X ZR 3/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Februar 1996 X ZR 3/94 BGB §§ 640,635,634 Keine Abnahme trotz Behaltens des Werks bei Eigennachbesserung mit Ablehnungsandrohung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wiederkehrenden Bedarfs richtet sich der Anspruch aus§528 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden H6he, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes ersch6pft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1992 一 5 C 37/88 一 NJW 1992, 3312 ; MUnchKomniノ Kolihosser, a.a.O., Rdnr. 5). Denn nur mit einer solchen Begrenzung des Anspruchs kann auch in Fallen wieder kehrenden Bed紅fs gesichert werden, d論 das Geschenk nur in dem MaBe (,,soweit") in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht. Zugleich werden dadurch m6gliche RUckforderungsansprUche des Beschenkten vermieden, die diesem nach Herausgabe des Gesamtwertes des Geschenks・und sp批erem Wとgfall des Unterhaltsbedarfs zustehen 扇nnten (vgl. RGRK刀ばezger, BGB, 12. Aufl.,§528, Rdnr. 5). Ist aber der 助ckforderungsanspruch nach§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei wiederkehrendem Bedarf von vornherein in dieser Weise begrenzt, bleibt fr die Anwendung der Ersetzungsbefugnis in §528 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Der Ansprich des Schenkers ist in diesem Falle von vornherein ohnehin nur auf das gerichtet, was der Beschenkte in AusUbung der Ersetzungsbefugnis zu leisten hatte. Demgem脇 schuldet die Beklagte entgegen der Auffassung des Beiifungsgerichts 垣eht die Herausgabe des gesamten 一 aus dem ihr めertragenen Nachlaanteil erl6sten 一 Geldbetrages, sondern nur regelm谷Big wiederkehrende Leistungen in H6he des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klagerin erforderlichenBetrages. 3. a) Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klagerin auf,, wenigstens" 2.000 DM monatlich beziffert. Diese Wortwahl 1脇t die M6glichkeit offen, daB das Berufungsgericht damit nur eine in jedem Falle erreichte untere Grenze bezeichnet hat, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Bestimmung des genauen monatlichen Bedarfs nicht 如kam. Sollte es im neuerlichen V吐ぬhren darauf ankommen, ob der KI谷gerin ein Anspruch gem郎 § 528 Abs. 1 BGB zusteht, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welcher Betrag zur Deckung des angemessenen Unterhalts der 風谷gerin erforderlich ist. Dazu wird der insoweit beweisbelasteten Klagerin Gelegenheit zu erganzendem Vortrag zu geben sein. b) Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daB die Kl谷gerin ihren Anspruch auf RUckzahlung der gesamten (noch geltend gemachten) 249.249,88 DM auch auf andere RechtsgrUnde und nur hilfsweise auf §528 Abs. 1 BGB ge-×stUtzt hat. 5. BGB§640, 641, 242 (Abnahmej界icht bei unbedeutenden Mi碧eln im Werkvertragsrechり Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daB das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schUtzenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als VerstoB gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gem註B§641 BGB 盤Ilig. BGH, Urteil vom 25.1.1996 一 VII ZR 26/95 一 6. BGB§§640, 635, 634; (KeineAbnahme trotz Behaltens des Werks bei Eigennachbesserung mit Ablehnungsandrohung) 1. Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zul註ssig; sie kann auch (,,isoliert") erhoben werden, ohne daB zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird. 2. Eine Abnahme nach§640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als,, im wesentlichen vertragsgem谷Be Erfllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert. 3. Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfllung gem.§635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§634, 635 BGB im U brigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne VerstoB gegen§242 BGB verweigert. BGH, Urteil vom 27.2.1996一 x ZR 3/94一 7. BGB§§463 Satz 2, 467 (VI広senszurechnung zur Beg戒ndung arglistigen Verschweigens) Zur Wissenszurechnung bei am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen, bei denen auf Grund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen,, aufgespaltet" ist. BGH, Urteil vom 2.2.1996 一 v ZR 239/94 一,面始eteilt von Dr Ma功ed Werp,斑ehter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kl谷gerin (eine GmbH&Co. KG) botder Beklagten mit notariel1er Urkunde vom 12.8. 1985 den Verkauf einer Teilflache von rund 30.000 qm aus einem etwa 1 15.000 qm groBen Betriebsgel血de an, auf dem sie ein,, S昭e- und Impr亀nierwerk" betrieben hatte. Die Gew曲rleistung fr,, Bodenbeschaffenheit, Flachengr協e und Ausnutzu昭sm6glichkeit und fr Sachm谷ngel aller Art" schloB sie in ihrem Angebot aus. Die Beklagte nahm das Angebot in offener Frist am 21.3.1986 an und pachtete zugleich aus dem Betriebsgelande eine weitere Teilflache von rund 20.000 qm. Beide Fl谷chen verpachtete sie ihrerseits an die Firma B.-\ 厄rkA. M. GmbH (im folgenden: M.), deren Anteile sie zu 100% hielt. Gesch谷ftsfhrer war ihr Ehemann G. M. Die M. beantragte im Jali叱 1986 die im面ssionsschutzrechtliche Geneh面gung zur Errichtung und zum Betrieb einer Basaltwollefertigung auf dem Pachtgel血de. Als daraufhin der Boden des Grundstucks und ein Fabrikationsgeb谷ude untersucht wurden, zeigten sich erhebliche Konta面nationen im Erdreich und im Grundwasser. Deshalb wurde der Geneh面gungsbescheid des Landratsamts 面t zahlreichen Auflagen zur Beseitigung bzw. Eind谷mmung der Verunreinigungen versehen. 血 J町e 1990 kaufte 盃e Beklagte in Ausubung eines Optionsrechts auch die zun加hst angepachtete Teilfl谷che fr 213.807 DM; der bis dahin gezahlte Pachtzins in Hbhe von 20.000 DM wurde auf den Kaufpreis angerechnet. Gegenber der Klage auf Zahlung des Kaufpreises rechnet die Beklagte 面t angeblichen Schadensersatzansprchen wegen Kontaminierung des im Jahre 1985 erworbenen Grundstucksteils auf. Sie hat behauptet, die Klagerin habe ihr die Verunreinigungen des Grundstucks arglistig verschwiegen. Es handele sich zum einen um die Auswirkungen der Produktions叩thoden der KI醜erin, zum anderen um gezielt ve贈rabene 助ckstande von Steinkohleteer und um andere MittBayNot 1996 Heft 3 193 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.02.1996 Aktenzeichen: X ZR 3/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 193 Normen in Titel: BGB §§ 640,635,634