II ZR 124/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. März 1996 II ZR 124/95 AktG 1965 §§ 248, 249; ZPO § 1040 Zur Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlüssen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 20. AktG 1965§§248Abs.1 S.1,249Abs.1 S.1,ZPO§1040 脅びSchie貢危higkeit von GmbH-BeschlUssen) §§248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG sind auf Entscheidungen privater Schiedsgerichte nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 29.3.1996 一 II ZR 124/95一, mitgeteilt von Dr Maがぞd Werp, Richter am BGH. Aus dem Tatbestand: Der Klager ist zusammen mit seinem Brudeち Dr. Heり dem Gesch谷ftsfhrer der verklagten GmbH, und drei Schwestern Gesellschafter der Beklagten. Ihre Anteile am Stammkapital der Gesellschaft belaufen sich auf. nominal je 18.000,一 DM. N晦ilere Kapitalanteile von je 5.000,一 DM werden von einer Eiもengemeinschaft und einer Stiftung, die beide von Dr. He. als Testamentsvollstrecker bzw. als Vorstand vertreten werden, gehalten. Der Geschaftsanteil der Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Vorzugsstimmrecht in H6he der dreifachen Zahl der alleF u brigen Gesellschafter zusammen zustehenden Stimmen ausgestattet Nach§18 der Satzung der Beklagten ist fr alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhaltnis zwischen den Gesellschaftern unteremnander und zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern unter EinschluB von Einwendungen gegen Gesellschafterbeschlusse die Entscheidung durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht mit Benennungsrecht jeder Partei und Wahl (ersatzweise Ernennung durch den Prasidenten des Landgerichts Freiburg) des Obmanns durch die Schiedsrichter vorgesehen. Eine inhaltlich entsprechende Schiedsvereinbarung unter den Gesellschaftern hat der seinerzeitige Mitgeseilschafter Dr He.-D. am 20.12. 1973 fr sich und in Generalvollmacht fr dieu brigen Gesellschafter abgeschlossen. In einer am 17.9. 1993 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten stimmte Dr. He. gegen die Stimmen der U brigen vier Gesellschafter sowohl fr sich pers6nlich als auch fr den NachlaB und die Stiftung einer BeschluBvorlage zu, die im Interesse einer einheitlichen Firmenpolitik die Bildung einer gemeinsamen Unterneh-mensleitung mit anderen zum Verband der Familie He. geh6renden Unternehmen sowie eines Verwaltungsrats vorsah, und stellte sodann gegen den Widerspruch der anderen Gesellschafter, nach deren Auffassung der Stiftung in diesem Falle kein Vorzugsstimmrecht zukam, die Annahme der BeschluBvorlage fest GegenUber der Klage, mit welcher der Klager beantragt, den BeschluB vom 17.9.1993 fr nichtig zu erklaren, hat die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Das Landgericht Freiburg hat die Klage durch Zwischenurteil fr zulassig erklart, das Berufungsgericht hat sie als unzulassig abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klagers fhrte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils Aus den G戒nden: 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtung von Beschlussen der Gesellschafterversammlung einer GmbH jedenfalls dann ohne weiteres schiedsl司1ig, wenn der Gesellschaftsvertrag wie im vorliegenden Fall eine Schiedsklausel enthalt und alle Gesellschafter darUber hinaus eine Schieds-vereinbarung abgeschlossen haben, wobei es offenl郊t, ob auch die eine oder die andere Voraussetzung alleine schon genugen wUrde. Es kann sich dabei auf eine inzwischen im juristischen Schrifttum weit verbreitete Meinung sttitzen, die 一 allerdings mit zum Teil betrachtlichen Unterschieden im einzelnen-auf dem Standpunkt steht, die fruher herrschende, auch von dem Senat vertretene (BGH LM§199 AktG 37 Nr. 1 m. Anm. v. Fischer= MDR 1951, 674 u. WM 1966, 1132; vgl. ferner NJW 1979, 2567 ) Auffassung, die BeschluBmangelstreitigkeiten (Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§241 比 AktG mit Ausnahme,, einfacher" Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach§256 ZPO) generell nicht 撒r schiedsfhig erachtet, sei durch den inzwischen erreichten Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion U berholt (so K. Schmidt, ZGR 1988, 542 ff. sowie JZ 1989, 1077 if.; vgl. auch neuestens AG 1995, 55 1 if.; Kornmeier Vergleichsbefugnis und Schiedsfhigkeit, 1981, sowie ZZP 94 [1981], 27 ff. u. DB 1980, 193 if.; Stei 以Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl.§1025 Rdnr. 27 f.;幼hlei火元imer ZPO 19. Aufl.§1025 Rdnr. 38; Schwab/肌ilter Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Au日. K叩.4 Rdnr. 6 5. 33 if.; Ebenro功/1%勉ller DB 1992, 361 if.; Meyer-Landrut, GmbHG§47 Rdnr. 85; Hachenburg/Ulmer GmbHG 8. Au日. §61 Rdnr. 37; auch Baumbach乙伍紹(ガ 幼llner GmbHG 16.Aufl.Anh.§ 47 Rdnr. 1 8, differenzierende Meinungen zu dieser Frage vertreten Hachenburg/Th. Raiser GmbH 8. Aufl. Anh.§47 Rdnr. 206 比「Schiedsfl北1婆eit bei Anfechtungsklagen, bei Nichtigkeitsklagen nur, soweit nicht das Vorliegen schwerer inhaltlicher Mangel gergt wird]; Timm, FS 価 Fleck 1988, 365, 368 if. [Schiedsfhigkeit bei personalistisch strukturierten Gesellschaften]; vgl. aber auch 一 weitergehend 一 neuestens ZIP 1996, 445 if.). Gegen eine Schieds飽higkeit von BeschluBmangelstreitigkeiten sprechen sich dagegen nach wie vor aus WieczoreklSch庇tze, ZPO 3. Aufl.§1048 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/駈げtmann, ZPO 53. Aufl.§1025 Rdnr. 36; Thomロs/Puた0, ZPO 19. Aufl.§1025 Rdnr. 4;繊胆1; AktG 2. Aufl.§246Rdnr. 19; ders. in Gelei沼efermehl u.a., AktG§246 Rdnr. 68; Roweddei沢OPIルnsteiner GmbHG 2. Aufl.§47 Rdnr. 115; Petermann, BB 1996, 277 ; OLG Hamm ZIP 1987, 780 u. GmbHR 1992, 759; Lutter/臣〕mmelhげ GmbHG 14. Aufl. Anh.§47 Rdnr. 9 u. 65). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des angefhrten Schrifttums stehen der generellen Schiedsfhigkeit von BeschluBmangelstreitigkeiten jedoch weiterhin Bedenken entgegen, die nur durch eine gesetzliche RegelungU berwunden werden k6nnten. II. 1 . Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es ausf曲rt, daB der Schieds鋤igkeit der im vorliegenden Fall erhobenen Anfechtungsklage nicht die im GmbHRecht in entsprechender Anwendung des§246 Abs. 3 Satz 1 AktG geltende ausschlieBliche Zustandigkeit des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft entgegengehalten werden k6nne. Die dort getroffene Zustandigkeitsbestimmung regelt als solche lediglich die sachliche und 6 rtliche Zustandigkeit unter den staatlichen Gerichten fr den Fall, daB diese zulassigerweise angerufen werden. Eine Entscheidung d姉ber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit statt vor den staatlichen Gerichten auch vor・einem privaten Schiedsgericht ausgetragen werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen (inzwischen wohl allgemeine Meinung, vgl. nur Henze, ZGR 1988, 542 , 550 f.; K. Schmidt, ZGR 1988, 526 u. AG 1995, 551 ;加nI. Stei以んnas/Schlosser a.a.O.,§1025 Rdnr. 27 f.; siehe auch bereits Kornmeier a.a.O., 25 f. u. DB 1980, 193 , 194). 2. Kein Hindernis fr die Schieds鋤igkeit ergibt sich ferner, wie das Berufungsgericht insoweit weiter zutreffend ausfhrt, aus der rechtsgestaltenden Wirkung des im BeschluBmangelstreit ergehenden Urteilsausspruchs. Als Beleg dafr reicht der Hinweis, daB zahlreiche Gestaltungsprozesse, wie z.B. diejenigen nach §§127, 133, 140, 142 HGB oder sogar nach §767 ZPO als der Entscheidung durch Schiedsgerichte zug谷nglich angesehen werden (vgl. statt aller K Schmidt, AG 1995, 551 f. u. die dortigen N.; ebenso aus由ucklich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrenswesens, Stand 1. Juli 1995, 5. 103). 314 MittBayNot 1996 1eft 4 3 . Auch die Bedeutung der in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten steht ihrer Schiedsfhigkeit nicht von vornherein entgegen. Zwar ist das Recht eines jeden Geseilschafters, MehrheitsbeschlUsse der Gesellschafterversammlung durch unabhngige Gerichte auf ihre Rechtm谷Bigkeitu berprfen zu lassen, zwingender Bestandteil des gesetzlich gew谷hrleisteten Individualrechtsschutzes. Als unverzichtbares Recht der Minderheit kann es im voraus selbst bei Einverst谷ndnis aller Geseilschafter weder im Griindungsstatut noch durch sp谷tere Satzungs-anderungen abbedungen werden (Scholン'K Schmidt, GmbHG 8. Aufl.§45 Rdnr. 4; ebendort ScholZかriester§53 Rdnr. 44). Daraus folgt jedoch fr das Recht der GmbH angesichts des Fehlens einer §23 Abs. 5 AktG entsprechenden Norm nicht zwangslaufig, daB dieser Rechtsschutz ausschlieBlich durch staatliche Gerichte gew谷hrt werden muBte. Jedenfalls unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die gew谷hrleistet, daB der Rechtsschutz der U berstimmten Minderheit dadurch keine Einschr加kung erfhrt, wurde dieser Gesichtspunkt es mithin nicht hindern, daB die Gesellschafter in der Satzung der Ge-selischaft einverstandlich auch fr kassatorische Streitigkeiten die Zust谷ndigkeit eines Schiedsgericht vorsehen k6nnen. 4. Mit dem Berufungsgericht ohne weiteres zu bejahen ist aucn uje nacn Dislang geitenuem Kecnt,9 1v乙つ IDs. 1 乙rU, erforderliche objektive Vergleichsf 油igkeit von BeschluBm谷ngelstreitigkeiten. Entgegen fruher henschender Auffassung (vgl. dazu beson-ders nachdrucklich OLG Hamm, ZIP 1987, 780 , 783 m.w.N.) kann die Gultigkeit einer Schiedsklausel nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Veげahren geschlossener Vergleich m6glicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoBen k6nnte. FUr den Schutz zwingenden Rechts sind vielmehr allein die in den §§1041 Abs. 1 Nr. 2, 1044 Abs. 2 Nr. 2 und 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zustandig. Verhielte es sich anders, so w証e insbesondere §1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO U b町- fltissig, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfhigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen wurde (so insbesondere Schwab/Walter a.a.O., Kap. 4 Rdnr. 3 5. 32 ff.; Stei屈Jonas/Schlosser a.a.O.,§1025 Rdnr. 27 ;励 戸Geimer a.a.O.,§1027 Rdnr. 37; Kornmeier lle ZZP 94 [19811, 35; Bork, ZZP 100 [1987] 5. 249, 5. 256 f., 272). Die objektive Schiedsfhigkeit fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwUrdiger, der Verfgungsmacht privater Personen entzogener Rechtsguter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten 、hat, daB allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizufhren (sojetzt im AnschluB an das oben genannte Schrifttum auch der III. Senat des Bundesgerichtshofs, NJW 1991, 2215 , im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Schiedsklausel mit einer nicht 的rsenter-mingeschftsfhigen Partei). Nicht schiedsf 谷 hig sind damit etwa Ehescheidungs- und 費ndschafts- also der Parteidisposition entzogene Statusverfahren (vgl. Schwab/Walter a.a.O., Kap. 4 Rdnr. 4 5. 33 ;励 戸Geimer a.a.O.,§1025 Rdnr. 27; lle im Einklang damit fhrt Art. 1 Nr. 6§lO3OAbs. 1 Satz 2 des Regierungsentwurfs die Vergleichsfhigkeit nur noch zur Abgrenzung schieds窟higer von nicht schiedsfhigen Streitigkeiten nicht verm6gensrechtlicher Art auf, vgl. dazu auch Beg血ndung a.a.O., 5. 102 f.). Dagegen k6nnen gegen die Schiedsf谷 higkeit von BeschluBmangelstreitigkeiten unter diesem Gesichtspunkt grunds飢zlich keine durchgreifenden MittBayNot 1996 Heft 4 Bedenken bestehen, da GesellschafterbeschlUsse mindestens insofern der privaten Disposition unterliegen, als sie von den sellschaftern in ihrer Gesamtheit wieder aufgehoben 1 k6nnen. und ein Interesse des Staates an einem 讐erB11Lscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit U ber die angestrebte Aufhebung in ihrer RechtmaBigkeit streitiger GeseilschafterbeschlUsse nicht erkennbar ist. 5. §1025 Abs. 1 ZPO setzt allerdings daruber hinaus voraus, daB gerade die Parteien berechtigt sind,U ber den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schlieBen (sog. subjektive Vergleichsbefugnis). Auch dieses Erfordernis muB jedoch der Schiedsfhigkeit von GeselischafterbeschlUssen als solches nicht zwingend entgegenstehen. Zwar ist die Erfllung dieser Voraussetzung im Beschluβmangelstreit an sich zu verneinen. Die in Streitigkeiten dieser Art als Passivpartei fungierende Gesellschaft ist weder Partei der Schiedsvereinbarung noch ist sie dazu berechtigt, im Verein mit dem klagenden Gesellschafter U ber die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu befinden oder ihn abzuandern. Diese Befugnis liegt allein bei der Gesamtheit der Gesellschafter. Nicht bedenkenfrei ist auch die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht (Kornmeier a.a.O., 5. 86 f. ; Timm, FS fr Flecん 5. 379 f.), es komme nicht auf die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, sondern nur auf diejenigen der Schiedsvereinbarung an. Das Gesetz geht, wie§1027 aZPO deutlich zeigt, von der Identitat der Parteien des Schiedsver制廿ens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung aus (so zutreffend K. Schmidt, ZGR 1988, 530 ). Diese Identit 谷t ist nach geltendem wie nach ktinftigem Recht, auch wenn dieses die Vergleichsbefugnis der Parteien als Tatbestandsmerkmal ausdrucklich nur noch bei nicht verm6gensrechtlichen Streitigkeiten auffhrt, grundsatzlich unverzichtbar, weil privaten Schiedsgerichten im Gegensatz zu staatlichen Gerichten die Legitimation fehlt, Recht in Streitigkeiten zwischen Parteien zu sprechen, die sich ihrer Entscheidung nicht im voraus rechtlich bindend unterworfen haben. Dies ist auch der ent-scheidende Gesichtspunkt fr die Ablehnung der Schiedsfhigkeit von BeschluBm谷ngelstreitigkeiten durch die bisherige Senatsrechtsprechung (a.a.O.) gewesen. Die Unterwer-fung der Gesellschaft unter den Spruch des Schiedsgerichts und damit dessen Legitimation, in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu entscheiden, folgt jedoch aus verbandsrecht-lichen Gesichtspunkten. Auch wenn die Gesellschaft an dem AbschluB der Schiedsvereinbarung nicht a ls Partei mitge-wirkt hat, so ist sie doch an die in ihrer Satzung enthaltene Schiedsklausel fUr k6rperschaftsrechtliche Streitigkeiten ohne weiteres gebunden. Es gilt insofern im Grundsatz nichts wesentlich anderes als fr sonstige korporationsrechtliche Satzungsregelungen. Keine Gesellschaft hat an ihrem GrUndungsakt als Aktivbeteiligter mitgewirkt. Gleichwohl geh6rt die Bindung der Gesellschaft an die k6rperschaftsrechtlichen Regelungen ihrer Grtindungssatzung zu den elementaren Grundvoraussetzungen des Gesellschaftsrechts. Die bei rein vertragsrechtlicher oder prozessualer Betrachtung fehlende Identit 谷t der einen Partei des Schiedsgerichtsverfahrens mit den Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung wird mithin durch das Verbandsrecht U berbrUckt (so zutreffend insbeson-dere K. Schmidt, ZGR 1988, 530 ff. und ihm folgend Stein! Jonas/Schlosser a.a.O.,§1025 Rdnr. 27 f.). 6. a) Durchgreifende Bedenken gegen die Schiedsf谷 higkeit von BeschluBmangelstreitigkeiten ergeben sich jedoch aus dem Gesichtspunkt, daB die in Rechtsstreitigkeitendieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren §§ 248 denP試eien wirkende Rechtskraft des §325 Abs. 1 ZPO hinaus fr und gegen alle Gesellschafter und Geseilschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben. Diese Erstreckung der Rechtskraft des im Kassationsrechtsstreit ergehenden Urteils, durch die der Geselischaft nach der Absicht des Gesetzes schnellstm6gliche und verl 谷Bliche Kl証ung ihrer Verhaltnisse verschafft werden soll, af nicht am Verfahren Beteiligte beruht auf ausdruck-licher Anordnung des Gesetzgebers. Es handelt sich dabei um eine geseilschaftsrechtliche Sonderbestimmung, die nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang mit den sie erganzenden verfahrensrechtlichen Vorschriften herausgel6st und auf den Spruch eines privaten Schiedsgerichts u bertragen werden kann. Grundlage des §248 Abs. 1 Satz 1 AktG ist zum einen die in§246 Abs - 3 Satz 3 AktG angeordnete Konzentration mehrerer Klagen vor einem einzigen Gericht, dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft, durch welche die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verschiedener Gerichte unterbunden und unabh 谷 ngig von der Struktur der konkret betroffenen Gesellschaft und der kleineren oder g血Beren Zahl ihrer Gesellschafter fr alle Gesellschafter gleichermaBen im Ergebnis sichergestellt werden soll, daB U ber das rechtswirks加ne Zustandekommen des Gesellscha仁 terbeschlusses auch bei Vorhandensein mehrerer Klager nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann. Ferner beruht diese Regelung auf dem Vertrauen des Gesetzgebers darauf, daB die Bindungswirkung dieser Entscheidung auch fr Nichtverfahrensbeteiligte, aber subjektiv Betroffene hingenommen werden kann, weil die Entscheidung durch von den Parteien unabhangige, unparteiliche staatliche Richter in einem streng frmlichen,6 ffentlichen Verfahren ausschlieBlich nach Gesichtspunkten objektiver Rechtm那igkeit des streitigen Beschlusses getroffen wird. Die in§248 Abs. 1 Satz 1 AktG vor diesem Hintergrund getroffene Sonderregelung findet in den gesetzlichen Bestimmungen, die das Schiedsverfahren ordnen, kein Gegensttick. Wie§1040 ZPO zeigt, hat der Schiedsspruch des privaten Schiedsgerichts die Wirk山ig eines 丁echtskraftigen Urteils nur unter den Parteien・ Gegenansichten, die auch Schiedssprchen privater Schiedsgerichte die erweiterte Rechtskraft der§§248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG deshalb zusprechen wollen, weil §1 040 ZPO nicht bestimme, daB der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskrftigen Urteils,, nur" oder,, ausschlieBlich" unter den Parteien habe (so Kornmeier a.a.O., 5. 49), kann nicht gefolgt werden. Besonderer gesetzlicher Anordnungh 谷tte nicht die Beschr谷 nkung auf den Regelfall (Rechtskraft inter partes), sondern die Erstreckung auch auf den Sonderfall des §248 Abs. 1 Satz 1 AktG (Rechtskraft inter omnes) bedurft. Zu einer solchen Anordnung hat sich auch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts wegen der damit verbundenen Problematik nicht entschlieBen k6nnen. Er hat vielmehr die M6glichkeit der Erstreckung der Rechtskraft privater Schiedssprche auf nicht verfahrensbeteiligte Dritte und damit die Schiedsfhigkeit von Gesellschafterbeschlussen als weiterhin fraglich bezeichnet und die Entscheidung darber der Rechtsprechung ti berlassen, wobei wiederum ausdr加klich betont wird, daB diese Entscheidung nicht durch die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende grundsatzlich schiedsgerichtsfreundliche Haltung in bejahendem Sinne pr可 udiziert werden solle (a.a.O. 5. 103 王). Angesichts der unterschiedlichen Bedingungen eines Rechtsstreits vor einem staatlichen Gericht und einem schiedsgerichtlichen Verfahren sieht der Senat jedoch fr eine analoge Anwendung der Regelung der§§248Abs. 1 Satz 1, 249Abs. 1 Satz 1 AktGaufdieEntscheidung eines privaten Schiedsgerichts gegenw狙ig keine trag鋤ige Grundlage. So ist bislang nicht ersichtlich, wie bei Annahme der generellen Schieds負higkeit von BeschluBmangelstreitigkeiten und Vorhandensein mehrerer Kl 谷ger in Ermangelung einer§246 Abs. 3 und §249 Abs. 1 und 2 AktG entsprechenden Regelung bei Vereinbarung des U blichen, auch im vorliegenden Fall vorgesehenen, dreik6pfigen Schiedsgerichts (vgl. dazu auch Regierungsentwurf a.a.O.,§1034 Abs. 1) der nach dem Willen des Gesetzgebers unbedingt auszuschlieBenden Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte zu begegnen sein soll. Denkbar ist sowohl der Fall einer Konkurrenz des staatlichen Gerichts mit einem Schiedsgericht infolge unterschiedlicher Handhabung der Schiedsgerichtseinrede durch die Gesellschaft als auch verschiedener Schiedsgerichte untereinander, wenn mehrere Klager getrennt voneinander von ihrem Recht auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens Gebrauch machen, indem sie der Gegenpartei ihren Schiedsrichter benennen ( §1029 Abs. 1 ZPO ). wピ nigstens dem letztgenannten Fall 扇nnte zwar durch die Annahme der ausschlieBlichen Zustandigkeit des zuerst einberufenen Schiedsgerichts begegnet werden. Dies wrde jedoch alle sp谷teren Klager an die von dem ersten getroffene pers6nliche Schiedsrichterwahl binden, denen damit- die M6glichkeit genommen wUrde, mit einem Schiedsrichter eigenen Vertrauens an dem Schiedsgericht teilzunehmen (siehe auch Kornmeier a.a.O., 5. 34 m. Fn. 118; OLG Hamm ZIP 1987, 780 , 782). Angesichts der betr谷chtlichen und unbe-strittenen Bedeutung der Auswahl der Schiedsrichter fr das weitere Verfahren und des daraus folgenden Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien bei der Konstituierung des Schiedsgerichts (vgl. dazu Schwab/Walter a.a.O., Kap. 10 Rdnr. 10 5. 90 仕 mit ausfhrl. w.N. zum Diskussionsstand; ferner Stein/Jonas/Schlosser a. a.O.,§1 034 Rdnr. 25 u.§1032 Rdnr. 18 c u. 20 ;幼 iler/Geimer a.a.O.,§1028 Rdnr. 1 u. §1025, 52a) l谷ge jedoch bereits darin eine erhebliche Beschrankung der Rechte der Kl谷ger mindestens im Vergleich zum Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. berdies wUrde eine solche Losung die Gefahr eines,, Wettlaufs" verschiedener Klager um die zeitliche Priori 伍t mit sich bringen, deren zuverl谷ssige Feststellung bei Erhebung der Klage gegenuber der Gesellschaft zudem nicht in gleicher Weise gew肋rleistet ist wie bei Erhebung der Klage vor einem ordentlichen Gericht. H谷lt man es im Sinne der Auffassung, welche das Recht jeder Partei zur Ernennung eines eigenen Schiedsrichters ihres Vertrauens im Schiedsverfahren als prozessuales Grundrecht auffaBt (vgl. Schwab/Walter a.a.O., Kap. 10 Rdnr. 10 5. 90), aufdas grunds谷 tzlich nicht im voraus vor Entstehung des konkreten Streitfalls verzichtet werden kann (vgl. Stein/Jonasバchlosser a.a.O.,§1032 Rdnr. 18 c), fr geboten, daB jeder Gesellschafter gleichgewichtig an der Benennung,, seines" Schiedsrichters mitwi水en kann, so wirft dies daruber hinaus die bisher nicht hinreichend gekl批te Frage auf, inwieweit mehrere auf einer Seite Beteiligte einem Einigungszwang unterworfen werden d血fen, und nach welchen Regeln bei Nichtzustandekommen einer Einigung zu verfahren ist. Als zumindest denkbare L6sungswege bieten sich hier ebenso eine einfache oder qualifizierte Mehrheitsentscheidung wie eine Ernennung durch diejenige Stelle an, die fr die Untatigkeit einer Partei vorgesehen ist (vgl. Stein/Jonas/Schlosser a.a.O.,§1034 Rdnr. 25 ;幼 lIer/Geimer a.a.O.,§1028 Rdnr. 1; Thomas/Putzo a.a.O.,§1028 Rdnr. 1) oder die Konstituierung des gesamten Schiedsgerichts durch eine von beiden Parteien unabhangige Instanz, wasjedoch nur MittBayNot 1996 Heft 4 Betracht kommen drfte, an (vgl. Schwab/Walter a.a.O., S. 92 m.w.N.; dazu auch Stei以Jonas/Schlosser a.a. 0.,§1034 Rdnr. 26 a m.w.N.). Denkbar ist allerdings auch, d那 in diesem Falle mangels vertraglicher Vorsorge ti berhaupt kein Schiedsverl司iren stattfinden kann (vgl 乃lle功Geimer a.a.0., . §1034 Rdnr. 42; Schwab/Walter a.a.0.; Stein/Jonas Schlosser a.a.0.,§1034 Rdnr. 25; vgl. auch die Entscheidung der franz6sischen Cour de Cassation BB 1992 Beil. Nr. 15 S. 27). Die Entscheidung fr eine dieser L6sungen hangt unter anderem wesentlich davon ab, welche Bedeutung man dem Recht auch eines Gesellschafters, der nur eine Minderheitsbeteiligung halt, auf gleichgewichtige Mitwirkung bei der Benennung des Schiedsrichters seiner Seite zubilligt, welchen Stellenwert man unter dem Gesichtspunkt der,, Waffengleichheit" (SchwaM柘iter a.a.0., Rdnr. 10 5. 92) dem Einigungszwang einer Seite und der eventuellen Notwendigkeit, bei Nichterreichbarkeit einer Einigung einen gemeinsamen, von dritter Seite zwangsbestellten Schiedsrichter akzeptieren zu mUssen, w加rend die andere Seite,, ihren" Schiedsrichter frei wahlen kann (dazu ausfhrlich Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rdnr. 563 if.), beimiBt. Die Stellungnahme zu diesen Fragen kann wiederum dadurch beeinfluBt werden, wie hoch man ungeachtet der for-malen Gkichgerichtetheit des Klageziels mehrerer auf je einer さeite Ges Kassatorlscnen verr加rens Leteillgten J-'arteien die M6glichkeit offener oder latenter Interessengegensatze unter ihnen einsch谷tzt. Insbesondere die letztgenannte Frage ist angesichts des Umstandes, daB die Schiedsf油igkeit von Beschl略mangelstreitigkeiten in der VergangenheitU berwiegend verneint wurde, noch sehr wenig diskutiert. b) Angesichts der vorstehend er6rterten grundlegend verschiedenen Gegebenheiten bei Austragung von BeschluBmangelstreitigkeiten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und vor privaten Schiedsgerichten und des Fehlens gesetzlicher Regelungen, die diese Unterschiedeti berbrticken k6nnten, ist jedenfalls nach dem gegenwrtig erreichten Rechtsstand kein Raum fr eine analoge Anwendung der §§246, 248, 249 AktG auf schiedsgerichtliche Verfahren der im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehenden Art. In Ermangelung ausreichender Vorgaben des Gesetzgebers zu den vorstehend angesprochenen, in hohem M邪e wertungsabh谷ngigen und teilweise innerlich miteinander verzahnten Fragen kann es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, darUber zu befinden, wie das schiedsgerichtliche Verl司iren und die Beteiligungsm6glichkeiten der von ihm subjektiv Betroffenen im einzelnen ausgestaltet sein mUBten, um eine tragf 独ige Grundlage fr die analoge Anwendung der bisher einseitig auf die Entscheidungszust加digkeit eines staatlichen Gerichts ausgerichteten Normen der§§246 if. AktG auf die T飢igkeit privater Schiedsgerichte zu bieten. Die Schaffung eines solchen Regelgefliges wUrde den Rahmen zul谷ssiger richterlicher Rechtsfortbildung sprengen. Die Entscheidung dartiber, ob er es fr geboten erachtet, d那 BeschluBm加gelstreitigkeiten bei der GmbH auch dann schiedsfhig sein sollen, wenn nicht samtliche Beteiligten einverstandlich den Weg vor ein privates Schiedsgericht gesucht haben, muB vielmehr ebenso wie diejenigeu ber 恥forderlichkeit, Art und Inhalt zusatzlicher Regelungen zum Zwecke der Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung und des unabdingbaren Drittschutzes dem GesetzgeberU berlassen bleiben. 21. GmbHG§§55, 57 a, 9 c (Zur Prqfungspflicht des Registergerichts bei Sachka1フ italerhうhun gen) Sofern die Differenz zwischen angenommenem Wert und nominellem Stammkapitalerh6hungsbetrag in eine Kapitalrucklage eingestellt wird, darf eine Ablehnung der Eintragung wegen Uberbewertung der Sacheinlage nicht er釦igen, wenn der wirkliche Wert der Einlage mindestens dem Nennbetrag der Kapitalerh6hung entspricht. (Leitsatz der Schr加leitung) LGAugsburg, BeschluB vom 8.1.1996 一 3 HKT 3651/95 一 Aus dem Tatbestand: Alleingeselischafterin der Beschwerdefhrerin (einer GmbH) ist die x. (im folgenden als,, Gesellschafterin" bezeichnet). Die Gesellschafterin beschloB am 20.12.1993 und am 21.12.1993, das Stammkapital der Beschwerde比 hrerin von 50.000 um 100.000 bzw. um ,一 ,一 2,6 Mio. auf insgesamt 2,75 Mio. DM zu erh6hen. Die neue Stammeinlage wurde zum Nennwert ausgegeben und von der Geseilschafterin u bernommen. Am 22フ.1994 wurden die Anmeldungen vom 6石.1994 der b巳 iden Kapitalerh6hungen samt zugeh6rigen Unterlagen dem Amtsgericht 一 Registergericht 一 A. zur Eintragung in das Handelsregister vorgelegt. Die Kapitalerh6hung sollte in Form von Sacheinlagen bewirkt werden. Die Gesellschafterin verpflichtete sich, die von ihr gehaltenen Anteile an der Gesellschaft mit beschrankter Haftung franz6sischen Rechts Y. im Gesamtnennbetrag von FF 1.000.000 sowie die von ,一 ihr gehaltenen Anteile an der Gesellschaft mit beschrankter Haftung italienischen Rechts Z. im 氏samtnennbetrag von LIT 20.000.000 ,一 in die Beschwerde比 hrerin einzubringen und auf die Beschwerdefhrerin zuU bertragen. In der Bilanz der Beschwerde倣 hrerin zum 31.12.1993 wurden die Anteile an der Y. mit 6.201.019,28 DM, die an der Z. mit 295フ00 DM ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Buch,一 werten und dem nominellen Stammkapitalerh6hungsbetrag in H6he von 3.791.093,51 DM wurde auf der Passivseite in die KapitairUcklage eingestellt Aufgrund einer Zwischenver倣 gung des Amtsgerichts 一 Registergerichts 一 A. lieB die Beschwerde比 hrerin die Anteile an der Y. von einer Wirtschaftsprufungsgesellschaft bewerten, welche zum 22フ.1994 einen Verkehrswert von 4,3 Mio. DM ermittelte. Daraufhin wurde in der Bilanz der Beschwerde比 hrerin zum 31.12.1994 auf diesen Beteiligungsansatz eine Teilwertabschreibung von DM 6,2 Mio auf DM 4,3 Mio. vorgenommen. Mit BeschluB vom 24フ.1995 hat das Amtsgericht 一 Registergericht 一 A. die am 22フ.1994 eingereichten Anmeldungen vom 6も.1994 zurUckgewiesen, weil sowohl der reine Nennbetrag des erh6hten Stammkapitals als auch die Kapitalrucklage, die durch die Einbringung der Sacheinlage gebildet wurde, vom Wert der Sacheinlage abgedeckt sein mUsse. Die Beschwerde hatte Erfolg undfhrte zur Anweisung an das Amtsgericht A .一 Registergericht 一, die am 22ユ1994 angemeldete Stammkapitalerh6hung der Beschwerde化 hrerin im Nennbetrag von 2,7 Mio. DM in das Handelsregister einzutragen. Aus den Gr動den: / Da die zwei am 6.6. 1994 angemeldeten Kapitalerh6hungen GmbHG) einheitlich am 22.7. 1 994 dem Amtsgericht 一 Registergericht 一 A. zur Eintragung in das Handelsregister vorgelegt wurden, handelt es sich rechtlich um eine einzige Kapitalerh6hung mit dem Nennbetrag von 2,7 Mio. DM (Scholz/Priester, Komm. zum GmbHG, 8. Aufl.,§55 Rdnr. 112,§57 Rdnr. 33). ( §55 Bei Sacheinlagen wie hier hat das Registergericht zu prufen, ob der wirkliche Wert der Sacheinlage mindestens dem NennMittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.03.1996 Aktenzeichen: II ZR 124/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 314 MittRhNotK 1996, 182 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 248, 249; ZPO § 1040