XI ZR 283/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Oktober 1996 XI ZR 283/95 BGB §§ 157, 607, 812 Zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Angesichts des auf Erfllung des Vergleichs gerichteten Klagebegehrens liegt hiernach ein wirksamer Rticktritt auch weder in der Klageerhebung noch in dem weiteren prozessualen Verhalten der KI醜er (wird ausgef田irt). 2. Ist der Anspruch der Ki昭er nach dem abgeschlossenen Vergleich begrtindet, kann der Beklagte seinerseits die in dem Vergleich versprochene Gegenleistung fordern; dies ist die dort zugesagte Zahlung von 100.000 DM. Andererseits kann der Beklagte dem Anspruch der Ki醜er aber auch keine weiteren Ansprche als die im Vergleich vereinbarten entgegensetzen. Denn mit ihm haben die Parteien ersichtlich eine abschlieBende Regelung der mit dem Grundstckskauf bzw. -rckkauf zusammenhangenden Fragen gewollt. Etwas anderes ist auch nicht vorgetragen. Da der Beklagte sich hilfsweise auf Gegenansprche berufen hat, ist seine -Verurteilung nur aufrechtzuerhalten mit der MaBgabe, daB er die L6schungserklrung nur Zug um Zug gegen Zahlung der versprochenen Gegenleistung abzugeben hat. 3. BGB§§157, 607, 8 12 (Zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages) 1. Bei nicht subventionierten Darlehen 誘t das Disagio in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. 2. Macht der Kreditnehmer von einem Recht zur KUndigung des Darlehens wir島am Gebrauch, so hat die Bank das unverbrauchte Disagio zu erstatten. Ein Verzicht des Kreditnehmers auf den Erstattungsanspruch liegt fern. 3. Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristiose KUndigung der Bank wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig beendet, so verbleibt das unverbrauchte Disagio in der Regel der Bank in vollem Umfang. Kann die Bank das vorzeitig zurUckgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Zins des beendeten Vertrages 仙ersteigenden Zinssatz-wieder anlegen, so mu sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen. 4. Gleiches gilt, wenn die Bank auf Wunsch des Kreditnehmers der vorzeitigen Beendigung eines unkUndbaren Vertrages zustimmt. BGH, Urteil vom 8.10. 1996 一 XI ZR 283/95 一,血tgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH. 4. BGB§133; GBO§19; WEG§§10 Abs. 1, 15 Abs. 1 (Zu den Vorausseたungen der Beg戒ndung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentαmer) Die Bestimmung in einer 長ilungserkl註rung, daB hinsicht・ lich genau bezeichneter Pkw-Stellplatze,, noch eine Sondernutzungsregelung getroffen wird", erm註chtigt den teilenden Alleineigentmer nicht, Sondernutzungsrechte noch nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung fr den ersten Erwerber eines V而hnungseigentums allein zu begr血den. BayObLG, &schluB vom 31.7.1996一 2Z BR 66/96一,血tgeteilt von Johann Demharter 良chter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Firma L. E.&Sohn oHG war Eigen雄merin eines Grundstcks. Mit notarieller Urkunde vom 16.10.1980 begrjndete sie nach§8 WEG W血nungs- und Teileigentum. Die Firma L. E.&Sohn oHG wird nach dem Tod des Mitgeselischafters seit dem Jahr 1985 unter ge加derter Firma von dem Beteiligten als Alleininhaber fortgefhrt. Der Beteiligte ist Eigentumer der Wohnung Nr. 9. Dieu brigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten wurden verkauft; die K加fer sind in den Wohnungsgrundbuchern eingetragen. In der Teilungserkl密ung heiBt es: w山tuich des Nebengebaudes Nr. 25 befinden sich noch 3 Pkw-Stellplatze. Hinsichtlich dieser 3 Stellpltze wird noch eine Son-dernutzungsregelung getroffen. Die Stellplatze sind im Aufteilungsplan eingezeichnet. Mit notarieller Urkunde vom 17.5.1995 wies der Beteiligte die drei genannten Pkw-Stellplatze der Wohnung Nr. 9 zu. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt durch Zwischenve面gung vom 30.5.1995 beanstandet, weil fr die beantragte Eintragung die Zustimnung derti brigen Wohnungseigentmer fehle. AuBerdem m山se, soweit die W血neinheiten selbst谷ndig mit dem Recht eines Dritten belastet seien und diese durch die Zuweisung beeintr加htigt wurden, die Zustimmung dieser Dritten beigebracht werden. Die Erinnerung/Beschwerde hiergegen hat das Landgericht mit BeschluB vom 24.11.1995 zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Aus den G威nden: a) Wird wie hier der Gebrauch der im gemeinschaftlichen 団gentum befindlichen Kraftfal廿zeugabstellpl飢ze in der Weise geregelt, d郎 sie einem Miteigentumer zur ausschlie-lichen Benutzung zugewiesen werden, und soll diese Ge-brauchsregelung gem那 §§l5Abs. 1, lOAbs. 1 Satz 2, Abs.2 WEG durch Grund.bucheintragung Inhalt des Sondereigentums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts eine Inhalts加derung des jeweiligen Sondereigentums imSinn des§877 BGB. Die materielle Wirksamkeit der Zuweisung der Sondernutzungs-rechte zur Wohnung Nummer 9 hangt somit, wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, nicht nur von der Zustimmung derti brigen Wohnungseigenttimer, sondern a uch von der Zustimmung der dinglich Berechtigten an allen Wohnungen mit Ausnahme der be帥nstigten Wohnung Nr. 9 ab. Dem entspricht die Notwendigkeit einer Bewilligung der betroffenen Wohnungseigentilmer und Drittberechtigten nach §19 GBO ( BGHZ 91, 343 ; BayObLG Rpfleger 1990, 63 f.) b) Im Fall der Vorratsteilung nach§8 WEG kann' der teilende Alleineigenttimer Sondernutzungsrechte auch einseitig durch entsprechende Regelung in der Teilungserkl証ung begrnden・ Zur nachtraglichen Begrndung von Sondemutzungsrechten kann ein Dritter bevolim谷chtigt werden; auch kann sich der teilende EigentUmer dies vorbehalten (BayObLGZ 1974, 294/298; 1993, 259/263). SchlieBlich kann in der 恥iIungserkl証ung festgelegt werden, daB alle oder einzelne kunftige Wohnhngseigentumer vom Mitgebrauch bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werdet' und ein Dritter ermachtigt wird, Sondernutzungsrechte daran zuzuteilen; dieses Recht kann sich insbesondereder teilende EigentUmer vorbehalten ( BayObLGZ 1985, 124 =MittBayNot 1985, 74). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die im Grundbuch eingetragene Teilungserkl証ung selbst加dig auslegen; d油ei ist wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs,ti ber bestehende 36 MittB習Not 1997 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.10.1996 Aktenzeichen: XI ZR 283/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 36 DNotZ 1997, 639-643 Normen in Titel: BGB §§ 157, 607, 812