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X R 85/94

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. November 1996 X R 85/94 EStG § 10; EStG § 9 Ablösung von Vermächtnisnießbrauch und Pflichtteilsansprüchen durch wiederkehrende Leistungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das AG hat es jedoch zu Recht abgelehnt, auch die weitere Verfügung in dem Erbvertrag zu eröffnen. Zunächst spielt es keine Rolle, daß die Testierenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages noch nicht verheiratet waren. Denn gern. § 2300 BGB ist die Vorschrift des § 2273 Abs. 1 BGB, die regelt, daß abtrennbare Verfügungen des Überlebenden nicht zu eröffnen sind, auf alle Erbverträge anzuwenden. Einen Erbvertrag können gern. §§ 2274 f., 2280 BGB aber nicht nur Eheleute, sondern auch Nichteheleute schließen. Dieser ergibt sich einmal aus der Formulierung, daß der Erblasser einen Erbvertrag persönlich schließen könne, ohne das gesagt wäre, daß nur Eheleute einen Erbvertrag schließen könnten. Es folgt zum weiteren aus § 2280 BGB , weil darin der Sonderfall des Ehegatten-Erbvertrages geregelt wird. Diese Vorschrift setzt mithin voraus, daß Erbverträge auch zwischen Nichteheleuten möglich sind (vgl. ebenso Palandt/Edenhofer, § 2280 BGB, Rn. 1). Dem AG ist ferner darin beizutreten, daß die weiteren Regelungen in § 2 des Erbvertrages vom 20. 7. 1990 zur Zeit noch nicht zu eröffnen sind. Es kommt dafür zunächst nicht darauf an, ob sich aus irgendwelchen Bestimmungen wirklich oder vermeintlich die Wahrscheinlichkeit ergibt, daß darin die Erbfolge geregelt ist. Entscheidend ist vielmehr, was wirklich in diesen Bestimmungen steht. Lassen sich die Verfügungen des Überlebenden und des Erstverstorbenen nicht trennen, etwa weil sie im Wirstil getroffen sind, ist das ganze Testament bzw. der ganze Erbvertrag zu eröffnen (vgl. etwa RGRK, § 2273 BGB , Rn. 4; Staudinger/ Kanzleiter, a.a.O., Rn. 7). Im Zweifel ist auch die Verfügung des überlebenden Ehegatten mit zu verkünden (vgl. Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., Rn. 9; RGRK § 2273 BGB , Rn. 6). Ein solcher Zweifelsfall liegt hier aber nicht vor. In § 2 heißt es vielmehr: Der Längstlebende von uns bestimmt ... was folgt. Damit ergibt der Wortlaut eindeutig, daß nur eine letztwillige Verfügung des Überlebenden vorliegt. Auch das LG hat sich davon noch einmal durch Einblick in den Erbvertrag überzeugt. Mit der Nichteröffnung des § 2 wird auch das rechtliche Gehör für den Bf. nicht verletzt. Dies folgt einmal schon aus § 2273 BGB, zum anderen aber auch daraus, daß in der entsprechenden Bestimmung eben keine Verfügung des Verstorbenen enthalten ist, die den Bf. betrifft. Dem Bf. ist einzuräumen, daß sich oftmals Meinungsverschiedenheiten zwischen Gericht und Rechtsanwalt oder auch zwischen verschiedenen Gerichten ergeben können, wie letztwillige Verfügungen auszulegen sind. Durch die Nichteröffnung wird dem Bf. eine gewisse Argumentationshilfe entzogen. Dies hat das Gesetz aber bewußt hingenommen, um den Überlebenden zu schützen. Hier besteht für die Annahme, daß dem Bf. eine wichtige Auslegungshilfe entzogen werde, um so weniger Anlaß, weil das LG nunmehr den entscheidenden Einleitungstext des § 2 bekanntgegeben hat. Dies ist unbedenklich, da der Inhalt der dann folgenden Regelung gerade nicht mitgeteilt wird. Im übrigen vermag die Kammer auch nicht die Vermutung des Bf. zu teilen, daß anzunehmen sei, daß eine Vor- und Nacherbfolge geregelt sei. Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung in dem eröffneten § 1 eindeutig. Dort wird der Überlebende zum alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist klar, daß der Überlebende eben nicht Vorerbe und auch nicht befreiter Vorerbe sein sollte. Diese Annahme wird noch dadurch bestärkt, daß der Erbvertrag, wie in § 2273 Abs. 1 S. 1 BGB vorgeschrieben, vor einem Notar abgeschlossen worden ist. Dies bringt Gewähr dafür, daß das Formulierte auch das wirklich Gewollte ist. Es mag durchaus sein, daß die Regelung in § 1 des Erbvertrages einen Anklang an das sog. Berliner Testament des § 2269 BGB enthält. Daraus folgt aber gerade nicht, daß eine Vor- und Nacherbschaft naheliegend sei. Vielmehr wird in dem Testament des § 2269 BGB der Überlebende zum unbeschränkten und alleinigen Erben. Der Dritte ist nicht Nacherbe, sondern Schlußerbe. 11. Steuerrecht — Ablösung von Vermächtnisnießbrauch und Pflichtteilsansprüchen durch wiederkehrende Leistungen (BFH, Urteil vom 27. 11. 1996 — X R 85/94) EStG 1975 bis 1979 §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; 10 Abs. 1 Nr. 1 Werden anläßlich eines Streits über den Inhalt des der überlebenden Ehefrau des Erblassers zustehenden Vermächtnisnießbrauchs und über das Bestehen eines Plfichtteilsanspruchs diese Rechte vom nicht gesetzlich unterhaltsverpflichteten Alleinerben abgelöst und durch lebenslängliche wiederkehrende Leistungen ersetzt, sind diese Leistungen nicht „nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" abänderbar und deshalb keine dauernde Last (Ergänzung zum Senatsurteil BFHE 166, 564 = BStBl. 11 1992, 499). Zum Sachverhalt: Die KI. und Revisionsbeklagten sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1976 bis 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 17. 10. 1965 wurde der Kl. Alleinerbe seines am 22. 11. 1965 verstorbenen Onkels A. B.; dessen Ehefrau M. B. erhielt die Nutznießung an dem Vermögen. In einem ausdrücklich aufgehobenen Testament vom 3. 9. 1965 war noch die ... als Erbe eingesetzt und Frau B. der lebenslängliche Nießbrauch dergestalt zugewandt worden, daß die ihr zufließenden Erträge mindestens den Bruttojahreswert von 60 v.H. der Ruhegehaltsbezüge eines Ministerialdirektors erreichen sollten. Diese „Mindestertragsklausel" ist in dem letztgültigen Testament vom 17. 10. 1965 nicht enthalten. Die Nießbraucherin vertrat die Ansicht, das frühere Testament sei zur Auslegung mit dem Ergebnis heranzuziehen, daß ihr ein standesgemäßes Einkommen zustehe. Deshalb sei sie nicht verpflichtet, die dieses Einkommen schmälernden Lasten zu tragen. Hierüber kam es zwischen ihr und dem KI. zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der KI. erwirkte zunächst die gerichtliche Feststellung, daß Frau B. alle sich aus dem Nachlaß ergebenden Lasten zu tragen habe. Im Revisionsverfahren kam es am 18. 4. 1973 zu dem folgenden Vergleich: Frau B. verzichtete mit Wirkung vom 1. 5. 1973 auf den Nießbrauch. Der KI. verpflichtete sich u. a., „zur Ablösung des Nießbrauchs und des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs" an Frau B. ab dem 1. 5. 1973 eine lebenslängliche Unterhaltsrente i.H. von monatlich 2.800,— DM zu zahlen. Die Rente sollte entsprechend dem Grundgehalt eines Ministerialrats in der Gehaltsstufe A 16 steigen oder fallen. Dieser Rentenanspruch ist im Jahre 1975 von 2.800,— DM auf 3.459,50 DM angepaßt worden. Frau B. erhielt aufgrund dieses Vertrages vom KI. bzw. für Rechnung des KI. die folgenden Leistungen: 10.378,— DM (1976), 41.514,- DM (1977), 54.783,- DM (1978) und 43.694,— DM (1979). Der KI. veräußerte anschließend nach und nach die Grundstücke des Nachlaßvermögens, als letztes das Grundstück ... mit Vertrag vom 6. B. 1976. In seinen ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1976 bis 1979 zog der KI. die Rentenzahlungen bei seinen Einkünften aus dem Nachlaßvermögen in voller Höhe als Werbungskosten ab. Dem folgte der Bekl. und Revisionskl. (das FA) zunächst für das Jahr 1976. Mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid für 1977 erkannte das FA nur noch 2/3 der Rentenzahlungen als Werbungskosten an, weil ca. 1/3 auf das schon veräußerte Vermögen entfalle. Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das FA die wiederkehrenden Leistungen des Kl. ab August 1976 — also ab Veräußerung des letzten Nachlaßgegenstandes — nicht mehr als Werbungskosten, sondern als Leibrenten i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG 1975 bis 1979 = § 10 Abs. 1 Nr. 1 a i.d.F. des StÄndG 1979. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten in diesem Punkte keinen Erfolg. 198 Heft Nr. 5 • MittRhNotK - Mai 1997 Das FG hat die Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben (dauernde Last) anerkannt und der Klage stattgegeben. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die fraglichen Leistungen lediglich in Höhe des Ertragsanteils zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen. Betrag als dauernde Last abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 1975 bis 1979) und als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar ( § 22 Nr. 1 S. 1 EStG ), wenn sie nicht gleichbleibend (abänderbar) sind; sie können aber auch als private Leibrente nur mit ihrem Ertragsanteil zu berücksichtigen sein, wenn sie als gleichbleibend vereinbart sind (BFHE 165, 225 = BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 ). Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Zu Recht hat das FA die vom KI. in den Streitjahren erbrachten Leistungen nicht im begehrten Umfang berücksichtigt. Sie sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben in voller Höhe abziehbar. 1.Dem KI. steht ein Abzug von Werbungskosten nicht zu. Werbungskosten sind auch die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG ). Wird ein vorbehaltenes Nutzungsrecht (insb. ein Nießbrauch) gegen wiederkehrende Leistungen abgelöst, kann der Verzicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft zu beurteilen sein ( BFHE 170, 76 = BStBl. 11 1996, 663). In diesem Falle führt die Ablösung durch eine Einmalzahlung grundsätzlich zu Anschaffungskosten ( BFHE 169, 313 , 316 = BStBl. 111993, 484, unter 3., BFHE 1679, 317 = BStBl. 111993, 486 = MittRhNotK 1993, 297 unter 3.). Das gilt auch dann, wenn ein aufgrund eines Vermächtnisses eingeräumtes Nutzungsrecht abgelöst wird (BFHE 169, 313 = BStBl. 11 1993, 484). Dem steuerrechtlichen Grundsatz nach gilt nichts anderes, wenn die Gegenleistung für den Verzicht auf das Nutzungsrecht in wiederkehrenden Leistungen (Veräußerungsrente) besteht. Es ergibt sich dann lediglich die durch die andere Zahlungsmodalität bedingte Besonderheit, daß ggf. der Kapitalwert der Leistungen und deren Zinsanteil ermittelt werden müssen. Der Erwerber hat in Höhe des Kapitalwerts Anschaffungskosten, die, soweit sie auf das Gebäude entfallen, unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 EStG im Wege der AfA berücksichtigt werden. Die in den einzelnen Rentenzahlungen enthaltenen Schuldzinsen können nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG abziehbar sein ( BFHE 173, 152 = BStBl. 11 1996, 669 = MittRhNotK 1994, 357 ; BFHE 175, 212 = BStBl. 11 1995, 47 = MittRhNotK 1995, 73 zur Anschaffung eines Mietwohngrundstücks gegen „dauernde Last"). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Ablösung als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen ist. Denn der Abzug von AfA und Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV endete spätestens mit dem Verkauf des letzten ertragbringenden Nachlaßgrundstücks. Ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten kommt hier nicht in Betracht (vgl. z. B. BFH/NV 1995, 675 m.w.N.). 2. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 1975 bis 1979 sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Der Abzug als Sonderausgabe (dauernde Last) steht den KI. über den vom FA bereits als Sonderausgabe anerkannten Ertragsanteil einer Leibrente hinaus nicht zu. Von Gegenleistungsrenten zu unterscheiden sind wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer als Versorgungsleistungen (Sach- und Geldleistungen) zugesagt werden (private Versorgungsrente). Sie stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar ( BFHE 161, 317 = BStBl. 11 1990, 847 = MittRhNotK 1990, 261 ) und sind daher in einem spezifisch steuerrechtlichen Sinne unentgeltlich. Sie sind mit ihrem vollen Heft Nr. 5. MittRhNotK • Mai 1997 Die wiederkehrenden Leistungen können vor allem dann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen abziehbar und steuerbar sein, wenn das nunmehr abgelöste Nutzungsrecht anläßlich einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden war und die Leistungen hiermit in sachlichem Zusammenhang stehen (BFHE 169, 127 = BStB1. 11 1993, 98). Diese Steuerrechtsfolge könnte hier, soweit nicht erbrechtliche Ansprüche abgelöst worden sind, im Hinblick darauf in Betracht kommen, daß es möglich gewesen wäre, zugunsten der Frau B. als der Ehefrau des Erblassers eine als dauernde Last abziehbare private Versorgungsrente letztwillig zu verfügen (vgl. BFHE 167, 381 , 386 = BStBl. 11 1992, 612, unter 4. b bb; BFHE 173, 360 = BStBl. II 1994, 633). Der Senat braucht vorliegend indes nicht zu entscheiden, ob hieraus folgt, daß auch ein dem überlebenden Ehegatten zustehendes Nutzungsrecht durch die Vereinbarung von steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen abgelöst werden kann. Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus BFHE 166, 564 = BStBl. 11 1992, 499 nicht, daß wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen gezahlt werden, stets auf einem typischen Versorgungsvertrag beruhten und damit als dauernde Last abziehbar wären. Selbst wenn hiernach ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 bis 1979 in Betracht käme, dürften die Leistungen des KI. nur mit ihrem Ertragsanteil abgezogen werden; denn die Vertragschließenden haben eine Leibrente, keine dauernde Last vereinbart. Der steuerrechtliche Begriff der dauernden Last setzt abänderbare Leistungen/Bezüge voraus ( BFHE 165, 225 , 237 = BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 ). Die Grundsätze über die „nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" abänderbaren Versorgungsleistungen ( BFHE 166, 564 = BStBl. 11 1992, 499) sind hier deswegen nicht anwendbar, weil die Vertragspartner weder ausdrücklich eine Abänderbarkeit noch einen seiner Rechtsnatur nach abänderbaren Versorgungsvertrag vereinbart haben. Ein Versorgungsvertrag ist seiner Rechtsnatur nach abänderbar, wenn er dem zivilrechtlichen Typus des „Versorgungsvertrages"/„Altenteilsvertrages" (ausführlich hierzu MünchKomm/ Pecher, Art. 96 EGBGB , Rn. 8, 16, 179) im wesentlichen vergleichbar ist ( BFHE 166, 564 = BStBl. 11 1992, 499, unter 4.; BFHE 167, 375 = BStBl. 111992, 609; BFH/NV 1994, 848, 850). Demzufolge hat der erkennende Senat auf die „Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" insbesondere in Fällen abgehoben, in denen ein typischer Leibgedings-/Altenteilsvertrag vorlag (z. B. BFH/NV 1993, 586, 589; BFHE 173, 152 = BStBI. 111996, 669 = MittRhNotK 1994, 357 ; BFH/NV 1994, 848). 3. Der Vergleich vom 18. 4. 1973 ist kein solcher Versorgungsvertrag, durch den ein bereits bestehender Unterhaltsanspruch der Höhe nach festgelegt bzw. modifiziert worden wäre und der bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgrund einer Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zu einer Anpassung gesetzlich geschuldeten Unterhalts führen könnte. Der KI. war gegenüber Frau B. weder auf der Grundlage der letztwilligen Verfügungen noch des Vergleichs vom 18.2. 1973 unterhaltsverpflichtet. Die wiederkehrenden Leistungen waren auch deswegen im Rechtssinne „gleichmäßig", weil streitige Pflichtteilsansprüche in den Vergleich einbezogen worden sind. Auf die Frage, ob mit diesem Vergleich die beiderseitigen Rechtsbeziehungen - i.S. einer Novation des Schuldverhältnisses - auf eine neue Grundlage gestellt worden sind, kommt es daher nicht an. anderweitig ersichtlich, daß Frau B. betragsmäßig mehr als die „Nutznießung am Vermögen" erhalten sollte. Zum Streit kam es wegen einer im gemeinschaftlichen Testament vom 17. 10. 1965 nicht mehr enthaltenen „Mindestertragsklausel". Daß der KI. darüber hinaus nach Art eines Altenteilsverpflichteten gehalten gewesen wäre, in Abhängigkeit von Wechselfällen des Lebens den Unterhalt der Frau B. sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Er selbst hat die zivilrechtliche Rechtslage zutreffend dahingehend eingeschätzt, daß er als unbeschränkt haftender Erbe das aufgrund des Vergleichs „garantierte Einkommen" der Frau B. notfalls auch aus seinem Vermögen hätte zahlen müssen. Es spricht nichts dafür, daß der KI. bei einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Herabsetzung der Rentenleistungen hätte verlangen können. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, daß Frau B. aufgrund besonderer Bedarfslagen berechtigt gewesen wäre, eine Erhöhung der Rentenzahlungen zu verlangen. Vielmehr waren mit der Zuwendung der Nutznießung am Vermögen die beiderseitigen Rechte abschließend festgelegt worden. Auf dieser Grundlage hatte der Vergleich die Funktion, den Streit um die Lastentragung zu beenden. Mit der Ablösung des Nießbrauchs sollten zusätzliche, bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Streit befindliche Unterhaltsansprüche nicht begründet werden. Hinzu kommt, daß im Rahmen einer Gesamtregelung mit der „Unterhaltsrente" auch der von Frau B. geltend gemachte Pflichtteilsanspruch „abgelöst" werden sollte. Der KI. trägt zwar vor, er habe insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Indes ist dieser Anspruch in den Vergleich einbezogen worden. Die Gesamtregelung erhält hierdurch den Rechtscharakter eines vermögensrechtlichen Vertrages, mit dem die beiderseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich unabänderbar festgelegt werden. b) Aus diesem Grunde hat der Einwand des KI. keinen Erfolg, die Anpassung von Unterhaltsverträgen an wesentlich geänderte Verhältnisse sei ein Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der KI. hebt damit ab auf die Rechtslage bei familienrechtlichen Unterhaltsverträgen, die geprägt ist durch den Zweck des Unterhaltsrechts, die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Belastung des Verpflichteten angemessen und unter Berücksichtigung sich ändernder Bedarfslagen situationsgerecht auszugleichen (ausführlich BFHE 160, 33 = BStBl. 11 1990, 625, unter 111. 2.). Dieser Zweck, die gesetzliche Unterhaltspflicht zu konkretisieren, rechtfertigt eine „ausgeprägte Großzügigkeit in der Risikoverteilung" und damit eine Anpassung der Leistungen wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere wegen geänderter Bedürftigkeit des Berechtigten wie auch wegen verringerter Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; der so umschriebene Versorgungsvertrag ist „ein besonders wichtiger Anwendungsfall der Lehre von der Geschäftsgrundlage" (MünchKomm/Roth, 2. Aufl., § 242 BGB , Rn. 564). Auf diese materiell-rechtliche Rechtslage hebt die Rechtsprechung der Zivilgerichte ab, wenn sie die — prozeßrechtlich nach § 323 ZPO mögliche — Abänderbarkeit unter maßgeblicher Berücksichtigung des Parteiwillens bei Abschluß der Vereinbarung und deren Geschäftsgrundlage prüft (vgl. BGHZ 85, 64 , 73; BGH FamRZ 1994, 170 ; 1994, 562). In zivilrechtlicher Hinsicht ist entscheidend, ob in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, daß nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (z. B. BGH FamRZ 1991, 542). Im materiell-rechtlichen Gegensatz zu den vorgenannten Unterhaltsverträgen stehen Vereinbarungen, die Gegenleistungscharakter haben und daher nicht „nach ihrer Rechtsnatur abänderbar" sind. In einem solchen Fall führt selbst der ausdrückliche „Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO " mangels weiterer vertraglicher Vorgaben nicht zu einer Abänderbarkeit der Leistungen (vgl. BFHE 167, 344 = BStBl. 11 1993, 15). c) Der Vergleich vom 18. 4. 1973 ist, wie dargelegt, mangels familienrechtlicher Unterhaltsverpflichtung kein solcher abänderbarer Unterhaltsvertrag. Die Vertragsparteien haben sich über die im Erbrecht wurzelnden Ansprüche der Frau B. auf wiederkehrende Leistungen geeinigt. Diese Rente mag zwar den Zweck gehabt haben, Frau B. zu versorgen; auch wenn beispielsweise ausschließlich nach Erbrecht zu beurteilende Ansprüche verrentet werden, sind die wiederkehrenden Leistungen nicht allein deshalb als Sonderausgaben abziehbar, weil sie die Versorgung sicherstellen sollen. Die, vereinbarte Wertsicherungsklausel hindert nach st. Rspr. des BFH nicht die Annahme gleichmäßiger Leistungen; sie dient lediglich dem Zweck, die „innere Gleichmäßigkeit" der wiederkehrenden Leistungen zu sichern. 4. Soweit mit der Rente Pflichtteilsrechte und sonstige erbrechtliche Ansprüche abgelöst wurden, sind die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach der Rspr. des Senats schon dem Grunde nach nicht erfüllt. Denn es handelt sich um eine langfristige Vermögensumschichtung, bei der nur ein in den einzelnen Zahlungen enthaltener Zinsanteil abziehbar sein könnte. Da indes die Tilgung solcher Erbfallschulden nicht zu Anschaffungskosten führt ( BFHE 166, 149 = BStBI. II 1992, 392; BFHE 173, 112 = BStBl. 11 1994, 623), die Einkunftssphäre mithin nicht berührt wird, ist auch der aus einer langfristigen Kreditierung herrührende Zinsanteil privater Natur. Ein solcher Zinsanteil ist nach dem Senatsurteil ( BFHE 170, 82 = BStBl. II 1996, 666) wegen des Abzugsverbots für private Schuldzinsen ungeachtet dessen nicht abziehbar, daß § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 1975 bis 1979 den privaten Schuldzinsenanteil gesetzlich pauschaliert. Soweit das FA einen Ertragsanteil als abziehbar anerkannt hat, kommt das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot zum Tragen. 12. Steuerrecht — Versorgungsleistungen an Großeltern als dauernde Last (BFH, Urteil vom 23. 1. 1997-1V — R 45/96) EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a; 12 Nr. 2 Werden Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder übernommen, so sind die von den Kindern erbrachten Leistungen jedenfalls dann als dauernde Last abzugsfähig, wenn zuvor die Eltern aufgrund einer Vermögensübertragung durch die Großeltern zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Zum Sachverhalt: Die KI. sind Eheleute und bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, der dem KI. von seiner Mutter durch Vertrag vom 15. 3. 1991 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden ist. Seiner Mutter und deren Ehemann standen nach dem Vertrag Altenteilsleistungen in Form von sog. Einsitz- und Auszugsrechten zu. Außerdem hatte der KI. Altenteilsleistungen zugunsten seiner Großmutter zu übernehmen. Deren Einsitz- und Auszugsrechte waren bereits anläßlich der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch die Mutter des KI. als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs eingetragen worden. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1993 erkannte das FA die Altenteilsleistungen an die Großmutter von insgesamt 4673,— DM nicht als Sonderausgaben an. Das FG gab der Klage statt. Die Revision des FA war unbegründet. Aus den Gründen: . Die Altenteilsleistungen gegenüber der Großmutter des KI. sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, soweit sie weder Betriebsausgaben noch WerbungsHeft Nr. 5 - MittRhNotK . Mai 1997 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.11.1996 Aktenzeichen: X R 85/94 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 198 Normen in Titel: EStG § 10; EStG § 9