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V ZR 187/96

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Oktober 1997 V ZR 187/96 BGB § 434 Rechtsmangel des verkauften Grundstücks, wenn Mieter Verlängerungsoption ausübt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau meinschafts- als auch des Sondereigentums beanstandet hätten. Eine getrennte Regelung über eine Abnahme von Gemeinschafts- und Sondereigentum sei in den Verträgen nicht vorgesehen. Die Begehung im August 1992 sei ohne rechtliche Bedeutung. 2. Die in § 5 der Verträge geregelte subsidiäre Haftung der Beklagten sei wirksam. Die Klausel verstoße nicht gegen § 11 Nr. 10 a AGBG. Die Gefahr, die Kläger könnten die Klausel dahin verstehen, zunächst klageweise gegen Subunternehmen vorgehen zu müssen, bestehe nicht. Ein derart enges Verständnis sei der Klausel nicht zu entnehmen. Die Beklagte verwende zwar die Formulierung „durchsetzen kann“, allerdings lasse die restliche sprachliche Fassung der Klausel ausreichend Raum für die Auslegung, daß jegliche Gründe der fehlenden Durchsetzbarkeit zur Eigenhaftung führten. II. Letzteres hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die aufgrund der Auslegung der Verträge und der Protokolle getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten im Dezember 1991 auch das Gemeinschaftseigentum abgenommen, hält der Senat nicht für durchgreifend; er sieht von einer Begründung ab ( § 565 a ZPO ). 2. Die Klausel über die subsidiäre Haftung der Beklagten ist nach § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam. a)Nach § 11 Nr. 10 a AGBG ist in AGB eine Klausel unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung ist auch auf den Erwerb noch zu errichtender Eigentumswohnungen anwendbar. b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klausel, die den Erwerber an den als gewährleistungspflichtig bezeichneten Dritten verweist, nicht nur dann unwirksam, wenn der Verwender seine Eigenhaftung davon abhängig macht, daß der Erwerber zunächst gegen den Dritten gerichtlich vorgeht, sondern auch dann, wenn die besondere Klauselgestaltung die Gefahr begründet, daß der Klauselgegner die Klausel in diesem Sinn verstehen kann (Senatsurteil vom 6.4.1995 – VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675 = BauR 1995, 542 = ZfBR 1995, 202 [= MittBayNot 1995, 376 ]. Der Senat hat dies dem Schutzzweck des § 11 Nr. 10 a AGBG entnommen. Daran ist festzuhalten (zustimmend Hensen, EWiR § 209 BGB 1/95, 539). c) Die vorliegende Klausel ist nach § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam, weil sie die Gefahr einer Irreführung des Klauselgegners in dem genannten Sinn begründet. Das gegenteilige Verständnis des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft; es bindet den Senat nicht. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer vorformulierten Klausel, deren Anwendungsbereich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht, revisionsgerichtlich darauf nachprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (Urteil vom 18.9.1963 – V ZR 169/61, NJW 1963, 2227 ). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist unvollständig und damit rechtsfehlerhaft. Es verneint die Gefahr einer Irreführung der Kläger dahin, daß die Beklagte erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Subunternehmen praktisch oder rechtlich unmöglich sei. Die Begründung, trotz der Formulierung „nicht durchsetzen kann“ lasse „die restliche sprachliche Fassung ausreichend Raum“ für das aufgezeigte Auslegungsergebnis, ist unvollständig. Es ist zum einen nicht erkennbar, welche restliche Fassung der Klausel das Berufungsgericht seinem Verständnis zugrunde legen will. Zum anderen bleibt offen, aus welchen Gründen die gefundene Auslegung zutreffen soll. bb) Der Senat kann die Klausel selbst auslegen, da zur Frage ihrer Auslegung weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.1993 – IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 , 289). Die Klausel begründet die Gefahr einer Irreführung des Klauselgegners im Sinne der Senatsrechtsprechung. Sie kann dahin verstanden werden, daß die subsidiäre Haftung der Beklagten erst dann eintreten soll, wenn die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmen auch gerichtlich nicht möglich ist. Ein Kunde, der einen Anspruch durchzusetzen hat, muß sein Ziel im Zweifel auch gegen Widerstände erreichen (so zutreffend Hensen a.a.O.). Jedenfalls reicht die Bedeutung der Worte „nicht durchsetzen kann“ von der erfolglosen Aufforderung des Dritten zur Gewährleistung bis zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen aufgrund eines obsiegenden Titels, ohne daß sich im Wege der Auslegung hinreichend sicher feststellen ließe, welches konkrete Maß an Tätigwerden der Klauselgegner schuldet. Diese Unklarheit ist geeignet, die Kläger dahin irrezuführen, sie müßten ein Subunternehmen erst erfolglos verklagen, bevor sie die Beklagte als ihre Vertragspartnerin unmittelbar auf Gewährleistung in Anspruch nehmen können. Dies geht zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin. 3. BGB § 434 (Rechtsmangel des verkauften Grundstücks, wenn Mieter Verlängerungsoption ausübt) Ist entgegen der Angabe des Verkäufers eines Grundstücks von der einem Mieter eingeräumten Verlängerungsoption Gebrauch gemacht worden, so bedeutet dies einen (behebbaren) Rechtsmangel des verkauften Grundstücks. BGH, Urteil vom 24.10.1997 – V ZR 187/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Nacherbe seines Vaters und Alleinerbe seiner Mutter, die als befreite Vorerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes mit notariellem Vertrag vom 8.2.1990 dem Kläger für 2.800.000 DM ein Hausgrundstück verkaufte. Die Verkäuferin „versicherte“ im Kaufvertrag unter Gewährleistungsausschluß im übrigen, daß eine gewerbliche Mieterin in dem Anwesen von der ihr eingeräumten Verlängerungsoption bis zum Vertragsabschluß mit dem Beklagten nicht Gebrauch gemacht habe. Dies war jedoch ohne Kenntnis der Verkäuferin bereits mit Schreiben vom 15.9.1988 an ihren Ehemann und ursprünglichen Grundstückseigentümer fristgerecht geschehen. Die Mieterin widersprach deshalb der Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.11.1991 durch den Kläger. Dieser ging auf die von der Verkäuferin angebotene Rückabwicklung des Vertrages nicht ein und verkaufte 1992 das Grundstück für 3.850.000 DM an einen Dritten. Der Kläger verlangt mit der 1994 erhobenen Klage vom Beklagten 855.919,26 DM, die er nach seiner Behauptung bei einem Weiterverkauf hätte mehr erlösen können, wenn die Kündigung der gewerblichen Mieterin vor dem Weiterverkauf möglich gewesen wäre und er die Ladenräume günstiger hätte weitervermieten können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. MittBayNot 1998 Heft 4 247 Aus den Gründen: I. (...) II. 1. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß das Berufungsgericht das entgegen der Angabe der Verkäuferin bereits ausgeübte Optionsrecht fehlerhaft als Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ( § 459 Abs. 2 BGB ) gewertet habe. Denn insoweit liegt ein Rechtsmangel vor, so daß denkbare Schadensersatzansprüche des Klägers (§§ 326, 440 Abs. 1, 434 BGB) der regelmäßigen Verjährung ( § 195 BGB ) unterliegen würden. a) Die Verpflichtung nach § 434 BGB erstreckt sich beim Grundstückskauf auch auf ein bestehendes Mietverhältnis und seine Dauer (vgl. §§ 571, 580 BGB ; BGH, Urteil vom 25.2.1972, V ZR 74/69, WM 1972, 556 , 557; Urteil vom 2.10.1987, V ZR 105/86, NJW-RR 1988, 79 ; Urteil vom 17.5.1991, V ZR 92/90, NJW 1991, 2700 [= MittBayNot 1991, 212]). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, daß hier für den Kaufentschluß des Klägers in erster Linie die Höhe des zu erwartenden Mietertrages maßgeblich war. b) Zwar lassen sich nicht alle rechtlichen Beziehungen eines Grundstücks von vornherein als Rechtsmängel einordnen. Denn der hiervon abzugrenzende Begriff des Sachmangels ( § 459 BGB ) kann nicht allein auf solche Fehler beschränkt werden, die der Sache selbst in ihrer natürlichen Beschaffenheit anhaften. Insbesondere der im Sachmängelrecht vorherrschende subjektive Fehlerbegriff macht eine formelhafte Abgrenzung von Rechts- und Sachmangel unmöglich und verschiebt die begrifflichen Grenzen (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl. § 434 Rdnr. 14; MünchKomm BGB/Westermann, 3. Aufl. § 434 Rdnr. 4). Deshalb kann ein Sachmangel auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit der Sache oder deren Wert von Bedeutung sind ( BGHZ 67, 134 ff. [= MittBayNot 1976, 169 f.]; vgl. auch Urteil vom 19.9.1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46; BGHZ 113, 106 , 112 f.; Grunewald, Die Grenzziehung zwischen der Rechts- und Sachmängelhaftung beim Kauf, 1980, S. 22). Diese Beziehungen können sowohl tatsächlicher, als auch wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sein, sich also beispielsweise aus einem Vertrag ergeben. Es kommen aber nur solche Rechtsbeziehungen in Frage, die auf der besonderen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruhen und in dieser selbst ihre Ursache haben ( BGHZ 67, 134 , 136 m.w.N. [= MittBayNot 1976, 169 f.]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6.12.1968, V ZR 92/65, WM 1969, 273 , 274). Denn die besondere Ausgestaltung der Sachmängelhaftung, insbesondere die kurze Verjährung ( § 477 BGB ), stellt darauf ab, daß der Käufer regelmäßig nach Besitzerlangung in der Lage ist, den Mangel zu erkennen. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die hier allein maßgebliche falsche Angabe der Verkäuferin zur Ausübung des Optionsrechts betrifft im Kern den zeitlichen Umfang der Belastung des Grundstücks mit einem Mietrecht. Dies aber steht in keinem Bezug zu der erkennbaren Beschaffenheit des Grundstücks selbst, insbesondere seiner Lage oder der Art der Bebauung, sondern beruht auf der vorangegangenen und für die Parteien zunächst nicht zu erkennenden Optionsausübung der Mieterin gegenüber dem Ehemann der Verkäuferin. c) Zutreffend ist zwar, daß der Mietertrag eines Hausgrundstücks eine Eigenschaft im Sinn des § 459 Abs. 2 BGB sein kann (BGH, Urteil vom 14.6.1980, V ZR 174/78, NJW 1980, 1456, 1457 m.w.N.; vom 19.9.1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46 f; vom 2.12.1988, V ZR 91/87, NJW 1989, 1795 ) und dies auch für die Dauer eines bestehenden Mietverhältnisses in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 23.3.1990, V ZR 16/89, NJW-RR 1990, 970 ). Dies gilt aber nur dann, wenn die Angabe über die rechtlich gesicherte Dauer des Ertrages mit der Auskunft über die Ertragshöhe derart verbunden ist, daß sich aus dem Zusammenhang beider Umstände ein Aussagewert über eine dauerhafte Ertragsfähigkeit des Grundstücks und damit den Verkehrswert ergibt. Anders liegt es jedoch hier. Die Frage der Optionsausübung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger wegen des Zeitpunkts einer für ihn günstigeren Weitervermietung von Bedeutung, nicht aber wegen der rechtlich gesicherten Dauer des gegenwärtigen Ertrages. Damit bezieht sich die falsche Angabe der Verkäuferin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auf die durch den Mietvertrag bestehende weitere zeitliche Beschränkung in der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks, die den Kläger an der vollumfänglichen Ausübung seiner Eigentümerrechte hindert. Dies stellt einen Rechtsmangel dar. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht aufrechterhalten werden. 2. Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar ( § 563 ZPO ). a) Wegen des Rechtsmangels würden dem Kläger die sich aus den §§ 320 bis 327 BGB ergebenden Rechte zustehen (§ 440 Abs. 1 BGB). Das weitere Bestehen eines Mietrechts ist grundsätzlich ein behebbarer Rechtsmangel (vgl. Soergel/ Huber, § 440 Rdnr. 24), so daß der Kläger den verlangten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur unter den Voraussetzungen der §§ 326, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan. Der Kläger hat weder behauptet, er habe der Verkäuferin oder dem Beklagten nach Verzugseintritt eine Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels gesetzt mit der Androhung, die Leistung abzulehnen ( § 326 Abs. 1 BGB ), noch hat er Umstände vorgetragen unter denen eine solche Fristsetzung entbehrlich ist. b) Dies wäre ausnahmsweise dann der Fall, wenn sie sich im Einzelfall als eine zwecklose und überflüssige Handlung darstellen würde ( RGZ 69, 355 , 357; Soergel/Huber, § 440 Rdnr. 26). aa) So liegt es, wenn der Verkäufer zur Behebung des Rechtsmangels offensichtlich außerstande ist (BGH, Urteil vom 17.5.1991, V ZR 92/90, NJW 1991, 2700 , 2701 [= MittBayNot 1991, 212 ]). Daß eine solche Sachlage gegeben sei, hat der Kläger nur durch die Berufung auf die ihm zugegangene Aufforderung der Mieterin im Schreiben vom 10.5.1990, er solle sich vertragsgetreu verhalten, nachzuweisen versucht. Dies läßt aber schon im Verhältnis zum Kläger nicht eine endgültige Weigerung erkennen. Erst recht schließt es nicht aus, daß es der Verkäuferin aufgrund des auch von der Mieterin als „überaus angenehm“ bezeichneten langjährigen Mietverhältnisses (vgl. Optionsschreiben von 1988) gelungen wäre, eine Lösung im Verhandlungswege zu finden. bb) Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner durch sein Verhalten die endgültige Weigerung zum Ausdruck bringt, seine Pflicht zur Beseitigung des Rechtsmangels zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25.10.1991, V ZR 225/90, WM 1991, 2166 , 2167; vom 19.10.1988, VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 , 452). Der Umstand, daß die Verkäuferin, nachdem sie von der Optionsausübung durch die Mieterin Kenntnis erlangt hatte, dem Kläger MittBayNot 1998 Heft 4 aber nicht den Schluß auf eine Erfüllungsverweigerung zu. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Endgültigkeit der Erklärung muß eindeutig zum Ausdruck kommen und sie als „letztes Wort“ erscheinen lassen; eine Änderung darf nicht zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 18.1.1991, V ZR 315/89, NJW 1991, 1822 , 1823 f.; vom 20.10.1976, VIII ZR 51/75, NJW 1977, 36 , 37; Erman/Battes, BGB 9. Aufl. § 326 Rdnr. 31). Dem Angebot der Verkäuferin, das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, läßt sich nicht entnehmen, daß dies die einzige und endgültige Möglichkeit sein sollte, den Ansprüchen des Klägers zu begegnen. Die Verkäuferin hat damit vielmehr den Rechtsmangel eingeräumt und dem Kläger Verhandlungsbereitschaft mit einer aus ihrer Sicht sinnvollen Lösungsmöglichkeit angeboten. Damit konnte der Kläger nicht von einer ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgehen und von der ihm obliegenden Fristsetzung und Ablehnungsandrohung absehen. c) Die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung kann auch nicht wegen Wegfalls des Interesses des Käufers an der Beseitigung des Rechtsmangels angenommen werden (§326 Abs.2 BGB). Zwar hat die vollständige Erfüllung des Vertrages durch die Weiterveräußerung des mit dem Mietverhältnis belasteten Grundstücks für den Kläger die ursprüngliche Bedeutung verloren. Dies ist jedoch durch den Weiterver-kauf verursacht worden und hat nicht seinen Grund in dem Schuldnerverzug (vgl. Staudinger/Otto, BGB (1995) § 326 Rdnr. 125, 126 m.w.N.). 3.Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zur Möglichkeit einer Optionsausübung nach Abschluß des Kaufvertrages und auf die Berechtigung der Gegenrüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe die „Versicherung“ der Verkäuferin rechtsfehlerhaft als Zusicherung gewertet, kommt es damit nicht mehr an. 4. BGB § 571 Abs. 1 (Fortführung eines Mietvertrages trotz Gesellschafterwechsel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin) Ein Mietvertrag über ein Grundstück, den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin abgeschlossen hat, wird nach einem Gesellschafterwechsel jedenfalls dann ohne weiteres mit der Gesellschaft in der neuen personellen Zusammensetzung fortgeführt, wenn die ursprünglichen Gesellschafter mit einem ihre gesamthänderische Bindung bezeichnenden Vermerk ( § 47 GBO ) als Eigentümer oder Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen waren. BGH, Urteil vom 18.2.1998 – XII ZR 39/96 – mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch schriftlichen Mietvertrag vom 25i26.3.1993 mietete der Beklagte von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus dem Kläger zu 1 und S. bestand, Geschäftsräume zum Betrieb eines Restaurants. Das Gebäude war noch nicht fertiggestellt und sollte spätestens zum 1.10.1994 bezugsfertig sein. Dem Beklagten wurde für den Fall, daß der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden könne, ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Der Kläger zu 1 und S. waren als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 30.7.1993 vereinbarten die Kläger und S., daß S. aus der GbR ausscheide und daß sein bisheriger Anteil von 30% zu 2/3 von dem Kläger zu 1 übernommen werde, zu 1 /3 von der in die Gesellschaft eintretenden Klägerin zu 2. MittBayNot 1998 Heft 4 Die Parteien streiten darüber, ob die vermieteten Räume am 1.10.1994 bezugsfertig waren. Der Beklagte weigerte sich, die ihm zur Übergabe angebotenen Räume zu übernehmen und erklärte den Rücktritt von dem Mietvertrag, hilfsweise die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Die Kläger machen mit der Klage den vereinbarten Mietzins einschließlich Umsatzsteuer und die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen für die Zeit vom 15.10.1994 bis zum 15.3.1995 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger seien für die eingeklagte Forderung nicht aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsanspruch weiter verfolgen. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gründen: 1.(...) 2. Die Frage, ob ein Mietvertrag, den eine GbR als Vermieterin abgeschlossen hat, nach einem Gesellschafterwechsel ohne weiteres – ohne daß es auf die Eigentumsverhältnisse an dem Mietobjekt und auf eine Zustimmung des Mieters ankommt – mit der GbR in der neuen personellen Zusammensetzung fortgeführt wird, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet (dafür Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 73 = S. 608; dagegen Beuermann, Grundeigentum 1993, 290 f. und 1997, 1282 f. m.N.; wohl auch Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. II Rdnr. 863 i.V. mit Rdnr. 806 f.). Die mietrechtliche Literatur befaßt sich in diesem Zusammenhang überwiegend nicht mit der gesellschaftsrechtlichen Frage (vgl. aber Gläser, Grundeigentum 1997, 838 f.), in welchem Umfang der GbR eine „Teilrechtsfähigkeit“ zuzubilligen ist in dem Sinne, daß sie als „gesamthänderisches Rechtssubjekt“ selbst Rechte erwerben und Schuldnerin sein kann (vgl. hierzu BGHZ 116, 86 , 88; BGH, Urteil vom 2.10.1997 – II ZR 249/96 – WM 1997, 2220 [= MittBayNot 1998, 115 ]; MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdnr. 130 f. m.N.; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl., § 60 II 1 = S. 1772 f.), und inwieweit sich daraus eine Verselbständigung der Gesamthand gegenüber ihren Mitgliedern ergibt, die auch beim Auswechseln eines Mitglieds die Identität der Personengesellschaft und die Aufrechterhaltung des ihr zugeordneten Gesamthandsvermögens sicherstellt (vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer a.a.O. § 719 Rdnr. 19 f.). Die Entscheidung des vorliegenden Falles macht es nicht erforderlich, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Selbst wenn nämlich der Mietvertrag nach dem Eintreten der Klägerin zu 2 in die GbR und dem Ausscheiden des S. nicht ohne weiteres mit der GbR in der neuen Zusammensetzung fortgeführt worden sein sollte, ist die GbR in der neuen Zusammensetzung zumindest in entsprechender Anwendung des § 571 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. 3. a) § 571 BGB ist nicht nur anwendbar, wenn in einem Veräußerungsgeschäft das Eigentum an dem vermieteten Grundstück übertragen wird, sondern auch bei der Übertragung eines Erbbaurechts. Die Bestimmung gehört nämlich zu den „sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften“, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO auf das Erbbaurecht entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 19.11.1971 – V ZR 88/69 – NJW 1972, 198 f. m.N. [= MittBayNot 1972, 63]). Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, daß die vermieteten Räume nicht „an den Mieter überlassen“ worden waren, weil Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.10.1997 Aktenzeichen: V ZR 187/96 Erschienen in: MittBayNot 1998, 247-249 DNotZ 1998, 364-367 NJW 1998, 534-535 NJW-RR 1998, 735 Normen in Titel: BGB § 434