V ZR 316/94
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG 02. April 1996 3 W 336/96 289 BGB §§ 107, 1629, 1795, 1909, 1643, 1821 Rechtlicher Vorteil bei Grundstückszuwendung an Minderjährigen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zur Behebung des Hindernisses auch eine sog .,,Vo11machtgestandniserklarung" der Beteiligten zu 1 (vgl. dazu BayObLGZ 1984, 155 /160 m.w.N.) in Frage・ (1) Die Beteiligten zu 1 haben die Beteiligten zu 2 in dem oberlassungsvertrag bevolim配htigt, die Auflassung zu erklおen und alle Erklおungen abzugeben, die zum Vollzug der oberlassung im Grundbuch erforderlich oder zweckdienlich sind. Streitpunkt ist, ob die Bestandteilszuschreibung des restlichen GrundstUcks 月st. 145/5 zu dem Grundstck FIst. 145/3 zum Vollzug erforderlich oder zweckdienlich ist und ob Bewilligung und Antrag der Beteiligten zu 2 in der notariellen Urkunde vom 16.8.1995 durch die Vollmacht gedeckt sind. Bestehen wie hier Zweifel an dem Umfang einer Vollmacht, so ist diese nach den fr die Auslegung von Grundbucherkl谷rungen geltenden Grundsatzen auszulegen. Wとgen des das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes kommt die Auslegung nur insoweit in Betracht, als sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis fhrt. Bleibt danach die Reichweite einer 灰)llmacht zweifelhaft, ist von ihrem geringeren, eindeutig festzustellenden Umfang auszugehen (vgl. BayObLG MittRhNotK 1989, 1 3 f.; 1992, 82; Demharter§19 Rdnr. 28 und 75,jeweils m.w.N.). (2) Der Senat halt ebensowenig wie die Vorinstanzen 餓r nachgewiesen, daB die Bestandteilszuschreibung zum Vollzug des U berlassungsvertrags erforderlich oder zweckdienlich, deren Beantragung und Bewilligung durch die Beteiligten zu 2 also von der Vollmacht der Beteiligten zu 1 gedeckt ist. Der Rest des Grundstcks Fist. 145/5 von 834 m2 kann weder als eigenes Flurstuck noch als eigenes Grundsttick im Grundbuch eingetragen werden, da er in dem Veranderungsnachweis nur als Zuflurstuck und nicht als eigenes Flursttick ausgewiesen ist (vgl. BGH DNotZ 1954, 197 f.; BayObLGZ 1954, 258/264 if.; Demharter§2 Rdnr. 30 und§5 Rdnr. 4; Bengel/Simmerding Grundbuch, GrundstUck, Grenze 4. Aufl. §2 GBO Rdnr. 94). Wegen der Bildung eines Zuflurstucks ist dessen Verschmelzung mit dem Flurstuck 145/3 in Aussicht genommen. Die Verschmelzung kann grundbuchmaBig mit der Vereinigung( §890 Abs. 1 BGB ) der beiden Grundstticke (Grundstticksteile) oder mit der Bestandteilszuschreibung ( §890 Abs. 2 BGB ) der Restflache aus dem Grundst配k Flst. 145/5 zum GrundstUck FJst. 145/3 einhergehen; schon deshalb ist die Bestandteilszuschreibung zum Vollzug des Uberlassungsvertrags, also auch zur Eintragung der Auflassung, nicht,, erforderlich". Die Vereinigung ist imu brigen die normale Form der Verbindung von Grundstticken, die daher im Zweifel als vom Eigentumer gewollt anzusehen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1972, 1 8 f.). Es ist aber einzuraumen, daB die Bestandteilszuschreibung hier insofern,, zweckdienlich" sein k6nnte, als sich dadurch die am GrundstUck Flst. 145/3 lastenden Hypotheken und Grundschulden gemaB§1131 Satz 1, §1 192 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auf das zugeschriebene Grundstuck erstrecken wtirden. Bei einer Vereinigung der Grundstucke muBten dagegen die Belastungen im Hinblick auf§5 GBO grundsatzlich rechtsgeschaftlich auf das bisher unbelastete Grundsttick erstreckt werden, wobei Eintragungsbewilligung und Eintragung zus谷tzliche Kosten(§62 Abs. 1, §63 Abs. 4 KostO ) verursachen wurden. c) Es kann jedoch auf sich beruhen, was hier,, zweckdienlich" ware und da面t von der im o berlassungsvertrag erteilten Vollmacht der Beteiligten zu 1 erねBt wird. Denn aus anderen Grunden ergeben sich hier nicht unerhebliche Zweifel daran, daB die Bewilligung der Bestandteilszuschreibung durch die Beteiligten zu 2 und der entsprechende Eintragungsantrag von der Vollmacht erfaBt werden. o berlassen wurde eine Teilflache von ca. 850 m2, die im W山ten unmittelbar an das Grundstuck Flst. 145/3 angrenzen sollte. Die aus dem Grundstuck Flst. 145/5 weggemessene und aufgelassene Teilflche ist jedoch nur 588 m2 groB. AuBerdem ergibt sich bei ihrer 恥rm ein wesentlicher Unterschied gegenuber dem b berlassungsvertrag dadurch, daB die Teilfl谷che nicht mehr an das Grundstuck FIst. 145/3 angrenzt, sondern d鴻 an dessen Grenze eine schmale Verbindung von dem stidlich gelegenen GrundstUck FIst. 156 一 offensichtlich eine StraBe 一 zu dem rUckwむtigen Teil des Grundstucks Flst. 145/5 verbleibt; Verbindung und rckw谷rtiger Teil des Grundst配ks Flst. 145/5 sollen nicht an die Beteiligten zu 2 aufgelassen werden. Da面t weicht die weggemessene und aufgelassene Teilflache nicht nur in der Gr6Be, sondern vor allem auch in ihrer Gestalt nicht unerheblich von der imじberlassungsvertrag (Lageplan) kenntlich gemachten Teilflache ab, auf die sich die Vollmacht bezieht. Daraus ergeben sich Zweifel daran, daB die Bestandteilszuschreibung der aufgelassenen Teilflache und die 面t ihr zusammenhangende, im Veranderungsnachweis vorgesehene Verschmelzung von der Vollmacht erfaBt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 105 ; BayObLG DNotZ 1989, 373/374 f.; OLGHamm Rpfleger 1985, 288 f.). Die Beteiligten 肋nnen sich demgegen加er nicht darauf berufen, daB die Vermessung auch von den Beteiligten zu 1 schon am 20.3.1995 beantragt wurde und die Beteiligten zu 1 das Abmarkungsprotokoll unterschrieben haben. Denn die imVer谷nderungsnachweis Nr. 1 1 5 dargestellten Ver谷nderungen weichen nicht unerheblich von der Beschreibung im bberlassungsvertrag ab. Das Abmarkungsprotokoll (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes 油er die Abmarkung der Grundstticke 一 BayRS 219-2-F) enthalt in aller Regel keine Feststellungen dazu, wie mit den neu vermessenen GrundstUcksflachen rechtlich verfahren werden soll; hier ist das Abmarkungsprotokoll auch nicht vorgelegt worden. Die schlieBlich vorgenommene Vermessung laBt es als durchaus m6glich erscheinen, daB die Beteiligten zu 1 den Rest des Grundst配ks Fist. 145/5 als eigenes GrundstUck (Bauplatz) erhalten wollen und daB sie 面t der katasterm谷Bigen Verschmelzung und 面t der Bestandteilszuschreibung nicht' einverstanden sind, d山 diese Fl谷che vielmehr nach ihrem Willen als unbelastetes Grundsttick erhalten bleiben soll. Damit ist auch zweifelhaft, ob die Vollmacht ausreicht, dieses Messungsergebnis anzuerkennen und die Bestandteilszuschreibung sowie die mit ihr einhergehende katasterm谷Bige Verschmelzung vorzunehmen. Die Vorinstanzen verlangen somit zu Recht die Genehmigung der Bestandteilszuschreibung durch die Beteiligten zu 1. 2. BGB§§107, 1629 Abs. 2 5. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1909; 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 (Rechtlicher Vorteil bei Grundstαckszuwendung an Minderjdhrigen) Die Vereinbarung eines NieBbrauchs, eines bedingten RUckforderungsrechtes 一 sofern dieses bereicherungsrechtlich ausgestaltet ist 一 und einer Pflichtteilsanrechnung sind fr den minderjahrigen Erwerber nicht rechtlich nachteilhaft. Der Uberlassungsvertrag kann daher ohne Beteiligung eines Erganzungspflegers abgeschlossen werden. Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es nicht. (Leitsaた der Schr批leitung) OLG Dresden, BeschluB vom 2.4.1996 一 3 W 336/96 面tgeteilt von Notar Dr Steルn 圧智el, Weimar MittBayNot 1996 Heft 4 Aus dem Tatbestand: Der Fuhrer der weiteren Beschwerde ist EigentUmer des Flurstucks Nr. 63. Mit notariellem,, Uberlassungsvertrag" vom 3.3.1995 U berlieβ der als,, Verauβerer" bezeichnete FUhrer der weiteren Beschwerde das unbelastete GrundstUck seinem am 2.5.1981 geborenen Sohn,, als Erwerber" zum Alleineigentum. Dabei traten der FUhrer der weiteren Beschwerde und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter ihres 一 bei der Beurkundung nicht anwesenden 一 Sohnes auf. In dem Vertrag heiβt es unter IlL,, Gegenleistung" wie folgt: ,, 1. Nieβbrauch Der Verauβerer erhalt von heute an auf seine Lebensdauer den unentgeltlichen Nieβbrauch am 叱rtragsobjekt. Fur den Nieβbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen if. BUB) jedoch unter folgenden Anderungen: 一 Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen dem Nieβbrauchsberechtigten auch insoweit, als sie zur auβergew6hnlichen Unterhaltung geh6ren. 一 Der Nieβbraucher ist verpflichtet, fr die Dauer des Nieβbrauchs fr den Vertragsbesitz neben den ordentlichen 6 ifentlichen Lasten auch die auβerordentlichen 6 ffentlichen Lasten zu tragen. ( §§1030 Die Eintragung des vorstehenden Nieβbrauchs wird bewilligt und beantragt mit dem Vermerk, daβ zur L6schung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genugt ( ) . . . 一一 3. Bedingtes Ruckforderungsrecht Der Verauβerer behalt sich das Recht vor, auf Kosten des Ubernehmers das Vertragsobjekt zuruckfordern zu k6nnen, wenn a. der Erwerber den Grundbesitz 一 ganz oder teilweise 一 ohne seine Zustimmung verauβert oder belastet oder b. Zwangsvollstreckungsmaβnahmen in den verauβerten Grundbesitz eingeleitet und diese nicht innerhalb einer Frist von sechs V而chen aufgehoben werden oder c. der Erwerber ohne Hinterlassung von ehelichen Abk6mmlingen vor dem Ver谷uβerer verstirbt. Das Ruckforderungsrecht kann bei dem jeweiligen Ruckforderungsfall nur innerhalb drei Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeubt werden. Nach dem Tode des Verauβerers steht das RUckforderungsrecht kraft hiermit begrundeter eigener Berechtigung seinem Ehegatten zu. Es erlischt mit dessen Tod. Der jeweilige Ruckforderungsberechtigte erhalt fr den Fall der Ruckforderung bei Vorversterben des Erwerbers hiermit unwiderruflich auf den Todesfall Vollmacht zur Vornahme aller zur Ruckubertragung erforderlichen Rechtshandlungen unter Befreiung von§181 BGB. Die Ruckubertragung hat gegen Ubernahme der mit Zustimmung des Ver谷uβerers au亀enommenen Belastungen, imu brigen aber lastenfrei, zu erfolgen. Der Ruckubereignungsanspruch ist nicht vererblich und nicht U bertragbar, es sei denn, er ist von dem Berechtigten schriftlich geltend gemacht oder 肥chtsk 吃ftig geworden Zur Sicherung des vorstehend begrundeten aufschiebend bedingten Anspruchs auf Eigentumsruckubertragung wird die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gemaβ§883 zugunsten des Verauβerers mit der Maβgabe, daβ der Anspruch bei Tod des Verauβerers dessen Ehegatten zusteht, im Grundbuch bewilligt und beantragt. Die Vormerkung erhalt Rang nach den derzeit eingetragehen Rechten. 4. Pflichtteilsanrechnung Der Erwerber muβ sich die heutige Zuwendung 一 soweit sie unentgeltlich erfolgt 一 mit ihrem derzeitigen Verkehrswert auf seinen Pflichtteil gegenuber dem Verauβerer anrechnen lassen. Eine Ausgleichungspflicht( §2050 BGB) besteht nicht. MittBayNot 1996 Heft 4 Weitere Gegenleistungen hat der Erwerber nicht zu erbringen, insbesondere keine einmaligen oder laufenden Geidleistungen'' Die Auflassung wurde erkl谷rt Durch Zwischenve曲 gung vom 24.8.1995 wurde unter 1. mitgeteilt, es sei ein Pfleger zu bestellen; es bestunde eine Interessenkollision zwischen dem Vater (als Verauβerer) und der Mutter (als 叱rtreterin des Kindes), §§1629 II 1, 1795 I Nr. 1 BGB , 1909 BGB. Der Uber-lassungsvertrag stelle 加r den Minderjahrigen keinen lediglich rechtlichen Vorteil dar, da er im Zusammenhang mit eventuellen RUcし ubertragungsanspruchen Verpflichtungen eingehe, sich die Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen musse und ein Nieβbrauch am GrundstUck bestellt worden ware. Zudem sei die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erforderlich,§1821 INr4BGB. Die eingelegte Beschwerde war erfolglos. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg. Grinden: 2. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem GesetzesverstoB. Dem grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde vom 3.3.1995 steht ein Hindernis i.S.d.§18 I 1 GBO nicht entgegen. a) Die in Ziffer 1) der Zwischenverfgung vom 24.8. 1995 geforderte Pflegerbestellung nach§1909 BGB i.V.m.§§1795 I Nr. 1 i.V.m. 1629 II 1 BGB ist nicht erforderlich. Der FUhrer der weiteren Beschwerde konnte unbeschadet der Vorschrift des§181 BGB die Auflassung des Grundstucks im eigenen Namen und-zusammen mit seiner Ehefrau 一 als gesetzlicher Vertreter seines minderj 谷 hrigen Sohnes wirksam erki 証en.§20 GBO ist er比lit. Das minderjahrige eheliche Kind steht unter elterlicher Sorge, §1626 I 1 BGB . Diese umfaBt nach §1626 I 2 BGB die Personen- und die Verm6genssorge und gemaB §1629 I 1 BGB die Vertretung des Kindes. Vater und Mutter vertreten das Kind gemeinschaftlich, §1629 I 2 BGB . Zu Rechtsgeschaften, an denen ein minderjahriges Kind beteiligt Ist, sind-wie geschehen-dessen beide Elternteile als Vertreter zuzuziehen. Eltern 姉nnen grundsatzlich nicht als gesetzlicher Vertreter im Namen des vertretenen Kindes mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgesch谷ft vornehmen, es sei denn das Rechtsgesch 谷ft besteht ausschlieBlich in der Er血llung einer Verbindlichkeit,§181 BGB i.V.m.§1629 II und §1795 II BGB . Das Verbot des Selbstkontrahierens nach§181 BGB gilt aber nicht fr ein Insichgeschaft der Eltern oder eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (Haegele/Schbnei溜坊ber, Grundbuchrecht, 10: Aufl. 1993, Rdnr. 3601). Fur ein solches Rechtsgeschaft, das dem vertretenen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, gilt das Vertretungsverbot des§1795 I Nr. 1 i.V.m.§1629 II BGB ebensowenig (BayObLG, BayObLGZ 1974, 5 . 326; 49). Bei AbschluB des ErBayObLG, BayO叫GZ 1979, 5・ werbsgesch 谷fts muB fr das Kind in einem solchen Fall weder ein Pfleger handeln noch das beschrankt geschafts負hige Kind persひ nlich mitwirken, d. h. vor dem Notar erscheinen. Vielmehr kann 一 wie vorliegend auch geschehen-der ein GrundstUck abgebende Elternteil zugleich 撒r sich und das 頭nd agieren und der andere Elterteil als gesetzlicher Mitvertreter des Kindes mithandeln. Ftir das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils ( §107 BGB) ist es als entscheidend anzusehen, daB der Vertretene nehmen muB, damit der Vertrag zustande kommt (BayObLG, BayObLGZ 1979, S. 49 「53I; vgl. auch Stαrner, AcP 173, s. 402ff.). Ob das Geschaft fr den Minderj谷hrigen wirtschaftlich nutzbringend ist, bleibt dabei auBer Betracht (BayObLG, BayObLGZ 1979, S. 49 [531). Wenn sonach auch nach dem Wortlaut des §107 BGB 一, ,lediglich" rechtlicher Vorteil 一 ein strenger M 論stab anzulegen ist, so gilt dies doch nur insoweit, als es durch den Zweck der Vorschrift, den Minderj 独rigen zu schutzen, sachlich geboten ist. Der Schutzzweck bildet demnach ein Korrektiv gegenuber einer ubertriebenen formalen Handhabung des §107 BGB (BGHZ 15, S. 168). Unterschied, ob der Minderj 独rige ein bereits mit einem NieBbrauch belastetes Grundstuck geschenkt bekommt oder sich der Schenker an dem GrundstUck den NieBbrauch vorbeh谷 lt (BayObLG, BayObLGZ 1979, 5 . 49 [54 f.]; anders OLG Frankfurt, Rpfleger 1974, 5 . 429). Formalrechtlich ge-sehen hat der Minderjahrige vorliegend das Eigentum bereits als mit dem NieBbrauch belastet erworben. Der Fihrer der weiteren Beschwerde hat zun 谷chst unter III. Ziffer 1 fr sich die Eintragung eines NieBbrauchs bewilligt bevor er unter IV. die Auflassung erkl密t hat. Der vertretene Minderj 独rige muBte keine neuen Belastungen auf sich nehmen, damit der Vertrag zustande kam. Er erhielt vielmehr lediglich ein bereits in der vollen Nutzung durch das von ihm zu duldende Recht beschranktes Grunds値ck. Der,,U berlassungsvertrag" vom 3.3.1995 stellt eine Schenkung i.S.d. §§516 ff. BGB dar. Der Fhrer der weiteren Beschwerde hat aus seinem Verm6gen seinen minderj 谷hrigen Sohn bereichert, die Zuwendung ist i.S.d. §516 1 BGB unentgeltlich erfolgt. Auf die bloBe Verwendung der Begriffe ,,Ver 谷uBerer" und,, Erwerber" bzw.,, Gegenleistung" und der .一, ,soweit sie unentgeltlich Formulierung unter ffl. Ziffer 4 erfolgt'‘一 kommt es nicht an. Unentgeltlich ist die Zuwendung, wenn sie unabhangig von einer Gegenleistung geschieht (BGH, NJW 1982, 5 . 436). Auch beim gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§320 ff. BGB ist eine Entgeltlichkeit zu verneinen, wenn bei unentgeltlicher U berlassung eines Grundstticks dafr dingliche Belastungen U bernommen werden (BGH, NJW 1989, 5 . 2122「= MittBayNot 1989, 2061 ). DaB beim Erwerb eines mit einem NieBbrauch belasteten Grundstcks den Erwerber z. B. Ersatzpflichten aus Verwendungen des NieBbrauchers gemaB §1049 II BGB treffen; ber山 die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit rt des Gesch谷fts fr den Minderjahrigen ebenfalls nicht (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 5 . 19 「 201; BayObLG, BayObLGZ 1979, 5 . 49 [52 f.1; kritisch Klαsener, Rpfleger 1981, 5. 258 [261]). Dies muB im vorliegenden Fall umsomehr gelten als entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§1041 Satz 2, 1047 BGB der Fhrer der weiteren Beschwerde als NieBbraucher verpflichtet ist, auch Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen, die zur auBergew6hnlichen Unterhaltung geh6ren als auch die auBerordentlichen 6 ffentlichen Lasten zu tragen. Der Umstand, d那 auf einem geschenkten Grundstuck Steuern und sonstige 6 ffentliche Abgaben ruhen, ist im Rahmen des §107 BGB ebenfalls ohne Bedeutung (BayObLG, BayObLGZ 1967, 5 . 245「 246 f., m.w.N.1). Bei einer Schenkung der Eltern an ihre Kinder schloB 加her der BGH (BGHZ 15, 5. 168) zunachst bei der Auflassung§181 BGB aus, weil sie in Erfllung des Schenkungsversprechens erfolgt; bei der Beurteilung der Vorteilhafti丞eit des Schenkungsversprechens nach §107 BGB wurden etwaige mit dem Eigentumswechsel den Mindeり谷 hrigen treffende Rechtsfolgen unbercksichtigt gelassen. Nunmehr lehnt der BGH (BGHZ 78, 5. 34) eine derartige getrennte Betrachtungsweise ab und beurteilt die rechtliche Vorteilhaftigkeit 一 bei welcher§181 BGB nicht anwendbar ist 一 nach der vom Gesetz mit dem Minderj油rigenschutz vorgezeichneten Interessenabwagung aus einer Gesamtbetrachtung von obligatorischem und dinglichem Rechtsgeschaft. bb) Das unter III. Ziffer 3 geregelte bedingte Rtickforderungsrecht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Eine Gesamtbetrachtung ergibt im vorliegenden Fall die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit fr den beschr谷nkt geschaftsfhigen minderjahrigen,, Erwerber". e unter III. Ziffer 1 im notariellen Vertrag vom 3.3.1995 erkl 狙e Bestellung eines NieBbrauchs gereicht dem Minderj 谷hrigen nicht zum Nachteil. Wie die Orundpfandrechte belasten auch Grunddienstbarkeiten und beschr 勧 kte pers6nliche Dienstbarkeiten ausschlieBlich den Schenkungsgegenstand selbst, so daB die Schenkung insgesamt als lediglich rechtlich vorteilhaft zu werten ist (BayObLG, BayObLGZ 1967, 5 . 245 「 247] und 1979, 5. 49 [54]; OLG Frankfurt, Rpfleger 1974, 5 . 429 und Rpfleger 1981, 5 . 19 [201; Klαsener, Rpfleger 1981, 5 . 258 「 261]; Haegel以兄hうner/S坊her, a.a.O., Rdnr. 3607; Stutz, MittRhNotK 1993, 5 . 205 [210]). Auch der NieBbrauch wird al&eine Belastung angesehen, die der Grundstucksschenkung nicht ihren vorteilhaften Charakter zu nehmen vermag (OLG Frankfurt, Rpfleger 1974, 5 . 429). Dabei macht es keinen Jede Schenkung steht unter dem nicht abdingbaren Vorbehalt der RUckforderung wegen Verarmung des Schenkers gem 谷B §528 BGB oder wegen erfolgten Widerrufs bei grobem Undank nach§530 BGB. In beiden F組len ist das Zugewandte nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zuruckzugeben, §§528 1 2, 531 II BGB . Der MinIerj 狙rige ist gemaB §8 1 8 III BGB nur verpflichtet, soweit er noch bereichert ist. Aus diesem Grunde wird der lediglich rechtliche Vorteil einer Schenkung vom gesetzlichen Vorbehalt der Ruckforderung nicht beruhrt (Lange, NJW 1955, 5 . 1339 「 13401; Stαrner, AcP 173, 5 . 402「 4251; Klαsener, Rpfleger 1981, 5. 258「 263]; so wohl auch BayObLG, Rpfleger 1974, 5. 309「3101; Stutz, MittRhNotK 1993, 5 . 205「 213]). Als Konsequenz dessen wird eine vertragliche Erweiterung des Rtickforderungsrechts immer dann als nachteilig eingestuft, wenn dem Minderj 谷hrigenu ber die bereicherungsrechtliche Rckabwicklung hinaus zus 谷tzliche Pflichten auferlegt werden. W油rend die lediglich mit einem Vorbehalt verbundene aufschiebend bedingte Rucktibereignungspflicht des Beschenkten am Schenkungscharakter der Zuwendung nichts 谷ndert (vgl. BayObLG, Rpfleger 1974, 5 . 309; OLG Celle, DNotZ 1974, 5 . 731 [7321; zu den diversen Vorbehaltsklauseln: OLG Hamm, Rpfleger 1978, 5 . 137「Ruckgabepflicht, wenn der Erwerber vor dem Schenker stirbt und das Grundstuck nicht an seine Abk6mmlinge fallen soll]; BayObLG, Rpfleger 1977, S. 251 und OLG Hamm, Rpfleger 1978, 5. 137 [Rckgabepflicht bei Verfgung ti ber das Grundstck ohne Zustimmung]; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 5 . 137 「助 ckgabepflicht bei erfolgter Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung oder Kon畑rs des Erwerbersl), stellt z. B. der Verzicht auf Aufwendungsersatz eine zus 灘zliche, Uber die bereicherungsrechtliche Haftung hinausgehende, zus乱zliche Verpflichtung dar (BayObLG, DNotZ 1975, 5.219 「= MittBayNot 1974, 2561 ; vgl. auch OLG Celle, MittBayNot 1996 Heft 4 die Verpflichtung des Beschenkten zur selbst加digen RUckubertragung. Letztgenannte Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderj 谷hrige 価 die Ubertragung nach dem Recht der Leistungsst6rung 一 §§280 ff.BGB 一 haftet (BayObLG, Rpfleger 1974, S. 309; vgl. auch KlUsener, Rpfleger 1981, S. 258 [264]; w. N. bei 11妃gele/Schdner/S坊ber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rdnr. 3611, FN 30; Stutz, a.a.O., S. 213). Vorliegend ist die aufschiebend 一 durch den Eintritt n狙er festgelegter Ereignisse 一 bedingte Ruc姉bereignung bereicherungsrechtlich i. S. d.§§812 1 2 Fall 1, 818 BGB; sie wird nicht zu Lasten des Minderj油rigen erweitert oder erschwert. Nur der FUhrer der weiteren Beschwerde als,, Ver加Berer" hat sich ein Ruckforderungsrecht vorbehalten. Die RUckUbereignung hat gegen Ubernahme der mit Zustimmung des Ver註uBerers aufgenommenen Belastungen zu erfolgen. Eine eigenstandige vertragliche Verpflichtung des MinderJ 血rigen zur RUc姉bereignung besteht ausweislich der getro仁 fenen Regelung nicht. Die zus識zliche Absicherung des RUckforderungsvorbehalts durch eine RUckauflassungsvormerkung schadet ebenfalls nicht. Diese bedeutet lediglich eine dingliche Vorbelastung des GrundstUcks (OLG Celle, DNotZ 1974, S. 731, mit inso-weit zustimmender Anm. Winkler). cc) Auch die unter III. Z寵r 4 getroffene Bestimmung steht einer lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschafts nicht entgegen. Ordnet der Erblasser bei der Schenkung nach §2050 III BGB die Ausgleichung im Erbfall an, so ist die Schenkung 餓r den Minderjahrigen dennoch nur vorteilhaft, weil keine schuldrechtliche Verpflichtung begrundet wird ( BGHZ 15, 5 . 168). Die gleichen Grundsatze k6nnen auch auf die nach §23 15 III BGB bestimmte Anordnung der Anrech-nung der Zuwendung auf den Pflichtteil angewendet werden (Stutz, a.a.O., 5. 212 )一 zumal vorliegend sogar eine Ausgleichungspflicht nach§2050 BGB nicht bestehen soll (vgl. Lange, NJW 1955, 5 . 1339 [1343]). b) Der in Ziffer 1) der Zwischenver魚gung vom 24.8.1995 geforderten vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §1821 1 BGB bedarfes ebenfalls nicht. Der Erwerb von Grundstucken unterliegt der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht nur, wenn er i. 5. d.§1821 1 Nr. 5 -BGB gegen Entgelt oder iN. m. einer Ve面gung u ber das Grundstuck erfolgt,§1821 1 Nrn. 1 und 4 BGB. Eine Entgeltlichkeit des im notariellen Vertrag vom 03.03.1995 vereinbarten GrundstUcksgeschafts liegt entsprechend dem unter Ziffer 2. a) Gesagten ebensowenig vor wie das Eingehen einer Verpflichtung zu einer Ver餓gung U ber ein GrundstUck. 3. BGB§326 Abs. 1 Satz 1 (N ル妙むt vor Verzugseintritt ist unwi 承sam) a) Das Setzen einer Nachfrist vor Verzugseintritt ist unwirksam. b) Endet die gesetzte Nachfrist vor Eintritt des Verzuges, wird auch dann keine angemessene Nachfrist in Lauf gesetzt, wenn der Schuldner die Mitteilung verspatet und zugleich mit dem Eintritt des Verzuges erhalt. BGH, Urteil vom 15.3.1996 一 V ZR 316/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp chter am BGH ,瓦 MittBayNot 1996 Heft 4 Aus dem Tatb町tand: Mit notariellem Vertrag vom 2 ユ1991 verkaufte die Klagerin dem Beklagten, wie bereits am 27.3. 1 99 1 privatschriftlich vereinbart, ein Geschaftsgrundstuck in W zum Preise von 300.000 DM. Der Kaufpreis sollte drei Wochen nach Mitteilung des Notars an den K谷ufer vom Eintritt bestimmter vereinbarter Falligkeitsvoraussetzungen zu zahlen sein. Am 25.11.1991 ging dem Beklagten dieentsprechende Notarmitteilung zu. Mit Schreiben vom 12.12.1991, dem Beklagten zugegangen am 17.12.1991. setzte die Klagerin ihm eine . Jetzte Frist Dis Montag, Qen 1O.IZ.1ソリ1 zur 乙anlung, verbunden mit der Androhung,, den Vertrag zurckzuziehen", wenn der Kaufpreis bis dahin nicht bei ihrer Bank eingegangen sei. Da dies bis 9.1.1992 nicht geschehen waち erklarte die Kl谷gerin den RUcktritt vom Vertrag und forderte denBeklagten auf, die Bewilligung zur L6schung der Auflassungsvormerkung zu erklaren. Am 10.3.1992 teilte der Beklagte mit, der Kaufpreis liege abrufbereit bei der V. Die Klagerinhat mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zustimmung zur L6schung der im Grundbuch fr ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung gefordert. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten war erfolgreich. Aus den G威nden: 1 . Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daB es 餓r den mit Schreiben vom 9.1 . 1992 erklarten RUcktritt an der nach §326 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlt. Dies gilt selbst wenn, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Auslegung der Zahlungsidausel in§2 des Kaufvertrages durch das Berufungsgericht, Falligkeit nicht erst am 17., sondern schon mit Ablauf des 1 6. 1 2. eingetreten w証e. a) Zwar 扇nnte eine nur zu kurz bemessene Nachfrist in der Regel eine angemessene Frist in Lauf setzen (vgl. z.B. BGH, NJW 1985, 2640 m.N.). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht 一 wie die Revisionserwiderung dies erstrebt 一 auf eine Frist ausgedehnt werden, die, wie hier, bereits abgelaufen war, als der Schuldner davon 一 namlich am 17.12.1991 一 Kenntnis erhielt. In einem solchen Fall kann von einer,, zu kurzen" Frist nicht mehr die Rede se血.Zudem ist, schon dem Wortlaut des §326 Abs. 1 BGB nach, das Setzen einer Nachfrist vor Verzugseintritt grundsatzlich unwirksam ( RGZ 93, 1 80, 182). Dies muB dann erst recht gelten, wenn die gesetzte Frist bereits vor Eintritt des Verzuges endet, mag der Schuldner die Mitteilung davon auch verspatet und deshalb zugleich mit der Inverzugsetzung erhalten. Der dem §326 Abs. 1 BGB zugrundeliegende Gedanke, dem Schuldner nach, oder mindestens mit, Eintritt des Verzuges eine kurze (letzte) Frist zur Leistung vor deren Ablehnung zu gew狙ren, wUrde in sein Gegenteil verkehrt, wenn auch das Setzen einer Frist, die vor Eintritt des Verzuges bereits endet, dieselbe Rechtswirkung zu erzeugen verm6chte. b) Die fehlende Nachfrist liegt auch nicht, was das Berufungsgericht offengelassen hat und was die Revisionserwiderung zur Uberprufung stellt, in der Erhebung der Klage. Denn die Klagerin hat mit-der Klage bereits Rechte aus einem ihrer Meinung nach rechtswirksam erfolgten Rucktritt gerichtlich durchsetzen wollen. Die Nachfristsetzung hingegen muB die Aufforderung an den Gl加biger enthalten, die geschuldete Leistung zu bewirken, um ihm eine letzte Chance zur ordnungsgemaBen Durch飯hrung des Vertrages zu er6ffnen (BGH, WM 1985, 1106 , 1107 m.zahlr.N.). Gerade wegen dieser Mたrnfunktion sind die in §326 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten F6rmlichkeiten einzuhalten. Dem genugt die Erhebung einer Klage auf RUckabwicklung des Geschafts nicht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Erscheinungsdatum: 02.04.1996 Aktenzeichen: 3 W 336/96 289 Erschienen in: MittBayNot 1996, 288 Normen in Titel: BGB §§ 107, 1629, 1795, 1909, 1643, 1821