IX ZR 181/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. November 1995 IX ZR 181/94 BGB § 1122 Enthaftung von Zubehör Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 10. BGB§1122 (Enthaftung von Zubehbr) Die Betriebsstillegung und die damit verbundene Aufhebung der Zubeh6reigenschaft der Betriebseinrichtung gehen U ber die Grenzen einer ordnungsma6igen Wirtschaft hinaus. Die Zubeh6rstilcke werden in einem solchen Fall auch dann nicht von der Haftung frei, wenn der einzige Grundpfandglaubiger ihrem Verkauf 一 ohne Entfernung vom Grunds億ck一 zustimmt und der Erl6s zu seiner Befriedigung verwendet wird. BGH, Urteil v. 30.11.1995 一 Ix ZR 181/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Maschinenfabrik F. 0. GmbH&Co. KG war seit 1982 EigentUmerin eines Betriebsgrundstcks in F., das unter anderem mit einer 1981 in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs zugunsten der Streithelferin der Beklagten, einer Bank, eingetragenen Grundschuldu ber 1, 5 Mio DM belastet war. Am 1 .8. 1985 wurde u ber das Verm6gen der Eigentumerin das Konkursver飼廿en er6ffnet; am 30.9.1985 wurde die Zwangsverwaltungu ber das Betriebsgrundstuck angeordnet. Am 6. 1 2. 1 985 vermietete der Zwangsverwalter das Grundstck nebst in einer Anlage aufgefhrten Maschinen und Werkzeugen, die im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen, an die Beklagte, die dort anschlieBend ihren Betrieb ausめte. Die Laufzeit des Mietvertrags war zunachst bis zum 3 1 . 1 . 1986 begrenzt und verl加gerte sich mangels Kndigung jeweils monatlich. Mit Vertrag vom 28. 1 . 1986 verkaufte und めereignete der Konkursverwalter die Maschinen und Werkzeuge an die Beklagte, nachdem zuvor die Zwangsverwaltung diesbezuglich nach entsprechender Freigabe der Gegenstande seitens der Streithelferin durch Beschl山vom 12.12.1985 aufgehoben worden war. Die Streithelferin stimmte dem Verkauf zu. Den Kaufpreis zahlte die Beklagte an die Streithelferin, die ihn mit ihren Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin verrechnete. Die Maschinen und Werkzeuge blieben weiterhin auf dem Betriebsgrundstck und wurden dort von der Beklagten genutzt. Am 22.12.1987 ordnete das Amtsgericht K6ln auf Antrag der Streithelferin wegen der in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstucks an. Mit BeschluB vom 26.9.1989 wurde es den Kl醜em zu je h組ftigem Miteigentum zugeschlagen. Nach dem Zuschlag kundigten die Klager den Mietvertrag gegenめer der Beklagten. Diese g曲das Grundstck ger加mt heraus, nahm jedoch die von ihr gekauften Maschinen und Werkzeuge mit. Die \k垣nstanzen hめen die Klage auf Herausgabe dieser Gegenst谷nde und Zahlung einer Nutzungsentsch狙igung fr das Jahr 1990 abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Kl醜er nur hinsichtlich der Herausgabeklage angenommen. Insoweit verfolgen die Klager mit ihrer Revision die Klageanspr配he weiter. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gr琵nden: 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da sich die Frage, ob die Klager durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung zusammen mit dem Grundstuck auch das Eigentum an den mifder Klage herausverlangten Gegenstanden erworben haben, gem邪 §§90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG danach beantwortet, ob sich auf sie nach der in den§§1120 if. BGB enthaltenen Regelung die dingliche Haftung zugunsten eines Hypothekenglaubigers erstreckte. Es hat hierzu rechtsfehle市ei festgestellt, daB es sich bei den Maschinen und sonstigen Geraten um ursprtinglich im Eigentum der GrundsttickseigentUmerin stehendes Zubeh6r im Sinne der §§97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB handelte. Das Berufungsgericht hat ferner zutreifend ausgefhrt, d論 die Gegenst加de nicht dadurch aus dem Hypothekenhaftungsverband ausgeschieden sind, daB sie am 6. Dezember 1985 durch den Vertrag 面t dem Zwangsverwalter an die Beklagte vermietet worden sind; denn sie blieben auch danach dazu beMittB習Not 1996 Heft 2 stimmt, dem Zweck des als solches ebenfalls an die Beklagte vermieteten Betriebsgrundstucks zu dienen. SchlieBlich Ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat, der Enthaftungstatbestand des§1121 Abs. 1 BGB nicht deshalb erfllt, weil der Konkursverwalter die Gegenstande am 28. Januar 1986 一 und damit vor der Beschlagnahme des Grundstucks am 22. Dezember 1987 一 an die Beklagte verauBert hat; denn das verauBerte Inventar ist bis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von dem Grundsttick entfernt worden. 2. Das Berufungsgericht hatjedoch gemeint,血t der VerauBerung am 28. Januar 1986 sei auch die Zubeh6reigenschaft der Inventargegenstande aufgehoben worden; damit seien sie unter dem Gesichtspunkt des §1122 Abs. 2 BGB aus der Hypothekenhaftung ausgeschieden. Es hat dazu festgestellt, daB spatestens in der VerauBerung eine dauernde Betriebsstillegung durch den Konkursverwalter zu sehen sei; ohne Maschinen, W吐kzeuge und Buroeinrichtung habe die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb nicht mehr ausUben k6nnen. Diese Beurteilung kann aus RechtsgrUnden nicht geteilt werden. Dabei mag oifenbleiben, ob, was die Revision bezweifelt, die Zubeh6reigenschaft des Iventars durch die vom Berufungsgericht in der VerauBerung gesehene Betriebsstilllegung u berhaupt aufgehoben worden ist. Eine Enthaftung der im Streit befindlichen Gegenst加de ist jedenfalls deswegen nicht eingetreten, weil es sich bei der VerauBerung nicht, wie §1122 Abs. 2 BGB es voraussetzt, um eine M論- nahme innerhalb der Grenzen einer ordnungsmaBigen Wirtschaft handelte. Das Berufungsgericht begrundet seine gegenteilige Auifassung damit, daB die Bindung der Enthaftung an eine ordnungsmaBige Wirtschaftsfhrung dem Interesse der Grundpfandglaubiger an einer Erhaltung der Haftungsmasse diene; dieses Interesse sei hier nicht gefihrdet worden, weil die Streithelferin die einzige Grundpfandglaubigerin gewesen sei und als solche den VerauBerungserl6s erhalten habe. Mit dieser Erwagung 1論t sich eine Enthaftung nicht begrnden. Die endgtiltige Stillegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstuck durchgefhrten Betriebes und die damit verbun-dene Authebung der Zubeh6reigenschaft der Betriebseinrichtung gehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat,u ber die Grenzen einer ordnungsm谷Bigen Wirtschaft hinaus und fhren deshalb nicht zu einer Haftungsfreistellung der bisherigen Zubeh6rgegenstande ( BGHZ 56, 298 , 299 f; BGHZ 60, 267 , 269 f.「= DNotZ 1973, 5961 ). Das beruht darau七 daB das durch die Bestimmungen der §§1121, 1122 BGB gegenUber den Belangen der Grundpfandglaubiger geschtitzte Interesse des EigentUmers an einer sachgemaBen Nutzung und erfolgreichen Bewirtschaftung seines Grundstticks, die die M6glichkeit der Verfgungu ber Zubeh6rstucke voraussetzen, nach der Stillegung des Betriebes nicht mehr besteht. Wird im AnschluB daran das Betriebsverm6gen verauBert oder dessen Zweckbestimmung in sonstiger Weise geandert, so geht es nicht mehr um eine ordnungsm郎ige Wirtschaftsfhrung im Rahmen der betrieblichen Tatigkeit, sondern nur noch um die bestm醜liche Verwertung des Verm6gens. Eine solche MaBn止me rechtfertigt es nicht, das Interesse der Grundpfandglaubiger an der M6glichkeit des Zugriifs auf das Grundsttickszubeh6r hinter das Verwertungsinteresse des Eigentumers-im Konkurs: der Gesamtheit der Glaubiger 一 zurcktreten zu lassen. Das Berufungsgericht, das diese den§§1120ff. BGB zugrundeliegende Interessenabwagung gesehen hat, hat gleichwohl gemeint, gerade sie fhre im vorliegenden Fall zur Enthaftung der Inventargegenstande. Diese seien im Wege der I 03 Ver加Berung zugunsten der Streithelferin als der einzigen Grundpfandglaubigerin, die dem Verkauf zugestimmt und den Erl6s erhalten habe, verwertet worden. Indessen ti bersieht eine solche Betrachtung, daB die Regelung. des Hypothekenhaftungsverbands ein u ber d話 Verhaltnis zwischen dem Grundsttickseigenttimer und etwaigen tats加hlich vorhan-denen Grundpfandglaubigern hinausreichendes Ordnungs-gefge darstellt, das die Interessen der Beteiligten nicht nach den konkreten Gegebenheiten, sondern lediglich in typisierter Form berUcksichtigt. Die Verweisung des Zwangsversteige-rungsrechts auf den Umfang des Hypothekenhaftungsverbands ( Abs. 2 ZVG) legt die Reichweite des Zwangs§20 versteigerungsbeschlags unabhangig davon fest, ob im jeweiligen Einzelfall ti berhaupt Grundpfandglaubiger vorhanden und inwieweit solche dinglichen Gl加biger bereits befriedigt sind; die §§1120 比 BGB gelten insoweit auch, wenn die Zwangsversteigerung etwa von einem pers6nlichen Glaubiger betrieben wird und das Grundstck nicht durch Grundpfandrechte belastet ist. Der gesetzlich bestimmte Haftungsumfang ist 比r die EntschlieBungen der Bieter und Ersteher im Zwangsversteigerungsverfa 血en m鴻gebend. Das bedeutet zwar auf der einen Seite, daB ihr etwaiges Vertrauen, rechtlich nicht Zubeh6r darstellende Gegenstande wtirden mitversteigert, nicht geschtitzt wird (BGH NJW 1984, 2277 , 2278), auf der anderen Seite aber auch, d郎 sie sich darauf mtissen verlassen k6nnen, daB sie mit dem Zuschlag alle Sachen erwerben, auf die sich die Haftung nach §§1 120 ff. BGB erstreckt (Z ゾ1el パ誇ber ZVG, 14. Aufl.,§55 Rdnr. 3.2). Dies laBt eine Bestimmung des Haftungsumfangs nach den im konkreten Fall im Verhaltnis zwischen Grundstckseigentmer und etwaigen Grundpfandglaubigern bestehenden Besonderheiten nicht zu. Aus diesem Grunde haben auch v町tragliche Vereinbarungen U ber den Umfang der dinglichen Grundstticksha仁 tung nur im Verhaltnis zwischen den daran Beteiligten Gel-tung ( RGZ 125, 362 , 365). DaB im vorliegenden Fall der W吐t des Zubeh6rs der Streithelferin unter Umst加den zweimal als Haftungsobjekt dienen k6nnte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das dies fr nicht rechtens halt, kein Ge-sichtspunkt, der eine andere Beurteilung rechtfertigt. Die Auswirkungen, die sich daraus ergeben, daB die Beklagte die Gegenstande nicht lastenfrei erworben hat, dtirften sich im Verhltnis zwischen ihr und der Streithelferin ausgleichen lassen; die KI醜er als die Ersteher des Grundstucks werden davon jedenfalls nicht be血hrt. 3. Die auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Einbeziehung des Zubeh6rs in das Zwangsversteigerungsverfahren hatte dadurch eingeschrankt oder beseitigt werden k6nnen, d論 die Streithelferin dies in ihrem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht h谷tte und das Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend gestaltet worden w加e. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die das Zubeh6r betreffende Rticknahme des Antrags im vorangegangenen, insoweit damals bereits aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahren hatte fr die Zwangsversteigerung keine Bedeutung. Der die Beschlagnahme bewirkende ZwangsversteigerungsbeschluB vom 22. Dezember 1987 enthalt keine dahingehende Einschrankung. Auch der Umstand, d鴻 das vom Versteigerungs「 gericht eingeholte Gutachten ti ber den Grundstckswert das Zubeh6r als,, im Eigentum des derzeitigen Mieters" stehend nicht in die Bewertung einbezog ,加dert an der Erstreckung der Versteigerung und des Zuschlags auf das Zubeh6r nichts. Dieses ist nicht deswegen stillschweigend von der Versteigerung ausgenommen worden, weil das Versteigerungsgericht sich 面t jenem Gutachten begntigt hat. Derartige Einschrankungen des Versteigerungsumfangs mtissen nicht nur in die Versteigerungsbedingungen( Abs. 1 ZVG), sondern auch §59 in den ZuschlagsbeschluB aufgenommen werden (RGZ 127, 272, 274; Zeller/Stうber, a. a.O. Rdnr. 3.9). An alledem fehlt es hier. Entgegen der von der Revisionserwiderung der Streithelferin geauBerten Ansicht steht nicht fest, d論 den Klagern mit dem Eigentum an den Gegenstanden der Betriebseinrichtung ein von ihnen selbst nicht erwarteter Vorteil zugefallen w谷 re. Es ist nicht festgestellt, daB der Inhalt des W吐tgutachtens ihnen bekannt und damit Grundlage ihres Gebots war. Sie waren auch nicht dazu verpflichtet, das Gutachten einzusehen 11. WEG§§21, 22, 23, 27 (P町漉gskompetenz des Verwalters, sofern er nach der Gemeinsch叩 sord加ng die Durch彦hrung bestimmter baulicher Manahmen genehmigen m叩) 1. Bestehen ernstliche Zweifel, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der beantragten Zustimmung zur baulichen Veranderung des Wohnungseigentums vorliegt, ist der Verwalteち auch wenn er gewerblich t註 tig 殖rd, befugt, die WohnungseigentUmer um eine Weisung anzugehen. 2. Holt der Verwalter U ber die Frage, ob ein 殖chtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Ver註nderung vorliegt, eine Weisung der Wohnungseigentmer ein, hat 叫 wenn er gewerblich t註 tig wird, die EigentUmerU ber die aufgetretenen tats証chlichen und rechtlichen Zweifelsfragen umfassend aufzukl註 ren; hat er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprUft, ist es ihm nicht anzulasten, wenn er gleichwohl einem Rechtsirrtum unterliegt. BGH, BeschluB v. 21.12.1995 一 V ZB 4/94,mitgeteilt von Dr ルた効ぞd Werp chter am BGH ,斑 12. GBO§53; WEG§1; BGB§§892, 1155 (Nichtige Unterteilung von Wohnungseigentum; Amtswiderspruch gegen Bestand eines Bri功ぞchts) 1. Die Unterteilung eines Wohnungseigentums, bei der nicht alle im Sondereigentum stehenden Raume mit einem Miteigentu叫anteil verbunden werden, ist nichtig. Bei den im Vollzug der Unterteilung vorgenommenen Grundbucheintragungen handelt es sich um inhaltlich unzul註ssige Eintragungen (Best註tigung von BayObLGZ 1987, 390 「= MittBayNot 1988, 35 = DNotZ 1988, 316 ] 2. Soll gegen den Bestand eines Briefrechts ein Amtswiderspruch eingetragen werden, hat das Grundbuchamt, sofern der Brief nicht vorliegt, die M6glichkeit eines gutglaubigen Erwerbs auBerhalb des Grundbuchs auBer Betracht zu lassen. BayObLG, BeschluB vom 7.12.1995 一 2Z BR 90/95 一, mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Als Miteigentumer eines 血t einem Wohnhaus bebauten Grundstucks waren die Beteiligte zu 1 zu 5/9 und E zu 4/9 im Grundbuch eingetragen (Bd. 44 BI. 1817). Zu notarieller Urkunde vom 20.3.1970 MittBayNot 1996 Heft 2 \ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.11.1995 Aktenzeichen: IX ZR 181/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 103 Normen in Titel: BGB § 1122