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II ZR 200/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Dezember 1996 II ZR 200/95 GmbHG §§ 57, 8; AktG § 37 Bankbestätigung bei Handelsregisteranmeldung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 556# letzte Aktualisierung: 10. April 1997 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 200/95 verkündet am 16.12.1996 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1996 durch ... für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1995 aufgehoben Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29. November 1994 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einer GmbH, nimmt die Beklagte auf Zahlung von 300.000,-- DM entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG mit der Begründung in Anspruch, diese habe der Gesellschaft eine unrichtige Bestätigung im Sinne der §§ 188 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG erteilt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer der Gesellschaft meldete die von der Gesellschafterversammlung am 15. Januar 1991 beschlossene Kapitalerhöhung noch am Tage der Beschlußfassung zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht richtete daraufhin folgende Verfügung an den Geschäftsführer: "Das Registergericht hat nach Prüfung ihrer o.a. Anmeldung festgestellt, daß die Eintragung aus den nachfolgend ausgeführten Gründen noch nicht erfolgen kann. Sie werden deshalb gebeten, die Anmeldung dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen. ... Im einzelnen handelt es sich um folgende Punkte: Zum Nachweis des eingezahlten Stammkapitals wird die Vorlage eines Bankauszugs oder einer Bankbestätigung erbeten. ..." Der Geschäftsführer legte dem Gericht folgende Bestätigung vor, die ihm die Beklagte am 24. Januar 1991 zur Erledigung der gerichtlichen Verfügung erteilt hatte: „Zur Vorlage beim Amtsgericht G. bestätigen wir, daß die Kapitaleinlage von 500.000.- DM zum 15. Januar 1991 auf das bei uns geführte Konto der E. GmbH gutgeschrieben wurde.“ Nach Eingang dieser Erklärung trug das Registergericht die Kapitalerhöhunh in das Handelsregister ein. Die Beklagte hatte der nachmaligen Gemeinschuldnerin im Juli 1990 einen bis _Ende Juni 1991 befristeten Barkredit über 1,6 Mio DM sowie einen bis Mitte August 1990 rückzahlbaren Barsonderkredit von 400.000.- DM gewährt, die beide auf dem Girokonto geführt wurden. Der am 15. januar 1991 ausgewiesene Sollsaldo con 2.047.750,98 DM wurde mit dem Einlagebetrag auf 1.586.876,27.- DM zurückgeführt. Der Gesellschaft, die seit Beginn ihrer Tätigkeit mit Verlust gearbeitet hatte und am 31.12.1990 bilanziell mit 463.000.- DM überschuldet war, gelang es in der Folgezeit nicht, die - mit Duldung der Beklagten - erneut überschrittene Kreditlinie zurückzuführen. Über ihr Vermögen wurde am 1.4.1993 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist der Ansicht, die Bestätigung der Beklagten beinhalte die Erklärung, der Kapitalerhöhungsbetrag befinde sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers. Das ist unrichtig, weil der Betrag zur Schuldrückführung verwendet worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Abweisung der Klage. I, Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die nach seiner Ansicht nicht wirksam eingezahlte Bareinlage entsprechend §§ 188 Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 4 AktG mit der Begründung bejaht, die von ihr zur Vorlage beim Registergericht abgegebene Bestätigung sei unrichtig. Das Schreiben des Registergerichts, aufgrund dessen die Bestätigung erteilt worden sei, könne nur so verstanden werden, es werde eine Erklärung darüber verlangt, daß die neue Stammeinlage voll eingezahlt sei und zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin stehe. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1991 bestätige nicht nur die Gutschrift der Kapitaleinlage von 500.000,-- DM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin, sondern auch, daß der gutgeschriebene Betrag zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin stehe. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, daß eine dem Registergericht vorgelegte, zu diesem Zwecke abgegebene Bankbestätigung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG, die unrichtig ist, auch im GmbH-Recht die Haftung des Bankinstituts entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG auslöst. Der Senat hat insoweit entschieden, daß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG im Recht der GmbH entsprechend anwendbar ist, wenn die Beteiligten dem Registergericht von sich aus zum Zwecke der Eintragung einer Kapitalerhöhung eine inhaltlich § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechende Bankbestätigung über die Einzahlung der Bareinlage auf ein bei dem Kreditinstitut geführtes Konto der Gesellschaft einreichen und daraufhin die Erhöhung des Stammkapitals eingetragen wird ( BGHZ 113, 335 , 336, 351 ff.). Das ist nicht anders, wenn das Registergericht eine solche Bestätigung anfordert und sie aufgrund der Anforderung von dem Bankinstitut abgegeben und von der Gesellschaft bei Gericht eingereicht wird. Denn mit einer solchen Verfügung macht das Gericht lediglich von dem ihm eingeräumten Prüfungsermessen Gebrauch (vgl. BGHZ 113, 335 , 352 f.). Es gibt den Beteiligten zu erkennen, daß es die Bestätigung für die Entscheidung darüber benötigt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalerhöhung erfüllt sind. III. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht vertritt, die Verfügung des Registergerichts könne nur so verstanden werden, es werde nicht nur eine Erklärung darüber verlangt, daß der Kapitalerhöhungsbetrag voll eingezahlt worden sei, sondern auch darüber, daß er zur freien Verfügung der Geschäftsführung der nachmaligen Gemeinschuldnerin stehe. Das rügt die Revision zu Recht. 1. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts spricht bereits der - eindeutige - Wortlaut der Verfügung des Registergerichts. Danach wird nur der Nachweis der Einzahlung des - nach dem Gesetz (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ) oder einer abweichenden Regelung des Kapitalerhöhungsbeschlusses fälligen erhöhten - Stammkapitals verlangt. ergeben, wenn unter der angeforderten Bankbestätigung eine formalisierte Bestätigung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG verstanden werden müßte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. a) Ein - für die Beteiligten nachvollziehbarer - Hinweis darauf, daß eine Bankbestätigung nach § 37 Abs. 1 : Satz 2 und 3 AktG verlangt werde, fehlt. Er könnte dann als entbehrlich angesehen werden, wenn das GmbH-Gesetz eine den § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AktG entsprechende zwingende Regelung träfe. Denn unter dieser Voraussetzung könnte der Registerrichter von der Vorlage der formalisierten Bankbestätigung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG dann nicht absehen, wenn der Erhöhungsbetrag - wie im vorliegenden Falle - auf ein bei der Bank geführtes Gesellschaftskonto eingezahlt worden ist. Eine solche dem Aktienrecht entsprechende Regelung sieht das GmbH t Recht jedoch nicht vor. Zwar wird auch hier der Nachweis verlangt, daß der eingezahlte Betrag zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet worden ist (§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG). Dazu genügt aber - unabhängig davon, auf welche Weise der Einlagebetrag der Gesellschaft zugeführt worden ist - eine der Anmeldung beigefügte Versicherung der Geschäftsführer. Verlangt das Registergericht zum Nachweis des auf ein Gesellschaftskonto eingezahlten Stammkapitals die Vorlage einer Bankbestätigung, ergibt sich daraus für den Adressaten der Verfügung nicht, daß die Bestätigung eine Versicherung über die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer enthalten soll. b) Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts spricht ferner, daß der geforderte Nachweis nicht nur durch die Vorlage einer Bankbestätigung, sondern auch eines Bankauszugs erbracht werden kann. Denn ein Bankauszug enthält keine Erklärung des Inhalts, daß "der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet". IV. War demnach die Verfügung des Registergerichts für die Beklagte dahin zu verstehen, daß sie lediglich die Einzahlung des Kapitalerhöhungsbetrags auf das bei ihr geführte Gesellschaftskonto zu bestätigen hatte, kann ihrer dementsprechenden Bestätigung im Wege der Auslegung nicht die Bedeutung beigemessen werden, es sei auch erklärt worden, der eingezahlte Betrag befinde sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer. V. Das Berufungsurteil konnte demnach keinen Bestand haben. Da über die Auslegung der registergerichtlichen Verfügung und der Bestätigung der Beklagten aufgrund unstreitiger Tatsachenzu befinden war, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund der Auslegung war die Klage abzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.12.1996 Aktenzeichen: II ZR 200/95 Erschienen in: DNotI-Report 1997, 83 MittBayNot 1997, 189 Normen in Titel: GmbHG §§ 57, 8; AktG § 37