II ZR 273/93
ag, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. September 1995 II ZR 273/93 HGB § 173; BGB § 1990 Haftung des Kommanditistenerben für Einlageverpflichtungen des Erblassers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Da weitere Ermittlungen, soweit sie die anstehende Frage eines 恥rbehaltes der Anor山jung der Testamentsvollstreckung im Eiもvertrag vom 10.06. 1938 betreffen, nicht 酬orderlich sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheiden. Ist dem Beschwerdegericht bei der Auslegung eines Testaments oder eines Eiもvertr昭es ein Fehler unterlaufen, so kann die letztwillige Verfgung vom Gericht der weiteren Beschwerde sel師t ausgelegt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1359 , 1360 m.w.N). Der Senat kommt unter BerUcksichtigung der oben dargestellten Umst如de zu dem Ergebnis, d邪 der Erblasser sich im Eiもvertrag vom 10.06. 1938 die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht vorbehalten hat. Die 血t notariellem Testament vom 19.03. 1992 angeordnete Testamentsvollstreckung ist gemaB §2289 Abs. 1 5. 2 BGB unwirksam. Ein Testamentsvollstrecker durfte schon deshalb gemaB §2200 BGB nicht vom NachlaBgericht ernannt werden. Anmerkung: 1 . Der vom OLG Hanm entschiedene Fall ist typisch fr die Situation, in der sich der Notar gelegentlich befindet, wenn er letztwillige Verfgungen b6urkundet: Nichtjeder Erblasser ist ein,, Erst-Tater", so mancher, der ein Testament errichtet, hat bereits zuvor andere letztwillige Verfgungen oder andere Verfgungen von Todes wegen errichtet, die seine Testier撒higkeit beschranken. Protokolliert der Notar lediglich den vom Erblasser ge如Berten letzten Willen, riskiert er, wie der BeschluB des OLG Hamm zeigt, die Unwirksamkeit der Anordnung im Einzelfall. 2. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschr谷nkt den Vertragserben(§§2306 Abs. 1 5. 1, 2376 Abs. 1BGB). Sie kann daher gegenber einem Vertragserben (§§1941 Abs. 2, 2278 Abs. 1 BGB) grundsatzlich nur in dem Erbver-trag selbst oder durch Aufliebungsve命ag( §2290 BGB ) oder durch gemeinschaftliches Testament( §2292 BGB ) verfgt werden, durch einseitige Verfgung des Erblassers nur dann, wenn eine solche in einem Erbvertrag vorbehalten war, mit der Zustimmung des Vertragserben oder in den Ausnahmefllen der§§2293 if BGB (Rticktritt) und §2289 Abs. 2 BGB (Pflichtteilsbeschrankung in guter Absicht). Entsprechendes gilt fr Eiもeinsetzungen durch wechselbeztigliche Verfgung in einem gemeinschaftlichen Testament. Der die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beurkundende Notar hat sich im Rahmen seiner Aufkl証ungspflicht nach §17 Abs. 1 5. 1 BeurkG davon zu ti berzeugen, daB der Testator nicht durch eine frtihere Verfgung von Todes wegen gebunden und damit an einer neuen Ve皿gung gehindert ist (BGH DNotZ 1960, 157 ; VersR1958, 782). Diese 働erzeugung gewinnt der Notar durch Befragen der Beteiligten. Auf deren Angaben darf er sich im Normalfall verlassen (vgL Huh房von Schuckmann, BeurkG,§17 Rdnr. 100, 97, 26; Reithman以Rbl放ヲJele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, Rdnr. 694, 199), es sei denn, es liegen ihm Anhaltspunkte dafr vor, daB die Angaben der Beteiligten nicht zutreffen. Besteht die M6glichkeit, d論 sich eine Einschr谷nkung der Testierfreiheit aus einer vom Notar beurkundeten oder bei ihm verwahrten Urkunde ergibt, so wird der Notar, wenn er hierzu nicht schon nach§l7Abs. 1 5. 1 BeurkGverpflichtet ist, diese aufgrund eines nobile がcium auf eine m6gliche Bindung hin durchsehen. Zu weitergehenden Recherchen ist der Notar allerdings nicht verpflichtet. MittB習Not 1996 Heft 1 Stellt sich der Mangel der Testierfreiheitim Einzelfall heraus, wird es angezeigt sein, die Zustimmung des Vertragserben anzuregen. Ergeben sich immer noch Zweifel ti ber die bestehende Testierfreiheit, wird aber die Beurkundung 面t diesem Inhalt gleichwohl gewunscht, so sollte der Notar ausdrticklich regeln, ob eine Teilvollstreckung dem Willen des Erblassers entspricht(§2085 BGB), wenn sich die Beschrankung der Testierfreiheit nur. auf einen Teil des Nachlasses bezieht. Gegebenenfalls hat der Notar den Testator ti ber die M6glichkeit einer trans- oder postmortalen Vollmacht zu unterrichten, die u. U. zu vergleichbaren Ergebnissen wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung fhrt (Huh功on Schuckmann, a.a.O., Rdnr. 100; Bengel in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rdnr. 35 均. 3. Die kautelarjuristische Anregung, die sich aus dem BeschluB des OLG Hamm jedoch vorrangig ergibt, ist die, es dem Eiもlasser bereits bei der Errichtung eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testamentes zu erm6glichen, spater eine Testamentsvollstreckung, welche den Vertragser了 ben bzw. den SchluBerben einschr如kt, anzuordnen. Ein derartiger in den Erbvertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament aufzunehmender Vorbehalt kann auch beschra水t werden, etwa in der Weise, daB der Erblasser nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernennen d&f oder nur berechtigt ist, aus einem bestimmten Personenkreis einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Es ist auch denkb叫 die Aufgaben einer vorbehaltenen Testamentsvollstreckung zu begrenzen, etwa zur Sicherung eines Unternehmens oder von Gegenstanden des Immobilienver節gens. Notar Prof Dr Wolfgsang Reimann, Passau Gesel Ischaftsrecht 15. HGB§173; BGB§1990 取ftung des Kommanditistei-erben声r Einlageverpflichtungen des 乃例assers) Der Erbe eines Kommanditisten haftet, wenn der Erbfall erst nach Aufl6sung der Gesellschaft eingetreten ist, fr Einiageverpflichtungen des Erbkissers nur nach erbrechtlichen Grundsatzen und deshalb mit der M6glichkeit der Beschrankung auf den NachlaB. BGH, Urteil vom 21. 9.1995- II ZR 273/93 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Kon如rsverwalter U ber das V吐m6gen der W.&s. GmbH&Co. KG, der.8eklagte ist Geschftsfhrer von deren Komplementar-GmbH und zugleich Alleinerbe der nach Liquidation der KG und Er6ffnung des Konkursver制廿ens verstorbenen Kommanditistin H. S. Mit der Klage werden 一 soweit diese Gegenstand des Revisionsverfahrens ist 一 Ansprche wegen zu Lasten der Haftsumme get批igter Auszahlungen an die Erblasserin geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr, soweit sie sich auf den vorgenannten Anspruch bezieht, stattgegeben. Mit der Revision begehrte der Beklagte auch insoweit Klageabweisung. Die Revision fhrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und んrckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. z u r Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 297 ver6ffentlicht ist, hat den Beklagten zur Zahlung der als Teilbetrag beanspruchten 100.000 DM mit der Begrndung verur,一 teilt, er sei als Erbe der verstorbenen Kommanditistin nach §§171, 172 Abs. 4 HGB zur Erstattung der Gelder ye叩fluchtet, die von dieser zu Lasten ihrer Haftsumme entnommen worden seien. Die vom Beklagten erhobene Einrede der beschrankten Erbenhaftung wegen Dtirftigkeit des Nachlasses ( §1990 BGB ) hat das Berufungsgericht fr unbegrUndet gehalten, weil der Beklagte nicht nur als Erbe, sondern auch aufgrund der auf ihn u bergegangenen Rechtsstellung als Kommanditist und damit gemaB§173 HGB auch mit seinem pers6nlichen Verm6gen hafte. 2. Die Revision macht zu Recht geltend, daB das Berufungsgericht die Einrede der beschrankten Erbenhaftung nicht unbeachtet hatte lassen dUrl厄n. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht er6rterte und bejahte Frage, ob dem Grundsatz nach der Erbe eines Konimanditisten 繊r dessen Verbindlichkeiten aus der Einlageve叩伍chtung pers6nlich ohne erbrechtliche Beschr谷nkungsm6glichkeit einzustehen hat, nicht an. Im vorliegenden Fall war die Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt des Erbfalls bereits aufgel6st, denn die Erblasserin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach der Liquidation der Gesellschaft und nach der 片6ffnung des KonkursverfahrensU ber deren Verm6gen verstorben. In diesem Fall besteht eine nach Gesellschaftsrecht unbeschrankbare Haftung des Erben nicht. Die Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln; die Einschrankungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von 一 zur Nachfolge berufenen 一 Erben nicht, wie bei einer noch werbend tatigen Gesellschaft, die einzelnen Erben je fr sich, sondern in ihrer gesamthanderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter (Sen.Urt. v. 24.11.1980, ZIP 1981, 71 , 73; BGH, Beschl. v. 20.5.1981 「= MittBayNot 1981, 237 ]; vgl. auch den die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen betreffenden BeschluB des Senats vom 3.7.1989「= MittBayNot 1989, 323 ], BGHZ 108, 187, 190; ferner MUnchKomm-BGB/Ulmer 2. Aufl.§727 Rdnr. 10 m.w.N.; Schiegelberge功 . Schmidt, HGB 5. Aufl. §131 Rdnr. 25 u.§139 Rdnr. 12). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daB in diesem Fall die Miterben die erbrechtlichen Haftungsbeschrankungsm6glichkeiten geltend machen k6nnen; eine gesellschaftsrechtliche und da血t unbeschr加kbare Haftung besteht daneben weder im AuBenverhaltnis nQch gegenuber der Gesellschaft. W臨撒r eine Mehrheit von Erben gilt, kann insoweit nicht anders sein, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden ist. Aus diesem Grund trifft, wie der Senat bereits entschieden hat, den Erben eines pers6nlich haftenden Gesellschafters, wenn die Gesellschaft schon vor dem Erbfall aufgel6st worden ist, nicht die sich aus§130 HGB ergebende unbeschr加kte, sondern nur die erbrechtliche 一 und damit erbrechtlich bescli 直nkbare 一 Haftung (Sen.Urt. v. 6フ.1981 [= DNotZ 1982, 4881 ). Diese Beurteilung kann 魚r den Erben eines Kommanditisten und die Frage der Anwendbarkeit des §173 HGB nicht anders ausfallen. Auch ein solcher Erbe haftet, wenn der Erbfall erst nach Aufl6sung der Gesellschaft eingetreten ist, im Fall einer noch offenen oder wieder aufgelebten Einlagev叩 flichtung des Erblassers sowohl der Gesellschaft wie auch den Glaubigern gegen加er nur nach erbrechtlichen Grunds谷tzen und deshalb mit der M6glichkeit der Beschrankung auf den NachlaB. Das Berufungsgericht hat so面t die Einrede der beschr谷nkten Erbenhaftung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Zur Entscheidung hierber sowie ggfs. u ber die vom Klager hilfsweise geltend gemachten Anspruche ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. 16. GmbHG§§47, 53 Abs. 2, 54; AktG 1965§242 Abs. 1 (Heilung eines formnichtigen Beschlusses der Gesellsch矛- versammlung einer GmbH durch Handelsregistereintragun幻 Der dem §242 Abs. 1 AktG zugrundeliegende Gedanke, daB im Interesse der Rechtssicherheit die nach registergerichtlicher PrUfung vorgenommene Eintragung in das Handelsregister den VerstoB gegen das Beurkundungsgebot hellt, trifft in gleicher Weise auf formnichtige BeschlUsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu. BGH, Urteil vom 6.11.1995 一 IIZR 181/94 一 mitgeteilt von Dr Ma 功ぞ d Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Konsumgenossenschaft Kreis W. ist zum 1 . I . 1 99 1 mit anderen Konsumgenossenschaften und dem Konsumgenossenschaftsverband Bezirk C. zur Kot hnd Umgebung eG verschmolzen worden. ist am 15.5.1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren er6ffnet, der Kl谷 ger ist zum Gesamtvolistreckungsverwalter ernannt worden. Er verlangt von dem Beklagten Zahlung von 150.000 DM, die nach ,一 Grund und H6he nicht umstritten sind und aus einem zwischen der Konsumgenossenschaft C. und Umgebung eG und dem Beklagten am 5フ.1991 geschlossenen Vertrag herruhren. Mit diesem Vertrag hatte der Beklagte die frUher von der Konsumgenossenschaft Kreis W. gehaltenen Gesch谷ftsanteile an der P.&H. GmbH (P.) erworben. Die P. war im Fruhjahr 1990 von der Konsumgenossenschaft Kreis W. und einer von dem Beklagten als Alleingeselischafter gehaltenen GmbH gegrndet worden und hatte mit der Konsumgenossenschaft W. einen Mietvertrag U ber GrundstUcke und Lagerhallen geschlossen, in denen ein Bau- und Hobbymarkt betrieben werden sollte. Die Vermieterin sollte sich nach dem Vertrag in bestimmtem Umfang an Umbaum詔nahmen beteiligen. Der Beklagte h谷 lt sich nicht fr zahlungspflichtig, weil er wirksam mit einem ihm von der P. abgetretenen Teilbetrag der ihr aus dem genannten Mietvertrag zustehenden Anspruche die Aufrechnung erklart habe. Der Klager hat die Abtretungsvereinbarung unter anderem deswegen fr unwirksam eraとhtet, weil der Beklagte nicht berechtigt 即- wesen sei, die P. am 8ユ1991 allein zu vertreten, und die Abtretung 面t RUcksicht auf §7 Abs. 5 GesO auch nicht nach随glich habe genehmigt werden k6nnen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrundung abgewiesen, die von dem Beklagten erklarte Aufrechnung greife durch. Das Oberlandesgericht hat dem Klagebegehren da即gen entsprochen. Die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt 撒hrte zur Aufhebung des angefochte, ilら und zur Zurckverweisung der Sache an das BerufungsUき り望 ;HI. Aus den G戒nden: Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach der Behauptung des Beklagten von ihm 撒r die P. unterzeichnete Abtretungserk 証ung vom 8.7. 1 99 1 sei schoBdeswegen unwirk5田Ti, weil er die GmbH nicht allein habe vertreten dUrl厄 n. Dies begegnet, wie die Revision 面t Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. MittB習Not 1996 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.09.1995 Aktenzeichen: II ZR 273/93 Erschienen in: MittBayNot 1996, 47-48 Normen in Titel: HGB § 173; BGB § 1990