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IV ZB 21/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 29. November 1995 1Z BR 86/95 BGB §§ 133, 1938, 2258, 2336 Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen durch spätere Verfügungen; Pflichtteilsentziehung als Enterbung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 16. BGB§133,§1938,§2258,§2336 (A承ebung von Ver声gungen von Todes wegen durch spdtere Ve夢gun gen; Pflichtteilsentziehung als Enterbung) 1. Ist eine ietztwillige Verfgung aufgehoben, weil sie einer sp註teren letztwilhigen Ver臓gung 柳derspricht, so bleibt die aufgehobene Ver臓gung grunds註tzlich auch dann unwirksam, wenn die sp註tere Verfigung aus tats註chlichen GrUnden (hier Vorversterben des Bedachten) keine Wirkungen entfaltet. 2. Hat der Erblasser einem m6glichen gesetzlichen Erben, der selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, durch letztwlllige Ver臓gung den Pflichtteil entzogen, so liegt darin regelmaBig der AusschluB des Betroffenen von der gesetzlichen Erbfolge gem註B§1938 BGB. Dieser AusschluB ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Erblasser dem Betroffenen sp註ter verzeiht. Der Erblasser kann ihn dann nur durch letztwillige Verfigung beseitigen. 3. Hat der Erblasser in einer letzt面Iligen Verfgung die Erbfolge durch positive Erbeinsetzungen abschlieBend geregelt und daneben einen Angeh6rigen, den er nicht zum Erben berufen hat, ausdrUcklich auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so kann allein eine sp註tete Anderung der positiven Erb・ einsetzung regelmaBig kein Anhaltspunkt dafr sein, daB die Erbfolge insgesamt abschlieBend neu geregelt werden sollte in dem Sinn, daB auch die (negative) Enterbung entfallen soll. BayObLG, BeschluB vom 30.11.1995 一 1 Z BR 86/95 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die im Alter von 73 Jahren verstorbene Erblasserin hat keine Abk6mmlinge hinterlassen. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester. Die Erblasserin schloβ am 1 9.9. 1956 mit ihrem ersten Ehemann einen Erbvertrag, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach Scheidung dieser Ehe heiratete die Erblasserin erneut und schloβ am 3も.1966 auch mit ihrem zweiten Ehemann einen Erbvertrag. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten auβerdem folgendes: ,, II. . . . Fur den Fall des gleichzeitigen Ablebens von uns beiden bzw. als Schluβerben nach dem Letztversterbenden von uns bestimmen wir als Erben je zur Halfte unsere Patenkinder a). . (Beteiligter zu 3), b). . .(Beteiligte zu 2). Der Uberlebende von uns ist jedoch berechtigt, diese Erbeinsetzung abzuandern. III. Ich ..(Erblasserin) entziehe hiermit meiner Mutter .. und meiner Schwester . . .(Beteiligte zu 1) den Pflichtteil wegen Ehebruches mit meinem ersten Ehemann. . .'' Nach dem 量 d ihres zweiten Ehemanns heiratete die Erblasserin ein 面ttes Mal. Am 1.3.1978 errichtetと sie ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren dritten Ehemann zu ihrem,, alleinigen ausschlieβlichen Erben" einsetzte. Weitere Ve面gungen traf sie in diesem Testament nicht. Der dritte Ehemann ist vor der Erblasserin verstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 hめen jeweils einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der sie auf糾md des Erbvertrages vom 3.6.1966 als Miterben zu je zur Halfte ausweisen soll. Sie sind der Auffassung, daβ die Schluβerbeneinsetzung in diesem Erbvertrag wieder m鴎- gebend sei, weil die abandernde Ver知gung der Eiもlasserin in dem Testament vom 1.3.1978 durch den 量 d des dritten Ehemannes gegenstandslos geworden ist. Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin kraft Gesetzes ausweisen soll. Sie ist der Auffassung, daβ gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Der Pflichtteilsentzug im Erbvertrag vom 3.6.1966 enthalte keine Enterbung und sei im u brigen durch das spatere Testament aufgehoben bzw. durch Verzeihung gegenstandslos Das Nachlaβgericht hat mit Vorbescheid vom 25. 1 1 . 1994 angekundigt, es werde den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zuruckweisen und einen Erbschein entsprechend den Antragen der Beteiligten zu 2 und 3 erteilen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgt hat, hat das Landgericht den Vorbescheid aufgehoben, die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1 zuruckgewiesen und die Sache an das Nachlaβgericht zuruckgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten, die u brigen Beteiligten haben sich nicht ge谷uβert. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Aus 展?fl G成mた?fl: 3 . a) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daB gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daB die letztwillige Verfgung in dem Erbvertrag vom 19.9.1956, durch die die Erblasserin ihren ersten Ehemann zum Alleinerben eingesetzt hatte, gemaB§2279 Abs. 1,§2077 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam geworden ist, und daB die Ietztwillige Verf昭ung der Erblasserin in dem Erbvertrag vom 3.6.1966 zugunsten ihres zweiten Ehemannes im Hinblick auf dessen Vorversterben gegenstandslos ist. bb) Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daB die Erblasserin die Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 zu (SchluB-)Erben in dem Erbvertrag vom 3.6.1966 durch die spatere Erbeinsetzung ihres dritten Ehemannes in dem Testa-ment vom 1 .3. 1978 wirksam aufgehoben hat. Aufgrund des zulssigen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl.,§2289 Rdnr. 3) Anderungsvorbehalts fr den berlebenden Ehegatten in Abschnitt II des Erbvertrages durfte die Erblasserin nach Ableben ihres zweiten Ehemannes anstelle der Beteiligten zu 2 und 3 eine andere Person zu ihrem Erben und damit zum SchluBerben bestimmen, ohne d那 diese Verfgung gemaB §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam war. An der Gilltigkeit des Testaments vom 1 .3 . 1978, in dem diese anderweitige Verfgung getroffen ist, bestehen keine Zweifel. Die darin enthaltene Einsetzung des dritten Ehemannes zum Alleinerben widerspricht in vollem Umfang der fruher ver-fgten Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3. GemaB §2258 Abs. 1 BGB ist daher die frilhere Verfgung aufgehoben worden. Darauf, ob die Erblasserin diese Folge bedacht hat, kommt es ntcht an (Palandt/Edenhofer Rdnr. 1, Staudinge以Firsching, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 9, MtinchKomm-BGB/Burkart 2. Aufl., Rdnr. 5, jeweils zu§2258), da die Aufhebung gemaB §2258 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt (BGH NJW 1981, 2745 ). cc) Die aufgehobene Ve面gung zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 kann auch nicht deshalb fr die Erbfolge Bedeutung erlangen, weil die Erbeinsetzung des dritten Ehemannes durch dessen Vorversterben wirkungslos geblieben ist. (1) Die Aufhebung gemaB§2258Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, daB der Erblasser das Folgetestament rechtswirksam errichtet hat, da ein ungtiltiges Testament, auch wenn diese Ungtiltigkeit wie bei einer Anfechtung erst rUckwirkend eintritt, keine Rechtswirkungen hervorrufen kann (von Lαbtow, Erbrecht, Band 1, 5. 253 m.w. N.). Auch wird das frilhere Testament gern郎 §2258 Abs. 2 BGB im Zweifel wieder wirksam, wenn das spatere Testament widerrufen wird. Anderes gilt aber, wenn das Testament lediglich aus tats谷ch-116 MittBayNot 1996 Heft 2 lichen GrUnden wirkungslos geblieben ist, etwa weil der eingesetzte Erbe ausschl醜t oder, wie hier, vor dem Eiもlasser verstirbt. In diesen Fllen bleibt die Aufhebungswirkung des 帥ltigen sp批eren Testaments nach heute einhelliger Meinung bestehen (von Lだbtow a.a.O. m.w.N.; ebenso Palandt/及lenhofer Rdnr. 3, Staudi昭er/Firsching Rdnr. 6, Soergelt臣lrder, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 4, RGRKJ幻でgel, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 4, jeweils zu§2258). Soweit einzelne Autoren diese Regel nur im Zweifel gelten lassen (Erma以文hmidt, BGB 9. Aufl., Rdnr. 4, Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., Rdnr. 12, jeweils zu§2258), bezieht sich dies auf den hier nicht vorliegenden Sonderfall, daB der Inhalt des spateren Testaments wegen dessen Unauffindbarkeit 血cht mehr 面t GewiBheit feststellbar ist (vgl. dazu KG JW 1935, 3122). (2) Eine Fortgeltung der fr面eren Verfgung kann unter diesen Umstanden nur in Betracht kommen, wenn der sp批eren Ver撤gung der Wille des Eiもlassers entnommen werden kann, die fr皿ere widersprechende Verfgung nur unter der Bedingung 糾fzuheben, daB die neue Verf 別ng nicht gegenstandslos wird (Planc硲trecker, BGB, 4. Aufl.,§2258 Anm. 2). Fr einen solchen Willen der Erblasserin finden sich in dem Testament vom 1 .3. 1978 keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt, wie das Landgericht zu Recht ausgefhrt hat, fr eine Ersatzerbenstellung der Beteiligt面 zu 2 und 3. Daher scheidet eine Auslegung des Testaments in dieser Richtung aus (BGHZ 80, 242「= DNotZ 1983, 321 ] und Palandt/Edenhofer,§2084 Rdnr. 7 m.wN.). b) Auch die Auffassung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 sei durch Abschnitt III des Eiもvertrags vom 3.6.1966 als ge-setzliche Erbin ausgeschlossen, ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden. aa) Zutreffend hat das Landgericht die dort ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils dahin ausgelegt, daB die Eiもlasserin die Beteiligte zu 1 von der gesetzlichen Erbfolge ausge-§1938 BGB). Ein solcher AusschluB muB schlossen hat ( nicht ausdrUcklich erkl狙 werden; es genUgt, wenn die ent-sprechende Bedeutung der Erld証ung mit der notwendigen Sicherheit feststeht (sogenannte,, stillschweigende Enterbung", BayObLG FmRZ 1992, 986 m.w.N.). Eine Pflichtteilsentziehung enthalt regelm論ig zugleich die Kundgabe, der Betreffende solle ti berhaupt nichts aus dem NachlaB erhalten, also auch von der Eiもfolge ausgeschlossen sein (RGRKlfohannsen,§2336 Rdnr. 1; ebenso Staudinge次万te, 13. Aufl.,§1938 Rdnr. 7 und Stau或 nge以Ferid/Cieslar, 12. Aufl., Vorbem. zu§2333 Rdnr. 16 und 19; MUnchKommBGB/Frank Rdnr. 4, Soergel/Dieckmann Rdnr. 1, jeweils zu §2336; vgl. auch BayObLGZ 21, 328 /331). Der Umstand, d論 die Pflichtteilsentziehung als solche keine Wirkung entfalten konnte, weil die Beteiligte zu 1 selbst nicht pflichtteils-berechtigt war, steht dem nicht entgegen; entscheidend ist allein der hier schon im Hinblick auf die Motivangabe deutlich zum Ausdruck gebrachte Wille der Erblasserin, d論 diど Beteiligte zu 1 nichts aus dem Nachi論 erhalten solle (ebenso fr den Fall, d論 die Pflichtteilsentziehung wegen Fehlens eines Entziehungsgrundes oder eines Formfehlers unwirksam ist, RGRKlfohannsen, Staudinge以Feridiでieslar, MUnchKomm-BGB/Frank und Soergel/Dieckmann jeweils a. a.0). bb) Auch die Auffassung des Landgerichts, durch die von der Beteiligten zu 1 behauptete Verzeihung sei der im Eiもvertrag verfgte AusschluB von der gesetzlichen Erbfolge nicht wirkungslos geworden, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, d論 sich die VerMittB習Not 1996 Heft 2 zeihung gemaB §2337 Satz 1 BGB nur auf die Pflichtteils§2337 entziehung bezieht und nur diese unwirksam macht ( Satz 2 BGB). Ein in der Entziehung liegender ErbausschluB kann daher grundsatzlich nicht allein durch die Verzeihung, sondern nur durch eine neue formgultige letztwillige Ver-fgung beseitigt werden (OLG Hamm FamRZ 1972, 660/662; MtinchKomm-BGB/Frank§2336 Rdnr. 4). Allerdings ist anerkannt, daB wegen des Zusammenhangs beider Verfgungen die Verzeihung u ber §2337 Satz 2 BGB hinaus zur Unwirksamkeit auch der Enterbung fhren kann, wenn ein entsprechender Wille des Eiもlassers anzunehmen ist ( §2085 BGB). Dies gilt nach herrschender Meinung auch, wenn die Pflichtteilsentziehung von Anfai唱 an unwirksam war, weil ein sie rechtfertigender Grund ( §§2333 bis 2335 BGB) nicht vorgelegen hat (OLG Hamm a.a.O.; MtinchKomm-BGB/Frank Rdnr. 4, Soergel/Dieckmann Rdnr. 1, jeweils zu §2336; Staudinge がerid/てieslar Vorbem. zu §2333 Rdnr. 19). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, daB diese Grundsatze nicht ohne weiteres auf andere UnwirksamkeitsgrUndeu bertragen werden kbnnen (so z.B. Soergel/)万eckmann a.a.O bei Unwirksamkeit der Entziehung, weil der Grund der Pflichtteilsentgung ziehung entgegen § 2336 Abs. 2 BGB nicht in der Ve曲 angegeben war). Auch im vorliegenden Fall scheidet ihre Anwendung aus. Denn die Erblasserin hat in dem Eiもvertrag hinsichtlich der Beteiligten zu 1 nur eine Ve価gung, den AusschluB von der gesetzlichen Erbfolge, 、 getroffen. Der Umstand, daB dennoch die Worte,, entziehe ich den Pflichtteil" gewahlt worden ist, erklart sich zwanglos daraus, daB die Eiも- lasserin in derselben Anordnung sowohl ihre (nicht pflichtteilsberechtigte) Schwester, die Beteiligte zu 1, wie auch ihre (pflichteilsberechtigte, §2303 Abs. 2 Satz 1 BGB ) Mutter von der Beteiligung am NachlaB ausgeschlossen hat. Die Wortwahl in der durch einen Notar abgefaBten Urkunde diente ersichtlich nur einer Vereinfachung der Formulierung. Fur eine Anwendung des§2085, der zwei getrennte Verfgungen oder jedenfalls zwei getrennte Teilverfgungen voraussetzt, ist daher kein Raum. cc) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daB in dem Testament vom 1 .3.1978 kein Widerruf und auch keine Aufhebung des im Eiもvertrag angeordneten Ausschlusses der Beteiligten zu 1\ von der gesetzlichen Erbfolge liegt. (1) Ein Widerruf gem詔 §2254 BGB scheidet aus. Hie皿r findet sich in dem Testament vom 1.3.1978 kein Anhalts-punkt, so daB ein Widerru食wille der Erblasserin, selbst wenn ein solcher vorhanden gewesen sein sollte, nicht formgerecht zum Ausdruck gebracht w証e (vgl. BGHZ 80, 242 und Palandt/&たnhofer,§2084 Rd皿 7 m.w.N.). (2) Der AusschluB ist auch nicht deshalb aufgehoben, weil er zum Inhalt des Testaments vom 1.3.1978 in Widerspruch steht. Auch insoweit fehlt es an einer Andeutung im Testament. ch Der durch§2258 Abシ 1 BGB geforderte Widers四 如nnte wegen der sachlichen Vereinbarkeit des Ausschlusses der Beteiligten zu 1 von der gesetzlichen Erbfolge mit der im Testament vom 1 .3 . 1978 angeordneten Erbeinsetzung des Ehemannes nur darin gesehen werden, daB die Erblasserin eine alleinige und ausschlieBliche Geltung des sp批eren Testaments wollte; ob ein solcher Wille vorhanden w叫 ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 198 1, 2745/2746; BayObLGZ 1991, 10 /13 und BayObLG FamRZ 1994, 190/191 ; Palandt/Edenhofer§2258 Rdnr. 2 m.w.N.). Auch er muBte jedoch in der (spateren) letztwilligen Ve而gung wenigstens angedeutet sein, damit er formgerecht erki狙 w証e ( BGHZ 80, 242 ). Denn durch die Auslegung darf nicht ein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht irgendwie, sei es auch nur andeutu ngsweise, ausgedruckt ist ( BayObLGZ 1981, 79 /82). (Wird ausgefhrt.) 17. BGB§§2255 S. 1, 2270Abs. 1, 2271 Abs. 2 (Vernichtung eines gemeinsch叩 lichen Testaments durch den 立berleben-den Ehegatten) ist dem U berlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der Widerruf einer wechselbezUglichen SchluBerbeinsetzung vorbehalten, so kann das Widerrufsrecht nur durch Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde gem. §2255 S. 1 BGB ausgeubt werden (wie OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261 , 264 「= MittBayNot 1986, 194 = DNotZ 1986, 5531 ). OLG Hamm, BeschluB vom 12.10.1995 一 15 W 134/95 一, mitgeteilt von Di Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus 叱n Gr立nden: Nach §2255 Satz 1 BGB kann allerdings ein Erbiasser ein Testament auch dadurch widerrufen, daB er die Testamentsurkunde in der Absicht, seine letztwillige Ver比gung aufzuheben, vernichtet. Fur das gemeinschaftliche Ehegattentestament gilt diese Vorschrift uneingeschrankt nur, sofern beide Ehegatten zu Lebzeiten das Testament gemeinschaftlich vernichten bzw. die Vernichtung durch einen Ehegatten im Einverst如dnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt (BayObLGZ 1965, 86, 92). Enthlt das gemeinschaftliche Testament lediglich einseitige (nicht wechselbezUgliche) letztwillige Ver-比gungen der Ehegatten, so bleibt§2255 BGB anwendbar. Ungeachtet der Pflicht des u berlebenden Ehegatten, das gemeinschaftliche Testament gemaB§2259 BGB an das NachlaBgericht abzuliefern, kann er durch Vernichtung der Testa mentsurkunde seine darin enthaltene eigene einseitige letztwillige Ve面gung widerrufen (vgl. Palandt-&たnhofer, EGB, 54. Auflage,§2255 Rdnr. 15). Dies giltjedoch nicht, sofern das gemeinschaftliche Testament wechselbezugliche Ver餓gungen im Sinne des §§2270 Abs. 1 BGB enthalt. Dies folgt schon daraus, daB nach§2271 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB der u berlebende Ehegatte an seine eigene wechselbezugliche Ve肺gung nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten gebunden ist, seine letztwillige Ve面gung somit nicht mehr widerrufen kann. DarUber hinaus ist anerkannt, daB auch dann, wenn die Ehegatten die Bindungswirkung der wとchselbezuglichkeit ihrer letztwilligen Ver比gung in einer Weise modifiziert haben, die demU berlebenden den Widerruf seiner letztwilligen Ver比gung erm6glicht ( BGHZ 2, 35 ; NJW 1964,2056;Senat FGPrax 1995, 116 = NJW-RR 1995, 777 ), der Widerruf des U berlebenden Ehegatten nur durch die Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde nach §2255 Satz 1 BGB erfolgen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261 , 264=NJWRR 1986, 632 「= MittBayNot 1986, 194 =DNotZ 1986, 553] ; MUnchKomm-BGB/Bu 承art, 2. Aufl.,§2255 Rdnr. 19; Soergel/1助グ BGB, 12. Aufl.,§2271 Rdnr. 32; Ermanl Schmidt, BGB, 9. Aufl.,§2255 Rdnr. 1 0; Palandt 丑たnhofeち - BGB, 54. Aufl.,§2271 Rdnr. 23). Denn die rechtlichen Wirkungen, die von wechselbezUglichen Verfgungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ausgehen, sind denjenigen eines Erbvertrages ye稽leichb紅 Dementsprechend werden die erbvertraglichen Vorschriften auf wechselbezugliche Verfgungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes entsprechend angewandt. Das 比hrt dazu, daB ein vorbehaltener Widerruf der wechselbezuglichen Verfgung entsprechend§2297 BGB nur durch Errichtung eines Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung oder Ver如derung der ursprunglichen Testamentsurkunde gem邪 §2255 5. 1 BGB erfolgen kann. 18. BGB§§2205, 2368 (Testamentsvollstreckung an BGBGeselisch叩 santeil) 1. An dem vererbten Anteil einer Gesellschaft bUrgerlichen Rechts ist TestamentsvolJstreckung nicht schlechthin ausgeschJossen. Dies gilt auch, wenn die Erben des Gesellschaftsanteils vor dem Erbfall bereits an der Gesellschaft beteiligt waren. 2. DeshaJb ist einem Testamentsvollstrecker, der zur Dauervolistreckung ( §2209 BGB ) am Anteil an der Gesellschaft bUrgerlichen Rechts eingesetzt ist, ein Zeugnis gem註B§2368 BGB zu erteilen. Darin sind gesetzliche Beschr註nkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, nicht anzugeben. BGH, BeschluB vom 10.1.1996 一 IV ZB 21/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der am 2.1.1992 verstorbene H. H. (im folgenden: Erblasser) war -neben seinen vier T6chtern, den Beteiligten zu 2) bis 5)-Gesellschafter der,, H.-Grundstticksgesellschaft", einer Gesellschaft burgerlichen Rechts. Er war an der Gesellschaft zur H註lfte, jede Tochter zuje 'I8 beteiligt. Das Verm6gen der Gesellschaft besteht im wesentlichen aus einem 3/4-Miteigentumsanteil an einem GrundstUck in S., das mit einem Gesch註ftshaus bebaut ist (Geb註 ude Nr. 6, C.). Gesellschaftszweck sind die Sicherung dieses Grundstticks,, als Familieneigentum sp註 terer Generationen" sowie die,, Verwaltung und Nutzung des der Gesellschaft ge助renden und von ihr etwa kunftig noch zu erwerbenden Grundeigentums" ( des Gesellschaftsvertrages). Die Ge§2 schaftsfhrungs- und Vertretungsbefugnis lag allein beim Erblasser. §4 des Gesellschaftsvertrages lautet: ,, Durch den Tod eines Gとsellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgel6st, sondern mit seinen letztwillig oder gesetzlich bestimmten Rechtsnachfolgern fortgesetzt. Die Vぬhrnehmung der Rechte eines Gesellsch司 ters durch einen Testamentsvollstrecker ist zul註ssig'' Der Erblasser wurde au堰rund eines von ihm und seiner vorverstorbenen Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 25.5. 1975 von seinen T6chtern zu je 1/4 beerbt. §7 des genannten Testaments lautet: ,, Auf den Tod des Letztversterbenden von uns ordnen wir Testamentsvollstreckung an. Dem Testamentsvollstrecker stehen alle Rechte zu, die einem solchen nach dem Burgerlichen Gesetzbuch einger註 umt werden 比nnen; er ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen; in der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschrankt. Zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers geh6rt insbesondere die Verwaltung unserer Anteile an der Grundstticksgesellschaft (C.), die Ausfhrung der Verm註chtnisse, die Teilung desu brigen Nachlasses, wobei der Testamentsvollstrecker den Zeitpunkt der Teilung nach seinem Belieben bestimmen kann. MittBayNot 1996 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 29.11.1995 Aktenzeichen: 1Z BR 86/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 116 Normen in Titel: BGB §§ 133, 1938, 2258, 2336