III ZR 76/97
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Januar 1998 III ZR 76/97 BGB § 652 Provisionsanspruch des Maklers bei Rücktrittsvorbehalt im Hauptvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau empfiehlt es sich, die Geschäftsführung anzuweisen, die Gesellschaft erst nach dem 1. Januar 1999 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden — als vielmehr bei der Einzahlung der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlage ( § 7 Abs. 2 GmbHG ). So ist eine Einzahlung der Einlagen in Euro (durch Gutschrift auf ein Euro-Konto der Gesellschaft) erst nach dem 1. Januar 1999 möglich. Soweit Gutschriften vor dem 1. Januar 1999 in D-Mark bewirkt werden, könnte zwar mit der Bank (auch im voraus) vereinbart werden, daß das Konto der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf Euro umgestellt wird. Die genaue Höhe des ab diesem Zeitpunkt in Euro verbuchten Geldbetrages könnte jedoch erst am 1. Januar 1999 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG versichert werden, wenn der Umrechnungskurs für die D-Mark unwiderruflich feststeht. (6.) Das Stammkapital einer bestehenden D-Mark-GmbH kann nach dem 1. Januar 1999 auf Euro umstellt werden (§ 86 Abs. 1 Satz 3 GmbHG neu). Die bislang geltenden Bestimmungen des § 5 GmbHG über das Mindestkapital und die Teilbarkeit bleiben weiterhin anwendbar ( § 86 Abs. 1 Satz 3 GmbHG neu). Die Umstellung bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Hierfür ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend ( § 86 Abs. 3 Satz 1 GmbHG neu). Die Mitwirkung des Notars ( §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ) ist nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Handelsregistereintragung sind Erleichterungen vorgesehen. Auf die Form des § 12 HGB (öffentliche Beglaubigung) sowie die in § 10 HGB vorgesehene Bekanntmachung der Eintragung soll verzichtet werden (Art. 45 Abs. 1 EGHGB neu). Der für die Gerichtskosten maßgebliche Geschäftswert soll maximal 5.000 D-Mark betragen (Art. 45 Abs. 2 HGB neu i.V.m. § 26 Abs. 7 KostO ); dies wird zu einer Eintragungsgebühr von maximal 50 D-Mark führen23. Hinsichtlich der Glättung der krummen Euro-Nennbeträge ist auf die Ausführungen unter (2.) zu verweisen. (7.) Nach dem 31. Dezember 2001 können nur Gesellschaften, deren Stammkapital den Anforderungen des neuen § 5 GmbHG entspricht, in das Handelsregister eingetragen werden. Inwieweit vom Handelsregister noch nicht erledigte Anträge auf DMark-Eintragungen in Euro „umgedeutet` werden — gemäß Art. 14 EuroVO sind D-Mark-Beträge in Satzungen ab dem 1. Januar 2002 als Bezugnahmen auf den Euro zu lesen, einer Neubeurkundung bedarf es daher eigentlich nicht — und entsprechend in Euro eingetragen werden, ist bislang noch offen. 12. Wertsicherungsklauseln Der Entwurf des Euro-Einführungsgesetzes sah ursprünglich vor, die in § 3 Währungsgesetz enthaltenen Genehmigungsvorbehalte für Fremdwährungsverbindlichkeiten und Wertsicherungsklauseln ersatzlos entfallen zu lassen. Fortgeführt werden sollte lediglich das in § 10 a MHG geregelte Indexierungsverbot für Mietverträge über Wohnraum. Die Aufhebung des Indexierungsverbotes ist vom Bundesrat als stabilitätspolitisch verfehlt kritisiert worden24. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Nachfolgeregelung vorzuschlagen, die einer Verwendung von Indexierungsklauseln, insbesondere im Bereich der sozial sensiblen Dauerschuldverhältnisse — genannt wurden u.a. Arbeitsverträge, Erbbaurechtsverträge und Verbraucherkredite — entgegenwirkt. Das Bundesministerium für Wirtschaft hatte daraufhin den Entwurf für eine Nachfolgeregelung im Rahmen des Preisangabengesetzes vorgelegt, der mit einigen Änderungen vom Deutschen Bundestag angenommen wurde. § 2 des neuen Preisangaben- und Preisklauselgesetzes wird vorsehen, daß der Betrag von Geldschulden nicht durch den Preis oder Wert anderer Güter oder Leistungen bestimmt werden darf. Leistungsbestimmungsrechte ( § 315 BGB ) und sogenannte Spannungsklauseln werden — wie bislang auch — aus dem Indexierungsverbot ausgenommen. Ebenfalls befreit sind Verträge des Geld- und Kapitalverkehrs (einschließlich der Derivate) sowie Verträge mit Gebietsfremden. Das Bundesministerium für Wirtschaft oder eine durch Verordnung bestimmte andere Bundesbehörde (z.B. das Bundesamt für Wirtschaft) können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot genehmigen. 13. Umstellung der Steuerverwaltung Nach dem bisherigen Stand der Planungen wird die öffentliche Verwaltung erst gegen Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001) auf den Euro übergehen. Immerhin zeichnet sich ab, daß die Steuerverwaltung auf Euro lautende Steuerbilanzen und Belege für die Besteuerung akzeptieren wird. Offen ist bislang, ob die Zulassung von Euro-Belegen auch für die „Uberschußrechner` gelten soll. Rechtsprechung 1. Schuldrecht — Provisionsanspruch des Maklers bei Rücktrittsvorbehalt im Hauptvertrag (BGH, Beschluß vom 29. 1. 1998 — III ZR 76/97) BGB § 652 Wird ein Rücktrittsrecht von der Bebauungsfähigkeit des nachgewiesenen Grundstücks abhängig gemacht, so kann ein solcher Rücktrittsvorbehalt im Hauptvertrag der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gleichkommen, mit der Folge, daß die Maklerprovision erst verdient ist, wenn die Bebaubarkeit feststeht oder jedenfalls mit einem Rücktritt nicht mehr zu rechnen ist. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ( BVerfGE 54, 277 ). 1. Das Berufungsurteil wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß der Rücktrittsvorbehalt, der in dem aufgrund der 23 Begründung zum EuroEG, BT-Drucks. 13/9347, S. 46. 24 Stellungnahme des Bundesrates.zum Regierungsentwurf eines Euro-EinMaklerleistung der Bekl. zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag vereinbart worden war, einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 652 Abs. 1 S. 2 BGB gleichkam. Voraussetzung dafür, daß die Bekl. die bereits gezahlte Maklerprovision endgültig behalten durfte, war demnach, daß dieses Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden konnte. Diese entscheidende Voraussetzung ist hier nicht eingetreten: Die Käuferin hat im Gegenteil mit Schreiben vom 22. 3. 1996 den Rücktritt ausdrücklich erklärt, nachdem sie zuvor mit Schreiben der KI. vom 18. 3. 1996 hierzu aufgefordert worden war. 2. Zwar war in § 13 des Hauptvertrages das Rücktrittsrecht der Käuferin davon abhängig gemacht worden, daß eine zu dem Hauptvertrag erforderliche Genehmigung, einschließlich der Baugenehmigung, rechtskräftig versagt werde. Nach § 3 Nr. 4 des Kaufvertrages war die Käuferin verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines qualifizierten Bebauungsplanes zu stellen. Diese formellen Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, da ein Bebauungsplan bisher nicht wirksam zustande gekommen ist. Deshalb hatte die Käuferin auch keinen formellen Bauantrag gestellt, obwohl ein solcher nach dem Vorbringen führungsgesetzes vom 28. November 1997, BT-Drucks. 13/9347, S. 62 (1. Sp.). Heft Nr. 6 - MittRhNotK • Juni 1998 169 der KI. nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Selbst wenn indessen das von der Käuferin geplante Gewerbeobjekt als Außenbereichsvorhaben ( § 35 BauGB ) planungsrechtlich zulässig gewesen wäre, kann nach dem Kaufvertrag nicht davon ausgegangen werden, daß die Käuferin verpflichtet war, eine derartige Genehmigung zu erwirken. Wesentlicher wirtschaftlicher Zweck des Kaufvertrages war vielmehr, daß das verkaufte Grundstück in die gesicherte Rechtsposition eines überplanten Geländes fiel. Nachdem dies in dem langen Zeitraum von fünf Jahren seit Vertragsschluß immer noch nicht erreicht war, stellte der Schriftwechsel der Parteien des Hauptvertrages vom 18./22.3. 1996, betreffend die Ausübung des Rücktrittsrechts, nicht etwa eine nachträgliche einvernehmliche Aufhebung dieses Hauptvertrages dar, sondern lediglich eine Anpassung des bereits in dem Vertrag vorgesehenen Rücktrittsrechts an die inzwischen veränderten Umstände. 3. Die Revision macht hiergegen im wesentlichen geltend, die beiden vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des BGH ( WM 1971, 905 , 906 = MittRhNotK 1971, 769 und WM 1974, 257 , 258) seien durch die spätere Rechtsprechung überholt worden, insbesondere durch die neueren Entscheidungen NJW-RR 1991, 820 = DNotZ 1992, 411 und NJW-RR 1993, 248 . Die Revision meint aus diesen beiden letzteren Entscheidungen den allgemeinen Grundsatz herleiten zu können, daß nur bei Vorliegen eines zeitlich befristeten und sonst an keine Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechts die Provisionspflicht entfalle bzw. erst dann entstehe, wenn die Frist abgelaufen sei, ohne daß vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht worden sei. In allen anderen Fällen müsse es bei der aus dem Gesetz abgeleiteten Regel verbleiben, daß nämlich die Entstehung des Provisionsanspruchs nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages und nicht von der Ausführung des Geschäfts abhängig sei. 4. Dabei verkennt die Revision, daß der Senat bereits die Fallgestaltungen, die den Entscheidungen WM 1971, 905 = MittRhNotK 1971, 769 und WM 1977, 21 einerseits und NJW-RR 1991, 820 = DNotZ 1992, 411 und NJW-RR 1993, 248 andererseits zugrunde lagen, voneinander abgegrenzt und rechtlich unterschiedlich gewürdigt hat. Beruhte der Rücktritt, wie bei den beiden letzteren Entscheidungen, darauf, daß der Vertragspartner des Maklerkunden seine Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag nicht erfüllt hatte, sollte es grundsätzlich beim Fortbestand des Maklerlohnanspruchs bleiben. In Abgrenzung hiervon hat der Senat daneben jedoch auch die Grundsätze der beiden früheren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt: Dort war — wie hier — dem Makler die Provision nur für den Nachweis von Baugelände versprochen worden; die Bebauungsfähigkeit des nachgewiesenen Grundstücks konnte jedoch nicht hergestellt werden. Wird in einem solchen Fall ein Rücktrittsrecht von der Bebauungsfähigkeit des gekauften Grundstücks abhängig gemacht, so kann ein solcher Rücktrittsvorbehalt der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gleichkommen, mit der Folge, daß die Maklerprovision erst dann verdient ist, wenn die Bebaubarkeit feststeht oder jedenfalls mit einem Rücktritt nicht mehr zu rechnen ist. Insoweit bedarf es jeweils einer Auslegung des Maklervertrages und des Hauptvertrages durch den Tatrichter. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen. Das Ergebnis, daß der Rücktrittsvorbehalt im vorliegenden Falle einer aufschiebenden Bedingung gleichgestanden hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. Daran ändert es nichts, daß der Hauptvertrag bereits teilweise in Vollzug gesetzt und auch die Maklerprovision bereits gezahlt worden war. Die Gleichstellung des Rücktrittsvorbehaltes mit einer aufschiebenden Bedingung betrifft lediglich die Auswirkung dieser Klausel des Hauptvertrages auf den Provisionsanspruch des Maklers. Sie besagt nicht, daß auch die Rechtswirkungen des Hauptvertrages bis zum Zeitpunkt der endgültigen Nichtausübung des Rücktrittsrechtes hinauszuschieben sind. Dementsprechend steht der Bedingtheit des Maklerprovisionsanspruchs nicht entgegen, daß die Parteien des Hauptvertrages diesen bereits teilweise erfüllt hatten. Diese Rechtswirkungen standen nämlich immer noch unter dem Vorbehalt einer etwaigen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Solange dieser Vorbehalt nicht ausgeräumt war, bestand mithin auch noch kein Rechtsgrund für ein endgültiges Behaltendürfen der Maklerprovision. 2. Schuldrecht — Maklerklausel als echter Vertrag zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 12. 3. 1998-111 ZR 14/97) BGB §§ 328; 652 1. Eine in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Bestimmung, daß der Käufer die Provision des Maklers zu tragen habe, kann ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten sein und einen unmittelbaren Anspruch des Maklers gegen den Käufer begründen. 2. Zur Frage, ob der Käufer diesem Anspruch den Einwand entgegenhalten kann, eine wirksame Nachweisleistung sei wegen Verflechtung des Maklers mit der Verkäuferseite nicht erbracht worden. 3. Zur Frage, ob der Umstand, daß der Makler Arbeitnehmer des Verkäufers ist, eine solche Verflechtung begründet. Zum Sachverhalt: Die KI. ist als Sachbearbeiterin bei dem Steuerberater J. W. beschäftigt und ist daneben im Einverständnis mit ihrem Arbeitgeber auch selbständig in Grundstücksangelegenheiten tätig. Als sie erfuhr, daß ein im Eigentum des W. stehendes Grundstück verkauft werden sollte, beantragte sie im März 1994 eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO und schaltete Anzeigen, um Käufer zu finden. Auf eines dieser Inserate meldete sich der Bekl. Die KI. übermittelte ihm eine von ihr gefertigte „Verkaufsaufgabe" und führte mit ihm eine Besichtigung durch. Ein Kaufvertrag kam jedoch zunächst nicht zustande. Später kam der Bekl. auf die KI. zurück. Da ihm die Preisvorstellungen des Verkäufers zu hoch waren, fanden auf Veranlassung der KI. unmittelbare Verhandlungen zwischen dem Eigentümer W. und dem Bekl. statt, wobei es zu einer Einigung kam. Am 10. 11. 1994 wurde der Kaufvertrag zwischen den Kindern des W., denen dieser das Grundstück übertragen hatte, und dem Bekl. notariell beurkundet. Er enthielt den einleitenden Hinweis, daß die KI. diesen Vertrag vermittelt habe, sowie ferner folgende Bestimmungen: „Die Courtage für den vermittelnden Hausmakler beträgt 3 % auf den Kaufpreis zuzüglich MWSt. und wird vom Käufer gezahlt. Die Courtage ist mit Vertragsschluß verdient und zur Zahlung fällig am 15. Dezember 1994. Der Hausmakler hat insoweit einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung aus diesem Vertrag." Die KI. verlangt von dem Bekl. Zahlung der Maklercourtage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 67.275 DM nebst Zinsen. Der Bekl. bestreitet eine Zahlungspflicht. Er trägt vor, er habe erst nach Abschluß des Kaufvertrages erfahren, daß die KI. Arbeitnehmerin des ursprünglichen Eigentümers W. gewesen sei. Wegen der dadurch begründeten Verflechtung zwischen der KI. und der Verkäuferseite sei ein Provisionsanspruch nicht entstanden. Die Vorinstanzen haben den Bekl. antragsgemäß zur Zahlung an die KI. verurteilt. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. Der KI. steht der geltend gemachte Maklerlohnanspruch gegen den Bekl. zu. 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei den den Provisionsanspruch der KI. begründenden Heft Nr. 6 - MittRhNotK - Juni 1998 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.01.1998 Aktenzeichen: III ZR 76/97 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 169-170 NJW-RR 1998, 1205-1206 Normen in Titel: BGB § 652