II ZR 56/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juni 1996 II ZR 56/95 GmbHG § 16 Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau grundlegende Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern auf dem Hintergrund massiver wirtschaftlicher Interessen ausgetragen wurden. Auf angebliche Presseberichte über das Verhalten der SGruppe — offenbar auch in anderen Eigentümergemeinschaften — kann die Bekl. sich nicht berufen. Sie machten eine eigene Aufklärung durch die Bekl. nicht entbehrlich. Zugunsten der Bekl. streitet auch nicht der notarielle Kaufvertrag. Die dort beurkundete Erklärung der KI., ihr seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungseigentums bekannt, ist im entscheidenden Punkt — inwieweit sie über diese Verhältnisse aufgeklärt wurde — ohne Aussagekraft. Im Gegenteil steht fest, daß ein ausdrücklicher Hinweis nicht erfolgt ist. Zugunsten der KI. ist von bedingtem Vorsatz der Bekl. — der für Arglist ausreicht — auszugehen. Denn nach der Lebenserfahrung kann aus der Kenntnis des Verkäufers von einem schwerwiegenden verborgenen Mangel auf die Einsicht und die Billigung geschlossen werden, daß der Käufer den Mangel vielleicht nicht kennt und sonst den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte (BGH NJW 1990, 975). Dies gilt in gleicher Weise für die hier in Rede stehenden schwerwiegenden Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft, die die Bekl. selbst erlebt hatte. Es wider-. spräche der Lebenserfahrung, wenn der Bekl. nicht bewußt gewesen wäre, daß die Aktivitäten der S-Gruppe, die nach ihren eigenen Angaben schon Gegenstand von Presseberichten waren, für den Kaufentschluß eines Interessenten außerhalb dieser Gruppe von erheblicher Bedeutung waren. Da das Schadensersatzbegehren der KI. dem Grunde nach bereits wegen des Verschweigens der Zerstrittenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, ob die KI. auch hinsichtlich der behaupteten Mängel an den Bädern und der Sanierungsbedürftigkeit der Schornsteine, der Eisenträger im Keller und der Balkongeländer arglistig getäuscht worden ist. 3. Die KI. kann von der Bekl. sowohl aufgrund von § 463 S. 2 BGB (st. Rspr., vgl. Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl., Rn. 254 m.w.N.) als auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH NJW 1992, 2564 , 2565 = DNotZ 1993, 680 ; BGH NJW 1991, 1673 , 1675) im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des notariellen Kaufvertrages und Ersatz ihrer gesamten durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Kosten verlangen. (...) Entgegen der Ansicht der Bekl. muß die KI. sich Steuervergünstigungen nicht als Vorteil anrechnen lassen. Grundsätzlich sind allerdings Steuervorteile nicht anders als sonstige Vorteile anzurechnen (BGH NJW 1970, 461 ; MünchKomm/Grunsky, 3. Aufl., 98 a vor § 249 BGB ). Hier findet aber deshalb keine Anrechnung von Steuervergünstigungen statt, weil die KI. ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Bekl. eine andere Wohnung erworben und dort entsprechende Steuervorteile erzielt hätte (vgl. Grunsky, a.a.O.). Die Zahlungspflicht der Bekl. ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnungseigentums. B. Gesellschaftsrecht — Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 24. 6. 1996-11 ZR 56/95) GmbHG § 16 Abs. 1 Die Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils bei der Gesellschaft erfordert eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber der Gesellschaft und den überzeugenden Nachweis des Übergangs. Allein der Umstand, daß die Gesellschaft von der Anteilsübertragung Kenntnis erhält, genügt nicht. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der am 22. 6. 1990 u. a. gegen seine Stimmen gefaßten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Bekl. Zur Begründung hat er angeführt, die Versammlung habe an einem Einberufungsmangel gelitten, weil seine Mutter, die dem Kreis der Gesellschafter angehört habe, zu der Versammlung nicht eingeladen worden sei. Dem liegt folgendes zugrunde: Der Gesellschafter A. B., an der Bekl. mit 55 % beteiligt und Vater des KI. sowie seiner beiden Brüder J. B. und T. B., deren Beteiligung je 15% beträgt, wurde im Jahre 1989 von seiner. Ehefrau G. B. beerbt. Nach § 16 des Gesellschaftsvertrages stand G. B. an dem Geschäftsanteil ihres Ehemannes lediglich ein Nießbrauchsrecht zu, während die Fortsetzung der Gesellschaft den Kindern vorbehalten war. Am 22. 3. 1990 übertrug sie den ererbten Geschäftsanteil durch notarielle Vereinbarung auf J. B. Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage im Umfange des erstinstanzlichen Begehrens abgewiesen und auf den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des KI. die Feststellung ausgesprochen, der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag sei unwirksam. Die gegen diese Feststellung gerichtete Revision der Bekl. hat der Senat nicht angenommen. Der KI. strebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils an. Aus den Gründen: Die Revision des KI. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des LG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die in der Versammlung vom 22.6. 1990 gefaßten Gesellschafterbeschlüsse nichtig, weil ein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel vorliegt. I. Das Berufungsgericht ist in Ubereinstimmung mit dem LG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Übertragung des ererbten Anteils durch G. B. auf J. B. nicht wirksam war. Zutreffend hat das Berufungsgericht § 16 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift keine Erbregelung enthält, sondern für den Erben die schuldrechtliche Verpflichtung begründet, den Geschäftsanteil auf die zu den gesellschaftsrechtlichen Nachfolgern berufenen Personen zu übertragen (vgl. BGHZ 92, 386 , 390 = DNotZ 1986, 34 ). Das Recht auf Übernahme des von dem Vater vererbten Geschäftsanteils steht, wie sich insbesondere aus den Absätzen 1, 3 und 4 der Vorschrift ergibt, allen drei Söhnen zu. Soll nur einer von diesem Recht ausgeschlossen werden, bedarf das entsprechend § 13 des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung durch die Geschäftsführung, deren Erteilung „nach erfolgter Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung, für die Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist", vorgenommen wird. Eine solche Zustimmung ist nicht erteilt worden. Soweit der geschäftsführende Gesellschafter J. B. den Vertrag vom 22. 3. 1990 unterschrieben hat, hat er das in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und an der Vereinbarung Beteiligter getan. Eine ausdrückliche, gesondert und getrennt von diesem Übertragungsvorgang durch ihn abgegebene Zustimmungserklärung der Bekl. liegt nicht vor. Diese Unterschriftsleistung kann auch nicht als namens der Bekl. konkludent erklärte Zustimmung zur Anteilsübertragung verstanden werden. Der Vorgang der Unterschriftsleistung unter den Übertragungsvertrag war der Vollzug der Abstimmung über die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung i.S.d. § 13 S. 2 des Gesellschaftsvertrages. Verweigerte der KI. seine Unterschrift, brachte er damit zum Ausdruck, daß er die Anteilsübertragung auf J. B. ablehnte. Die Bekl. hat zwar vorgetragen, eine „Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen" i.S.d. § 13 S. 2 des Gesellschaftsvertrages sei deswegen gegeben, weil sich der KI. dadurch, daß er die Gesellschafterversammlung mit den Worten „ihr macht ja doch, was ihr wollt!" verlassen habe, der Stimmabgabe enthalten habe. Das trifft jedoch nicht zu. Die Bekl. geht selbst davon aus, der KI. habe die Gesellschafterversammlung erst verlassen, nachdem der amtieHeft Nr. 1/2 - MittRhNotK . Januar/Februar 1997 31 rende Notar die Beschlußfassung eingeleitet gehabt habe. Soweit der KI. unter diesen Umständen die Urkunde nicht — wie vorgesehen — unterzeichnete, ist das als Verweigerung der Unterschriftsleistung anzusehen. Eine andere Wertung dieses Verhaltens widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Da Frau B. in dem maßgebenden Zeitpunkt somit Gesellschafterin der Bekl. war, durfte von ihrer Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht mit der Überlegung abgesehen werden, sie habe ihre Gesellschaftereigenschaft durch die Anteilsübertragung verloren. II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift zugunsten der Bekl. auch nicht die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG ein. Mit dieser Bestimmung fingiert das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit die Gesellschaftereigenschaft eines Erwerbers, dessen Anteilserwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Sie bezweckt, die Gesellschaft vor den Unsicherheiten eines Gesellschafterwechsels und Veräußerer sowie Erwerber in ihrer Stellung gegenüber der Gesellschaft zu schützen. Auf die Wirksamkeit der Übertragung kommt es nicht an ( BGHZ 84, 47 , 49 = DNotZ 1983, 192; BGHZ 112, 103 , 113 = DNotZ 1991, 917 ; BGH ZIP 1991, 724 = DNotZ 1992, 164 = MittRhNotK 1991, 223 ; BGH ZIP 1990, 1057 , 1060 = DNotZ 1991, 917 ). 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, G. und J. B. hätten bei der Bekl. den Anteilsübergang angemeldet, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für die Anmeldung i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbHG nicht der Umstand, daß die Gesellschaft von der Anteilsübertragung Kenntnis erhält. Vielmehr ist ein Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers erforderlich, damit die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft auf den Erwerber übergeht. Soweit die Anmeldung nicht auf einer ausdrücklichen Erklärung beruht, ist es eine Frage der Auslegung des Verhaltens der Beteiligten, ob sie stillschweigend vorgenommen worden ist (Senat ZIP 1991, 725 = DNotZ 1992, 164 = MittRhNotK 1991, 223 ). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Übereinstimmung. Die in der Urkunde vom 22. 3. 1990 enthaltene Vereinbarung, die Übertragung erfolge „mit Wirkung vom heutigen Tage", und die von den Beteiligten daraus gezogene Schlußfolgerung, J. B. sei somit an der Bekl. in Höhe von 150.000,— DM und 550.000,— DM, insgesamt also mit 700.000,— DM beteiligt, sprechen ebenso für den Willen, die Anmeldung gegenüber der Gesellschaft zu vollziehen, wie der Umstand, daß J. B. als geschäftsführender Gesellschafter in den nachfolgenden Gesellschafterversammlungen als Inhaber des ihm von G. B. übertragenen Geschäftsanteils aufgetreten ist. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es davon ausgeht, die Anmeldung bei der Gesellschaft sei „unter Nachweis des Übergangs" des Geschäftsanteils erfolgt. Eine Anmeldung „unter Nachweis des Übergangs" setzt voraus, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausführt, daß das Vertretungsorgan der Gesellschaft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird. Zwar steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzusehen ist. Bei der Überzeugungsbildung müssen jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigt werden, welche die Abtretung erschweren (Senat ZIP 1991, 725 = DNotZ 1992, 164 = MittRhNotK 1991, 223). Davon kann nach den auf der Grundlage des Parteivortrages von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Wie bereits dargelegt, bedarf die Anteilsübertragung nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung der Geschäftsführung. Diese durfte nur nach Genehmigung der Gesellschafterversammlung, für die Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich war, erteilt werden. Die Zustimmung der Gesellschafter zu der Anteilsübertragung sollte, wie es sich aus dem Vortrag der Bekl. und der überreichten Urkunde vom 22. 3. 1990 ergibt, durch Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erteilt werden. Aus der Urkunde ist ersichtlich, daß die Unterschrift des Kl. fehlt, er also seine Zustimmung nicht erteilt hat. Bereits daraus folgt, daß die Bekl. über den Rechtsvorgang nicht überzeugend unterrichtet worden ist. Daß der KI. später die Protokolle über die Gesellschaftsversammlungen vom 29. 4. 1991 und 24. 2. 1992, nach deren Inhalt G. B. als Gesellschafterin nicht in Betracht kommt, unterzeichnet hat, ändert daran nichts. Abgesehen davon, daß sich der KI. noch Ende 1991 schriftlich gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung gewandt hat, kann das — nachträgliche — Verhalten des KI. keine gegenüber der Geschäftsführung vorzunehmende überzeugende Unterrichtung der Bekl. ersetzen. 9. Gesellschaftsrecht — Rückwirkung eines Organschaftsvertrages (OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.6. 1996 — 20 W 440/94) AktG § 294 KStG § 14 Nr. 4 Die Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister ist bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres zulässig, für das die Organschaft erstmals in Anspruch genommen werden soll. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die zulässige und im Zeitpunkt ihrer Einlegung — am 13. 9. 1994 — an sich auch in der Sache begründete weitere Beschwerde bleibt dennoch ohne Erfolg, weil die begehrte Eintragung jetzt nicht mehr vorgenommen werden kann. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen hätte die von der Gesellschaft begehrte und für die Wirksamkeit erforderliche registergerichtliche Eintragung des am 28./29. 9. 1993 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, der u. a. eine Gewinnabführung bereits für das noch laufende (am 1. 10. 1992 begonnene) Geschäftsjahr vorsah, noch bis zum 30. 9. 1994 vorgenommen werden können. Die Vorinstanzen haben dem Umstand nicht genügend Beachtung geschenkt, daß § 14 Nr. 4 KStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. 2. 1992 eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Änderung auch der handelsregisterrechtlichen Betrachtungsweise über die Eintragung von Gewinnabführungsverträgen gebracht hat. Nach § 14 Nr. 4 KStG n. F. ist es eine der Voraussetzungen körperschaftssteuerlicher Organschaft, daß der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres, für das die Organschaft erstmals in Anspruch genommen werden soll, wirksam wird. Der Senat geht im Hinblick auf das Erfordernis der Identität steuer- und gesellschaftsrechtlicher Wirksamkeit von Gewinnabführungsverträgen davon aus, daß nach heutiger Rechtslage auch aus handelsregistergerichtlicher Sicht rechtliche Bedenken gegen eine Rückwirkung über das im Zeitpunkt der Anmeldung laufende Wirtschaftsjahr hinaus nach Maßgabe der Frist des § 14 Nr. 4 KStG nicht bestehen (vgl. dazu die allerdings noch zur alten Fassung des § 14 Nr. 4 KStG ergangene Entscheidung ( BGHZ 122, 211 , 224; vgl. dazu auch Knepper, DStR 1994, 377 , 378). 10. Gesellschaftsrecht - Eintragungsvoraussetzungen einer GmbH (KG, Beschluß vom 24. 9. 1996 — 1 W 4534/95) AusIG § 14 Abs. 2 BGB § 134 FGG §§ 12; 126 GmbHG §§ 4 Abs. 1; 8 Abs. 2; 54 Abs. 1 Heft Nr. 1/2 - MittRhNotK . Januar/Februar 1997 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.06.1996 Aktenzeichen: II ZR 56/95 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 31 Normen in Titel: GmbHG § 16