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IV ZR 374/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. März 1996 IV ZR 374/94 BGB § 528; BGB § 516 Gemischte Schenkung bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 12. Aufl., § 528 BGB , Rn. 2). Für solche Möglichkeiten der Bedarfsdeckung besteht hier — auch unter Berücksichtigung der Behauptungen der Bekl. — aber kein Anhalt. Demgemäß war schon nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, daß die KI. zur Deckung des angemessenen Unterhalts regelmäßig auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen ist. Schon dieser Umstand (vgl. MünchKomm/Kollhosser, 3. Aufl., § 528 BGB , Rn. 4) bot hier eine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die KI. sei außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Darauf, ob die KI. — wie das Berufungsgericht zusätzlich ausführt— über die genannten Sozialhilfeleistungen hinaus nunmehr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, kam es nicht mehr an. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht eine solche Feststellung verfahrensfehlerfrei den Prozeßkostenhilfeunterlagen der Kl. entnehmen konnte. Daß die Kl. schon vor Übertragung des Nachlaßanteils Sozialhilfeleistungen erhalten hat, stellt die Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 BGB nicht in Frage. Ohne schenkweise Übertragung des Nachlaßanteils wäre sie in der Lage gewesen, nach Veräußerung des Grundstücks ihren angemessenen Unterhalt aus dem Erlösanteil zu bestreiten. Die Vollziehung der Schenkung hat demgemäß dazu geführt, daß sie dazu nunmehr außerstande ist. b) Das Berufungsgericht nimmt an, der angemessene Unterhaltsbedarf der KI. sei auf wenigstens 2000,— DM zu beziffern. Da dieser Bedarf durch Zinsen aus dem Schenkungskapital nicht gedeckt werden könne, sei ein Rückgriff auf die Substanz des Vermögens unvermeidbar. Die KI. habe deshalb Anspruch auf Herausgabe des Gesamtbetrages. Das erweist sich im Ergebnis auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der KI. zutreffend bemessen hat. aa) Nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur, „soweit' er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch besteht mithin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden; selbst wenn der Schenkungsgegenstand nicht teilbar ist, richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks ( BGHZ 94, 141 , 143f.). bb) Dieser Begrenzung des Rückforderungsanspruchs ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf des Schenkers besteht, wie dies etwa bei anfallenden Heimunterbringungs- oder Pflegekosten aber auch dann der Fall sein kann, wenn der Schenker — wie hier — voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein wird, seinen angemessenen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu sichern. In einem solchen Falle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (vgl. BVerwG NJW 1992, 3312 = MittRhNotK 1992, 282 ; MünchKomm/Kollhosser, a.a.O, Rn. 5). Denn nur mit einer solchen Begrenzung des Anspruchs kann auch in Fällen wiederkehrenden Bedarfs gesichert werden, daß das Geschenk nur in dem Maße („soweit") in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht. Zugleich werden dadurch mögliche Rückforderungsansprüche des Beschenkten vermieden, die diesem nach Herausgabe des Gesamtwertes des Geschenks und späteren Wegfall des Unterhaltsbedarfs zustehen könnten (vgl. RGRK/Mezger, a.a.O., Rn. 5). Ist aber der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bei wiederkehrendem Bedarf von vornherein in dieser Weise begrenzt, bleibt für die Anwendung der Ersetzungsbefugnis in § 528 Abs. 1 S. 2 BGB kein Raum. Der Anspruch des Schenkers ist in diesem Falle von vornherein ohnehin nur auf das gerichtet, was der Beschenkte in Ausübung der Ersetzungsbefugnis zu leisten hätte. Demgemäß schuldet die Bekl. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Herausgabe des gesamten - aus dem ihr übertragenen Nachlaßanteil erlösten — Geldbetrages, sondern nur regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Höhe des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Kl. erforderlichen Betrages. 3. a) Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der KI. auf „wenigstens" 2000,- DM monatlich beziffert. Diese Wortwahl läßt die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht damit nur eine in jedem Falle erreichte untere Grenze bezeichnet hat, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Bestimmung des genauen monatlichen Bedarfs nicht ankam. Sollte es im neuerlichen Verfahren darauf ankommen, ob der KI. ein Anspruch gem. § 528 Abs. 1 BGB zusteht, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welcher Betrag zur Deckung des angemessenen Unterhalts der KI. erforderlich ist. Dazu wird der insoweit beweisbelasteten KI. Gelegenheit zu ergänzendem b) Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß die Kl. ihren Anspruch auf Rückzahlung der gesamten (noch geltend gemachten) 249.249,88 DM auch auf andere Rechtsgründe und nur hilfsweise auf § 528 Abs. 1 BGB gestützt hat. 2. Schuldrecht — Gemischte Schenkung bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt (BGH, Urteil vom 6. 3. 1996— IV ZR 374/94) BGB §§ 516; 528 Die Übertragung eines Hausgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt stellt nur bei objektivem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine gemischte Schenkung dar. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die KI. macht als Trägerin der Sozialhilfe gegen den Bekl. einen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ihrer Leistungen für seine Mutter geltend. Diese übertrug durch notariellen Vertrag vom 14. 11. 1979 ihr Hausgrundstück in M. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Bekl., ihr einziges Kind. In demselben Vertrag bestellte der Beki. seiner Mutter ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Hausgrundstück und verpflichtete sich, sämtliche laufenden und einmaligen Lasten des Grundstücks, die öffentlichen Abgaben und sämtliche anfallenden Reparaturkosten zu tragen. Ein Übernahmepreis wurde nicht vereinbart. Die KI. gewährte der Mutter des Bekl., die sich von Anfang 1986 bis zu ihrem Tode am B. 2. 1993 in einem Altenpflegeheim befand, Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 110.673,36 DM. Die KI. leitete den Rückforderungsanspruch der Mutter des Bekl. aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB in Form des Wertersatzanspruchs gem. § 90 BSHG auf sich über. Sie verlangt Erstattung ihrer gesamten Aufwendungen nebst Zinsen. Das LG hat der Klage in Höhe von 32.600,— DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat eine Schenkung in Höhe der Differenz zwischen dem Grundstückswert von 150.000,— DM und dem Nießbrauchswert von 121.000,— DM im Zeitpunkt der Übertragung angenommen. Die Obergrenze des Wertersatzanspruchs hat es in der Weise festgesetzt, daß es den geschenkten Differenzbetrag von 29.000,— DM entsprechend der Steigerung des Grundstückswerts auf 46.400,— DM erhöht hat. Auf die Berufung der KI. ist der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden. Mit seiner Revision erstrebt der Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 76 Heft Nr. 3 - MittRhNotK - März 1997 Aus den Gründen: Die Revision des Bekl. führt im wesentlichen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat eine gemischte Schenkung angenommen. Als Geschenk i.S.v. § 528 BGB habe der Bekl. den Mehrwert erhalten, der sich aus dem Unterschied zwischen Grundstückswert und dem Wert der übernommenen Reparaturverpflichtung ergebe. Der Nießbrauch sei, obwohl nicht vorbehalten, sondern erst im Übergabevertrag bestellt, nicht als Gegenleistung anzusehen, er mindere nur den Wert des Geschenks. Obwohl der Bekl. angesichts des reparaturbedürftigen Wohnhauses mit erheblichen finanziellen Belastungen durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen habe rechnen müssen, sei die Bestellung des Nießbrauchsrechts nebst Reparaturverpflichtung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes. Auch hätten die Vertragsparteien selbst die Leistungsverpflichtung des Bekl. erkennbar jedenfalls nicht als gleichwertig angesehen, weil sie die Übertragung des Hausgrundstücks ausdrücklich als Vorwegnahme der Erbfolge bezeichnet hätten und vom Bekl. weder ein Übernahmepreis noch ein Gleichstellungsgeld zu zahlen gewesen sei. Für die Höhe des Wertersatzanspruchs nach §§ 528, 812 Abs. 2 BGB sei der Wert des zugewendeten Gegenstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Wertsteigerungen des Hausgrundstücks, unter anderem durch Wegfall des Nießbrauchs mit dem Tode der Mutter des Bekl. am B. 2. 1993, kämen daher der KI. zugute. Deshalb sei vom Verkehrswert des Grundstücks (ohne Veränderung der Bausubstanz seit 1979) per Dezember 1992 in Höhe von 240.000,— DM nur der Wert der Reparaturverpflichtung von allenfalls 100.000,— DM abzuziehen, nicht dagegen der im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Bekl. auf Null reduzierte Wert des Nießbrauchs. II. Das Berufungsgericht hat die Grundstücksübertragung rechtsfehlerhaft als gemischte Schenkung beurteilt. 1. a) Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine gemischte Schenkung also eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit ( BGHZ 82, 274 , 281, 282). b) Eine ausdrückliche Schenkungsabrede enthält der Vertrag vom 14. 11. 1979 nicht. Der bloße Hinweis im Vertrag darauf, daß das Haus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, besagt nichts über die Unentgeltlichkeit, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat (BGH NJW 1995, 1349 = ZEV 1995, 265 unter 2 b = DNotZ 1996, 640 = MittRhNotK 1995, 172 ). 2. a) Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen ist ( BGHZ 82, 274 , 281, 282 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (BGH NJW 1981, 2458 unter II). gen durch notwendige Instandsetzungsarbeiten habe rechnen müssen. Schon das LG war aufgrund der Darlegungen des Bekl., insbesondere der eingereichten Fotos, überzeugt davon, daß das Haus in schlechtem Zustand und deshalb absehbar war, daß die übernommene Erhaltungspflicht für ihn zu erheblichen finanziellen Belastungen führen werde. Bei der Prüfung, ob ein auffallendes, grobes Mißverhältnis gegeben war, fallen zugunsten des Bekl. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die über reine Reparaturen hinausgehenden Veränderungen und Verbesserungen des Hauses ins Gewicht. Sie sind schon im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag in die Wege geleitet und anschließend zu einem großen Teil durchgeführt worden. Dadurch ist einerseits der Wert des Nießbrauchs der Mutter des Bekl. gesteigert und andererseits dieser finanziell und durch Eigenleistungen belastet worden. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß die vom Bekl. behauptete Bewertung der beiderseitigen Leistungen als gleichwertig bei verständiger Würdigung mit Blick auf das Mutter-Sohn-Verhältnis als nicht mehr vertretbar anzusehen ist. III. Auf die Frage, wie die Obergrenze für den Wertersatzanspruch zu bestimmen ist und auf welchen Zeitpunkt dafür abzustellen ist, kommt es danach nicht mehr an. Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Tode der Mutter des Bekl. sei der Wert des damit weggefallenen Nießbrauchs nicht mehr abzuziehen, ist jedenfalls rechtlich bedenklich. Der Sozialhilfeträger erlangt durch die Überleitungsanzeige nur die Rechte, die der Schenker hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hat ( BGHZ 94, 141 , 142 = DNotZ 1986, 138 ). Solange die Mutter lebte, stand ihr aber der Nießbrauch zu. 3. Schuldrecht/Familienrecht — Entschädigung für dingliches Wohnrecht nach Scheitern der Ehe (BGH, Urteil vom 8.5. 1996 — XII ZR 254/94) BGB §§ 428; 745 Abs. 2; 1093; 1361 b Abs. 2; EGBGB Art. 96 Zum Entschädigungsanspruch eines Ehegatten, der aufgrund des Scheiterns der Ehe die Ehewohnung verlassen hat, gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, wenn beiden an der Wohnung ein dingliches Wohnrecht zusteht, das ihnen durch Altenteilsvertrag „als Gesamtberechtigten i.S.v. § 428 BGB " eingeräumt worden ist. Zum Sachverhalt: Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die KI. war Eigentümerin eines ca. 1700 qm großen Hausgrundstücks in H., das sie durch notariellen Vertrag vom 9. 2. 1990 dem gemeinsamen Sohn M. gegen das Versprechen bestimmter Altenteilsleistungen für sie selbst und den Bekl. sowie einer Zahlung von 40.000,— DM an die Tochter A. übertrug. Bestandteil des ausbedungenen Altenteils war u. a. ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers an einer ca. 56 qm großen Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich die Ehe der Parteien bereits in der Krise. Im März 1990 zog die KI. aus der Wohb) Ein solches objektives Mißverhältnis haben das Berufungsgericht und auch das LG nicht festgestellt. Nach dem von den Vorinstanzen für überzeugend gehaltenen und auch von den Parteien akzeptierten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. hat der Verkehrswert des Hausgrundstücks am 14. 11. 1979 150.000,— DM betragen, der Wert des Nießbrauchs 121.000,- DM. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mindert der Nießbrauch, wenn er nicht — wie vom LG angenommen — als Gegenleistung anzusehen ist, den Wert des Geschenks (BGH NJW 1993, 1577 unter 1). Zu berücksichtigen ist ferner die Verpflichtung des Bekl., die laufenden Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten zu tragen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Bekl. angesichts des reparaturbedürftigen Wohnhauses mit erheblichen finanziellen BelastunHeft Nr. 3 . MittRhNotK. März 1997 nung aus, auf die sich das gemeinsame Wohnungsrecht bezog, nachdem der Bekl. dort neue Türschlösser hatte anbringen lassen. Die Ehe der Parteien ist mittlerweile geschieden. Etwa drei Monate später ging der Bekl. eine neue Ehe ein; er nahm seine zweite Ehefrau in die Wohnung auf. Mit der Klage beanspruchte die KI. von dem Bekl. aufgrund ihres Auszugs aus der Wohnung die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 7650,— DM für die Zeit von März 1991 bis Januar 1993 sowie fortlaufend von monatlich 550,— DM für die Zeit ab 1. 2. 1993. Das LG gab der Klage teilweise statt; es verurteilte den Bekl. zur Zahlung von 5671,34 DM sowie einer Geldrente von monatlich 246,58 DM für die Zeit ab 1. 2. 1993. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Bekl. wies das OLG die Klage ab; das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1995, 806 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.03.1996 Aktenzeichen: IV ZR 374/94 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 76 Normen in Titel: BGB § 528; BGB § 516