II ZR 154/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Juni 1997 II ZR 154/96 GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB §§ 242, 432 Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgrundstückes als Eigenkapitalersatz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Weiterhin kann die fr die Kapitalerh6hung aus Gesellschaftsmitteln getroffene Regelung des§57i Abs. 1 Satz 2 GmbHG U bernommen werden. Der anmeldende Geschaftsfhrer hat danach dem Registergericht gegen面er zu erkl谷ren, daB nach seiner Kenntnis seit dem Stichtag der zugrundegelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung der Kapitalerh6hung keine Verm6gensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerh6hung entgegensti.inde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden w加e. c) Da das Verfahren durch einen Aus- und einen Einzahlungsvorgang abgewickelt wird, muB nach§57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG noch die Versicherung hinzukommen, d出 sich der Gegenstand der Leistung endgultig in der freien Verfgung der Geschaftsfhrer befindet. 3 . Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die vorgenannten Voraussetzungen im wesentlichen erfi.Illt. Die Beklagte zu 2 hat in die Kapitalerh6hungsbesghltisse vom 8.7.1987 und 9.9.1988 jeweils die Erklrung aufgenommen, daB die Leistung der Einlage im Wege des,, Schtitt-aus-holzurtick"-Ver均hrens durchgefhrt werden sollte. Damit hat sie die Abwicklung des Kapitalerh6hungsvorganges gegentiber dem Registergericht offengelegt. Aufgrund der Offenlegung war das Registergericht inder Lage, eine praventive Werthaltigkeitskontrolle der Gewinnausschuttungsforderungen durch Einsichtnahme in die Jahresbilanz der Gesellschaft durchzu-fhren. Von der M6glichkeit dieser Kontrolle hat es vor Eintragung der Kapitalerh6hung vom 8.7.1 987 auch Gebrauch gemacht. In gleicher Weise ist die Offenlegung des Vorganges in einer fr Dritte nachvollziehbaren Weise gew谷hrleistet. Aus den Kapitalerh6hungsbeschltissen ist ersichtlich, daB die jewei-lige Kapitalerh6hung im Wege des,, Schutt-aus-hol-zur配k"-Verfahrens durchgefhrt werden sollte. Zwar hat das Registergericht nicht ausdrcklich auf diesen Umstand hingewiesen, wie es das Gesetz fr die Kapitalerh6hung aus Gesellschaftsmitteln fordert( §57i Abs. 4 GmbHG ). Das kann jedoch den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen Die Beklagte zu 2 hat als Geschaftsfhrerin ferner die Versicherung abgegeben, die Einlagen seien zu ihrer freien Verfgung geleistet. Das trifft zwar nicht zu. Fur die Beklagten hat das jedoch keine Konsequenzen, weil die umstrittenen Betrage spater 一 n谷mlich am 28.10.1987 und am 28.11.1988 一 eingezahlt worden sind. Die Beklagte zu 2 hat zwar eine Erkl宙ung im Sinne des§57i Abs. 1 'Satz 2 GmbHG nicht ausdrucklich abgegeben. Sie kommt jedoch in ihrer Versicherung zum Ausdruck, daB die neue Stammeinlage in voller H6he eingezahlt worden sei. Denn die Einzahlung des Erh6hungsbetrages fhrt dazu, daB die Gesellschaftti ber Verm6gen in H6he der Erh6hungsziffer verfgt. Das entspricht dem Inhalt, der Gegenstand der Erkl証ung nach§57i Abs、1 Satz 2 GmbHG ist. Aus den vorstehend dargelegten Umstanden ergibt sich, daB beide im Wege des,, Schiltt-aus-hol-zu血ck"-\旬刻廿ens durchgefhrten Kapitalerh6hungen nicht unter Beachtung der Sacheinlagevorschriften vorgenommen werden muBten. Die Beklagten haben ihre Einlageverpflichtung er比llt. Dem Klitger steht kein Anspruch auf eine erneute Leistung der Einlagebetr谷ge zu. 16. GmbHG§§30, 31, 32 a, 32 b; BGB§§242, 432Abs. 2 (Gebrauchsaberlassung eines Beiriebsgrundst貢ckes als Eigen向元talersaた) 1. Sind an einem Unternehmenskauf auf der VerauBererund der Erwerberseite dieselben Personen beteiligt, so 、 kann eine Hilfe (hier: GebrauchsUberlassung eines BetriebsgrundstUcks), die ein Gesellschafter der erwerbenden GmbH in diesem Zusammenhang gewahrt, als eigenkapitalersetzende Leistung zu behandeln sein. 2・Vermieten mehrere Miteigen位mer ein Grundstilck an eine GmbH, an welcher nur einer als Gesellschafter beteiligt ist, und stellt die Vermietung fr ihn eine eigenkapitalersetzende Geseilschafterhilfe dar, so mUssen sich die Miteigentilmer die mit RUcksicht auf das Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln fehlende Durchsetzbarkeit der Mietzinsforderung in der H6he entgegenhalten lassen, die der internen Berechtigung des Gesellschafters an dem Mietzinsanspruch entspricht. BGH, Urteil vom 16.6.1997 一 II ZR 154/96 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus den Tatbestand: Der Beklagte ist der Konkursverwalter u ber das Verm6gen der E. 0. &Co. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese Gesellschaft war Ende Juni 1991 von der K. GmbH und der Schwester der Klagerin, Frau Hっ mit einem Stammkapital von 100.000,一 DM gegrUndet worden, von dem Frau H. einen Geschftsanteil von 26.000,一 DM u bernahm. Mit Vertrag vom 1 .7. 199 1 u bertrug die E. 0. &Co.OHG (im folgenden: OHG) ihr Unternehmen zum in vier Raten aufzubringenden Preis von 650.000,一 DM an die Gemeinschuldnerin Einzige Geselischafterinnen der OHO waren Frau H. und die Klagerin. Beiden Schwestern geh6rte je zur Halfte ein von der OHG fr ihren Betrieb genutztes Grundstuck. Dieses vermieteten sie ab 1.7.1991 an die Gemeinschuldnerin auf die Dauer von mindestens 応nfeinhalb J山ren fr zun谷chst monatlich 8.000,一 DM. Das Mietverh谷ltnis ist auch nach der Erb価ung des Konkursverfahrens u ber das Verm6gen der Gemeinschuldnerin (30.9. 1994) nicht gekundigt worden Nachdem die Gemeinschuldnerin den Mietzins bis e血schlieBlich August 1994 entrichtet hatte, -hat die Klagerin mit der vorliegenden Klage die ausstehenden Mieten 比r die Monate Oktober 1 994 bis Marz 1995 geltend gemacht und Zahlung von 48.000,一 DM nebst Zinsen an sich und ihre Schwester verlangt. Das Landgericht hat der Klage lediglich in H6he von 24.000,一 DM 一 das ist die auf die Klagerin selbst entfallende Halfte des geforderten Betrages 一 entsprochen und sie im 助rigen abgewiesen. W谷hrend der Beklagte diese Entscheidung hingenommen hat, hat die Klagerin Berばung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ihr auch die andere, auf die Schwester enifallende Halfte des Klagebetrages zuerkannt. Hiergegen richtet sich die一 zugelassene - Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Revision ist begrundet und 癒hrt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr貢nden: 1. 1 . Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daB auch eine Gebrauchs助erlassung eigenkapitalersetzenden Charakter haben kann; damit befindet es sich in Ubereinstimmung mit der gefestigten und weithin im Schrifttum geteilten st谷ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 109, 55 ff.; BGHZ 121, 31 ff.「= MittBayNot 1993, 33]; BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; Hachenburg/Ulmer GmbHG, 8. Aufl.,§32a,bRdnr. 105 仕;Lutte房勤mmelh吐 GmbHG, 14. Aufl.,§§32 a/b Rdnr. 1 1 1 if. ; Baumbach/Hueck MittBayNot 1997 Heft 5 3O5 ) GmbHG, 16・ ・, §32 a Rdnr. 32 if ・Es verfehlt indessen Aufl den Sinn des Eigenkapitalersatzrechts, wenn das Berufungsgericht meint, im Falle eines Unteme面enskaufs seien die von der Rechtsprechung in Anlehnung an §§30, 31 GmbHG entwickelten oder die in §§32a und b GmbHG .niedergelegten Regelungen U ber die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen unanwendbar. Denn auch als Folge eines Unternehmenskaufs, an dem 一 wie hier 一 teilweise dieselben Personen als Gesellschafter auf der \)とr加Berer- und der Erwerberseite beteiligt sind, kann sich jene Krisensituation einstellen, bei der trotz U berschuldung oder KreditunwUrdigkeit der erwerbenden Gesellschaft ihre Gesellschafter sich weder zur Liquidation entschlieBen noch das Untemehmen mit zusatzlichem Eigenkapital ausstatten, sondern ihr Uberleben allein durch die Gew独rung von Gesellschafterhilfen sicherstellen. V而llte man in einem solchen Fall an der formalen Einordnung der Gesellschafterhilfe als Drittleistung anknpfen, bliebe unbeachtet, d邪 diese Leistungen fehlendes oder verloren gegangenes Eigenkapital ersetzen, und es wurde den Gesellschaftern die M6glichkeit er6ffnet, das mit der unzureichenden Kapitalausstattung verbundene Risiko auf die gegenw狙igen und kUnftigen Glaubiger der Gesellschaft abzuwalzen (St. Rspr. vgl. BGHZ 81,252, 257; BGHZ 90, 381, 388 f.; BGHZ 105, 168 , 175 f.). Zu einer sanktionslosen Ver 血gerung der Folgen der Finanzierungsentscheidung der Gesellschafterin H. auf die Gesellschaftsglaubiger fhrt es aber, wenn das Berufungsgericht die Eigenkapitalersatzregeln auf den Unternehmenskauf schlechthin nicht anwenden will. Es geht 一 entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht 一 nicht darum, den vereinbarten Kaufpreis 加 das Unternehmen und die Zahlungsmodalitaten einer Preiskontrolle zu unterwerfen; vielmehr ist zu verhindern, d那 die sowohl an der ver加Bernden wie an der erwerbenden Gesellschaft beteiligte Gesellschafterin das Risiko, d那 die Erwerberin nach ihrer finanziellen Ausstattung auBerstande ist, sowohl den vereinbarten Kaufpreis fr das Unternehmen als auch den marktublichen Mietpreis 伍r das BetriebsgrundstUck zu entrichten, jedenfalls teilweise denU brigen Gl加bigern der Gesellschaft aufbtirdet. Stundungen (vgl. dazu BGHZ 75, 334 f 「= DNotZ 1980, 373 ]; BGHZ 81, 252 , 263; . ferner Sen.Urt. v. 28.11.1994 一 II ZR 77/93, ZIP 1995, 23 . ff) des Kaufpreises k面nen deswegen, soweit die u brigen Voraussetzungen fr die Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln vorliegen, ebenso eine eigenkapitalersetzende Leistung der Gesellschafterin sein, wie die mietweise Uberlassung des Betriebsgrunds皿cks. Zu einer von dem Berufungsgericht als,, unertraglich" oder,, widersinnig" bezeichneten Preiskontrolle fhrt dies nicht, weil durch die Heranziehung der Eigenk がtalersatzregeln nicht der Preis fr das Unternehmen herabgesetzt, sondern lediglich gew田irleistet wird, daB der Gesellschafter, dessen Hilfe funktionales Eigenkapital darstellt, dasselbe nicht zu Lasten des das Stammkapital deckenden Verm6gens abziehen, sondern die vereinbarte Gegenleistung 癒r die UnternehmensUbertragung erst dann entgegennehmen dar七 wenn dies ohne Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften geschehen kann. 2. Unerheblich ist, aus welchen G由nden Frau H. Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin geworden, insbesondere ob dies geschehen ist, um sicherzustellen, d邪山e Gemeinschuldnerin den restlichen Kaufpreis pUnktlich entrichtet (vgl. BGHZ 105, 168 , 176). Denn nach dem Sinn der Eigenkapitalersatzregeln knupft die Finanzierungsfolgenverant-wortung des Gesellschafters nicht etwa daran an, daB er in der Gesellschaft bestimmte unternehmerische Ziele verfolgt. Er hat vielmehr allein wegen seiner Stellung als Gesellschafter im Interesse der GI加biger zu verantworten, d那 die Gesell-schaft in der Krise weder liquidiert noch mit neuem Eigenkapital ausgestattet worden ist, sondern d那 ihr U berleben durch die Gew田 irung anderer, 伍r den Leistenden scheinbar weni-ger riskanter Gesellschafterhilfen erm6glicht worden ist (BGHZ 105 a.a.O.). 3. Eine m6gliche Behandlung der Vermietung des Betriebsgrundstcks als eigenkapitalersetzende GebrauchsUberlas-sung scheitert nicht daran, daB das Anwesen nicht im Alleineigentum der Gesellschafterin H. steht, sondern auch die nicht an der Gemeinschuldnerin beteiligte KI醜erin MiteigentUmerin ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klagerin deswegen als den Eigenkapitalersatzregeln unterstehende ,,Dritte" (vgl. dazu Baumbach力Ulueck a.a.O.§32aRdn工 20ff. m.w.N.) anzusehen ist, weil sie das GewerbegrundstUck 血cht nur an die Gemeinschuldnerin vermietet, sondern es ihr auch im Zusammenhang mit der Ver加Berung des Unternehmens als Kreditsicherheit zur Ver加gung gestellt hat. Denn der Beklagte hat seine erstinstanzliche Verurteilung hinsichtlich des auf die Klagerin entfallenden Teils des Mietzinsanspruchs hingenommen. Bezuglich des verbleibenden, auf die Gesellschafterin H. entfallenden Teils der Mietzinsforderung steht §432 Abs. 2 BGB einer Behandlung als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe nicht entgegen. Zwar 如nnen grundsatzlich Gegenrechte, die dem Schuldner nur gegenber einem der Vermieter zustehen, der Bruchteilsgemeinschaft gegenUber nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.1. 1969 一 VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839 f.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschr勘kt. Ebenso wie sich die mehreren Miteigentumer im SchadensersatzprozeB wegen Beschadigung des gemeinschaftlichen Eigentums gem郎 §242 BGB den Einwand gefallen lassen mussen, daB einer von ihnen den Schaden schuldhaft mit verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1992 一 VI ZR 17/7 1, LM Nr. 3 zu§254 EEc] BGB; MUnchlKomm BGB/Selb, 3. Aufl.,§432 Rdnr. 6), kann die mit 助cksicht auf die Eigenkapitalersatzregeln fehlende Durchsetzb証keit der Mietzinsforderung auch einem nicht an der Gesellschaft beteiligten MiteigentUmer jedenfalls in der H6he entgegengehalten werden, die auf den Gesellschafter! Vermieter entfllt. II. Die Sache bedarf erganzender tatrichterlicher Feststellungen. Von Rechtsirrtum beeinfluBt ist n如lich auch die von ,面 welt dem Berufungsgericht gegebene HilfsbegrUndung cher es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen 加 das Eingreifen der Eigenk 叩italersatzregeln verneint hat. 1 . Eine GmbH kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres schon bei oder kurz nach ihrer Errichtung Uberschuldet sein. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sie schon zu diesem Zeitpunkt Schulden in erheblichem Umfang ubernimmt, die durch das aufgebrachte Stammkapital nicht gedeckt sind, und wenn zusatzlich die bei der danach gegebenen rechnerischenU berschuldung vorzunehmende Fortbestehensprognose (vgl. BGHZ 1 19, 201 if., 214) negativ 'aus負llt. Nach dem streitigen Vortrag der Parteien kann nicht ausgeschlossen werden, d那 diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Gemeinschuldnerin erfllt sind. 2. a) Obwohl der Sachvortrag der Parteien hierzu Anl郎 gegeben hatte, hat das Berufungsgericht ferner nicht erwogen, ob die Gemeinschuldnerin 一 wenn schon nicht, wie von dem Beklagten vorgetragen, bei AbschluB des Mietvertrages ti berschuldet 一 zu diesem Zeitpunkt kredit- bzw.u berlassungsunwiirdig(vgl. z.B. BGHZ 81, 252 ff.; BGHZ 81, 311 ff.; BGHZ 109, 55 比; BGHZ 127, 1 ff. und 17 if.) gewesen ist. UberlasMittBayNot 1997 Heft 5 um die Immobilie selbst zu erweiもen und zu bezahlen, oder wenn ein verntinftig handelnder Dritter, der sich an den ti blichen Bonit飢skriterien des betreffenden Marktes orientiert, den Gegenstand der Gesellschaft nicht ti berlassen h谷tte (vgl. BGHZ 109, 55 , 64). b) Nach dem ti bereinstimmenden Sachvortrag der Parteien spricht nichts dafr, d郎 der mit einem Stammkapital von le,一 diglich 100.000 DM versehenen Gemeinschuldnerin von dritter Seite ein Kredit zum Erwerb des Betriebsgrundsttickes h飢te zur Verfgung gestellt werden k6nnen, nachdem die Geselisch司 terinnen der verauBernden OHG nicht nur den Preis fr die Unternehmenstibertragung teilweise stunden und der Gemeinschuldnerin das Grundstck zu einem unter den Marktbedingungen liegenden Preis vermieten, sondern ihr Grundeigentum obendrein als Sicherheit 負r einen von der Mieterin aufgenommenen Kredit zurVerfgung stellen muBten. cンNach dem gegenw証tigen Stand des Rechtsstreits kann auch nicht ausgeschlossen werden, d郎 ein auBenstehender Dritter der Gemeinschuldnerin das Betriebsgrundsttick nicht zu denselben Bedingungen wie die Kl谷gerin und ihre an der Gemeinschuldnerin beteiligte Schwester ti berlassen h肌te. Dafr kann schon der deutlich unter dem Marktpreis liegende ,一 Mietzins von monatlich 8.000 DM 倣r ein Objekt von mehr als 3.300 m2 sprechen, der nach den getroffenen Abreden frihestens nach drei Jahren auf den fr Gewerbeimmobilien ublichen Preis heraufgesetzt werden konnte. Die Auswirkung dieses niedrigen Mietpreises wurde ferner dadurch verstarkt, daB das Dach sanierungsbedtirftig war und die Vermieterin,一 nen fr eine Teilreparatur bereits rund 120.000 DM aufwenden muBten, die durch die hereinkommenden Mieten nicht gedeckt waren. Wenn schlieBlich in diesem Zusammenhang bercksichtigt wird, d論 das vermietete Grundsttick der Gemeinschuldnerin als Kreditsicherheit zur Verfgung gestellt werden muBte, so deuten alle diese Umst加de darauf hin, daB die Gebrauchstiberlassung von Anfang an krisenfinanzierenden Charakter hatte. Ein auBenstehender Dritter h谷tte sich schwerlich in gleicher Weise verhalten, weil er nicht nur die allgemeinen Lasten und die von ihm selbst aufgewandten Kosten fr die Instandhaltung des Gebaudes durch die Mietzahlungen nicht erwirtschaften, sondern auch keinen angemessenen 一 im ti brigen auch die Aufwendungen fr eine anderweite Vermietung notwendigen Umbau (vgl. BGHZ 109, 55, 64) deckenden 一 Ertrag aus der Gebrauchstiberlassung erzielen konnte. 3. Entgegen der Meinung der Revision treffen die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zum sog.,, Stehenlassen" das Richtige. Denn nach der standigen Rechtsprechung des Senats setzt die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln bei nach der Gew飾rung der Gesellschafterhilfe eintretender Krise voraus, daB der Gesellschafter die Leistung zurtickfordern oder die Gesellschaft zumindest liquidieren kann (vgl. BGHZ 121, 31, 36 f.「= MittBayNot 1993, 331 ; BGHZ 127, 1 , 6). Beide M6glichkeiten standen der lediglich mit 26% am Stammkapital der Gemeinschuldnerin beteiligten Schwester der Klagerin nicht zu Gebote. III. Damit das Berufungsgericht die 一 von seinem abweichenden Stan即unkt folgerichtig 一 nicht getroffcnen tatsachlichen Feststellungen nachholen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurtickzuverweisen. 17. GmbHG§4 (Gattungs- oder Branchenbezeichnung als Firmenkern einer GmbH-Sachfirma) Wird als. Firmenkern der Sachfirma einer GmbH eine Gattungs- oder eine Branchenbezeichnung verwendet (,,DAS BAD GmbH. . . alles aus einer Hand"), m而 ein indivi血alisierender Zusatz beige厳gt werden・ BayObLG, BeschluB vom 13.6.1997 一 3Z BR 61/97= BayObLGZ 1997 Nr. 33 一, mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG 18. GmbHG§60; EWGV Art. 52, 54, 58, 200 (A姐ガsung einer GmbH bei Sitzverlegung ins Ausland) 1. Die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes einer nach deutschem Recht gegrUndeten GmbH in das Ausland fiihrt zur Aufl6sung der Gesellschaft. Die Verlegung kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. 2. Dieser Beurteilung stehen die Vorschriften des EWGV betreffend die Niederlassungsfreiheit nicht entgegen (wie BayObLGZ 1992, 113 =NJW 一 RR 1993, 43). OLG Hamm, BeschluB vom 30.4.1997 一 15 W 91/97 一, mitgeteilt von Dr Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Zwangsvolistreckungs- und Konkursrecht 19. AnfG§1; ZPO§852 Abs. 1 (Keine Gldubigeranfechtung bei unterlassener Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs) Das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unterliegt selbst dann nicht der G嵐ubiger・ anfechtung, wenn der Berechtigte 一 zusammen mit dem spateren Erben 一 zum Zweck der Benachteiligung seiner Glaubiger den Erblasser dazu bewogen hat, einen anderen als Erben einzusetzen und ihm selbst auch das Pflichtteilsrecht grundlos zu- entziehen. BGH, Urteil vom 6.5.1997 一 Ix ZR 147/96 一, mitgeteilt von Dr Ma助でd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Den Kl谷gern steht ausweislich eines vollstreckbaren Schuidtitels gegen D. v. R. eine Forderung von 45.836,99 DM zu. Dessen am 7.3 . 1 993 verstorbene Mutter hat durch 叱stamentvom 21.7.1992 die verklagte Ehefrau des Schuldners zur alleinigen Erbin eingesetzt und durch Nachtrag vom 28.9. 1 992 bestimmt, daB sie ihrem Sohn auch den Pfljchtteil entziehe,,,.. weil er mit seinen betrUgerischen Geschaften im Zusammenhang mit der H. Ltd. auch meine Gelder beiseite gesch胡 " habe. Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts 5. vom 16.5.1994 wegen Untreue rechtskrftig zu einer Strafe verurteilt worden, weil er an einem Kapitalanlagemodell mitgewirkt hat, bei dem eine Vielzahl von Anlegern geschadigt worden sind. ichtteilsentziehung mangels eines sie rechtDie Klager halten die P日 fertigenden Grundes fr unwirksam und haben den vermeintlichen Pflichtteilsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte p伍nden und sich zur Einziehungu berweisen lassen. Mit der Klage verlangen sie, unter anderem gestutzt auf Glaubigeranfechtung, Begleichung der ihnen gegen den Schuldner zustehenden Forderung. Die N旬instanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klagerhatte keinen Erfolg. L MittBayNot 1997 Heft 5 ! Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.06.1997 Aktenzeichen: II ZR 154/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 305 Normen in Titel: GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB §§ 242, 432