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II R 76/93

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 30. Januar 1996 II R 76/93 ErbStG §§ 1, 3 Steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen bei Buchwertklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau c)Auch die Rechtssicherheit erfordert nicht, daB das Grundbuchamt einen Umlegungsplan vollzieht, wenn Zuteilungsgrundst伽ke an Personen zugeteilt werden, die am Umlegungsver伽hren nicht beteiligt waren. Handelt es sich beim Umlegungsplan um eine Summe von Verwaltungsakten16, so ist nur die entsprechende Zuteilung unwirksam, im 加rigen bleibt der Umlegungsplan wirksam. Es ist Sache der Betroffenen, insoweit die erforderlichen Erkl証ungen in der vom L 司1 ミ -11 「 Gesetz gebotenen Form vorzulegen. Notar Dr Dr Hとrbert Grziwoた,Regen 16 S. dazu oben FuBn: 1 Steuerrecht 24. ErbStG§§1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 (Steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen bei Buchwertklausel) Zur Frage des steuerp租chtigen Erwerbs von Todes wegen bei den verbleibenden Gesellschaftern einer KG infolge Ausscheidens eines じesellschafters durch Tod unter Abfindung seiner Erben zu Buchwerten. (Leitsatz der Schr予leitung) BFH, Urteil vom 3 1.1.1996 一11R76/93一 Aus dem Tatbestand: An der B&Co. Kommanditgesellschaft (KG) war Frau J als Kornmand推stin beteiligt gewesen. Der Wert der von ihr bei ihrem Eintritt Buchwert des Komrnanditanteils entsprochen. Nach ihrern Tod war der Komrnanditanteil aufgrund des Gesellschaftsvertrages auf ihren Sohn E u比rgegangen. Dieser schied mit seinern Tod aus der Gesellschaft aus. Seine Erben wurden, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, nicht Gesellschafter der KG, sondern entsprechend der irn Geselllschaftsvertrag getroffenen Regelung,,. . . nach der auf den Ausscheidungstag in u blicher Weise aufzustellenden Jahresbilanz .-.''und ohne,,...irgendeine Ve里utung fr stille Reserven, Firmenwert und dergleichen .,.''abgefunden. Das Finanzarnt setzte gegen den Klager, der pers6nlich haftender Gesellschafter der KG ist, entsprechend seiner Beteiligungsquote gemaB§3 Abs. 1 Nr. 2 5. 2 ErbStG Erbschaftsteuer fest. Auf die Klage des Klagers hob das Finanzgericht den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid auf. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzarntes hatte Erfolg. Aus den Gr貢nden: 1. Nach §3 Abs. 1 Nr. 2 5. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen( §1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall(§2301 BGB). Als solcher gilt nach§3 Abs.1 Nr.2 5.2 ErbStG u.a. auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende U be稽ang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter, soweit der Wert, der sich fr seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach§12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprche Dritter h bersteigt. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfllt, denn der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters E ist aufgrund der in dem Gesellschaftsvertrag der KG fr den Fall des Ausscheidens des E durch Tod unter AusschluB der Erben des E vereinbarten Fortsetzung der Gesellschaft unter den u brigen Gesellschaftern durch Anwachsung( §738 Abs. 1 5. 1 BGB ) zum Teil auf den Klageru bergegangen. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausfhrungen in den Urteilen vom 1.7.1992 II R 20/90 ( BFHE 168, 397 , BStB1 II 1992, 917) und II R 70/88 (BFHE 168, 380, BStB1 II 1992, 921). 2. Entgegen der Auffassung des FG steht der Anwendung des §3Abs.1 Nr.2 S.2E山StG im Streitfall nicht entgegen, daB die Mutter des durch Tod ausgeschiedenen Kommanditisten, deren Rechtsnachfolger er war, wie das FG sich ausdrckt, ,,zum Buchwert (ohne Entgelt fr stille Reserven)" als Kommanditistin eingetreten und daB im Gesellschaftsvertrag vereinbart war, daB beim Ausscheiden eine Vergutung fr stille Reserven, Firmenwert und dergleichen nicht erfolge. Der vom FG gezogene SchluB, wenn schon der Eintritt in die Gesellschaft zum Buchwert erfolgt sei,姉nne das Ausscheiden ebenfalls zum Buchwert keine steuerpflichtige Bereicherung (der verbleibenden) Gesellschafter bewirken, steht weder mit den gesetzlichen Regelungen noch mit dem Gesellschaftsvertrag in Ei画ang. Nach §§705, 718, 719 Abs. 1 BGB , die u ber§1,05 Abs.2, §161 Abs. 2 auch fr die KG gelten, sind die Gesellschafter am Verm6gen der Gesellschaft beteiligt. Dies schlieBt die Beteiligung der Gesellschafter an dem w曲rend der Dauer der Mitgliedschaft erworbenen Verm6gen ein (vgl.§722 BGB). Dementsprechend bestimmt§738 Abs.1 5.2 BGB, d邪 der ausscheidende Gesellschafter bei seinem Ausscheiden dasjenige erh谷lt, was er bei einer Auseinandersetzung erhalten wtirde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel6st worden w証e. Die H6he 山esと5 Auseinandersetzungsanspruchs richtet sich nach §§730, 734 BGB ; er entsteht mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens.、 Wird, wie im Streitfall, der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters bei Fortbestehen der Gesellschばt hiervon abweichend durch Gesellschaftsvertrag auf den sog. Buchwert begrenzt, so w谷chst der d紅曲er hin血sgehende Anteil des ausgeschiedenen Geseilschafters am Verm6gen der Gesellschaft, insbesondere also der Anteil an den stillen Reserven und am sog. Firmenwert, zufolge§738 Abs. 1Satz 1 BGB den u brigen Gesellschaftern'zu. Die sich hieraus nach Abzug des Abfindungsanspruchs ergebende Bereiche.. rung wird durch §3 Abs. 1 Nr. 2 5. 2 ErbStG erfaBt (BFHE 168, 397, BStB1 II 1992, 912). Der Annahme einer objektiven Bereicherung des Klagers als eines die Gesellschaft weiterfi山renden Gesellschafters steht nicht entgegen, daB die Rechtsvo稽加gerin des verstorbenen Kommanditisten bei der Grndung de eine Einlage erbracht hat, noch Aufwendungen 負r zu diesem Zeitpunkt vorhandene st dies 加dent nichts daran auch an den stilleTi Reserven-entsprechend 遍em Anteilbeteiligt war. Aus dem Ges ellschaftsvertrag e稽ibt sich nichts anderes. Insbesondere ist darin weder bestimmt, d郎 die Kommanditistin nicht am Verm6gen der Geselりch費beteiligt sein sollte, noch war ihre Beteiligung 竺 v讐oge凸 der Gesellschaft auf den sog. Buchwert beschrflKt; weser cuente lediglich der Regelung der Abfindung. ille Reserven zu leisten hatte, denn daB sie am Verm6gen und damit MittBayNot 1996 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 30.01.1996 Aktenzeichen: II R 76/93 Erschienen in: MittBayNot 1996, 455 ZEV 1996, 355-356 Normen in Titel: ErbStG §§ 1, 3