V ZR 191/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. September 1996 V ZR 191/95 BGB § 326 Abs. 1 S. 1 Zum Erfordernis der Ablehnungsandrohung bei Rücktritt vom Vertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau doch noch bereit findet, die ingen. 2. BGB§326 Abs. 1 Satz 1 (Zum E加rdernis der Ablehnun即androhung bei R女cktritt vom Vertr 碧) Eine Abi山nungsandrohung ist nicht entbehrlich, wenn der Gl註ubiger auf die Leistun郎Verweigerung des Schuld・ ners zun註chst sein Erfillungsinteresse geltend gemacht oder sogar einen Teil der Leistung eingeklagt hat. BGH, Urteil vom 20.9.1996一 V ZR 191/95 一, mitgeteilt von Dr 』九がぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte war Eigenttimer des Hausgrundstticks in S., auf dem er mit seiner Familie wohnte und ein Elektrounternehmen betrieb. Seit etwa 1984 lieB er sich von dem Klager zu 2, der gemeinschaftlich 血t dem Klager zu 1 eine Rechtsanwaltspraxis betreibt, anwaitlich beraten und vertreten. Etwa Mitte 1987 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die letztlich zur Anordnung der Zwangsversteigerung des genannten Grundstucks fhrten. Der Weiて des GrundstUcks wurde auf 360.000 DM festgesetzt und Termin zur Zwangsversteigerung auf den 29.9.1989 bestimmt. Etwa am 15.9.1989 einigten sich der Klager zu 2 und der Beklagte darauf, daB diビKlager das Grundsttick"zum Preis von 195.000 DM kaufen und der Beklagte die Befugnis haben solle, es binnen zwei Jahren zuruckzukaufen. Die notarielle Kaufu止unde vom 28. oder 29.9.1989 enthielt diese Vereinbarung nicht. Die Klager wurden am 30.3.1990 als EigentUmer in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit beantragte der Beklagte im wとge der einstweiligeh Verfgung unter anderem, die Kl谷ger zur Bewilligung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Ruckauflassung des GrundstUcks zu verurteilen. Aufgrund einer in jenem Verfahren abgegebenen Erklrung wurde eine entsprechende Auflassungsvorme止ung fr den Beklagten eingetragen. Weiter lieBen die Parteien am 22.4.1991 einen Kaufvorvertrag beurkunden. Im Verlaufe des Streites daruber, ob der Beklagte das ihm darin eingeraumte RUckkaufsrecht fristgerecht geltend gemacht habe, unterbreiteten die Klager mit Schreiben vom 19.2. 1992 ein Vergleichsangebot, wonach der Beklagte gegen Zahlung von 100.000 DM die L6schungsbewilligung der Vormerkung erteilen und das Grundstuck r谷umen solle. Der Anwalt des Beklagten nahm mit Telefax vom 28.2.1992 das Angebot an. Der Beklagte bestritt alsbald das wirksame Zustandekommen des Vergleichs. Mit Schreiben u.a. vom 30.3.1992 wurde er von den Klagern aufgefordert, bis zum 9.4.1992 zu erklaren, daB er die Leistung der Klager annehmen und den Ver gleich erfllen werde. Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Die Klager erhoben, gestUtzt auf Ziffer 2 des Vergleichs, wie zuvor im Schreiben vom 30.3.1992 angedroht, R谷umungsklage. Das Amtsgericht gab ihr mit der Begrndung statt, der Beklagte habe sich durch den Vergleich wirksam zur R谷umung und Herausgabe verpflichtet. Die Berufung des Beklagten wurde als. unzulassig verworfen. Die Klager betrieben die Vollstreckung aus dem Titel und erklarten mit Schreiben an den Beklagten vom 14.1.1993 den RUcktritt von dem Vergleich. Die Klage, mit der sie vom Beklagten die Bewilligung der L6schung der Auflassungsvormerkung fordern, hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Die Revision fhrte zur Einschrankung der Verurteilung gegen Zahlung von 100.000 DM. Aus den Gr証nden: Die Revision hat teilweise Erfolg. Die v旬iirteilung des Beklagten ist dahin einzuschranken, daB die L6schung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 100.000 DM zu bewilligen Ist. 1 . Die Rgen der Revision zu den Ausfhrungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe das ihm einger如mte Ruckkaufsrecht nicht (fristgerecht) ausgetibt, 扇nnen dahinstehen: Den Klagern steht ein Anspruch auf L6schungsbewilligung nach Ziffer 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 19./27.2.1992 zu. Zwar gehen die Parteien und das Berufungsgerichtil bereinstimmend davon aus, die Klager seien von diesem Vergleich mit Schreiben vom 14.1.1993 wirksam zurckgetreten. Diese Folgerung steht jedoch als rechtliche Bewertung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auch ohne Ruge zur むb叩rfung durch das Revisionsgericht. a) Diese ergibt, daB im Februar 1992 die rechtlichen Voraussetzungen fr den RUcktritt von der vergleichsweise vereinbarten Regelung nicht vorlagen. Zwar hat der Beklagte trotz mehrfacher Fristsetzung nicht nur nicht rechtzeitig geleistet, sondern im Gegenteil ausdrilcklich erki証t, zur Leistung aus dem Vergleich nicht verpflichtet zu sein, da dieser nicht wirksam zustande gekommen sei. Es fehlt jedoch an einer Ablehnungsandrohung,面e sie“ § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB vor dem Ruckt血t fordert. Denn die Klager haben weder in den vorhergehenden noch in dem letzten Mahnschreiben vom 30.3 . 1 992 die Fristsetzung zur Erklarung der Leistungsbereitschaft bzw. zur Raumung mit einer Ab1ehnungsandrohung vertunaen, sondern mit der 比皿arung, sie wurden nacn fruchtlosem Verstreichen der Frist von mangelnder E面1lungsbereitschaft des Beklagten ausgehen. Zugleich haben sie sogar angedroht, daB sie bei nicht fristgerechter R加mung und Herausgabe der Mietraume gem郎 Zi月'er 2 des Ve召leiches Raumungs- und Herausgabekiage erheben 叫rden. Die Ablehnungsandrohung im Rahmen des§326 BGB braucht zwar nicht streng dem W吐tlaut des Gesetzes zu folgen, sie muB aber klar den Willen des Glaubigers erkennen lassen, daB er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Er飾ilung endgltig ablehnen und da血t seinen Erfllungsanspruch 叫widenし fluch aufgeben werde (BGH, Urt. v. 20.10.1976, VIII ZR 51/75, NJW 1977, 36 , 37; SoergellWiedemann, BGB, 12. Aufl.,§326 Rdnr. 41-43; MilnchKommBGB/Emmerich, 3. Aufl.,§326 Rdnr. 84). Diesen objektiven Erkl証ungswert hatten die erw施nten Schreiben 租r den Beklagten schon deswegen nicht, weil sie die Durchsetzung von ErfllungsansprUchen aus dem Vergleich an如ndigten, die bei einer Ablehnungsandrohung im Sinne des§326 BGB nach fruchtlosem Fristablauf aber gerade untergegangen waren (§326 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB). Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann allerdings ausnahmsweise als sinnlose F6rmelei entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Erfllung bereits ernsthaft und endgUltig verweigert hat. An einen solchen Tatbestand sind jedoch mit Rcksicht auf die weitreichenden Folgen strenge Anforderungen zu stellen. Solange die M6glichkeit besteht, daB der Schuldner noch umgestimmt werden kann, muB ein solcher Versuch unternommen werden (vgl. schon RGZ 102, 262 , 266 f.; BGH, Urt. v. 28.6.1957, VIII ZR 260/56, WM 1957, 1342, 1344; Soergel/Wiedemann a.a.O., Rdnr. 66). Fr ein Absehen von dem gesetzlichen Erfordernis der Ablehnungsandrohung ist deshalb kein Raum, solange der Gl加biger 一 wie hier 二 an如ndigt, nach fruchtlosem Fristablauf einen Teil der Leistung einzuklagen, und auf diese Weise sein fortdauerndes Erfiillungsinteresse zu erkennen gibt. Unter solchen Umstanden behりt das gesetzliche Erfordernis der Fristsetzung mit Ablehn血gsan山ohung vielmehr seine 凡nktion, klare Verhaltnisse zu schaffen und dem Schuldner in aller Deutlichkeit die M6glichkeit abzuschneiden, sich nachtraglich doch noch auf den Boden des Vertrages zu stellen. Dies gilt auch一 und erst recht 一, der Glaubiger, wie hier die Klager, entsprechend seiner An如ndigung tatsachlich einen Teil der Leistung einklagt. Denn dann ist nicht auszuschlieBen, d邪 sich der Schuldner spater unter dem Eindruck einer rechtskraftigen Verurteilu noch geschuldete Leistung zu e MittBayNot 1997 Heft 1 b) Angesichts des auf Erfllung des Vergleichs gerichteten Klagebegehrens liegt hiernach ein wirksamer RUcktritt auch weder in der Klageerhebung noch in dem weiteren prozes-sualen Verhalten der Klager (wird ausgefhrt). 2. Ist der Anspruch der Kl智er nach dem abgeschlossenen agte seinerseits die in dem Vergleich begrndet, kann der B山 Vergleich versprochene Gegenleistung fordern; dies ist die dort zugesagte Zahlung von 100.000 DM. Andererseits kann der Beklagte dem Anspruch der Kl醜er aber auch keine wei-teren Ansprche als die im Vergleich vereinbarten entgegensetzen. Denn mit ihm haben die Parteien ersichtlich eine abschli郎ende Regelung der mit dem Grundstckskauf bzw. -rckkauf zusammenhangenden Fragen gewollt. Etwas anderes ist auch nicht vorgetragen. Da der Beklagte sich hilfsweise auf Gegenanspruche berufen hat, ist seine Verurteilung nur aufrechtzuerhalten mit der M郎gabe, d那 er die L6schungserklrung nur Zug um Zug gegen Zahlung der versprochenen Gegenleistung abzugeben hat 3. BGB§§157, 607, 812 (Zum Anspruch des Darlehensnehmers auf 乃さtattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages) 1. Bei nicht subventionierten Darlehen ist das Disagio in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. 2. Macht der Kreditnehmer von einem Recht zur Kiindi-・ gung des Darlehens wirksam Gebrauch, so hat die Ein Bank das unverbrauchte Disagio zu erstatten・ Ver・ zicht des Kreditnehmers auf den Erstattungsanspruch liegt fern. 3. Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose KUndigung der Bank wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig beendet, so verbleibt das unverbrauchte Disagio in der Regel der Bank in vollem Umfang. Kann die Bank das vorzeitig zurUckgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Zins des beendeten VertragesU bersteigenden Zinssatz-wieder anlegen, so muB sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen. 4. Gleiches gilt, wenn die Bank auf Wunsch d昭 Kredit・ nehmers der vorzeitigen Beendigung eines unkUndbaren Vertrages zustimmt. BGH, Urteilvom 8.10. 1996 一 XI ZR 283/95 一, mitgeteilt von Di Manfred Werp, Richter am BGH. 4. BGB§133; GBO§19; WEG§§10 Abs. 1, 15 Abs. 1 ( Zu den Voraussetzungen der Beg戒ndung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentロmer) Die Bestimmung in einer Teilungserklhrung, daB hinsichtStellplhtze,, noch eine Son・ lich genau bezeichneter Pkw・ dernutzungsregelung getroffen wird", ermhchtigt den tei-・ lenden Alleineigen位mer nicht, Sondernutzungsrechte noch nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung 伍r den ersten Erwerber eines Wohnungseigentums allein zu begrUnden. BayObLG, BeschluB vom 3 1.7.1996 一 2ZBR66/96 一, mitgeteilt von Johann Demhartei 斑chter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Firma L. E.&Sohn oHG war Eigentmerin eines GrundstUcks. Mit notarieller Urkunde vom 16. 10. 1980 begrundete sie nach§8 WEG Wohnungs- und Teileigentum. Die Firma L. E.&Sohn oHG wird nach dem Tod des Mitgeselischafters seit dem Jahr 1985 unter ge谷nderter Firma von dem Beteiligten als Alleininhaber fortgefhrt. Der Beteiligte ist Eigent 面 er der Wohnung Nr. 9. Dieu brigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten wurden verkauft; die K加fer sind in den Wohnungsgrundbuchern eingetragen. In der Teilungserkl密ung heiBt es: w山tlich des Nebengeb加des Nr. 25 befinden sich noch 3 PkwStellpl谷tze. Hinsichtlich dieser 3 Stellpl谷tze wird noch eine Sondernutzungsregelung getroflもn Die Stellpl靴ze sind im Aufteilungsplan eingezeichnet. Mit notarieller Urkunde vom 17.5.1995 wies der Beteiligte die drei genannten PkwStellpl谷tze der Wohnung Nr. 9 zu. Den Antrag auf grundbucharntlichen Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfgung vom 30.5.1995 beanstandet, weil fr die beantragte Eintragung die Zustimmung deru brigen Wohnungseigenttimer fehle. AuBerdem mUsse, soweit die Wohneinheiten selbst谷ndig mit dem Recht eines Dritten belastet seien und diese durch die Zuweisung beeintrachtigt wurden, die Zustimmung dieser Dritten beigebracht werden. Die Erinnerung/Beschwerde hiergegen hat das Landgericht mit BeschluB vom 24.11.1995 zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Aus den Granden: a) Wird wie hier der Gebrauch der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Kraftfahrzeugabstellplatze in der Weise geregelt, d郎 sie einem Miteigentmer zur ausschlie-lichen Benutzung zugewiesen werden, und soll diese Ge-brauchsregelung gemaB§§l5Abs. 1, lOAbs. 1 Satz 2, Abs.2 WEG durch Grundbucheintragung Inhalt des Sondereigen-tums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts eine Inhalts加derung des jeweiligen Sondereigentums imSinn des§877 BGB. Die materielle Wirksamkeit der Zuweisung der Sondernutzungsrechte zur 馴ohnung Nummer 9 h加gt somit, wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, nicht nur von der Zunungseigentmer, sondern uch stimmung der u brigen Wめ von der Zustimmung der dinglich Berechtigten an allen Wohnungen 血t Ausnahme der begunstigten Wohnung Nr. 9 ab. Dem entspricht die Notwendigkeit einer Bewilligung der betroffenen Wめ nungseigentmer und Drittberechtigten nach §19 GBO ( BGHZ 91, 343 ; BayObLG Rpfleger 1990, 63 f.) b) Im Fall der Vorratsteilung nach§8 WEG kann der teilende Alleineigentumer Sondernutzungsrechte auch einseitig durch entsprechende Regelung 血 der Teilungser園如ng begrunden. Zur nachtraglichen Be師 ndung von Sondernutzungsrechten kann ein Dritter bevollmachtigt werden; auch kann sich der teilende Eigentmer dies vorbehalten (BayObLGZ 1974, 294/298; 1993, 259/263). SchlieBlich kann in der Teilungs-erkl如ng festgelegt werden, daB alle oder einzelne 如nftige Wohningseigen血mer vom Mitgebrauch bestimmter Teile des geme血schaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden und ein Dritter ermachtigt wird, Sondernutzungsrechte daran zuzuteilen; dieses Recht kann sich insbesondereder teilende Eigentumer vorbehalten ( BayObLGZ 1985, 124 =MittBayNot 1985, 74). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die im Grundbuch eingetragene Teilungserkl加ng selbst血dig auslegen; d油ei ist wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs,U ber bestehende MittB習Not 1997 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.09.1996 Aktenzeichen: V ZR 191/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 35-36 Normen in Titel: BGB § 326 Abs. 1 S. 1