VI ZR 246/72
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 21. März 1996 8 C 17/94 BauGB § 124 Erschließungs- und Vorfinanzierungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sichtlich des Kaufvertrages nicht mehr vorgelegen hat. Vielmehr hatte der Klager mit seinem Schreiben vom 20.5.1993 sein tatsachlich getroffenes Einigungsangebot hinsichtlich eines Kaufvertrages widerrufen. Ftir eine Heilung eines formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschaftsanteilen ist aber erforderlich, d那 die Willenstibereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschftes noch in dem Augenblick fortbesteht, als die Bindung an das Verfgungsgesch狙 eingetreten ist (vgl. BGH NJW 94, 3227 , 3229 m.w.N.). Grund hierfr ist nicht anders als beim vergleichbaren Fall des§313 BGB (vgl. BGH NJW 78, 1577「= DNotZ 78, 539 J; 81, 2293) die Tatsache, d那 das Ergebnis der Heilungswirkung mit dem Ziel der Rechtssicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung dinglich abgeschlossener Verhaltnisse zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, a.a.O.). cc) Der Klager handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages beruft. Dies wre nur unter auBergew6hnlichen Umstanden der Fall, die es als unertragliche, auf andere Weise nicht auszugleichende H証te erscheinen lieBen, wenn das Rechtsgeschft an dem Formmangel scheiterte (vgl. BGH NJW 69, 2049 , 2050). Ein derartiger Sachverhalt liegt nicht vor. Vielmehr hat sich die Beklagte nach eigenem Vorbringen bewuBt auf das steuerlich motivierte. Ansinnen deぐ klagers eingelassen, wobei auch nicht fernliegend erscheint, daB die steuerliche Behandlung des Verkaufserl6ses( §17 EStG ) EinfluB etwa auf die H6he des Kaufpreises gehabt haben k6nnte. Auch falls der Klager den Kaufpreis als Gegenleistung der Beklagten aus der Hinterlegung herausverlangt haben sollte, wtirde dies keine derartigen Umstande bedeuten, da insoweit etwa nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ein angemessener Ausgleich sいttfinden karin(vgl. BGH, a.a.Oり. dd) Der formnichtige Kaufvertrag ergreift auch die Erkl加ungen betreffend die Anteilsubertragung. Grundsatzlich ist zwar das Erfllungsgeschaft in seinem Bestand vom rechtlichen Schicksal des Grundgeschftes nicht bertihrt. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die beiden Gesch証te aber zu einer rechtlichen Einheit im Sinne von§139 BGB verbunden. Ein beachtliches Indiz fr diesen Einheitlichkeitswillen liegt darin, daB sowohl Klager als auch Beklagte ihre Erkl加ungen zu Grund- und Vollzugsgeschaftjeweils in einer Urkunde abgegeben haben (vgl. BGH NJW 67, 1128 , 1130). Ein weiterer Hinweis auf den Verkntipfungswillen ist, d那 ausweislich der Erkl証ung vom 3.4.1989 die Abtretung des Geschaftsanteils aufschiebend bedingt sein sollte durch die Zahlung des Kau仁 preises. Wとnngleich damit erkennbar nur der tats加hliche Erhalt der vereinbarten 1.500.000,一 DM gemeint war (und nicht die rechtliche Existenz des Kaufvertrags), so zeigt dies dennoch, d那 die Parteien keine Selbstandigkeit der beiden Geschfte wollten, sondern diese als Einheit ansahen. Nicht tibertragbar ist der Fall, daB das Grundgeschft als Scheingeschaft nichtig ist (vgl. RGZ 104, 102 , 104). Im vorliegenden Sachverhalt gibt es hierfr keine Anhaltspunkte (vgl. BGH NJW 93, 2609 , 2610). Offentliches Recht 18. BauGB§124 (Erschli切ungs- und Vorfinanzierungsver-trag) 1. Ein ErschlieBungsvertrag kann bereits vor ErlaB eines Bebauungsplans( §125 Abs. 1 BauGB ) und der Zustimmung der h6heren Verwaltungsbeh6rde zur Herstellung der ErschlieBu聖sanlagen (§125 Abs. 2 BauGB) abgeschlossen. werden. 2. Enthalt ein ErschlieBungsvertrag eine Pflicht zur Ubertragung von StraBengrundstilcken, bedarf er der notariellen Beurkundung (Best谷tigung von BVerwGE 70, 247/254 f.) 3. Auch im Rahmen eines ErschlieBungsvertrages kann eine Fremdanliegerklausel vereinbart werden. (Leitsdtze der Schr抄leitung) BVerwG, Urteil vom 22.3.1996一 8 C 17/94 一, mitgeteilt von Notar Dr Dr Grziwoた,Regen Aus dem Tatbestand: Der Kl甘ger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem ErschlieBungsbeitragfr die erstmalige endgultige Herstellung der Teilstrecke des K.-wegs zwischen dem Wirtschaftsweg (Flurstuck 45) im Westen und der 0.-straBe im Osten noch insoweit, als von ihm-die Zahlung einesu ber 1.527,93 DM hinausgehenden Betrags verlangt wird. Er ist Miteigentumer des an der Ecke O.-straBe/K.-weg gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten GrundstUcks FlurstUck 135. Mit Vertrag vom 14.8./12.91979 u bertrug die Stadt M. der Firma R die ErschlieBung der an das Grundstuck des Klagers angrenzenden Flurstucke 131 und 133, auf denen eine Bebauung mit neun Wohngebauden vorgesehen war. Nach§2 des Vertrags u bernimmt es die Firma R,den K.-weg von der Einmundung der 0.-straBe bis etwa 30 m vor der Einmundung in den Wirtschaftsweg einschlieBlich eines an dieser Stelle vom K.-weg nach Norden abzweigenden, etwa 50 m langen Stichwegs auf ihre Kosten endgultig herzustellen. In§5 ver-pflichtet sich die Stadt M., den nach ihrer Satzungu ber die Erhebung von ErschlieBungsbeitragen festgelegten Anteil von 1 0 v. H. der Herstellungs- und der Grunderwerbskosten der von der Firma R. auszubauenden Verkehrsfl甘chen zu tragen.§4 des Vertrags enthalt eine Regelung zur,, Finanzierung der StraBenbaumaBnahmen'': ,, Werden durch die ErschlieBungsmaBnahmen des Bauherrn auBerhalb des . ErschlieBungsgebietes . . . weitere Grundstucke erschlossen, so finanziert der Bauherr die StraBenbaukosten 笛r diese Grundstucke lediglich zinslos vor. Die Stadt M. verpflichtet sich, die vorfinanzierten Kosten nach Fertigstellung und Ubernahme der StraBe und Kostenaufstellung durch den Bauherrn als ErschlieBungsaufwand nach einer anteiligen Beitragsabrechnung, nach der dann geltenden Satzung der Stadt M. u ber die Erhebung von ErschlieBungsbeitragen nach dem BBauG, von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen. Durch die Abrechnung eingezogene Beitr甘ge werden dem Bauherrn nach Eingang unverzuglich erstattet." Die Firma R. stellte als Bauherr den K.-weg von der Einmhndung der 0.-straBe biszur Abzweigung des nach Norden verlaufenden Stichwegs in den Jahren 1 980/8 1 her; ferner u bereignete sie die im Vertrag bezeichneten StraBenfl谷chen an die Stadt M. mit Ausnahme des FlurstUcks l36. welches dieStadt im Jahre 1982 vom Klager und dessen rneirau gegen乙aniung von L /つuリlvi erwaro. In den Jaliren 1リどつ/ど() lieB die Stadt M. die bis dahin noch unbefestigte, etwa 30 m lange Reststrecke des X.-wegs zwischen dem Stichweg und dem Wirtschaftsweg ausbauen Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Stadt M. am 3.11. 19幻 beschlossen hatte,紺r das 恥ilstuck des Kプwegs zwischen 0.-straBe und Wirtschaftsweg einen Abrechnungsabschnitt zu bilden, widmete der Beklagte dieses 叱ilstuck am 2 1 . 1 1 . 1 987 als GemeindestraBe dem 6 ffentlichen Verkehr. Mit Verfgung vom 9.2.1988 stimmte der Regierungsprasident dem Ausbau gemaB§125 BauGB zu MittBayNot 1996 Heft 5 387 Mit Bescheid vom 29.10.19幻 zog der Beklagte den Klager auf der Grundlage der ErschlieBungsbeitragssatzung der Stadt M. vom 15.5. 1978 zu einem ErschlieBungsbeitrag fr die Kosten der Herstellung des K.-wegs zwischen, Wirtschaftsweg und 0.-straBe in H6he von 1 1 . 1 72, 09 DM heran. Von diesem Beitrag entfiel ein Anteil von 1 .527,93 DM auf den von der Stadt M. durchgefhrten und ein Anteil von 9 644, 1 6 DM auf den von Firma R. durchgefhrten Ausbau; den letzteren Anteil leitete die Stadt nach Eingang des Beitrags an die Firma R. weiter Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfech-tungsklage hat das Verwaltungsgericht den vom Klager angefochtenen ErschlieBungsbeitragsbescheid insoweit aufgehoben, als darin ein 1 .527,93 DMU bersteigender Erschli郎ungsbeitrag 侮stgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten im wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Klagers blieb erfolglos Aus den Gr鹿nden: Der Beklagte hat den Kl 始er durch den angefochtenen Bescheid vom 29.10.1987 zu einem ErschlieBungsbeitrag von 11.172,09 DM fr die Kosten der erstmaligen Herstellung der ca. 150 m langen Teilstrecke der Verkehrsanlage K.-weg zwischen dem Wirtschaftsweg im Wおten und der Einmundung der 0.-straBe im Osten sowie der ca. 50 m langen, von dieser Teilstrecke nach Norden abzweigenden Sackgasse herangezogen. Das Berufungsgericht meint, der ErschlieBjingsbeitragsbescheid sei dem Grunde und 一 bis auf einen Betrag von 29,58 DM 一 der H6he nach rechtm郎ig. Dasist aus dr Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. 1 . Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte habe fr seine Beitragserhebung ungeachtet dessen zu Recht auf die in Rede stehende Teilstrecke des K.-wegs einschlieBlich des Stichwegs abgestellt, daB diese Strecke ti berwiegend in denJahren 1980/81 aufgrundeinerzwischen derStadtM. und der Firma R. am 14.8./12.9.1979 getrciffenen Abrede von der Firma R. und lediglich im Bereich des Wirtschaftswegs auf einer Lange von ca. 30 m in den Jahren 1985/86 vom Beklagten der einschl昭igen Merkmalsregelung entsprechend hergestellt worden ist. Da die Stadtverordnetenversammlung schon vor der Widmungsverfgung vom 11.11.1987 und der gemaB §125 Abs. 2 BauGB erteilten Zustimmung des Regierungsprasidenten und da面t vor Entstehen sachlicher Beitragspflichten eine Abschnittsbildung beschlossen hめe, k6nne offenbleiben, ob es sich bei der abgerechneten Teilstrecke um eine einzelne ErschlieBungsanlage ( §130 Abs. 2 Satz 1 1 . Alternative BauGB) oder um den Abschnitt einer solchen ErschlieBungsanlage ( §130 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BauGB) handele. Gegen diese Folgerungsweise des Berufungsgerichts ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. a) Auf der Grundlage seiner tatsachlichen Feststellungen ist dem Berufungsgericht in der Ansicht beizupflichten, die vom Bekl昭ten abgerechnete Teilstrecke sei 一 alles andere zun加hst vernachi番sigt-eine in Erfllung der gemeindlichen ErschlieBungslast ( §123 Abs. 1 BauGB ) inU bereinstimmung mit einer wirksamen satzungsm註Bigen Merkmalsregelung hergestellte, straBenrechtlich 6 ffentliche und zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage ( §127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit Rticksicht auf den von der Stadtverordnetenversammlung am 3 . 1 1 . 1 9 87 den einschl甘gigen Bestimmungen entsprechend gefaBten BeschluB, den K.-weg zwischen dem Wirtschaftsweg und der 0.-str那e einschlieBlich des abzweigenden Stichwegs als Abschnitt abzurechnen, k6nne offenbleiben, ob es sich insoweit (nur) um den Abschnitt einer weiterfhrenden AnbaustraBe ( §127 Abs.2 Nr. 1 13auG13) oder (schon) um eine selbst如山ge ErschlieBungsanlage handele, begegnetebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Etwas anderes kame lediglich dann in Betracht, wenn angenommen werden mtiBte, diese Teilstrecke zerfalle ihrerseits in zwei selbstandige ErschlieBungsanlagen, namlich in die in den Jahren 1981/82 von der Firma R. herge-stellte Teillange einerseits und die in den Jahren 1985/86 vom Beklagten hergestellte Teillange andererseits. Das trifft indes nicht zu Fr die Beantwortung der Frage, ob ein StraBenzug eine einzelne ErschlieBungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen be-steht, ist 一 ausgehend von einer naturlichen Betrachtungsweise 一 grundsatzlich aufdas durch die tats加hlichen Verhltnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher ErschlieBungsbeitragspflichten ( §133 Abs. 2 BauGB ) gepr昭te Erscheinungsbild abzustellen (vgl. dazu u. a, Urteil vom 21. 9.1979 一 BVerwG 4 C 55.76 一 Buchholz 406.11§130 BBauG Nr. 24 5. 23 125]). Auf der Grundlage der tats加hlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Zweifel. daB die 「atsacnhicnen Verflaltnlsse in dem clanacfl maiigernicflen 乙eitpunkt im Jahre 1988 einem unbefangenen Beobachter den Eindruck vermitteln muBten, die Teillange von 30 m im Bereich des Wirtschaftswegs und die sich anschlieBende Teill 加ge bis zur 0.-str出e bildeten Bestandteile einer einheitlichen ErschlieBungsanlage. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 18.5.1990-BVerwG\8 C 80.88-Buchholz 406.11§127 BBauG/BauGB Nr. 61 5. 59 [62]) eine Ausnahme von der MaBgeblichkeit des vorstehend beschriebenen Gesamtemndrucks geboten, wenn sich das nachtragliche Anlegen des Teilstucks einer ErschlieBungsstraBe als Verlangerung einer endgultig hergestellten AnbaustraBe darstellt, fr die sachliche ErschlieBungsbeitragspflichten bereits entstanden sind; anderenfalls n 姉lich w証e es der Gemeinde entgegen der Anordnung des Gesetzgebers in §127 Abs. 1 BauGB nicht m6glich, die Kosten fr die erstmalige Herstellung der entsprechenden, zum Anbau bestimmten Teilstrecke auf die Grundeigentumer abzuwalzen. Ejn solcher Fall ist hier indes nicht gegeben; 比r die von der Firma R. hergestellte Teillange waren im Zeitpunkt des Ausbaus der Reststrecke sachliche ErschlieBungsbeitragspflichten noch nicht entstanden. weil seinerzeit weder aie J-\n1age aem otrentlicnen VerKeflr gewidmet noch die Voraussetzung des§125 Abs. 1 und 2 BBauG erfllt waren. Im u brigen rechtfertigt auch der Umstand keine andere Beurteilung, daB der u berwiegende Teil dieses StraBenstticks nicht vom Beklagten, sondern von der Firma R. auf deren Kosten ausgebaut worden ist. Das gilt schon deshalb, weil nach der einzelnen noch zu behandelnden Abrede vom 14.8./12.9.1979 in der den erkennenden Senat bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht diese Firma die Aufwendungen fr den von ihr durchgefhrten StraBenbau lediglich vorfinanziert und die Stadt M. sich zu deren Erstattung der Firma R. gegentiber verpflichtet hat. c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die n6rdlich von ihm abzweigende, bef 油rbare Sackgasse sei erschlieBungsrechtlich ein unselbstandiger Bestandteil des K.-Wegs zwischen dem Wirtschaftsweg und der 0.-straBe. Das bedarf angesichts ihrer relativ geringen Lange von nur etwa 50 m und ihres geraden Verlaufs keiner Vertiefung (vgl. dazu im einzelnen u.a. Urteil vom 23.6.1995 一 BVerwG 8 C 30.93 一 Buchholz 406.11§127 BauGB Nr. 80 5. 18 [20 f.I). MittBayNot 1 996 Heft 5 beitrags鋤igen ErschlieBungsau飼and 比r' die abgerechnete Teilstrecke des K.-wegs geh6rten n谷mlich nicht nur die Kosten, die der Beklagte zum Ausbau der ca. 30 m langen Reststrecke im Bereich des Wirtschaftswegs und zum Erwerb des unmittelbar vor dem Hausgrundstiick des Kl谷gers im StraBenraurn gelegenen, 55 m2 groBen Flurstucks 136 aufgebracht habe, sondern U berdies auch die Kosten, die der Firma R. durch den Ausbau der U brigen Teill 加ge des K.-wegs entstanden seien. Dieser Auffassung ist mit Blick auf de Kosten rur uie vom lieKlagten selbst ausgebaute leillange ohne weiteres zuzustimmen, sie begegnet auf der Grundlage der tats加hlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch imu brigen keinen durchgreifenden Bedenken. a) Im Zusammenhang mit dem Erwerb der StraBenlandparzelle 136 legt das Berufungsgericht dar, in§11 des 晦rtrags vom 11.8/12.9.1979 habe sich die Firma R. der Stadt M. gegenuber verpflichtet, die gesamte StraBenlandflache einschlieBlich der Parzelle 136 unentgeltllch an die Stadt M. zu Ubertragen. Angesichts dessen, so 比hrt das Berufungsgericht in u D ereinsurnmung mit 叩r Kecfltsprechung les Buni1esverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.9.1981 一 BVerwG 8 C 21.8 1 一 Buchholz 406.11§125 BBauG Nr. 14 5. 7「 9]) aus, w証en die in Rede stehenden Grunderwerbskosten anderweitig gedeckt im Sinne des §129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und schieden deshalb aus dem beitrags負higen ErschlieBungsaufwand aus, wenn der- genannte Vertrag einen Anspruch der Stadt M. gegen die Firma R. auf U bernahme gerade dieser Grunderwerbskosten begrunden sollte. Das w証e nur dann mit der Folge nicht der Fall, daB der Beklagte die Grunderwerbskosten zu Recht in den beitrags伽igen Aufwand eingestellt hatte, wenn der Vertrag insgesamt oder jedenfalls insoweit, als es ufli die unentgeltliche U bereignung der Parzelle 136 geht 如 , wirksam w谷re. Das Berufungsgericht meint, ausschlieBlich die dieses FlurstUck betreffende Vertragsregelung sei nichtig und aus diesem Grunde fehle es 比r diese Grunderwerbskostenan einer anderweitigen Deckung. Das geht aus bundesrechtlicher Sicht in Ordnung. Das Berufungsgericht nimmt an, die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt scheitere nicht daran, daB sich die Firma R. in dessen§2 zur Herstellung einer in Anlage 1 des Vertrags naher bezeichneten (Plan-)StraBe sowie eines Privatwegs verpflichtet hat, obwohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder ein Bebauungsplan noch eine Zustimmung der h6heren Verwaltungsbeh6rde( §125 Abs. 1 und 2 BBauG) vorgelegen haben. Dem ist auf der Grundlage seiner tats谷chlichen Feststellungen beizupflichten. Zwar gestattet §125 Abs. 1 und 2 BauGB (wie zuvor BBauG) die Herstellung namentlich von 一 wie hier 一 AnbaustraBen lediglich bei Vorliegen eines Bebauungsplans bzw ersatz.一 weise 一 einer Zustimmung der h6heren Verwaltungsbeh6rde und ist folglich die Herstellung solcher Anlagen ohne Bebauungsplan bzw. Zustimmung verboten. Das 比hrt indes noch nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit eines Vertrags, in dem sich ein Dritter schon in einem Zeitpunkt zur Herstellung einer AnbaustraBe verpflichtet, in dem tats加hlich weder ein diese Anlage ausweisender Bebauungsplan ergangen noch eine Zustimmung der h6heren Verwaltungsbeh6rde zu ihrer Herstellung erteilt worden ist. Es ist nicht verboten, sich zur Herstellung einer AnbaustraBe schon in einem Zeitpunkt zu verpflichten, in dem weder ein Bebauungsplan erlassen noch eine Zustimmungder h6heren Verwaltungsbeh6rde erteilt worden ist; die Verpflichtung beMittB習Not 1996 Heft 5 darf ihrerseits auch keiner Genehmigung oder Zustimmung. Das Verpflichtungsgeschaft wird nicht dadurch berhrt, daB die RechtmaBigkeit der versprochenen Leistung einen Bebauungsplan oder eine Zusti血mung voraussetzt. Insbesondere l 谷Bt sich ein Verbot des Verpflichtungsgeschafts nicht daraus alleiten, daB die Er加llung der eingegangenen Verpflichtung ohne vorheriges Inkrafttreten einen Bebauungsplan oder ohne vorherige Zustimmung verboten ist (vgl. in 「 diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 7.10.1977 一 V ZR 131/75 一 WM 1978,18). Im vorliegenden Fall folgt eine Unwirksamkeit des Vertrags auch nicht wegen einer dauernden rechtlichen Unm6glichkeit des Verpflichtungsgeschafts aus einer entsprechenden Anwendung des§306 BGB. Denn es sind keine Umstande ersichtlich, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses h谷 tten die Annahme begrnden k6nnen, die Herstellung der verein barten Verkehrsanlagen in der im Vertrag vorgesehenen Art und Weise sei erschlieBungsrechtlich zu versagen gewesen. Die sp谷ter tatsachlich erteilte Zustimmung drangt vielmehr . einen gegenteiligen SchluB auf 細gesichts dessen handelt es sich hier um den Fall einer lediglich vortibergehenden rechtlichen Unm6glichkeit im Sinne des ebenfalls entsprechend anwendbaren§308 BGB. Deshalb hangt unter diesem Blickwinkel die 覇rksamkeit des Vertr贈5 vom 14.8./12.9.1979 entsprechend§308 Abs. 1 B GB davon ab, ob die Partner bei AbschluB dss Vertrags davon ausgegangen sind, das der E面llung der Herstellungsverpflichtung seinerzeit entgegenstehende Verbot werde spater entfallen, d. h. die Zustimmung werde sp狙ter erteilt und damit eine rechtmaBige Herstellung der ErschlieBungsanlagen m6glich werden. Das ist auf der Grundlage der tatsachlichen Feststellungen des Berufungsgerichts anzuneli 加 en・ Zu Recht 比hrt das Berufungsgericht sodann aus,§1 1 des zur ErschlieBung des in Rede stehenden Gebiets abgeschlossenen Vertrags auferlege der Firma R. eine Pflicht zur b bertragung von StraBenlandgrundstiicken und habe deshalb mit der Folge einer notariellen Beurkundung bedurft (vgl.§313 BGB), daB der Vertrag mangels Beachtung dieser Formvorschrift jeden魚lls insoweit zun証hst nichtig gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 9.11.1984-BVerwG 8 C 77.83\BVerwGE 70,247 [254 f.]「= MittBayNot 1985, 144 ]). Nach dem technischen Ausbau der betreffenden Teill加ge des K.-wegs habe die Firma R. der Stadt Ml die StraBengrundstUcke 一 auBer der Parzelle 136 一 Ubereignet. Dadurch sei der Vertrag 一 mit einer auf dieses Flurstuck bezogenen Einschrankung 一 seinem ganzen Inhalt nach gultig geworden ( §313 Satz 2 BGB ). Dabei sei unschadlich, daB die Stadt M. die Parzelle 136 nicht entsprechend der Vereinbarung im Ver-trag von der Firma R., sondern vom Klager und seiner Ehefrau erworben habe. Zwar 比hre die von einem,, Vertragsfremden" erklarte Auflassung nicht zur Heilung eines wegen VerstoBes gegen §3 1 3 BGB nichtigen Vertrags, so daB der hier zu beurteilende Vertrag in seinem die U bertragungsverpflichtung hinsichtli中 der Parzelle 136 betreffenden Teil nichtig (geblieben) sei. Doch komme diesem Teil des Vertrags nach dem Willen der Beteiligten nur untergeordnetes Gewicht zu; aus diesem Grunde lasse die Nichtigkeit der entsprechenden Teilregelung die GUltigkeit des Vertrags im U brigen 、 unberUhrt. Das-alles begegnet aus der Sicht des Bundesrechts ebenfalls keinen Bedenken und tr谷gt die Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten aufgewandten Kosten 比r, den Erwerb der Parzelle 1 36 geh6rten mangels anderweitiger Deckung zum beitragsfhigen ErschlieBungsaufwand. Firma R. durchgefhrten StraBenausbau und bei dem Wert der von ihr an die Stadt M. ti bereigneten StraBengrundstticke handelt es sich nach der 一 wie bereits gesagt 一 zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts um beitragsfahige Aufwendungen( §128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB). Das Berufungsgericht hat den Vertr 贈 vom 14.8./12.9.1979 ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, er sei jedenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Firma R. zum StraBenausbau und zur Ubertragung der StraBengrundstticke nicht als ErschlieBungsvertrag im Sinne des (seinerzeit einschlagigen)§123 Abs. 3 BBauG, sondern als Vorfinanzierungsvertrag zu qualifizieren, der den Weg dazu er6ffnet habe, die der Stadt M. durch die Firma R. lediglich vorfinanzierten Kosten 魚r den StraBenausbau und den Grunderwerb in den beitrags負higen ErschlieBungsaufwand der abgerechneten Teilstrecke des K.-wegs aufzunehmen; die Stadt habe sich namlich in dem Vertrag der Firma R. gegenuber zur Erstattung der 一 abgesehen vom Gemeindeanteil 一 gesamten dieser Firma 負r den StraBenbau entstehenden Kosten einschlieBlich des Wとrts der zuU bertragenen StraBenfl 谷chen verpflichtet, und zwar zur Erstattung teils durch Zahlung und teils durch Verrechnung mit ihren ErschlieBungsbeitragsforderungen fr die der Firma R. geh6renden Grundstucke. Der erkennende Senat ist an diese Vertragsauslegung insoweit, als sie sich auf die Ermittlung des gewollten Inhalts bezieht, nicht aber auch an die vom Berufungsgericht fr richtig gehaltene Bezeichnung als Vorfinanzierungsvertrag gebunden. Denn nur bei der Ermittlung des gewollten Inhalts von materiellrechtlich erheblichen Willenserkl 谷rungen und Vertragen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen im Sinne des §137 Abs. 2 VwGO (vgl. u.a. Urteil vom 1.12.1989 一 BVerwG 8 C 17.87 一 BVerwGE 84, 157 [1621 m.w.N.). Die sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn die Vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung,, einen Rechtsirrtum oder einen VerstoB gegen allgemeine Erfahrungss谷 tze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen laBt"(vgl. u.a. Urteil vom 19. 2.1982 一 BVerwG 8 C 27.81 一 BVerwGE 65, 61 [69]). Ein solcher Fallliegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt fest, mit ihrer Vereinbarung hatten die Vertragspartner erreichen wollen, daB die Firma R. das im Vertrag bezeichnete Gebiet durch Herstellung der vorgesehenen Verkehrsanlagen aufschlieBt und von den entstehenden ErschlieBungskosten endgtiltig den Anteil tragt, der bei einer Abrechnung nach den Regeln des ErschlieBungsbeitragsrechts auf ihre Grundstticke ent負llt. Da nicht alle Grundstticke im ErschlieBungsgebiet der Firma R. als ErschlieBungsunternehmer geh6rten, h谷 tten sie eine Regelung angestrebt, die auch eine Belastung der sogenannten Fremdanlieger mit dem auf ihre Grundstucke entfallenden ErschlieBungsbeitrag erm6glicht. Vor diesem Hintergrund sei ihre Verabredung dahin zu verstehen, daB einerseits die Firma R. den StraBenbau durchfhren und die entstehenden Kosten vorfinanzieren sollte und andererseits sich die Stadt M. zur Erstattung dieser Kosten mit der MaBgabe verpflichtet hat, an die Firma R. den nach§l29Abs. 1 Satz 3 BBauG anfallenden Gemeindeanteil und die von Fremdanliegern zu vereinnahmenden ErschlieBungsbeitrage auszuzahlen und die restliche Kostenerstattungsforderung dieser Firma mit den auf deren Grundsttick entfallenden ErschlieBungsbeitr 谷gen zu verrechnen. Das l 谷Bt einen Rechtsfeh]er nicht erkennen Auszugehen ist davon, daB durch eine von einem ErschlieBungsunternehmer herzustellende beitrags搭hige Ersch]ieBungsanlage nicht nur die ihm geh6renden Grundstticke erschlossen werden, sondern auch das GrundstUck eines Fremdanliegers. Will der Unternehmer den diesem Grundsttick zuzuordnenden Anteil an den ErschlieBungskosten nicht selbst U bernehmen, muB er versuchen, durch einen privatrechtlichen Vertrag eine Zahlungsforderung gegen den Fremdanlieger zu begrunden. Gelingt ihm dies nicht, hat er einen Anspruch auf einen anteiligen Ersatz der ErschlieBungskosten weder aus Geschaftsfhrung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.1973 一 VI ZR 246/72 一 NJW 1974, 96 ). Fehlt es an einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Fremdanlieger, liegt es angesichts dessen im Interesse des ErschlieBungsunternehmers, durch eine bestimmte Gestaltung des mit der jeweiligen Gemeinde abzuschlieBenden Vertrags die M6glichkeit zu er6ffnen, den Fremdanlieger durch eine Ver-anlagung zu einem ErschlieBungsbeitrag an den fr die ErschlieBung entstehenden Kosten zu beteiligen und diesen Beitrag an ihn-den ErschlieBungsunternehmer 一 weiterzugeben. Eine derartige Beteiligung des Fremdanliegers kann im Rahmen eines ErschlieBungsvertrags im Sinne des (fruher §123 Abs. 3 BBauG und jetzt)§124 BauGB nicht ohne weiteres erreicht werden. Denn durch einen solchen Vertrag Ubertragt die Gemeinde dem ErschlieBungsunternehmer die technische Durchfhrung und kostenmaBige Abwicklung der ErschlieBung mit der Folge, daB ErschlieBungskosten nicht bei ihr, sondern bei dem ErschlieBungsunternehmer entstehen (vgl. Urteil vom 23.8.1991 一 BVerwG 8 C 6 1.90 一 BVerwGE 89, 7 [11]), der einerseits nicht zur Erhebung von ErschlieBungsbeitr谷gen berechtigt ist. Deshalb ist es in einem Fall der in Redestehenden Ait angezeigt, in den auf die Erschli叩ung eines Baugebiets ausgerichteten Vertrag eine besondere Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfhigen ErschlieBungsaufwand der Gemeinde begrUndet und auf diesem Weg eine der Vorteilssituation seines Grundstticks entsprechende Belastung des Fremdanliegers mit ErschlieBungskosten erm6glicht. Ein solchermaBen erg谷 nzter Vertrag bleibt seiner Qualitat. nach ein 一 wenn auch durch die Kostenabrede modifizierter 一 ErschlieBungsvertrag, dersoweit das in Betracht kommt-den Regeln des§124 BauGB unterliegt. Eine angemessene Belastung des Fremdanliegers mit Er schlieBungskosten setzt eine Kostenvereinbarung voraus, in der sich die Gemeinde dem ErschlieBungsunternehmer gegenUber verpflichtet, die gesamten fr die betreffende ErschlieBungsanlage entstehenden beitragsぬhigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Entgegen der Ansicht der Revision entsteht der Gemeinde bereits mit AbschluB einer solchen 晦reinbarung ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den ErschlieBungsunter nehmer aktualisierter beitragsf 施iger ErschlieBungsaufwand (vgl. dazu Urteil vom 13.5.1977 一 BVerwG 4 C 82.74 一 Buchholz 406.11§128 BBauG Nr. 18 5.. 4 [8]), den sie 一 nach Uberprtifung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit 一 nach MaBgabe der Verteilungsregelung ihrer ErschlieBungsbeitragssatzung auf alle durch die vom Unternehmer hergestellte ErschlieBungsanlage erschlossenen Grundstucke ( §131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) einschlieBlich des Grundstucks des Fremdanliegers zu verteilen hat. Beschr谷 nkt sich dagegen die vertragliche Verpflichtung der Gemeinde auf die Erstattung ausschlieBlich der dem GrundstUck des Fremdanliegers zuzuordnenden ErschlieBungskosten, sind diese gleichwohl 一 wiederum 一 dem Gebotdes§131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend auf alle durch die vom ErschlieBungsunternehmer hergestellte Anlage erschlossenen Grundstcke zu verteilen, so daB auf den Fremdanlieger nur ein Bruchteil dieser Kosten ti berbUrdet werden kann MittBayNot 1996 Heft 5 Abwicklung des dem ErschlieBungsunternehmer gegen die Gemeinde 四 stehenden Erstattungsanspruchs. Insoweit kann beispielsweise verabredet werden, daB die Gemeinde dem ErschlieBungsunternehmer den auf das Grundstuck des Fremdanliegers entfallenden Beitrag nach dessen Einziehung auszahlt, der ErschlieBungsbeitrag fr die erschlossenen GrundsaicKe aes Lrscflh1e1sungsunterneflmers dagegen gemal3§1.3.3 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgel6st und der Abl6sungsbetrag auf den imu brigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird. Unbedenklich ist auch eine Kostenvereinbarung, nach der von einer Abl6sung abgesehen und statt dessen mit Blick auf die GrundstUcke des ErschlieBungsunternehmers 一 wie nach Auffassung des Berufungsgerichts hier 一 vorgesehen wird, daB die Gemeinde die Erstattungsforderung des Unternehmers mit ihren gegen ihn entstandenen ErschlieBungsbeitragsforderungen verrechnen soll . ZweckmaBigerweise wird bei einer solchen Regelung zusatzlich bestimmt, ob 伍r die vorzunehmende Verrechnung auf das Entstehen der sachlichen oder der pers6nlichen Beitragspflicht abgestellt werden soll; nur bei der ersten Alternative ent魚llt das Erfordernis, durch 由n ErlaB eines Beitragsbescheids eine pers6nliche Beitragspflicht zu begrunden. ー叫一一 Anmerkung: 1 . Die Herstellung der ErschlieBungsanlagen setzt nach dem ErschlieBungsbeitragsrecht des Bundes, das solange fortgilt, als die L谷 nder keine eigenen Vorschriften erlassen haben, einen rechtswirksamen Bebauungsplan' oder die Zustimmung der h6heren Verwaltungsbeh6rde zur Herstellung der Erschlie駈 ngsanlage in ihrem 脆rlauf und AusmaB voraus. Hinsichtlich des Abschlusses eines ErschlieBungsvertrages empfiehlt Driehaus2; diesen erst abzuschlieBen, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan in Kraft getreten ist, da er dessen 晦rwirklichung diene. DemgegenUber haben die Gemeinden, um keine 晦rdichtung ihrer allgemeinen ErschlieBungsaufgabe zu einer aktuellen ErschlieBungspflicht eintreten zu lassen3, stets darauf gedrungen, den ErschlieBungsvertrag bereits rechtzeitig vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes abzuschlieBen4. Das Bundesverwaltungsgericht best谷tigt nunmehr ausdrcklich nochmals diese Praxis der Kommunen. FUr die Gestaltung eines ErschlieBungsvertrages, der auf den Bebauungsplanentwurf als Anlage verweisen sollte, empfiehlt sich, ihn erst wirksam werden zu lassen, wenn ein entsprechender Bebauungsplan rechtsverbindlich wird oder die h6here Verwaltungsbeh6rde die Herstellung der ErschlieBungsanlagen gemaB§l25Abs. 2 BauGB gestattet hat. Mit der Herstellung der ErschlieBungs-anlagen darfjedenfalls erst begonnen werden, wenn die Voraussetzungen des§125 Abs. 1 oder 2 BauGB vorliegen. 」 §125 Abs. 1 BauGB ; s. dazu nur Sauler, in: Cholewa/1万 ong/von der Heideバailer BauGB 3. Aufl. 1994,§1 25 Anm. 1 2 f 2 ErschlieBungs- undAusbaubeitrage, 4. Aufl. 1995,§6 Rdnr. 10 3 Vgl. zur Verdichtung der ErschlieBungspflicht beieinem qualifizierten Bebauungsplan Weyreuther, DVB1. 1970, 3/6 u. Lうhr, in: BattL 沃 rautzbe 稽er/Lbhr, BauGB, 5. Aufl. 1994,§123 Rdnr. 5 m.w.N 4 Ebenso Dbring, in: Grziwol 放助ring, St谷 dtebaul. Vertr谷ge und ErschlieBungsrecht in der notariellen Praxis (DAI-Skript), 1995, 5. 126 MittBayNot 1996 HeftS Soweit der ErschlieBungsunternehmer bis zu diesem Zeitpunkt Vorarbeiten erbringt, muB sichergestellt sein, daB dies aufsein eigenes Risiko erfolgt5. 2. Der ErschlieBungsvertrag bedarf gem谷 B §124 Abs. 4 BauGB der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. Enthalt der Vertrag, was in der Regel der Fall ist, die Verpflichtung zur U bertragung des Eigentums an den ErschlieBungsfl註chen auf die Gemeinde und die Ubernahme dieser Fl 谷chen in ihr Eigentum und ihre Baulast, so ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich6. Dies wird hiermit nochmals vom Bundesverwaltungsgericht ausdrucklich bestatigt. Frtihere abweichende Meinungen sind damit obsolet geworden7. Dies gilt auch fr Gestaltungsempfehlungen, die eine Aufspaltung des ErschlieBungsvertrages in eine beurkundungsbedurftige Grundabtretung und einen schriftlichen ErschlieBungsvertrag vorschlagen8. Diese Meinung ist ebenso abwegig, wie die entgegen der h6chstrichterlichen Rechtsprechung mitunter get 谷tigten Versuche, einen Bautr谷gervertrag in einen Grundstuckskauf und einen nicht der Beurkundungspflicht unterliegenden Bauvertrag aufzuspalten. Auch wenn sowohl beim ErschlieBungs- als auch beim Bautragervertrag die Grundstucksabtretung im Vergleich zu den u brigen Vertragsbestim-mungen eine untergeordnete Rolle spielt, fhrt die auch gegebenenfalls nur vom Erwerber gewollte Einheit9 bereits zu einer BeurkundungsbedUrftigkeit des gesamten Vertrages' 0. Ist dem Notar bekannt, daB der ErschlieBungsvertrag in einen GrundsiUcksvertrag und Vereinbarungen U ber die ErschlieBung aufgespalten werdew soll, muB er die Beur-kundung des Grundstucksgeschaftes somit kunftig ablehnen. 3 . ErschlieBt die durch den ErschlieBungsunternehmer he稽estellte Anlage auch GrundstUcke, die nicht in seinem, sondern im Eigentum eines Dritten stehen (sog. Fremdanlieger), so kann der ErschlieBungsunternehmer die ihm entstandenen Kosten diesem gegenUber privatrechtlich nur geltend machen, wenn ・ mit ihm diesbezugliche Vere加barungen getroffen er hat' ' . Da umgekehrt der Gemeinde kein ErschlieBungs aufwand erstanden ist, kann sie die Fremdanlieger auch nicht zu ErschlieBungsbeitr 谷gen heranziehen. Diese Voraussetzung kann nicht nachtraglich dadurch geschaffen werden, daB die Gemeinde dem ErschlieBungsunternehmer den auf die Fremdanlieger entfallenden Kostenanteil erstattet, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein'2. Als L6sung wurdeempfohlen, aufden sog. Vorfinanzierungsvertrag auszuweichen, wonach der ErschlieBungsunternehmer den Aufwand zun谷chst nur vorfinanziert, ihm die Beitrage hinsichtlich der FremdanliegergrundstUcke erstattet werden und bezUglich seiner eigenen Grundstucke eine Ver5 Ebenso Driehaus (FuBn. 2),§6Rdnr. 10. 6 Vgl. Art. 62 5, 2 BayVwVfG i.V.m.§313 BGB sowie BGHZ 58, 386 u. BVerwGE 70, 247 . 7 Ebenso Ernst, in: Ernsi尼加kahn/Bielenbe 稽, BauGB,§124 Rdnr. 12 8 So Johlen, in: Munchener Vertragshandbuch, Bd. 2, 3. Aufl. 1993, 5. 543 if 9 In der Regel wird allerdings auch der ErschlieBungsunternehmer nicht Eigentumer der StraBen- und sonstigen Erschliel3ungsflachen bleiben wollen 10 Allg. A., s. nur Pa1an カ/}九 inrichs, BGB, 55. Aufl. 1996,§313 Rdnr. 32. Ii Vgl. noch MittBayNot 1995, 271 . 12 BVerwG, DVBI. 1982, 79. Vgl. auch BGHZ 61, 349 . L6sung'4 hat allerdings das Problem, d甫 im Rahmen eines Vorfinanzierungsvertrages 」 5 nach herrschender Meinung 」 6 die Regelung des §124 Abs. 2 S. 3 BauGB , wonach der ErschlieBungsunternehmer auch den gemeindlichen Eigenanteil u bernehmen kann, nicht gelten s0ll'7. Als zweite L6sung wurde angeboten, den ErschlieBungsvertrag bereits von Anfang an dadurch zu modifizieren, daB die Gemeinde sich im ErschlieBungsvertrag dem Unternehmer gegenuber Verpflichtet, ihm die fr die Herstellung der ErschlieBungsanlage entstehenden Kosten mit der MaBgabe zu erstatten, d那 der auf die GrundstUcke des ErschlieBungsunternehmers entfallende Anteil am umlage負higen Aufwand abgel6st wird und Erstattungs- und Abl6sungsbetrag gegeneinander verrechnet werden, sofern der Unternehmer die ErschlieBung vertragsgem郎 durch比hrt. Mit einer solchen Vereinbarung sollte sichergestellt werden, daB der Gemeinde Aufwendungen entstehen, die sie 一、nach Abzug ihres Eigenanteils 一 auf alle erschlossenen Grundstticke einschlieBlich der GrundstUcke des Unternehmers nach ihrer ErschlieBungsbeitragssatzung umlegen kann. Da die Beitragspflichten fr die Grundstucke des ErschlieBungsunternehmers abgel6st sind, hat die Gemeinde in diesem Fall ausschlieBlich nochdie GrundstUcke der Fremdanlieger zu veranlagen'8. Auch hier stellt sich allerdings das Problem des gemeindlichen Eigenanteils Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr mneiner Kombination der Aus比hrungen von Driehdttsl9 und Sauler20 davon aus, daB auch im Rahmen eines echten ErschlieBungsvertr 奄es eine Fremdanliege止lausel de稽estalt zulassig ist, daB sich die Gemeinde dem ErschlieBungsunternehmer gegenuber ve甲fluchtet, die gesamten 比r die betreffende ErschlieBungsanlage entstehenden beitr谷gs負higen Aufwendungen nach' entsprechendem Nachweis zu erstatten. In diesem Fall k6nnen dem Fremdanlieger die gesamten Kosten u berburdet werden. Beschrankt sich dagegen die vertragliche Verpflichtung der Gemeinde auf die Erstattung ausschlieBlich der den GrundstUcken der Fremdanlieger zuzuordnenden ErschlieBungskosten, sind diese gleichwohl wiederum auf alle durch die vom ErschlieBungsunternehmer hergestellte Anlage erschlossenen GrundstUcke zu verteilen; aus diesem Grunde kann bei dieser Formulierung auf die jeweiligen Fremdanlieger nur ein Bruchteil der Kosten U berburdet werden. Insoたrn ist bei der Formulierung eine genaue Differenzie rung erforderlich. Hinsichtlich der im Eigentum des ErschlieBungsunternehmers befindlichen GrundstUcke sind sowohl eine Erstattung mit einer Abl6sungsvereinbarung und einer Anrechnungsklausel als auch eine Verrechnung hinsichtlich der Erstattung und der ErschlieBungsbeitragsforderungen m6glich. Insofern tr醜 t das Urteil vom 22.3.1996 in seinem Ergebnis zur Rechtssicherheit bei. FUr die Vertragspraxis empfiehlt es sich, ausdrUcklich auf die Formulierungen des Vorgenannten Urteils Bezug zu nehmen. Dogmatisch ist die Kombination von echtem ErschlieBungs-Vertrag und VorfinanzierungsVertrag nicht leicht verst如dlich. Einfacher w証e es gewesen, wenn man entsprechend dem Gesetzeszweck des§124 A bs. 2 S. 2 BauGB, der Entlastung der Gemeinden von ErschlieBungskosten, ausdrUcklich entschieden hatte, daB auch im Rahmen eines Vorfinanzierungs-vertrages vom ErschlieBungsunternehmer der gemeindliche Eigenanteil U bernommen werden kann und dies auch fr FremdanliegergrundstUcke gilt2' . Das Gericht scheint jedenfalls im Ergebnis dieser Auffassung zuzuneigen. Notar Dr. Dr Herbert Grziwoた, Regen 2! Zu diesem Gesetzeszweck G以iwoた( FuBn. 17), S. 327. 19. GGArt. 3; BVArt. 118; VwGO§§113 Abs. 1 Satz 4,40 Abs. 1 (Zur Vergabeentscheidung bei sog. Einheimischenmodellen) 1. FUr die Kontrolle von Vergaberichtlinien einer Gemeinde im Rahm血 eines Einheimischenmodells ist nach der sog. 2-Stufen-Lehre der Verwaltungrechts-weg nach §40 Abs. 1 Satz 1 VwGO er6ffnet. 2. Mit der Auflassung und Eintragung aller berucksich-tigten Erwerber ins Grundbuch hat sich die Hauptsache erledigt. Das besondere Interesse fr eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach§113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann im Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begrUndet sein. 3. Zur RechtmaBigkeit von Richtlinien fr die Vergabe von Grundstilcken im Rahmen eines sog. Einheimi-schenmodells (hier: BerUcksichtigung des Grundeigentums der Eltern eines Bewerbers). VG Munchen, Urteil vom 27.2.1996 一 M 1K 95.174 一, mitgeteilt von Notar Dr Dr Herbert Grziwoた, Regen Aus dem Tatbestand: Die Klagerin begehrt die Vergabe eines Baugrundstllcks im Rahmen des von der Beklagten durchgefhrten Einheimischenmodells,, SstraBe" an sich. 、Die Beklagte schrieb 1993 im Rahmen eines sog. Einheimischen、3 So im wesentlichen Sauler (FuBn. 1),§124 Anm. 1 4 u. Driehaus (FuBn. 2),§6 Rdnr. 47. . 14 Vgl. dazu meinen Hinweis in MittBayNot 1995, 271 . 15 Zu einer rechtlichen Einordnung s. einerseits OVG Munster, NJW 1989, 1879 (6ffentlich-rechtlicher Vertrag) und andererseits OVG Saarlouis, DOV 1989, 861 (priVatr. WerkVertrag). 16 So insbes. Dうring, NVwZ 1994, 853 /855 FuBn. 33 17 A.A.Manstein, MittRhNotK 1995, 1 /16; offen Grziwoた, BaulanderschlieBung, 1993, 5: 327. 18 So Driehaus (FuBn. 1),§6 Rdnr. 47. '9 So Driehaus (FuBn. 1),§6 Rdnr. 47. modells die Vergabe von 1 1 Baugrundstticken im Gebiet des Bebauungsplanes,, S.-straBe" aus. Zur Verteilung dei: Bauparzellen stellte die Beklagte mit GemeinderatsbeschluB Vergabekriterien auf, welche den antragsberechtigten Personenkreis bestimmen sowie mittels ei nes Punktesystems die Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises. AbschlieBend findet sich in den Vergaberichtlinien der Beklagten folgende Bestimmung: ,, Der Gemeinderat beh 谷 lt sich vor, von den Vorstehenden Richtlinien abzuweichen, wenn z.B ,, die Eltern des Bauwerbers auBer dem Wohnhaus, das sie bewohnen, weitere bebaute oder bebaubare Grundstucke besitzen. Die Anzahl der Objekte und die Zahl der Geschwister des Bewerbers werden dabei berucksichtigt. 20 Sauler (FuBn. 1),§l24Anm. 14. MittBayNot 1996 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 21.03.1996 Aktenzeichen: 8 C 17/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 387 Normen in Titel: BauGB § 124