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II ZR 181/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. November 1995 II ZR 181/94 GmbHG §§ 47, 53 Abs. 2, 54; AktG §§ 1965, 242 Abs. 1 Heilung eines formnichtigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH durch Handelsregistereintragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Konsumgenossenschaften und dem Konsu Bezirk C. zur Kot schmolzen worden. samtvollstreckungsverfahren er6ffnet, der volistreckungsverwalter ernannt worden. Aus den Grnden: 1.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 297 ver6ffentlicht ist, hat den Beklagten zur Zahlung der als Teilbetrag beanspruchten 100.000,一 DM mit der Begrndung verurteilt, er sei als Erbe der verstorbenen Kommanditistin nach §§171, 172 Abs. 4 HGB zur Erstattung der Gelder ye叩fluchtet, die von dieser zu Lasten ihrer Haftsumme entnommen worden seien. Die vom Beklagten erhobene Einrede der beschrankten Erbenhaftung wegen Dtirftigkeit des Nachlasses ( §1990 BGB ) hat das Berufungsgericht fr unbegrUndet gehalten, weil der Beklagte nicht nur als Erbe, sondern auch aufgrund der auf ihn u bergegangenen Rechtsstellung als Kommanditist und damit gemaB§173 HGB auch mit seinem pers6nlichen Verm6gen hafte. 2. Die Revision macht zu Recht geltend, daB das Berufungsgericht die Einrede der beschrankten Erbenhaftung nicht unbeachtet hatte lassen dUrl厄n. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht er6rterte und bejahte Frage, ob dem Grundsatz nach der Erbe eines Konimanditisten 繊r dessen Verbindlichkeiten aus der Einlageve叩伍chtung pers6nlich ohne erbrechtliche Beschr谷nkungsm6glichkeit einzustehen hat, nicht an. Im vorliegenden Fall war die Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt des Erbfalls bereits aufgel6st, denn die Erblasserin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach der Liquidation der Gesellschaft und nach der 片6ffnung des KonkursverfahrensU ber deren Verm6gen verstorben. In diesem Fall besteht eine nach Gesellschaftsrecht unbeschrankbare Haftung des Erben nicht. Die Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln; die Einschrankungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von 一 zur Nachfolge berufenen 一 Erben nicht, wie bei einer noch werbend tatigen Gesellschaft, die einzelnen Erben je fr sich, sondern in ihrer gesamthanderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter (Sen.Urt. v. 24.11.1980, ZIP 1981, 71 , 73; BGH, Beschl. v. 20.5.1981 「= MittBayNot 1981, 237 ]; vgl. auch den die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen betreffenden BeschluB des Senats vom 3.7.1989「= MittBayNot 1989, 323 ], BGHZ 108, 187, 190; ferner MUnchKomm-BGB/Ulmer 2. Aufl.§727 Rdnr. 10 m.w.N.; Schiegelberge功 . Schmidt, HGB 5. Aufl. §131 Rdnr. 25 u.§139 Rdnr. 12). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daB in diesem Fall die Miterben die erbrechtlichen Haftungsbeschrankungsm6glichkeiten geltend machen k6nnen; eine gesellschaftsrechtliche und da血t unbeschr加kbare Haftung besteht daneben weder im AuBenverhaltnis nQch gegenuber der Gesellschaft. W臨撒r eine Mehrheit von Erben gilt, kann insoweit nicht anders sein, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden ist. Aus diesem Grund trifft, wie der Senat bereits entschieden hat, den Erben eines pers6nlich haftenden Gesellschafters, wenn die Gesellschaft schon vor dem Erbfall aufgel6st worden ist, nicht die sich aus§130 HGB ergebende unbeschr加kte, sondern nur die erbrechtliche 一 und damit erbrechtlich bescli直nkbare 一 Haftung (Sen.Urt. v. 6フ.1981 [= DNotZ 1982, 4881 ). Diese Beurteilung kann 魚r den Erben eines Kommanditisten und die Frage der Anwendbarkeit des §173 HGB nicht anders ausfallen. Auch ein solcher Erbe haftet, wenn der Erbfall erst nach Aufl6sung der Gesellschaft eingetreten ist, im Fall einer noch offenen oder wieder aufgelebten Einlagev叩flichtung des Erblassers sowohl der Gesellschaft wie auch den Glaubigern gegen加er nur nach erbrechtlichen Grunds谷tzen und deshalb mit der M6glichkeit der Beschrankung auf den NachlaB. Das Berufungsgericht hat so面t die Einrede der beschr谷nkten Erbenhaftung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Zur Entscheidung hierber sowie ggfs. u ber die vom Klager hilfsweise geltend gemachten Anspruche ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. 16. GmbHG§§47, 53 Abs. 2, 54; AktG 1965§242 Abs. 1 (Heilung eines formnichtigen Beschlusses der Gesellsch矛- versammlung einer GmbH durch Handelsregistereintragun幻 Der dem §242 Abs. 1 AktG zugrundeliegende Gedanke, daB im Interesse der Rechtssicherheit die nach registergerichtlicher PrUfung vorgenommene Eintragung in das Handelsregister den VerstoB gegen das Beurkundungsgebot hellt, trifft in gleicher Weise auf formnichtige BeschlUsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu. BGH, Urteil vom 6.11.1995 一 IIZR 181/94 一 mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Konsumgenossenschaft Kreis W. ist zum 1 . I . 1 99 1 mit anderen mgenossenschaftsverband hnd Umgebung eG verist am 15.5.1992 das GeKl谷ger ist zum GesamtEr verlangt von dem Beklagten Zahlung von 150.000,一 DM, die nach Grund und H6he nicht umstritten sind und aus einem zwischen der Konsumgenossenschaft C. und Umgebung eG und dem Beklagten am 5フ.1991 geschlossenen Vertrag herruhren. Mit diesem Vertrag hatte der Beklagte die frUher von der Konsumgenossenschaft Kreis W. gehaltenen Gesch谷ftsanteile an der P.&H. GmbH (P.) erworben. Die P. war im Fruhjahr 1990 von der Konsumgenossenschaft Kreis W. und einer von dem Beklagten als Alleingeselischafter gehaltenen GmbH gegrndet worden und hatte mit der Konsumgenossenschaft W. einen Mietvertrag U ber GrundstUcke und Lagerhallen geschlossen, in denen ein Bau- und Hobbymarkt betrieben werden sollte. Die Vermieterin sollte sich nach dem Vertrag in bestimmtem Umfang an Umbaum詔nahmen beteiligen. Der Beklagte h谷lt sich nicht fr zahlungspflichtig, weil er wirksam mit einem ihm von der P. abgetretenen Teilbetrag der ihr aus dem genannten Mietvertrag zustehenden Anspruche die Aufrechnung erklart habe. Der Klager hat die Abtretungsvereinbarung unter anderem deswegen fr unwirksam eraとhtet, weil der Beklagte nicht berechtigt 即- wesen sei, die P. am 8ユ1991 allein zu vertreten, und die Abtretung 面t RUcksicht auf §7 Abs. 5 GesO auch nicht nach随glich habe genehmigt werden k6nnen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrundung abgewiesen, die von dem Beklagten erklarte Aufrechnung greife durch. Das Oberlandesgericht hat dem Klagebegehren da即gen entsprochen. Die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt,撒hrte zur Aufhebung des angefochteり望 Uきilら und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungs;HI. Aus den G戒nden: Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach der Behauptung des Beklagten von ihm 撒r die P. unterzeichnete Abtretungserk 証ung vom 8.7. 1 99 1 sei schoBdeswegen unwirk5田Ti, weil er die GmbH nicht allein habe vertreten dUrl厄n. Dies begegnet, wie die Revision 面t Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 8 MittB習Not 1996 Heft 1 Nach§5 Abs. 1 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertr昭es vom 8.5.1990 ist zwar, wie dies in§35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG als Regelfall bestimmt ist, angeordnet, d邪 die Ge-sch肌sfhrer die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten drfen. Diese Satzungsregelung istjedoch in der Geselischafterversammlung vom 4.9.1990 dahin ge加dert worden, d邪 der Beklagte die P. als sogenannter,, Ha叩tgesch雄sftihrer" allein vertreten kann. D邪 dieser satzungs加dernde BeschluB nicht, wie nach §53 Abs. 2 GmbHG erforderlich, not面ell be-urkundet worden ist, ist unsch狙lich, weil seine Eintragung in das Handelsregister entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts die Formnichtigkeit geheilt hat. Es entspricht allgemeiner んisicht im Schrifttum (vgl. Hachen-bu卿'Raisei GmbHG, 8. Aufl・, Anh.§47 Rdnrn. 78ff.; Baumbach乙伍紹cん2尻lner GmbHG, 15. Aufl., Anh.§47 Rdnrn. 36 if.; Lutter/Hommeihげ GmbHG, 14. Aufl. Anh. §47 Rdnm. 29 f.; ScholilPriester GmbHG, 8. Aufl.,§54 ト ;取舵1; AktG, 2. Aufl.,§242 Rdnr. 1), d那 die Vo Rdnr. 65 schriften ti ber die Heilung nichtiger Hauptversammlungs §242 AktG ) fr das GmbH-Recht entsprechend beschlusse ( gelten. Fur die in §242 Abs. 2 Satz 1 AktG geregelten F証le der Nichtigkeit wegen Ladungsmangels und wegen inhaltlichen VerstoBes gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten ausgesprochen ( BGHZ 80, 212 , hat dies der Senat bereits・ 216 王). Der dem §242 Abs. 1 AktG zugrundeliegende Ge-danke, daB im Interesse der Rechtssicherheit die nach registergerichtlicher PrUfung vo堰enommene Eintragung in das Handelsregister dem VerstoB gegen das Beurkundungsgebot die Unwirksamkeitsfolge nehmen soll, trifft in gleicher Weise auf formnichtige Beschltisse der Gesellschafterversammlung der GmbH zu. Auch das Berufungsgericht erkennt grundsatz-es lich die Moglichkeit der Heilung 叩 nicht beurkundeten satzungs加dernden Beschlusses durch Eintragung in das Han-delsregister an, meint jedoch, im vorliegenden Fall hatten die Gesellsch雌er eine Satzungsanderung gar nicht beschlieBen wollen, so daB es schon an der BeschluBfassung selbst fehle. Diese Auffassung beruht auf einer unvollst加digen Auswer-tung des Sachverhalts und ist auBerdem durch eine zu enge Sicht der M6glichkeit einer Heilung durch Eintragung in das Handelsregister beeinfluBt 脆 rfehlt ist schon die an den Eingang gestellte Erw智ung, die in der Gesellschafterversammlung vollz狙lig vertretenen Gesellschafter h批ten nicht erkannt, d那 fr die Anderung der Vertretungsregelung ein satzungs加demder BeschluB erforderlich gewesen w如.Dies kann allenfalls begrUnden, warum die gebotene Form verfehlt wurde, besagt aber nichts uber den Willen der Beteiligten, eine von der bisherigen Satzung abweichende Vertretungsregelung zu beschlieBen. Wenn das Berufungsgericht demgegenUber meint, die Tatsache der fehlenden notariellen Beurkundung belege, d邪 「 eine Satzungs加derung nicht beabsichtigt gewesen sei, ver-wechselt es Inhalt und Fori und tr谷gt seinem eigenen Gedan-ken, d邪 die Gesellschafter versehentlich die Notwendigkeit notarieller Beurkundung nicht erkannt htten, nicht in der gebotenen Weise Rechnung. SchlieBlich ist es nicht u berzeugend, den Willen, die Satzung zu 加dem, allein an dem 加Berlichen Umstand zu messen, ob der bisherige Satzungsinhalt in dem neu gefaBten BeschluB in Bezug genommen wird. Das gilt erst recht, wenn 一 wie das Oberlandesgericht angenommen hat 一 die Gesellschafter sich der Notwendigkeit 血cht bewuBt gewesen sind, d邪 das von ihnen Beschlossene nur in Form einer Satzungs谷nderung yerwirklicht werden kann. MittBayNot 1996 Heft 1 恥r die Beurteilung der Frage, ob die Gesellschafter die Satzung habena ndern wollen, ist demgegenUber der Inhalt ihres Beschlusses entscheidend. Entgegen der Ansicht des Bem-fungsgerichts, das das Protokoll der Gesellschafterversammlung nur teilweise verwertet hat und deswegen zu einem verfehlten Verst加dnis gelangt ist, ist dieser BeschluB zweifelsfrei darauf gerichtet, die bisherige Regelungu ber die Gesamtvertretung der Gesch批sftihrer der P. zu a ndern. (WIrd aushrt). gゆ Wie die Handelsregister-Akten belegen, hatte die seinerzeit in C. zust加dige Stelle zahlreiche Beanstandungen erhoben, denen mit der BeschluBfassung zumindest teilweise Rech-nung 、getragen werden sollte. Die BeschluBfassung vom 4.9. 1990 solle daher nach der Vorstellung der an der Gesell-schafterversammlung teilnehmenden Personenti berhaupt erst die Grundlage dafr schaffen, d邪 die Gesellschaft alsbald in das Handelsregister eingetragen werden und damit als juristi-sche Person -mit beschranktem Haftungsfonds entstehen konnte. Dieses Ziel ist am 8.1.1991, als in einem Zuge der ursprungliche Gesellschaftsvertrag vom 8.5. und seineA nde-rung vom 4.9. 1990 eingetragen worden sind, erreicht worden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner aus der Neufassung der Satzung vom Dezember 1992, die den alten Text des Gesellschaftsvertrages unverandertu bernommen Fatte, RUckschlUsse auf den Satzungs加derungswillen der an der Gesell-schaftei-versammlung vom 4.9. 1990 Beteiligten gezogen. Im Dezember 1 992 konnte sich das Problem der Einzel- oder Ge-samtvertretung gar nicht mehr stellen, weil zu dieser Zeit 5山ntliche Gesch谷ftsanteile sich in den H加den des Beklagten bzw. einer von ihm beherrschten GmbH befunden haben und auBer ihm niemand zum Geschaftsfhrer bestellt war. Dem Beklagten war nicht nur Alleinvertretungsbefugnis erteilt, sondern er war auch 一 schon durch den notariell beurkundeten Gesellsch雌svertrag 一 von den Beschr山ikungen des §1 8 1 BGB befreit worden. Deswegen konnte er grund5飢zlich als Geschaftsfhrer der P. deren Ansprche gegen die Gesamtvollstreckungsschuldnerin an sich abtreten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, hinderte ihn auch der Umstand nicht daran, d那 die P. neben Herrn Ha. und Frau Z. einen weiteren Geschaftsfhrer in der Person des Herrn D. gehabt hatte. Auch wenn dieser in§5 Abs. 2 der Satzung zum Gesch訓 tsfhrer bestellt worden war und selbst wenn man diese Bestimmung dahin sollte auslegen k6nnen 一 wie das Berufungsgericht erwogen hat 一, d那 bezUglich dieses Geschftsfhrers eineA nderung der Vertretungsbefugnis durch den BeschluB vom 4.9. 1990 nicht eingetreten w如,konnte der Beklagte am 8.7.1991 die Abtretung schon deswegen allein vornehmen, weil Herr D. bereits am 5 .7. 199 1 abberufen worden und diese MaBnahme sofort wirksam geworden war und nur der deklaratorischen Verlautbarung im Handelsregister bedurfte (vgl. Sen.Beschl. v. 9. Mai 1960 一 II ZB 3/60, WM 1960, 902 ; Lutter/Hommelhoff a. a. 0.§39 Rdnr. 1 m.w. N.). Da entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die unter dem 8.7.1991 getroffene Abtretungsvereinbarting jedeni 組ls nicht an der fehlenden Alleinvertretungsbefugnis des Beklagten scheitert, spielt die von ihm er6rterte Frage, ob der Beklagte diese Vereinbarung nach Er6ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wirksam hat genehmigen k6nnen, zumindest im gegenw狙igen Stadium des Rechtsstreits keine Rolle. Vielmehr ist zunachst zu kl証en, ob 一 was bisher von dem Oberlandesgericht lediglich unterstellt worden ist-die Abtretung auch auf Seiten der P. von dem Beklagten unterzeichnet worden ist. Ferner hat das Berufungsgericht gegebe49 besteht. Damit diese tatsachlichen Feststellungen getroffen werden k6nnen, ist die Sache an diどVorinstanz zuruckzuver-wei sen 17. GmbHG§§29, 30 (Verdeckte Vorteilsgewdhrung gegenverbundenem Unternehmen) 女ber FUr die Frage, ob bei einer verdeckten GewinnausschUttung im Rahmen eines Austauschvertragcs die Leistung einer von dem begUnstigten Gesellschafter beherrschten GmbH zuflieBen wUrde, ist auf den Geselischafterbestand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GmbH aus dem Vertrag und nicht aufdessen AbschluB abzustellen. BGH, Urteil vom 13.11.1995 一 IIZR 113/94 一, mitgeteilt von Dr Manfr記 Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Ki谷gerin verlangt von der Beklagten 貴r Planungsleistungen im Zusammenhang mit drei Bauvorhaben einen Betrag von 830.358,52 DM. Gesellschafter der Kl 谷gerin waren bis 25.10.1991 Dr. Aり Dr. R. und Dipl.-Ing. K. zuje /3. Im Oktober 1991 u bertrugen Dr. A. und Dr. R. ihre Gesellschaftsanteile auf Dipl-Ing. K. Dieser und Dr. R. waren bis zum 2.10.1992 Gesch谷fts貴hrer der Klagerin; ab diesem Zeitpunktu bte Dipl-Ing. K. dieses Amt allein aus. Gesellschafter der Beklagten waren je zur H且lfte Dr. A. und Dr. Rり die gleichzeitig deren je alleinvertretungsberechtigte Geschafts比hrer waren. Beide waren auBerdem je zur Halfte Gesellschafter weiterer Unternehmen, die 一 wie die Beklagte-zu einer gemeinsamen Gruppe geh6rten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl 谷gerin hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, an die Klagerin 301.824,64 DM zu zahlen, und das weite里ehende Rechtsmittel zuruckgewiesen. Mit der Revision erstrebte die Kl谷gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 470.391,63 DM. Die Beklagte wollte mit ihrer AnschluBrevision die vollst 谷ndige Abweisung der Klage erreichen. Die Revision 貴hrte zur Zurckweisung an das Berufungsgericht. Aus den Gr庇 nden: 1. Das Berufungsgericht hat bezUglich der Bauobjekte V. und Ko. StraBe ausgefhrt, die entsprechenden Vertrage seien nichtig, weil sie auf eine,, verdeckte Gewinnausschuttung" gerichtet seien. Eine Vergutung fr das Bauvorhaben F. 肋nne die Klagerin nicht verlangen, weil die Auszahlung gegen§30 Abs. 1 GmbHG verstoBe. Die Klagerin musse sich dies jeweils entgegenhalten lassen, weil die beiden Gesellschafter der Beklagten, Dr. A. und Dr. R., zur Zeit des Abschlusses der drei Vert血ge zり jeweils リ an der 川a些riり betel!撃t gew昭en seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Eine nach den Grundsatzen der §§30 ff. GmbHG zu behandelnde,, verdeckte GewinnausschUttung" liegt in jeder auBerhalb der frmlichen Gewinnverwendung vorgenommenen Leistung der Gesellschaft aus ihrem Verm6gen an einen ihrer Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung nzelfall ein normales Austauschgegegenubersteht. Ob im 日 sch狙 oder eine verdeckte Ausschuttung von Gesellschaftsverm6gen vorliegt, richtet sich danach, ob ein gewissenhaft nach kaufmannischen Grundsatzen handelnder Geschaftsfhrer das Geschaft unter sonst gleichen Umstanden zu den glei50 chen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen h肌te, ob die Leistung also durch betriebliche Grnde gerechtfertigt war. Dieser BewertungsmaBstab, der einen gewissen unternehmerischen Handlungsspielraum anerkennt, schlieBt die Be血cksichtigung subjektiver Erwagungen der Geschaftsfhrer, die Leistung und Gegenleistung uzutreffenderweise fr ausgeglichen halten, aus (vgl. Sen. Urt. v. 1.12.1986 一 II ZR 306/85, ZIP 1987, 575 , 576; v. 14.10.1985 一 II ZR 276/84, ZIP 1986, 456 , 458: Baumbach/ Hueck, GmbHG, 15. Aufl.,§29 Rdnr. 70). Grunds 飢zlich fhrt eine verdeckte Ausschuttung d早zu, daB der Gesellschafter, dem ungerechtfertigt finanzielle Vorteile ckzahlungs- oder Schadensersatzan,助 zugeflossen sind sp血chen ausgesetzt ist (vgl. allg. hierzu Lutter/Hommeih吐 GmbHG, 13. Aufl.,§ 29 Rdnr. 53; ScholグEmmerichブ GmbHG, 8. Aufl.,§29 Rdnr. 184; Schulze-Osterloh, FS Stimpel S. 487 ff.; Hager ZGR 1989, 71 ff., 83 if.; Tries, Verdeckte Gewinnausschuttung im GmbH-Recht, 1991, 5. 199 ff. ; Dう11erer Verdeckte Gewinnausschuttung, 2. Aufl. 1990, 5. 164 f.). Anspruchsberechtigt ist sowohl die Gesellschaft (Nachw. b. Lutter/Hommelhoff und Scholグ乃nmerich, jew. a.a.O.; vgl. noch Winter ZHR 148, 579 ff., 580) als auch-in Ausnahmefllen 一 der U bervorteilte Gesellschafter (BGHZ 65, 15, 18; Winter a.a.O., 5. 580), wobei der Anspruch stets auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet ist ( BGHZ 65, 15 , 21). Hat die Gesellschaft die Leistung, in der eine verdeckte AusschUttung zu sehen ist, noch nicht erbracht, steht ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu (vgl. Tries a. a. 0., 5. 199 ff., 201 if.; Scholzj乃nmerich a.a.O.,§29Rdnr. 184). 2. Diese Grundsatze hat das Berufungsgericht, das aus anderen GrUnden eine Nichtigkeit der Vertr谷ge vom 1 0. Juni und 23. April 1991 angenommen hat, nicht verkannt. Seine Annahme, bei der Klagerin und der Beklagten handele es sich um verbundene Unternehmen, erweist sich jedoch als unzutreffend. a) Nach der Rechtsprechung des Senats muB sich ein Dritter in zwei Fallen die Auszahlungssperre des §30 Abs. 1 GmbHG entgegenhalten lassen. Zun谷chst gilt dies fr verdeckte AusUrt schuttungen an nahe Familienangeh6rige (vgl. etwa Sen・ ・ v. 16.12.1991). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Um einer besonders naheliegenden M6glichkeit der Umgehung des§30 Abs. 1 GmbHG entgegenzutreten, mussen sich Dritte eine verdeckte AusschUttung auch dann un面ttelbar zurechnen lassen, wenn sie gesellschaftsrechtlich mit der ausschtittenden Gesellschaft verbunden sind. Dies gilt vor allem fr den Fall, daB an eine Gesellschaft ausgezahlt wird, an der ein Gesellschafter der ausschUttenden Gesellschaft maBgeblich beteiligt ist (Sen.Urt. v. 14.10.1985 一 II ZR 276/84, ZIP 1986, 456 , 458; v. 22.10.1990 一 II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593 , 1595). Hier ist stets (auch) der Dritte Schuldner des RUckgew 狙ranspruches der ausschuttenden Gesellschaft (vgl. etwa Sen.Urt. v. 16.12.1991「= DNotZ 1992, 727 J ). Soweit die Gesellschaft, die sich zur Ausschuttung verpflichtet hat, die ihr obliegende Leistung noch nicht erbracht hat, muB ihr deshalb auch gegenuber dem Dritten ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. b) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um verbundene Unternehmen handelt, kann jedoch nicht auf die Verteilung der Gesch谷ftsanteile zu der Zeit abgestellt werden, zu der die Verbindlichkeit begrndet wird, sondern in der Regel nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft tats谷chlich in Anspruch genommenwird (vgl. Sen.Urt. v. 1.12.1986, NJW 1987, 1194, 1195; Scholグ万mmerich a.a.O.,§29 Rdnr. 171; Dグllerer a.a.O., 5. 101 f.). Der maBgebende Grund fr die MittB習Not 1996 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.11.1995 Aktenzeichen: II ZR 181/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 7 MittBayNot 1996, 48-50 Normen in Titel: GmbHG §§ 47, 53 Abs. 2, 54; AktG §§ 1965, 242 Abs. 1