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XI ZR 155/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Januar 1996 XI ZR 155/95 BGB § 242; BSHG § 89 Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zum GefahrUbergang fhrt, besagt nichts Gegenteiliges. Der GefahrUbergang beruht dann namlich nicht auf§446 Abs. 1 BGB, sondern auf der Eigentumsubertragung (MUnchKommBGB/Westermann,§446 Rdnr. 7). bb) Aus den Vorschriften der §§930, 931 BGB kann nichts fr die Auffassung he堪eleitet werden, die fr eine U be堪abe im Sinne des §477 Abs. 1 BGB auch die Vereinbarung von Ubergabesurrogaten ausreichen laBt. Diese Regelungen zeigen vielmehr gerade, daB ein 加e堪abesurrogat nicht generell der be堪abe gleichsteht, sondern daB es die be思山e nur insoweit ersetzt, als es um die EigentumsUbertragung an beweglichen Sachen geht. Eine dartiber hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu. cc) Diesem aus dem systematischen Gesetzeszusammenhang gewonnenen Verst加dnis entspricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Die innere Rechtたrtigung fr den an die be堪めe geknupften Verj瓶rungsbeginn besteht darin, daB ab diesem Zeitpunkt der K加fer in der Lage ist, die Kaufsache zu untersuchen und etwaige Fehler zu entdecken und zu rUgen. Dies gilt. fr bewegliche Sachen nicht anders als fr Grundstucke. Diese M6glichkeit hat der Kaufer uneingeschr加kt nur, wenn ihm der un面ttelbare Besitz u bertragen worden ist. Steht ihm nur ein Herausgabeanspruch gegen einen Dritten zu, muB er ihn zun谷chst durchsetzeりもum das Grundstuck untersuchen zu k6nnen. Nicht wesentlich anders ist seine Rechtsstellung, wenn er mit dem Verkaufer ein Besitzmittlungsverhaltnis vereinbart hat. Zwar mag ihm im Einzelfall aufgrund dieses Rechtsverh谷ltnisses die Befugnis eingeraumt sein, das GrundstUck auch vor Ablauf der vertraglichen Besitzzeit zu betreten und zu untersuchen. Auch dieses Recht muB er jedoch gegebenenfalls durchsetzen. AuBerdem muB er den 面rtbestehenden Besitz des Verk谷ufers respektieren und kann daher seine Untersuchungen nicht nach Belieben gestalten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weist die Regelung des §558 Abs. 2 BGB Parallelen zu der des§477 ・ Abs. 1 BGB auf, die eine 瓶nliche Bewertung rechtfertigen und ebenfalls dafr sprechen, als Voraussetzung fr den VerJ肋rungsbeginn die bertragung des un面ttelbaren Besitzes zu fordern. Nach §558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjahrung der Ersatzanspruche des Vermieters wegen Ve血nderungen oder 脆rschlechterungen der Mietsache mit dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurckerhalt. Der Grund hierfr ist derselbe, der nach §477 Abs. 1 BGB den Beginn der Verj瓶rungsfrist bestimmt. Der Vermieter soll die Sadhe untersuchen k6nnen. Voraussetzung dafr ist nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daB der Vermieter durch AusUbung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt worden ist, sich ungest6rt ein umfassendes Bild von der Mietsache zu machen (s. nur BGH, NJW 1991, 2416 if. m.w.N.). Dies ist infolgedessen verneint worden, wenn der Vermieter die Mietsache lediglich aufgrund einer Gestattung des Mieters, der weiter den Besitz ausUbte, untersuchen konnte (BGH a. a. 0., 5. 2418). c) Fur den vorliegenden Fall bedeutet dies, daB die Verjahrung des von der Klagerin geltend gemachten Anspruchs erst mit der Raumung des Grundstticks Ende Mai 1990 zu laufen begonnen hat. Zuvor bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien zwar ein Besitzmittlungsverh谷ltnis aufgrund eines Mietvertrages, der der Kl醜erin auch das Recht zur Besichtigung des Grundstticks gewahrte. Doch er6ffnete dieses Recht der Klagerin nicht die fr den Verjahrungsbeginn erforderliche ungehinderte Untersuchungsm6glichkeit. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daB die Parteien 面t der Vereinbarung des BesitzMittBayNot 1996 Heft 2 Ubergangs, d. h. mit der Begrndung des mittelbaren Besitzes, einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden frUheren Verj勘rungsbeginn vertraglich festgelegt haben. Infolgedessen hat die am 2.4. 1 99 1 eingereichte Klage zur Unterbrechung der Verj油rung gefhrt( §209 Abs. 1 BGB ). Zwar ist die Klage erst nach Ablauf der Verjahrungsfrist, am 12.6. 1991, zugestellt worden. Die Zustellung wirktjedoch auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurUck, da sie noch als ,,demnachst" im Sinne des §270 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Die Kl醜erin hat namlich durch「 ihr Verhalten nicht zu den Verz6gerungen zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung beigetragen. Die Verz6gerungen beruhten allein auf organisatorischen Mangeln im gerichtlichen Bereich. Ob der Zeitpunkt der Ubertragung des un面ttelbaren Besitzes an dem KaufgrundstUck auch dann fr den Beginn der VerJ町ungsfrist ausschlaggebend ist, wenn der 騒ufer vor bergabe das Eigentum an dem Grundstuck erworben hat oder ob -entsprechend der Regel U ber die Gefahrtragung (§446 Abs. 2 BGB)一 in diesem Fall der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs mageblich ist, braucht nicht entschieden zu werden, da die Kl醜cnin das Eigentum am 11.5.1990 erworben hat. Auch unter Bercksichtigung dieses Zeitpunktes w証e die Verj谷hrung rechtzeitig unterbrochen worden. Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob die vorstehenden Erw谷gungen einschrankungslos auch dann maBgeblich sind, wenn der Verkaufer entgegen §433 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den vertraglichen Vereinbarungen keine b bergめe schuldet, sondern von seiner Leistungspflicht durch Eigentumsubertragung und Vereinbarung eines 一 zumal langfristigen 一 Besitz面ttlungsverhaltnisses frei wird oder wenn der Kaufer in ein bestehendes Besitzmittlungsverhaltnis eintritt. Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. III. Dader Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur H6he des Anspruchs getroffen werden k加nen(§565Abs. 1,Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 5. BGB§242; BSHG§89 (R嘉c伽rderung eines Sozialhi舵- darlehens) Der RUckforderung eines Sozialhilfedarlehens gem註B§89 BSHG steht der Einwand der unzulassigen RechtsausUbung entgegen, soweit die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeemp繊nger einzusetzenden Verm6gensU bersteigt. BGH, Urteil vom 23.1.1996一 XIZR 155/95 一, mitgeteilt von Dr Ma助てd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestan少 Die Parteien streiten um die Rtickzahlung von Sozialhilfeleistungen, welche die klagende Stadt der am 10. L 1991 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Frau R. (Erblasserin) in Form eines Darlehens gern註B§89 BSHG gew註hrt hat. Die schwer kranke Erblasserin erhielt seit dem 8.3.1984 von der Kl智erin Sozialhilfeleistungen. Sie war Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Eigentumerin eines Mehrfa面lienhauses war, das fr 600.000,一 DM verkauft werden sollte. Als die Klagerin hiervon im Mai 1985 Kenntnis erlangte, erkl密te sie der Erblasserin, daB im Hinblick auf das Grundverm6gen Sozialhilfe nur darlehensweise gew註hrt werden k6nne. Nachdem die Erblasserin sich mit der r ・ Gew谷hrung der Sozialhilfe in Darlehensform einverstanden erkl狙 hatte, schloB die Kl谷gerin mit ihr einen schriftlichen Darlehensvertrag, nach dessen Inhalt die Sozialhilfeleistungen, auch 比r die zuruckliegende Zeit seit dem 8.3.1984, als Darlehen gewahrt wurden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4.1.1991 wurde das Hausgrund-stuck der vorgenannten Erbengemeinschaft, an der die Erblasserin zu 1/6 beteiligt war, zum Kaufpreis von 510.000,- DM verkauft. Als die Erblasserin kurz darauf verstarb, waren die Sozialhilfeleistungen der Klagerin auf insgesamt 107.984,5 1 DM angewachsen. Die Beklagten nahmen den NachlaB der Erblasserin in Besitz und teilten ihn unter sich auf. Die Kl智erin verlangt von denBeklagten 107.984,5 1 DM. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hafteten als Erben unbeschr加kt gesamtschuldnerisch fr die Ruckzahlung der gesamten der Erblasserin in Form eines Darlehens gewahrten Sozialhilfeleistungen. Die Beklag ten meinen dagegen, sie seien lediglich verpflichtet, einen Betrag in H6he des einzusetzenden 'v匂 m6gens der Erblasserin zurUckzuzahlen. Die Beklagten haben in erster Instanz den Klageanspruch in H6he von 80.000 DM anerkannt und im u brigen Klageabweisung bean,一 tragt. In H6he von 80.000 DM ist ein Teilanerkenntnisurteil gegen ,一 die Beklagten ergangen. Das Landgericht hat der Klage auch imu brigen stattgegeben. Die gegen das entsprechende SchluBurteil gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die AnschluBberufung der Kl谷gerin hat das Oberlandesgericht das SchluBurteil des Landgerichts abgeandert und der Klagerin weitere Zinsen zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag aufAbweisung der Klage weiter, soweit sie u ber den anerkannten Betrag hinausgeht. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die Beklagten seien als Gesamtschuldner gemaB§§1967, 2058 BGB i.V.m.§89 BSHG,§607 BGB' verpflichtet, der Klagerin die der Erblasserin in Form eines Darlehens gew司lrten Sozialhilfeleistungen in vollem Umfang zuruckzuzahlen. Der zwischen der Klagerin und der Erblasserin geschlossene Darlehensvertrag umfasse die gesamten der Eiもlasserin gewahrten Sozialhilfeleistungen. Die Darlehenssumme sei nicht etwa von vornherein aufden Wとrt des einzusetzenden Vとrm6gens der Erblasserin beschrankt. Eine solche Beschrankung lasse sich weder den getroffenen Vereinbarungen noch den Regelungen der §§88, 89 BSHG entnehmen. Aus§§88, 89 BSHG und der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes ergebe sich zwar, d協 sich das gemaB§89 BSHG gew川lrte Darlehen grunds肌zlich an dem sichernden Verm6gen des Hilfeempfngers orientieren musse. Die §§88, 89 BSHG enthielten jedoch keine Regelung, wonach Leistungen des Sozialhilfetragers ipso jure in Abanderung des ursprUnglichen Verwaltungsakts, durch den nach der herrschenden sogenannten Zweistufentheorie U ber die Frage der Vergabe von Sozialhilfeleistungen in Darlehensform entschieden werde, als nicht rUckzahlbare Sozialhilfe einzustufen w証en, sobald das gew司irte Darlehen der H6he nach den Wとrt des sichernden Verm6gens u bersteige. Ein gesetzliches Verbot im Sinne des §134 BGB 価 den Sozialhilfetrager, Sozialhilfe auch dann noch in Form eines Darlehens nach§89 BSHG zu gew狙ren, wenn das sichernde Verm6gen dem gew仙rten Darlehen der H6he nach nicht mehr entspreche, bestehe nicht und lasse sich insbesondere auch nicht aus§53 Abs. 2 5GB X herleiten. Die Entscheidung der Klagerin, ob und wie lange der Erblasserin Sozialhilfeleistungen in Form eines Darlehens zu gew田iren gewesen seien, sei ermessenfehlerfrei getroffen worden. Grundlage der Darlehensgew田irung habe nur eine gr6BenordnungsmaBige Taxierung der Werthaltigkeit des sichernden Verm6gens sein k6nnen. Unter den gegebenen Umstanden habe die Klagerin von einem auf die Erblasserin entfallenden Anteil an dem Erl6s aus dem beabsichtigten Verkauf des Hausgriindstucks in H6he von 100.000 DM ausgehen ,一 k6nnen. Zur Einholung eines Wertgutachtens sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die der Erblasserin insgesamt als Darlehen gew油rten Sozialhilfeleistungen wichen der H6he nach nicht wesentlich von dem gr6BenordnungsmaBig taxierten Wert des einzusetzenden Verm6gens ab. Bei dieser Sachlage k6nne ein AusschluB des Ruckzahlungsanspruchs in H6he des den Wert des sichernden Ver 価gens u bersteigenden Betrages auch nicht aus§242 BGB hergeleitet werden. Ferner sei die Erblasserin durch die Nichtbefristung der Gewahrung von Sozialhilfe in Darlehensform nicht in sittenwidriger Weise im Sinne des§138 BGB belastet worden. SchlieBlich sei auch fr eine beschrankte Haftung gemaB §92 c BSHG kein Raum. II. Diese Beurteilung halt der rechtlichen Nac即rUfung nicht stand 2. In der Sache ist das Berufungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten seien als Gesamtschuldner gemaB §§1967, 2058 BGB i.V.m.§89 BSHG,§607 BGB zur Ruckzahlung der hier in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen in H6he von 107.984,51 DM auch insoweit ver-pflichtet, als sie den Klageanspruch nicht anerkannt haben. Eine u ber den anerkannten Betrag von 80.000 DM hinaus,一 gehende R伽kzahlungsv叩 flichtung hatte nicht bejaht werden d山fen, da die Beklagten nur bis zur H6he des Wとrtes des einzusetzenden Verm6gens der Erblasserin zur RUckzahlung des Sozialhilfedarlehens verpflichtet sind. Dabei ist mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts fr das Revisionsverfahren davon auszugehen, d出 als einzusetzendes Verm6gen der Erblasserin lediglich das anteilige Grundverm6gen vorhanden war und fr dieses ein als Wert anzusetzender Nettoverkaufserl6s in H6he von 77.339,07 DM erzielt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung der in die Zustandigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Frage, ob der Darlehensvertrag 一 wie das Berufungsgericht meint 一 seinem Inhalt nach auch die u ber den Wert des einzusetzenden Verm6gens der Erblasserin hinausgehenden Sozialhilfeleistungen erfaBt und auch insoweit wirksam ist. Selbst wenn man diese Frage bejaht, stUnde einem U ber den anerkannten Betrag in H6he von 80.000 DM hinausgehenden Rckzahlungsbegehren ,一 der Einwand der unzulasミ igen Rechtsaustibung entgegen Die Klagerin kann gegen die Beklagten als Eiもen nicht mehr Rechte geltend machen, als ihr gegen die Erblasserin zustanden. Die Ausubung der dem Trager der Sozialhilfe aus einem Darlehensvertragu ber Sozialhilfeleistungen zustehenden Rechte und AnsprUche unterliegt den Einschrankungen, die sich aus Sinn und Zweck der Sozialhilfe ergeben. Der Sozialhilfetrager darf deshalb, will er sich nicht dem Einwand unzulassiger RechtsausUbung aussetzen, die Ruckzahlung des Darlehens nicht ohne RUcksicht auf die wirtschaftliche Leistungs負higkeit des Darlehensschuldners verlangen (vgl. OVG Bremen NVwZ 1987, 250 f.; Scheilhorn, BSHG 14. Aufl.,§30 Rdnr. 1 8; ferner in diesem Zusammenhang auchAschermann ZfF 1989, 121 , 123). Ziel der Sozialhilfe ist es gemaB §1 Abs. 2 BSHG , den Hilfeemp魚ngern ein menschenwurdiges Leben zu erm6glichen und sie m6glichst zu bef加ligen, unabh加gig von der Sozialhilfe zu leben. Im vorliegenden Fall hatte eine Inanspruchnahme der bis zuletzt hilfebed宙ftigen Erblasserin auf R 止zahlung des SozialhilfeMittBayNot 1996 Heft 2 darlehensti ber den Wert ihres einzusetzenden Verm6gens hin aus sich mit dem Zweck der Sozialhilfe nicht in Einklang bringen lassen. Im u brigen hatte es dem auch im 6 ffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen, von der Erblasserin Sozialhil琵leistungen zurUckzufordern, die der Sache nach zu Unrecht als Darlehen statt als ZuschuB gewhrt worden waren (vgl. dazu VG Berlin 'SH 1983, 280, 281). Der Erblasserin durfte die Sozialhilfe 刀 gemaB§89 BSHG nur insoweit als Darlehen statt als ZuschuB gew谷hrt werden, als der Wert des einzusetzenden Verm6gens dies abdeckte. Da der Hilfeempfnger einen Anspruch auf die regul血e, als ZuschuB zu gew旬lrende Sozialhilfe hat, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Verm6gen einzusetzen hat, muB die Gewihrung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens gemaB§89 BSHG ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Verm6gen 一 etwa durch Belastung in H6he der Darlehensverbindlichkeiten gegentiber dem Sozialhilfetr 谷ger 一 wirtschaftlich verwertet ist (vgl. BVerwGE 47, 103, 113). Die Beklagten sind als Erben nicht gehindert, den MiBbraUchseinwand zu erheben. Der Umstand, daB Sozialhilfeanspruche grundsatzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Ltineburg FEVS 44, 403, 406 f.). .@egenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Streit um einen Anspruch auf Sozialhilfe zur nachtraglichen Deckung des Bedarfs eines verstorbenen Hilfeempfngers. Es geht vielmehr um die Frage, in welchem Um 魚ng eine auf die Erben u bergegangene Ye叩flichtung zur Ruckzahlung nicht besteht, weil die Erblasserin auf die bereits zur Bedarfsdeckung gewahrten Sozialhilfeleistungen nicht nur in Form eines Darlehens Anspruch hatte. Auch §92 c BSHG steht einer Berufung der Beklagten auf den MiBbrauchseinwand nicht entgegen. Etwaige u ber den Wert des einzusetzenden Verm6gens der Erblasserin hinausgehende Kostenersatzanspruche nach §92 c BSHG waren jedenfalls gemaB §92 c Abs. 4 BSHG erloschen. Nach dem fr das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten zum einzusetzenden Verm6gen der Erblasserin und dessen Wert ist nach alledem ein U ber den ,一 anerkannten Betrag von 80.000 DM hinausgehender RUckzahlungsansnruch zu verneinen. Die Entscheidung des ]3erui加 ngsgerlctlts konnte ctesflalt Keinen tiestanG flaDen. 6. BGB§§3l7Abs. 1,3l9Abs. 1;ErbbauVO§9 a (Schi edsgutachterklausel bei einer Erbbauzins-Anpassungsklausel) 1. Hat ein Schiedsgutachter il ber die H6he der Anpassung von Erbbauzins zu-entscheiden, kann ihm ein Kriterium vorgegeben werden, das er bei Aus仙ung seines Ermessens zu berilcksichtigen hat. 2. Die eingeschrankte Prilfbarkeit von Schiedsgutachten beschrankt dies auf Kriterien, von denen feststeht, daB jede Entscheidung grob unbilhig ist, die das vorgegebene Kriterium auBer Betracht l註Bt. BGH, Urteil v. 3.11.1995 一 V ZR 182/94 一,面tgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin war bis zum 4.3.1994 Eigenttimerin eines gewerblich genutzten Grundstticks, an welchem zugunsten der Beklagten durch MittBayNot 1996 Heft 2 notariell beurkundeten Vertrag vom 9.4. 1962 ein Erbbaurecht bestellt ist. Das GrundstUck ist mit einem Gesch谷ftshaus bebaut, in welchem die Muttergeseilschaft der Beklagten ein Kaufflaus betreibt. Im Erbbaurechtsvertrag heiBt es unter anderem: ,2 (1) Das Erbbaurecht um伽13t das Recht, die vorhandenen ,§ Baulichkeiten zu unterhalten oder sie abzureiBen unter der Verpflichtung, unverztiglich auf dem Grundsttick neue Gebaude und Anlagen, die dem Betrieb eines Kauthauses dienen, zu errichten. §6 ,一 j油rlich.... (1 ) Der Erbbauzins betr谷gt DM 7.800 (4) Alle zehn Jahre, und zwar erstmalig zum 1 . Januar 1972, wird fr die folgenden zehn Jahre der 女bbauzins erneut den derzei-tigen wirtschaftlichen Verhaltnissen entsprechend festgesetzt. (6) Falls eine 帥tliche Einigung hierber nicht zu erzielen ist, setzt ein von der zust谷ndigen Industrie- und Handelskammer zu ernennender Sachverst肋diger den Erbbauzins nach billi即m Ermessen fest, wobei die Veranderung der Lebenshaltungskosten zu berticksichtigen ist. (7) Die Kosten eines solchen Gutachtens tr昭en die Vertragsteile je zur H谷lfte. §7 (1) Der jeweilige Grundsttickseigenttimer Ist verpflichtet, das Grundsttick in seiner Gesamtheit an die jeweilige Berechtigte zu verkaufen. (2) Dieses Ankaufsrecht der Berechtigten kann jedoch erstmalig mit Wirkung auf den 3 1 . Dezember 20 1 [ ausgebt werden. (6) Der Kaufpreis ist gleich dem 1 6fachen Jahresbetrag des im Durchschnitt der letzten fnf]五bbaurechtsjahre vom Berechtigten zu zahlenden Erbbauzinses. ...'' Zum 1 . 1 . 1972 erh6hten die Parteien den E山baIzins einvernehmlich auf 10.381,80 DM, zum 1.1.1982 auf 14.000 DM. Durch Einbeziehung in eine FuBgangerzone erfi山r das Grundsttick in der Folgezeit eine erhebliche Aufwertung. Mit Schreiben vom 1.4.1992 begehrte die Klagerin die Anpassung des Erbbauzinses ab dem 1.1.1992 aufj瓶rlich 42.109 DM. Diesen Betrag errechnete sie auf der Grundlage der Steigerung des Lebenshaltungskosten-, des Lohn- und Gehaltsindex und eines Anstiegs des Bodenwertes des Grundstticks von 619,05 DM auf 3.906,97 DMpro qm. Die Beklagte widersprach dem 恥山ngen der Klagerin unter Hinweis darauf, d鴎 bei der Anpassung des]五bbauzinses im Hinblick auf den Bodenwert allein der durchschnittliche Anstieg der Baulan面reise in der Bundesrepublik zu berticksichtigen sei. Unter dessen Einbeziehung errechnet sie den ab 1.1.1992 geschuldeten Erbbauzins mit 18.732DM und zahlt seither diesen Betrag. Mit der Klage hat die Klagerin die Festellung begehrt, d鴎 in die Bestimmung des Erbbauzinses ab dem 1 . 1 . 1992 der Wert des E山bau即!ndsttickes einzubeziehen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat im Sinne der Klagerin erkannt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Grnden:/ Der im Hinblick auf die fehlende Einigung der Parteien zu ernennende Sachverstandige hat die Steigerung des Wertes in die Bestimmung des seit Januar 1992 von der Beklagten geschuldeten Erbbauzinses einzubeziehen. 1 . Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen bei Ausbleiben einer Einigung ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat, bedeuten den AbschluB eines Schiedsgutach-tervertrages, auf den die Regelungen der§§317 if BGB Anwendung finden (RGRKIBallhaus, BGB, 12. Aufl.,§317 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.01.1996 Aktenzeichen: XI ZR 155/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 95 Normen in Titel: BGB § 242; BSHG § 89