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XII ZB 206/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. September 1996 XII ZB 206/94 BGB §§ 138, 242, 1408 Zur Wirksamkeit eines vor der Eheschließung vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau geht in Anbetracht der Formenstrenge des Zwangsvollstreckungsverfahrens ins Leere. Der Beschwerdegegner hat demnach denAntrag auf Erteilung einer vollstreckbaren 組 sfertigung zu Recht zurUckgewiesen. 13. BGB§§138, 242, 1408 Abs. 2 (Zur Wirksamkeit eines vor der Eheschliぴung vereinbarten Veロichts auf den Versorgungsaus gleich) Der AusschluB des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis des Umstandes vereinbart wird, der andere Teil werde nicht in der Lage sein, eine eigene Altersversorgung aufzubauen und d山er die Gefahr besteht, daB er im Falle einer Scheidung zum Soiialfall wird. Es mUssen vielmehr besondere Umst註nde hinzutreten. Die 毛山ache, daB die kUnftige Ehefrau bei AbschluB des Ehevertrages bereits sgbwanger war und der Ehemann die EheschlieBung von dem AusschluB des Versorgungsausgleiches abh註ngig gemacht hat, stellt keine zu miBbilligende Ausbeutung einer Zwangslage der Ehefrau dar. (Leitsdtze der Schriftleitung) BGH, BeschluB vom 18.9.1996一 XII ZB 206/94-,mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH. Aus dem Tatbestand: Vor Eingehung der Ehe am 30ユ1984 schlossen die Parteien am 27フ。1984 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie u.a Gutertrennung vereinbarten und gegenseitig auf die Hlfte eines gesetzlichenA nspruchs auf nachehelichen Unterhalt verzichteten Zum Versorgungsausgleich heiBt es darin: ', 1 . Fr den Fall der Scheidung unserer Ehe wird der Versor-gungsausgleich ausgeschlossen( §1408 Abs. 2 BGB ). Wird die Ehe geschieden, so kann derjenige Ehegatte, der unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts (Verschuldensprinzip) 山ne Verschulden geschieden worden ware, von dem anderen verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden w証e. Die Beweislast 雄igt derjenige Ehegatte, der diesen Anspruch geltend macht'' Zur Zeit der EheschlieBung erwartete die am 8.12.1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) ein Kind, das am 2. 12. 1984 zur Welt kam. Ein zweites Kind ging aus der Ehe der Parteien am 3.2.1988 hervor. Beide Kinder hatten bei der Geburt MiBbildungen an den Beinen (KlumpfBe), die therapeutische M郎nahmen bis zum Ende der w加hstumsperiode erforderhch machen. Nachdem sich die Parteien im Januar 1992 getrennt hatten, stellte der Ehemann am 1 8. 1 1 . 1993 den Scheidungsantrag. Die Ehefrau stimmte der Scheidung zu, beantragte aber die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs, weil sie die ehevertragliche Regelungu ber dessen AusschluB fr sittenwidrig und damit nichtig hielt. Das Amtsgericht-Familiengericht一 schied durch Verbundurteil die Ehe der Parteien und sprach u. a. aus, daB ein 6 ffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit dem hiergegen eingelegten Rechtsmittel verfolgte die Ehefrau ihr Begehren weiter, daB der Versorgungsausgleich durchgefhrt wird. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zuruck (ver6ffentlicht in Fam既 1995, 929). Dagegen richtet sich die-zugelassene-weitere Beschwerde der Ehefrau. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Gr琵nden: 1. Nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts verst6Bt der ehevertraglich vereinbarte AusschluB des Versorgungsausgleichs nicht gegen die guten Sitten und ist deshalb nicht gemaB§138 BGB nichtig. Es hat dazu im wesentlichen ausgefhrt: §1408 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe als Ausdruck der Vertragsfrei-heit vor, daB durch Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden k6nne. Eine Grenze ergebe sich allerdings aus§138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoBe, was heiBe, dem Anstands-gefhl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufe, h谷nge von ihrem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht bα山sichtigten, sondern nur fr denkbar gehaltenen Scheidung zusatzliche Gesichtspunkte ergeben k6nnten. Es reiche fr sich nicht aus, wenn der Vertrag in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von s加tlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen. Hier hatten die Parteien neben dem AusschluB des Versorgungsausgleichs eine diesen ersetzende Regelung getroffen, wonach ein Ehegatte unter der Voraussetzung, daB er unter Geltung alten Rechts schuldlos geschieden worden w証e, von dem anderen verlangen k6nne, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als w谷re der AusschluB nicht vereinbart worden. Insbesondere im Hinblick auf die dem Anspruchsteller auferlegte Beweislast habe diese Regelung zwar nur eingeschr如kte Bedeutung・k6nne aber dennoch zum Irag叩 kommen. Auf nichehelichen Unterhalt sei nicht vollst谷ndig verzichtet worden, sondern nur in H6he der Hlfte des gesetzlichen Anspruchs. Wとnn schon ein totaler AusschluB des V吐- sorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts durch voreheliche Vereinbarung fr sich nicht als sittenwidrig anzu5山en sei, musse dies erst recht fr den vorliegenden Fall des Teilausschlusses gelten. Beweggrund fr den AbschluB des Vertrages sei auf seiten des Ehemannes das Miterleben der Trennung und Scheidung der Ehefrau von ihrem ersten Mann gewesen. Das habe er bei seiner Parteivernehmung glaubhaft und naheliegend bekun-det. Er habe die Folgen einer m6glichen Scheidung befrchtet und diese fr sich ausschlieBen wollen. Auf seiten der Ehefrau sei Beweggrund gewesen, daB der Ehemann andernfalls die Ehe mit ihr nicht eingegangen w如,sie dies aber gewunscht habe. M6glicherweise habe sie auch angenommen, der Ehevertrag werde in nicht ferner Zukunft aufgehoben. Die beiderseitigen Beweggrnde gめen jedenfalls nichts fr eine Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig her. Gleiches gelte fr den Zweck des Vertrages. Es 姉nne insbesondere nicht angenommen werden, dadurch habe bewuBt die Unterhaltsbedrftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigefhrt werden sollen. Da der Ehemann die Eingehung der Ehe von dem VertragsschluB abh谷ngig gemacht habe, habe die Ehefrau keine Aussicht gehabt,ti ber das im Ehevertrag Zugebilligte hinaus rechtliche Vorteile zu erwerben. Den Vorwurf, der Ehemann habe sie zum AbschluB des Vertrages gezwungen, habe die Ehefrau in zweiter Instanz nicht mehr erhoben. Selbst wenn der Ehemann gedroht hatte, die Ehe ohne vorherigen AbschluB des Vertrages nicht einzugehen, w如dies nicht sittenwidrig gewesen. Da er frei u ber die EheschlieBung habe entscheiden k6nnen, habe er diese auch in der geschehenen Weise von dem modifizierten AusschluB des Versorgungsausgleichs und dem teilweisen Verzicht auf Unterhalt abh谷ngig machen k6nnen. MittBayNot 1996 Heft 6 441 Diese Ausfhrungen halten den Angri貸帥叱 r weiteren Beschwerde stand. Die M6glichkeit, den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag schon bei Eingehung der Ehe auszuschlieBen ( §1408 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist im Gesetzgebungsverfahren zum 1 . EheRG nach Anrufung des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 7/4694 5. 1 3). Nach dem Grundsatz der Vertr昭sfreiheit sollten Heiratswillige nicht gezwungen sein, den Versorgungsausgleich 餓r ihre Ehe hinzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326 , 334 und 1985, 1007). Der Vermeidung von MiBbr加chen dient allein die durch §1408 Abs. 2 Satz 2 BGB eingefhrte Jahresfrist 負r den Bestand der Ehe. DemgemaB findet auch eine Inhaltskontrolle durch das Gericht nicht statt, wie sie bei Vereinbarungen anlaBlich der Ehescheidung aufgrund des§1587o Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehen ist (vgl. dazu SenatsbeschluB vom 24.2.1982-IVb ZB 746/80 一 FamRZ 1982, 471 ); die Wirksamkeit des Ausschlusses hangt insbesondere nicht von zus証zlichen Bedingungen め, wie etwa der Vereinbarung einer Gegenleistung oder Abfindung (vgl. SenatsbeschluB vom 27.9.1995 一 XII ZB 75/93 一 FamRZ 1995, 1482 , 1484). Schutz davor, daB der Ehevertrag aus Unerfahrenheit oder Gesetzesunkenntnjs abgeschlossen wird, bietet die aus§17 BeurkG folgende Belehrungspflicht des beurkundenden Notars. Der AusschluB des Versorgungsausgleichs kann daher nicht schon dann als sittenwidrig angesehen werden, wenn er in Kenntnis des Umstands vereinbart wird, der andere Teil werde nicht in der Lage sein, eine eigene Altersversorgung aufzubauen, und demgemaB Gefahr b郎teht, daB er im Falle der Scheidung zum Sozialfall wird (vgl. Rolland Familienrecht§1408 Rdnr. 29; Bastian/Roth-StieloH パchmeiduch 1. EheRG§1408 Rdnr. 9; Reinartz NJW 1977, 81 , 82 f; 如がnann NJW 1977, 235 , 236; Langenfeld NJW 1978, 1503 , 1505). Es mssen vielmehr besondere Umstande hinzutreten, wenn im Einzelfall das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begrUndet sein soll (vgl. Rolland a.a.O.; Gern hube,火 oesterWaltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl.§28 II 8 5. 34Sf). Hier macht die weitere Beschwerde geltend, der Ehemann habe die Ehefrau seinerzeit im fnften Schwangerschaftsmonat darauf festgelegt, auf eigene Erwerbstatigkeit zu verzichten und sich ganz dem erwarteten 費nd zu widmen, wahrend er gleichzeitig die EheschlieBung von einem Ver-zicht auf eine eigene Altersversorgung, auf Unterhalt und Zugewinnausgleich abhangig gemacht habe. Der Ehemann habe sich auf diese Weise EinfluB auf die Erziehung des erwarteten Kindes sichern wollen, habe aber ein bereits bestehendes Verh組tnis zu einer anderen Frau nicht abgebrochen. Insgesamt habe er die Zwangslage, in der sich die Ehefrau infolge ihrer Schwangerschaft befunden habe, in einer Weise ausgebeutet, die dem Anstandsgefhl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Da der Ehemann ungeachtet der Schwangerschaft der Ehefrau 一 von einer EheschlieBung hatte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines nkhtehelichen Vaters hatte zuruckziehen 姉nnen, kann von einer zu miBbilligenden Ausbeutung einer Zwangslage der Ehefrau nicht ausgegangen werden. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwagungen des Oberlandesgerichts zu diesem Punkt verwiesen werden (vgl. zum Unterhaltsverzicht der Ehefrau in der gleichen Lage Senatsurteil vom 9.7.1992 一 XII ZR 57/91 一 FamRZ 1992, 1403 , 1404「= MittBayNot 1993, 231 ). Nicht festgestellt ist, der Ehemann habe die Ehefrau darauf,, festgelegt", auf eine Erwerbstatig一 keit nach der EheschlieBung zu verzichten und infolgedessen keine weiteren Versorgungsanwartschaften zu erwerben 一 eine Erwerbst 批igkeit war ohnehin im Hinblick auf die Betreuungsbedrftigkeit des erwarteten Kindes jedenfalls nach dessen Geburt problematisch. Nicht festgestellt ist weiter, daB der Ehemann zum fraglichen Zeitpunkt die Beziehung zu einer anderen Frau nicht abgebrochen h証te, so daB dahinstehen kann, ob dieser Umstand fr die hier vorzunehmende Beurteilung von Bedeutung w証e. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des§138 BGB verneint, da besondere Umst加de, die das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begrtinden 姉nnten, nicht vorliegen. 2. Das Oberlandesgericht hat sich weiter die Frage vorgelegt, ob die Ehefrau aufgrund der Entwicklung der Umst加de nach dem VertragsschluB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des wとgfalls der Geschaftsgrundlage die Durch餓hrung des Versorgungsausgleichs verlangen 姉nne, und hat diese Frage verneint. Es hat dazu erwogen, Geschaftsgrundlage des Ausschlusses des Verso塁ungsausgleichs sei nicht. die Vorstellung gewesen, die Ehefrau werde nach der Geburt des ersten Kindes alsbald wieder einer Erwerbst飢igkeit nachgehen und dadurch eigene Versorgungsanwartschaften erwerben 姉nnen, woran sie spater vor allem durch die Geburt des zweiten Kindes und die Behinderung beider Kinder gehindert worden sei. Von einem Fehlgehen gemeinsamer Vorstellungen und Erwartungen bei \ 匂:tragsschluB 肋nne nicht ausgegangen werden. Die weitere Beschwerde h組t diese Betrachtungsweise fr zu eng. Das Oberlandesgericht hatte nach i血er Auffassung berUcksichtigen mUssen, daB der Ehemann bei AbschluB des Ehevertrages dessen vorlaufigen Charakter betont und zugesagt habe, der Vertrag werde bei einem guten Verlauf der Ehe wieder aufgehoben. Dies sei fr die Ehefrau wesentliche Grundlage gewesen, ihnu berhaupt abzuschlieBen. Auch seien beide Parteien davon ausgegangen, daB das erste Kind gesund zur Welt kommen und nicht einer besonderen Pflege bed血fen werde. Bei ihrem Wunsch nach einem weiteren 費ide habe die Ehefrau auf die Zusage des Ehemannes hinsichtlich des vorl谷ufigen Charakters des Ehevertrages vertraut. Auch hatten beide Seiten gehofft, daB dieses 費nd nicht auch behindert sein wtirde. Auch damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das Oberlandesgericht ist in anderem Zusammenhang der Frage nachgegangen, ob und inwieweit der Ehemann seinerzeit eine Wiederaufhebung des Ehevertrages zugesagt habe, und ist zu dem Ergebnis gelangt, d出 der genaue Inhalt des diesbezuglichen Gespr谷chs sich nicht feststellen lasse; es 姉nne nur davon ausgegangen werden, der Ehemann habe ohne 如n血te 民stlegungen A uBerungen in der Richtung getan, der Vertrag 姉nne bei einem guten Verlauf der Ehe wieder aufgehoben werden. Die diesbezUgliche BeweiswUrdigung laBt keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher 餓r den Senat bindend. Da von einem Wegfall der Geschaftsgrundlage nur ausgegangen werden kann, wenn konkrete Vorstellungen und Erwartungen beider Vertragspartner bei VertragsschluB fehlgegangen sind, entbehren die Folgerungen, die die weitere Beschwerde aus dem angeblich vorlaufigen Ch血ikter des Vertrages zieht, der erforderlichen tatsachlichen Grundlage. Vぬ5 die Behinderung der beiden 費nder betri貴, liegen keine verlaBlichen Anhaltspunkte dafr vor, d那 der Geschaftswille der Parteien bei VertragsschluB auf dem Nichteintritt dieser offenbar schicksalh司 ten und unvorhersehbaren Entwicklung aufbaute. MittBayNot 1996 Heft 6 m6gliche Wiederaufhebung des Vertrages von vornherein eine solche Bereitschaft nur vorgespiegelt habe, hat das Oberlandesgericht nicht feststellen 姉nnen. Es hat dazu ausge比hrt, der Umstand, d論 eine Wiederafhebung bis zur Trennung der Parteien tatsachlich nicht erfolgt sei, lasse nicht sicher darauf schlieBen, der Ehemann habe eine solche Bereitschaft von Anfang an nicht gehabt. Eine bestimmte Frist sei nicht ins Auge ge郎t worden. Ob eine Ehe gut verlaufe, lasse sich, wennU berhaupt, nur nach geraumer Zeit beurteilen. Die Ehe der Parteien sei nicht von langer Dauer gewesen. M6glicherweise sei der Ehemann auch erst w曲肥nd der Ehe anderen Sinnes geworden. Der Umstand, daB er nach der Behauptung der Ehefrau ein Verh谷ltnis zu einer anderen Frau unterhalten habe, lasse nicht den sicheren SchluB zu, d論 er den Willen zur Wiederaufhebung des Vertrages nur vorget加scht habe. irungen wendet sich die weitere Be-Gegen diese Aus比」 schwerde ebenfalls ohne Erfolg. Soweit sie wiederum eine kritische Prufung der Glaubwurdigkeit der Angaben des Ehemamies vermiBt, kann auf das oben unter 1 . Dargelegte verwiesen werden. Soweit sie geltend macht, auch dann, wenn der Ehemann nur vage die Wiederaufhebung des. Ehevertrages bei einem guten Verlauf der Ehe zugesagt habe, sei der Vorwurf des Verschuldensもei VertragsschluB begrundet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Wunsch der Ehefrau, den Ehemann zur EheschlieBung zu bewegen, auf ihrer Seite be-stimmendes Motiv fr den AbschluB des Vertrages. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daB fr ihre Entscheidung die,, v昭e"A uBerung des Ehemannesu ber den vor1加figen Charakter des Ehevertrages von einer Bedeutung gewesen sei, die die Anwendung der Grunds証ze U ber das Verschu'den bei VertragsschluB rechtfertigen k6nntet Auch in diesem Zusammenhang brauchte das Oberlandesgericht aus dem von ihm angefhrten Grund nicht aufzukl証en, ob der Ehemann die Ehefrau durch ein Verhaltnis zu einer afkieren Frau hintergangen hat; dasselbe gilt im U brigeル負r die Be-hauptung des Ehemannes, die Ehe habe sich deswegen nicht glUcklich entwickelt, weil die Ehefrau ein Verhaltnis mit einem anderen Mann begonnen habe. 4. Das Oberlandesgericht hat schlieBlich die Frage aufgewor §242 BGB ) fen, ob dem Ehemann nach Treu und Glauben ( 'eine Berufung auf den AusschluB des Versorgungsausgleichs verwehrt sei. Es hat diese Frage verneint und dazu erwogen: Es stehe nicht fest, daB die Ehefrau bis zur Erreichung de( Altersgrenze nicht in der Lage sein werde, ihre bereits bei der Bundesversicherungsanstalt 寛r Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 593,32 DM in der Weise aufzustocken, daB sie im Rentenalter ihren Mindestbedarf selbst decken 姉nne. Nach Vollendung des 1 6. Lebensjah肥5 ihres zweiten Kindes sei ihr eine volle Erwerbst批igkeit zuzumuten. Das werde in ca. zehn Jahren der Fall sein, wenn sie selbst im Alter von 47 Jahren stehe. Zuvor 姉nne sie bereits Teilzeitbeschftigungen ausllben. In der Zeit, in der sie vom Ehemann die Halfte des gesetzlichen Unterhalts zu beanspruchen habe ,姉nne sie auch Vorsorgeunterhalt fordern und auf diese Weise ihre Alterssicherung verbessern. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daB es Ehegatten im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf einen an sich wir島amen Unterhaltsverzicht des anderen Teils zu berufen, wenn dies aufgrund einer spteren Entwicklung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere wenn und solangeU berwiegende schutzwUrdige InterMittBayNot 1 996 Heft 6 essen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des 1985Verzichts entgegenstehen (vgl・Senatsurteile vom 24.4・ IVb Z1 22/84 一 FamRZ 1985, 788 , 789「= MittBayNot 1985, 2071, vom 28.11.1990 一 XII ZR 16/90 一 FamRZ 1991, 306 , 307 und vom 9フ.1992 a.a.O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die hierzu entwickelten Grundsatze auf den Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich U bertragen werden 姉nnen, weil das V而hl gemeinschaftlicher 費nder im allgemeinen nicht beruhrt wird und eine Prognose der Bedurfnislage des verzichtenden Ehegatten im Rentenalter mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Der vorliegende Fall n6tigt nicht zu einer abschlieBenden Beantwortung dieser Frage. Nach den zutreffenden Ausfhrungen des Oberlandesgerichts ist die Ehefrau in der Lage, nach dem Scheitern der Ehe, die nicht von langer Dauer war, noch in erheblichem Umfang Versorgungsanwartschaften zu ihren bereits vorhandenen hinzuzuerwerben (s.a. OLG Hamburg FamRZ 1991, 1317 ). Nicht auszuschlieBen ist weiter, d詔 der ihr verbliebene h組ftige Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch noch in ihrem Rentenalter Bedeutung hat. Bei dieser Sachlage erscheint es jedenfalls nicht als unertraglich, daB der Ehemann sich auf den bei Eingehung der Ehe vereinbarten Verzicht beruft. Wあ die weitere Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch. Auch in diesem Punkt ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts somit nicht zu beanstanden. 14. BGB§§2335 Nr. 2, 2336Abs. 2, 2337 (Voraussetzungen der 即ichtteilsentziehung) 1. Eine,, Pflichtentziehung" braucht nicht ausdrilcklich erkl註 rt zu werden, sofern sich aus dem Wortlaut der letztwilligen VerfUgung eindeutig ergibt, daB der Erblasser den gesetzlichen Erben nicht lediglich enterben, sondern ihm auch den Pflichtanteil entziehen will. 2. Zur A ngabe des Entziehungsgrundes der vors註tzlichen k6rperlichen MiBhandlung in der letzt面lligen Verfgung genilgt es, wenn der Erblasser die Vor塩lle so konkret bezeichnet hat, daB sie unverwechselbar sind. 3. A uBert der Erblasser gegenuber Dritten, daB er den Pflichtteilberechtigten bedacht habe, so liegt darin allein keine Verzeihung im Sinne von§2337 BGB, wenn der Erblasser gleichwohl die pflichtteilsentziehende letztwillige Verfgung unver谷ndert gelassen hat, obwohl ihm eine Anderung m6glich gewesen ware. OLG 邸in, Urteil vom 4.6.1996 一 22 U 220/95 一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG K6ln Aus dem 五Ubestand." Der Klager macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprtiche nach seiner am 11.6. 1994 verstorbenen Ehefrau geltend. Die Beklagte ist die Kusine der Erblasserin und von dieser durch notarielles Testament vom 27.11.1989, URN 工 3452/1989, als Alleinerbin eingesetzt worden. Am 15.6. 1993 traf die Erblasserin privatschriftlich eine weitere letztwillige Verfgung, die mit den Worten,, Noch ein Nachtrag zu meinem Testament UR-Nr. 3452/1989"u berschrieben ist. Darin heiBt es u. a: ,,Mein Mann erbt nichts. Ich habe in den fast 28 Ehejahren nie einen Pfennig Haushaltsgeld bekommen. Alles muBte ich fr ihn Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.09.1996 Aktenzeichen: XII ZB 206/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 441-443 Normen in Titel: BGB §§ 138, 242, 1408