IX ZR 237/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. April 1996 IX ZR 237/95 BeurkG § 17 Beweislast eines Notars für behauptete frühere Belehrung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 22. BeurkG§17 (Beweislast eines Notars 声r behauptete frtihere Belehrung) Beurkundet ein Notar den \セrkauf eines GrundstUcks mit Auflassung durch einen Nichtberechtigten, muB er die BeteiligtenU ber das Erfordernis einer Genehmi即ng des Berechtigten und die Folgen bei Versagung der Genehmigung belehren. Behauptet der Notar, die Belehrung sei bei der Beurkundung entbehrlich gewesen, weil er bereits etwa zwei Monate zuvor telefonisch auf diese Umst註nde aufmerksam gemacht habe, trifft ihn die Beweislast. BGH, Urteil vom 25.4.1996 一 Ix ZR 237/95-, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH Kostenrecht 23. KostO§§19,2OAbs.1 (Gesch孝swert beim Kaゆertrag) Sind Anhaltspunkte dafr vorhanden, daB der Kaufpreis eines GrundstUcks in dem nach§18 Abs.1 KostO maBgebenden Zeitpunkt nicht annahernd so hoch ist wie der GrundstUckswert nach§19 KostO, ist dieser Wert zu ermitteln und als Gesch証ftswert zugrunde zu legen. BayObLG, BeschluB vom 12.6.1996 一 3 ZBR44/96 一 一」一 A元s dem Tatbestand: 1 . a) Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.5. 1992 verkauften die damaligen Eigentumer den Grundbesitz ... an die Beteiligte zum Kaufpreis von 1 240 000 DM. Die Beteiligte wurde am 26.1.1993 als Eigentumerin im Grundbuch eingetragen Bereits am 1 9. 1 . 1 993 hatte die Beteiligte mit notarieller Urkunde das GrundstUck zwei Interessenten zum Preis von 3 679700 DM zum Kauf angeboten. Das Angebot war bis 30.7,1993 befristet. Die Kosten desAngebots hatten die Kaufinteressenten, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, vereinbarungsgemaB auch fr den Fall der Nichtannahme des Verkaufsangebotes zu tragen. Die Kaufinteressenten haben das Angebot nicht angenommen. b)(...) 2. Mit Kostenrechnung vom 27. 1 . 1 993 stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts der Beteiligten fr die Eigentumsumschreibung, Fortfhrung des Liegenschaftskatasters und L6schung der Auflassungs-vormerkung aus einem Geschaftswert von 1 240 000 DM (Kaufpreis des Vertrags vom 27.5.1992) Gebuhren in H6he von insgesamt 3 053,50 DM in Rechnung. Auf die Beanstandung der Staatskasse hin wurden mit Kostenrechnung vom 7.12.1994, ausgehend von einem erh6hten Geschaftswert von 3 680 000 DM(=Kaufpreis des Angebots vom 19.1.1993), 7533 DM nachgefordert. Gegen die Nacherhebung der Gebuhren richteten sich die Erinne-rungen der Beteiligten, mit dehen sie sich gegen den den Gebuhren jeweils zugrunde gelegten erh6hten Geschaftswert wendete. Rechtspfleger und Richter haben den Erinnerungen nicht abgeholfen Die Beschwerde der Beteiligten war erfolgreich. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den landgerichtlichen BeschluB fhrte zur ZurUckverweisung an das LG. Aus den G戒nden: 1. Der Wert der Eintragung des Eigentumers, aber auch die Bewertung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung, bestimmen sich nach den Vorschriften der §§18 ff. KostO . Nach allgemeiner Meinung gilt§20 KostO, wenn wie hier ein GrundstLickskauf vorliegt, auch 血r die Eintragung des K谷ufers als Eigentumer und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (BayObLG JurBuro 1989, 824/825). MaBgebend ist daher nach §20 Abs. 1 Satz 1 KostO zunachst der Kaufpreis. Ist allerdings der Kaufpreis niedriger als der nach §19 KostO festzustellende Wert, so ist nach§2OAbs.1 Satz 2 KostO dieser heranzuziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist demnach jeweils ein Vergleich zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des GrundstUcks nach§19 KostO anzustellen und der h6here Wert als Geschaftswert zugrundezulegen. Um dem Vereinfachungszweck des §20 Abs. 1 Satz 1 KostO Rechming zu tragen, ist der Wert der Sache aber nur dann festzustellen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, daB in dem nach§18 Abs. 1 KostO maBgebenden Zeitpunkt der Kaufpreis nicht ann油ernd so hoch ist wie dersich aus§19 KostO ergebende Wert (BayObLGZ1974, 422/424 f.). Das ist hier der Fall. Der Wert von Grundbesitz bestimmt sich nach§19 Abs.2 Satz 1 KostO. Nach dieser Vorschrift sind alle konkreten Anhaltspunkte 倣r einen den Einheitswert Ubersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert 一 als dem ge-meinen Wert i. 5. von §19 Abs. 1 Satz 1 KostO 一 m6glichst nahe zu kommen. Vorliegend wurde das Vertragsgrundstuck nur eine Woche vor Falligkeit der Eigentumsumschreibungsgebuhr als dem nach §18 Abs. 1 KostO 徴r diese W吐tberechnung maBgebenden Zeitpunkt von der Beteiligten (Kauferin) zum annahernd dreifachen Preis wieder zum Verkauf angeboten. Zwar wurde das Verkaufsangebot letztlich nicht angenommen; dies bedeutet jedoch nicht, daB es hinsichtlich der Bewertung des GrundstLicksbelanglos w谷re. Das Verkaufsangebot gibt 一 jedenfalls in gewissem, Umfang die Werteinschatzung des Verk1ufers wieder, der nach der Lebenserfahrung kein v6llig aussichtsloses Geschaft versucht. Der dreifache Verkaufspreis kann mit einer,, spekulativen Komponente" nicht mehr befriedigend erklart werden. Vor allem aber zeigen Eintragung einer Auflassungsvormer-kung und Ubernahme der nicht unbetrachtlichen Angebotskosten durch die Kaufinteressenten auch 負r den Fall der Nichtannahme des Verkaufsangebotes, daB es sich bei dem im Angebot enthaltenen Kaufpreis um keinen v6llig unreilistischen Preis gehandelt hat. Da das Rechtsbeschwerdegericht die erforderlichen tats加hlichen Feststellungen nicht aus den Akten treffen kann, weil weitere Ermittlungen erforderlich sind, muB die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurUckverwiesen werden. 24. KostO§19 Abs. 4 (Geschiftswert bei あe稽abe eines landwirおch叩lichen Nebenerwerbsbetriebes) Das Kostenprivileg aus §19 Abs. 4 KostO ist auch auf die Ubertragung eines lediglich im Nebenerwerb gefhrten landwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden, wenn dieser hber eine gewisse Mindestgr6Be ver倣gt. FUr deren Bestimmung kann auf die 倣r die Alterssicherung der Landwirte geltenden Bewe ngsgrunds註tze 一 hier§1 Abs. 4 des Gesetzes U ber hilfe fr Landwirte (GAL) vom 14. September 1965一 zurUckgegriffen werden. P負lzisches Oberlandesgericht Zweibrucken, BeschluB vom 19.7. 1996 一 3W 82/96 一, mitgeteilt von Herrn Reichling, Richter am OLG Aus dem Tatbestand: Zu Urkunde des Beteiligten zu 1) vom 12.11.1993 u bertrugen die Eltern des Beteiligten zu 2) diesem einen landwirtschaftlichen BeMittBayNot 1996 Heft 5 401 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.04.1996 Aktenzeichen: IX ZR 237/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 118 MittBayNot 1996, 401 Normen in Titel: BeurkG § 17