. 1270/24 zu l6schen. Sie meinen, d詔 die Eintragung insoweit gegenstandslos und das Grundbuch unrichtig sei, da sich das Haus auf dem Restgrundsttick Flst. 1270/5 befinde und das andere Grundstuck unbebautes Grunland sei. Das Mitbenutzungsrecht am Garten sei nicht Inhalt des Dauerwohnrechts und nicht im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt hat den L6schungsantrag zuruckgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurtickgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 . Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Ausden G成nden: Die Entscheidung des Landgerichts h谷lt der rechtlichen NachprUfung stand. aンMit dem Dauerwohnrecht ( 1 WEG) wurde das Grund§3 stUck Flst. 1270/5 in seinem 加heren Uni白ng belastet. Die Teilung eines Grundstcks darf Rechte, mit denen dieses belastet ist, nicht beeintrachtigen; die Rechte bestehen nunmehr an den verselbst加digten Teilen als (Gesamt-)Belastung fort (Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl.,§890 Rdnr. 15; Demharter GBO, 21. Aufl.,§7 Rdnr. 13; Haegele/Schグner/ Stグber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 668). Deshalb mussen auch die Berechtigten der Teilung nicht zustimmen (Haegele/S 流伽ei溜坊bei Rdnr. 670). (1) Eine Ausnahme vom Fortbestehen der Belastung gilt gem谷B §§1026, 1090 Abs. 1 BGB fr Dienstbarkeiten einschlieBlich des Wohnungsrechts des§1093 BGB.§1026 BGB ist auf das Dauerwohnrecht des §3 1 WEG entsprechend anwendbar; bei diesem Recht handelt es sich um ein dienstbarkeitsahnliches Recht ( BayObLGZ 1957, 102 /112 ;めergeク St庇 rner, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 1, BGB-RGRK-Augustin Rdnr. 18, jeweils vor §3 1 WEG ). Wie das Landgericht zutreffend ausfhrt, liegen die Voraussetzungen fr die Anwendung des§1026 BGB indessen nicht vor. In Abschnitt IV N. 2 des Vertrags ti ber die Bestellung des Dauerwohnrechts ist bestimmt, d出 der Berechtigte den Hofraum und den Ga丘en 面tbentitzen darf. Da das Dauerwohnrecht nach §31 Abs. 1 Satz 2 WEG auf einen auBerhalb des Geb谷 udes liegenden Teil des Grundstticks erstreckt werden kann, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt, regelt diese Vertragsbestimmung den dinglichen Inhalt des Dauerwohnrechts und ist auch als Teil der Eintragungsbewilligung anzusehen; durch die zulassige Bezugnahme darauf im Eintragungsvermerk ( §32 Abs.2 Satz 1 WEG) ist diese Regelung in gleicher Weise Inhalt des Grundbuchs geworden, wie wenn sie im Grundbuch selbst verlaut-bart w証e (vgl. BayObLGZ 1986, 513 /516 f. m.w.N.「= MittBayNot 1987, 91 = DNotZ 1987, 621 ]; Palandi沼assenge, BGB,§874 Rdnr. 1). Damit geh6ren auch Gmndstcks= fi谷chen auBerhalb des Gebaudes zum rechtsgesch 狙lich bestimmten Ausubungsbereich des Dauerwohnrechts. Deshalb 1那t sich dessen Erl6schen 肌if dem Grunds値ck Flst. 1270/24 nicht damit beg血nden, daB sich darauf keine B肌面erke befinden und daB es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als MittBayN 元 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.07.1995 Aktenzeichen: V ZB 43/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 168 MittBayNot 1995, 456-458 DNotZ 1996, 93-96 Rpfleger 1996, 61 Normen in Titel: BGB § 1105