V ZR 45/98
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 23. September 1998 3Z BR 225/98 KostO § 39 Abs. 4 Keine Anwendung der Wertgrenze des § 39 Abs. 4 KostO auf einen Einbringungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit Schreiben vom 27.1.1997 „bewilligt und beantragt“ die Beteiligte zu 1 die Löschung der Globalgrundschuld „auf Kosten des Eigentümers“. Mit weiterem Schreiben vom 6.2.1997 entließ sie den Grundbesitz des Beteiligten zu 2 aus der Mithaft und bewilligte die lastenfreie Abschreibung „auf Kosten des Eigentümers“. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12.2.1997 veräußerte der Beteiligte zu 2 seinen Grundbesitz an den Beteiligten zu 3. Im Kaufvertrag heißt es unter Nr. III.3.: „Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zu, auch soweit diese nicht vertragsgegenständlichen Grundbesitz betreffen.“ Unter Nr. II § 6 heißt es: „Etwaige Lastenfreistellungskosten trägt der Verkäufer.“ Mit Schreiben vom 13.2.1997 reichte der beurkundende Notar die oben bezeichneten Urkunden bestimmungsgemäß beim Amtsgericht – Grundbuchamt – ein und beantragte den grundbuchamtlichen Vollzug u. a. auch der Löschung. Am 20.2.1997 wurde die Grundschuld gelöscht. 2. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts der Beteiligten zu 1 mit Kostenansatz vom 20.2.1997, ausgehend vom Nennwert der Grundschuld, eine halbe Gebühr in Höhe von 11.531,50 DM in Rechnung. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 Erinnerungen ein. In ihre Löschungserklärung sei versehentlich das Wort „beantragt“ aufgenommen worden. Alleiniger Antragsteller und Kostenschuldner sei der Beteiligte zu 2, wie sich schon aus dem Kaufvertrag vom 12.2.1997 ergebe. Selbst wenn man von einem Antrag ihrerseits ausgehe, wäre dieser unter der Bedingung gestellt worden, daß die Kosten vom Eigentümer übernommen würden. Als Wert sei i. ü. lediglich der Kaufpreis des Grundbesitzes anzusetzen, da es sich um ein Gesamtrecht handle. Die Erinnerungen hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung hat das Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. a) Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der Löschung der Globalgrundschuld als Antragstellerin zur Zahlung der Kosten verpflichtet (Kostenschuldnerin gemäß § 2 Nr. 1 KostO ). Ihre Erklärung, in der sie nicht nur die Löschung des Grundpfandrechts in der Form des § 29 Abs. 3 GBO bewilligt, sondern diese auch beantragt, ist eindeutig und wurde bestimmungsgemäß durch den Notar als Boten dem Grundbuchamt zugeleitet. Da der Antrag keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung darstellt, ist seine Anfechtung unzulässig (Demharter GBO 22. Aufl. § 13 Rdnr. 7). Der Antrag wurde nach seinem Wortlaut auch nicht unter der Bedingung gestellt, daß die Löschungskosten vom Eigentümer übernommen werden. Die Formulierung „Löschung ... auf Kosten des Eigentümers“ dokumentiert lediglich den von der Beteiligten zu 1 eingenommenen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Eines Hinweises des Grundbuchamts bedurfte es nicht (vgl. auch Rohs/ Wedewer KostO 3. Aufl. § 3 Rdnr. 12 und 14). b) Die der Beteiligten zu 1 in Rechnung gestellte Löschungsgebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. (1) Dies gilt zunächst bezüglich des Geschäftswerts der Löschung. Durch die Anknüpfung der Löschung an die Eintragungsgebühr in § 68 KostO kommt es auf deren Wert an (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann nachfolgend Korintenberg KostO 13. Aufl. § 68 Rdnr. 4). Bei Grundpfandrechten ist der Nennwert maßgebend (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 KostO). Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247 [= MittBayNot 1993, 44 ]; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378 ; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort „Löschungen“ S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376 ; Korintenberg § 68 Rdnr. 5). Diese für den Erwerber des Wohnungseigentums geltende Wertbegrenzung ist jedoch nicht auch auf den Ersteller der Anlage oder – wie hier – den Gläubiger der Globalgrundschuld anzuwenden; insoweit verbleibt es bei der Berechnung der Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld ( BayObLGZ 1993, 285 f. [= MittBayNot 1993, 312 ]; Göttlich/Mümmler a.a.O.). Der Senat hat in der genannten Entscheidung dargelegt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gebietet, dem Ersteller der Anlage (oder dem Gläubiger der Globalgrundschuld) dieselbe Vergünstigung einzuräumen wie den Erwerbern eines Anteils; denn bei diesen Kostenschuldnern liegen andere, nicht vergleichbare Verhältnisse, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen Eigentumswohnung begrenztes Interesse, vor, wie dies bei dem Erwerber einer Wohnung der Fall ist. (2) Die somit aus dem Nennbetrag der Grundschuld zu berechnende halbe Gebühr ( §§ 68, 62 Abs. 1 KostO ) ist – was auch die Beteiligte zu 1 nicht bestreitet – zutreffend errechnet worden. c) Auch die alleinige Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin ist berechtigt. Hinsichtlich des die begrenzte Haftung des Beteiligten zu 2 übersteigenden Betrages ist die Beteiligte zu 1 wie oben ausgeführt – ohnehin alleinige Kostenschuldnerin. Im übrigen haftet sie gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldnerin, von der der Gläubiger die Leistung nach seinem „Belieben ganz fordern kann ( § 421 BGB ). Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahl des Kostenschuldners (vgl. Korintenberg § 5 Rdnr.1, § 14 Rdnr. 76–78) ist bei der gegebenen Sachlage nicht ersichtlich. 2. Insgesamt erweist sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unbegründet und ist zurückzuweisen. 26. KostO § 39 Abs. 4 (Keine Anwendung der Wertgrenze des § 39 Abs. 4 KostO auf einen Einbringungsvertrag) Die Wertgrenze des § 39 Abs. 4 KostO gilt nicht, auch nicht analog, für einen Vertrag, mit dem zur Leistung der erhöhten Kommanditeinlage in eine bestehende KG durch Einzelübertragung Vermögensgegenstände eingebracht werden. Unerheblich ist, ob der Vertrag wirtschaftlich einer Gründung der KG oder einem Vertrag nach dem Umwandlungsgesetz gleichkommt. BayObLG, Beschluß vom 23.9.1998 – 3Z BR 225/98 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 95MittBayNot 1999 Heft 1 Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligte, eine Aktiengesellschaft, ist einzige Kommanditistin der S. GmbH & Co. KG. Mit Gesellschafterbeschluß vom 1.12.1997 wurde der Kommanditanteil von 5.000 DM auf 20.000.000 DM erhöht. Der beteiligte Notar beurkundete am 1.12.1997 einen Einbringungsvertrag, mit dem die Beteiligte zur Leistung ihrer Kommanditeinlage mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.10.1997 das einem bestimmten Unternehmensbereich (Sicherungstechnik) dienende Vermögen als Sacheinlage einbrachte. Dieses Aktivvermögen belief sich laut Einbringungsbilanz auf 302.953.000 DM. 2. Mit Kostenrechnung vom 1.12.1997 stellte der Notar ausgehend von einem Geschäftswert von 302.000.000 DM der Beteiligten insgesamt 132.713,45 DM in Rechnung, u.a. eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 115.140 DM. Die Beteiligte beanstandete dem Notar gegenüber die Kostenberechnung mit der Begründung, die Kommanditgesellschaft, in welche die Vermögensgegenstände laut beurkundetem Vertrag eingebracht worden seien, habe noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen gehabt, so daß die Einbringung einer Neugründung gleichzustellen sei. Der Einbringungsvertrag sei wie eine Neugründung oder eine Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz mit der Folge zu behandeln, daß nach § 39 Abs. 4 KostO als Geschäftswert höchstens 10.000.000 DM hätten angesetzt werden dürfen. Der Notar beantragte die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Das Landgericht hat sich zutreffend darauf beschränkt, die Bewertung des Einbringungsvertrags zu überprüfen, weil nur diese von der Beteiligten beanstandet worden ist (vgl. BayObLGZ 1987, 186 /190 [= MittBayNot 1987, 270 ]; 1997, 321/322; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann – nachfolgend Korintenberg – KostO 13. Aufl. § 156 Rdnr. 58). Es hat es zu Recht abgelehnt, die Höchstwertvorschrift des § 39 Abs. 4 KostO unmittelbar oder analog anzuwenden und hat für den Geschäftswert zutreffend § 39 Abs.1 Satz 1 KostO herangezogen. a) Die Regelung des § 39 Abs. 4 KostO gilt nur für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz. Dazu gehört der Einbringungsvertrag, um den es hier geht, nicht. Bei ihm handelte es sich offensichtlich nicht um einen Plan oder Vertrag nach dem Umwandlungsgesetz. Er kann aber auch nicht als nach § 39 Abs. 4 KostO begünstigter Gesellschaftsvertrag (Satzung oder Statut) angesehen werden. Denn darunter sind nur Gesellschaftsverträge bei Gründung der Gesellschaft zu verstehen. Diese vom Bayerischen Obersten Landesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. BayObLGZ 1963, 141 /154; 1982, 116/122 [= MittBayNot 1982, 88 ]; 1996, 264/266 [= MittBayNot 1997, 54]) ist durch die nunmehr (ab 27.6.1997) geltende Fassung des § 39 Abs. 4 KostO bestätigt worden. Die Änderung enthält insoweit lediglich eine Klarstellung, mit der der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Rechnung getragen wurde (BT-Drucks 13/7489). b) Eine analoge Anwendung des 39 Abs. 4 KostO, wie sie die Beteiligte anstrebt, ist nicht gerechtfertigt. Es mag zutreffen, daß vorliegend die Erhöhung des Kommanditanteils und der zur Leistung der Einlage geschlossene Einbringungsvertrag einer Neugründung oder einem Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere einer Ausgliederung (vgl. § 123 Abs. 3 UmwG), gleich oder zumindest sehr nahe kommt. Damit läßt sich jedoch die angestrebte Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 4 KostO nicht begründen. (1) Mit der Frage, ob Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung in bezug auf die Privilegierung des § 39 Abs. 4 Kosto Sacheinlagen zur Neugründung gleichzusetzen sind, hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 27.6.1963 (BayObLGZ 1963, 141/154 f.) auseinandergesetzt. Es hat dies verneint. Die Neufassung der Vorschrift, hat wie bereits dargelegt, daran nichts geändert, sondern geht von dieser Auffassung aus. An ihr ist festzuhalten. (2) Auch eine Analogie zu Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht gerechtfertigt. Das Umwandlungsgesetz 1995 – dessen Zielsetzung die Zusammenfassung und einheitliche Kodifizierung bereits bestehender Möglichkeiten der Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen, die Zulassung weiterer Umwandlungsmöglichkeiten und die angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Anlegern, Gläubigern und Arbeitnehmern ist (vgl. Dehmer Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz 2. Aufl. Einf. UmwG Rdnr.11 bis 24) – hat die Möglichkeit, Umwandlungseffekte auf andere Weise herbeizuführen, nicht ausgeschlossen. Nach wie vor zulässig bleibt insbesondere die Umstrukturierung von Unternehmen durch Einzelübertragung von Unternehmensvermögen (vgl. BegrRegE zu § 1 UmwG 1994, BT-Drucks 12/6699; Karsten Schmidt ZGR 1995, 675 /676). Dennoch hat der Gesetzgeber die Privilegierung des § 39 Abs. 4 KostO in der ab 27.6.1997 geltenden Fassung auf „Pläne und Verträge nach dem Umwandlungsgesetz“ beschränkt. Die Vorschrift umfaßt nur die Übertragung von Vermögen „als Ganzes“ (BT-Drucks 13/7489 S. 59). Sie kann nicht entgegen der vom Gesetzgeber bewußt getroffenen Einschränkung auf Einzelübertragungen von Vermögensgegenständen erstreckt werden. Öffentliches Recht 27. BGB § 138 (Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Verkauf an Gemeinde zu marktgerechtem Preis) Verkauft ein Grundstückseigentümer einen Teil seines im Außenbereich liegenden Grundstücks für einen marktgerechten Preis (Bauerwartungsland) an die Gemeinde zur Beschaffung von Bauland im Rahmen eines Einheimischenmodells, und stellt sie ihm dafür in Aussicht, sie werde das ganze Grundstück in den Bebauungsplan aufnehmen, so liegt darin kein unzulässiges Koppelungsgeschäft. BGH, Urteil vom 2.10.1998 – V ZR 45/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines 5.178 qm großen Grundstücks (Flurstück Nr. 514/1) das – wie das umliegende Gelände außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans lag; im östlichen Bereich befand sich darauf ein Tannenwald, am westlichen Ende lag das Wohnhaus des Klägers. Im Frühjahr 1981 stellte die Beklagte den Entwurf ihres neuen Bebauungsplans Nr. 9 vor, der bis an die südliche Grenze des oben genannten Grundstücks des Klägers heranreichte, und gab bekannt, daß sie beiderseits des Feldwegs „Zu den Tannen“ ein Neubaugebiet für die Errichtung von insgesamt 50 Einfamilienhäusern erworben habe, das als Baugrund vorzugsweise an bauwillige Bürger der Gemeinde vergeben werden solle. MittBayNot 1999 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 23.09.1998 Aktenzeichen: 3Z BR 225/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 95-96 ZNotP 1999, 134 Normen in Titel: KostO § 39 Abs. 4