XI ZR 49/98
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Februar 1999 XI ZR 49/98 BGB § 366 Abs. 1 Kein Tilgungsbestimmungsrecht in Zwangsvollstreckung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer Grundschuidbestellungsurkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Finanzierung einer Betriebsgründung gewährte die Kreissparkasse A., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, dem Neffen der Klägerin, B. M., sowie dessen Ehefrau in den Jahren 1984 und 1985 vier Darlehen in Höhe von insgesamt 533.000 DM. Aus diesem Anlaß bestellte die Klägerin mit vollstreckbarer notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1994 eine Grundschuid im Betrag von 170.000 DM an ihrem Grundstück in Mü. zugunsten der Kreissparkasse A.. Nach Ziffer 6 der Urkunde sowie nach einer später abgegebenen Zweckerklärung der Klägerin sollte die Grundschuid zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Kreissparkasse A. aus der Geschäftsverbindung mit den Eheleuten M. dienen. Die Eheleute M. steliten der Kreissparkasse A. verschiedene weitere Sicherheiten, darunter eine Grundschuid von 400.000 DM an ihrem Betriebsgrundstock in R., und nahmen über die genannten vier Darlehen hinaus weiteren Kredit in Anspruch. Im Jahre 1996 gerieten die Eheleute M. mit ihren Zins- und Tilgungsleistungen in Verzug. Die Beklagte kündigte die Darlehen und erwirkte die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der Eheleute M. in R.. Mit einem sowohl an die Beklagte als auch an das Amtsgericht A. gerichteten Schreiben vom 21. April 1997 erklärte der Schuidner M., daß der Versteigerungserlös sowie der Wert einer von der Beklagten als Ersteherin übernommenen Grundschuid vorrangig auf die Restsalden der vier Darlehen aus den Jahren 1984 und 1985 ver rechnet werden solle. Die Beklagte teilte dem Schuidner M. schriftlich mit, daß sie den ihr verbleibenden Teil des Versteigerungserlöses auf die Restschuiden aus anderen Darlehen M.s verrechne. Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Klägerin betreibt die Beklagte wegen Restsalden der oben genannten vier Darlehen in Höhe von insgesamt 263.582.56 DM. Die Klägerin hält die weite Umschreibung des Sicherungszwecks der von ihr bestellten Grundschuid in der Grundschuidbestellungsurkunde sowie in der gesonderten Zweckerklärung wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG für unwirksam und behauptet, ihr gegenüber sei nur von einem Kreditvolumen von 450.000 DM die Rede gewesen. Außerdem macht sie geltend, die Restschuiden der Eheleute M. aus den oben genannten vier Darlehen seien infolge der Erklärung des B. M. vom 21. April 1997 aus dem Versteigerungserlös des Betriebsgrundstücks in R. beglichen worden und damit erloschen. Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunusaründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage für unbegründet gehalten und im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagten stehe als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse A. gegen die Eheleute M. eine von der dinglichen Haftung der Klägerin umfaBte restliche Darlehensforderung von mindestens 170.000 DM zu. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob Ziffer 6 der Grundschuidbestellungsurkunde sowie die spätere Zweckerklärung insoweit wirksam seien, als, in ihnen eine dingliche Haftung der Klägerin auch für künftige Forderungen gegen die Eheleute M. vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin hafte mit ihrer Grundschuid jedenfalls in Höhe von mindestens 170.000 DM für die Restsalden der vier Darlehen aus den Jahren 1984 und 1985, weii diese vier zur Finanzierung der Betriebsgründung vergebenen Darlehen zumindest im Umfang von insgesamt 450.000 DM durch den Sicherungszweck gedeckt seien, dem die Grundschuid nach der ursprünglichen und unstreitigen Sicherungsabrede habe dienen sollen. Die Forderungen aus den genannten Restsalden, deren Richtigkeit im übrigen nicht mehr umstritten sei, seien nicht durch Verrechnung mit dem Zwangsversteigerungserlös des Betriebsgrundstücks in R. erfüllt worden. Die Tilgungsbestimmung des Darlehensschuidners M. sei unwirksam gewesen, weli die Befugnis nach § 366 Abs. 1 BGB dem Schuidner in der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Stattdessen sei der genannte Versteigerungserlös aufprund der mit den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 BGB übereinstimmenden Erklärung der Beklagten auf andere Darlehensforderungen gegen die Schuldner M. verrechnet wor ~Pn Diese Ausführungen halten rechtlicher Uberprüfung stand. 1. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß jedenfalls bis zu der umstrittenen Tilgungsbestimmung des Schuidners M. Darlehensrestsalden im Umfang von mindestens 170.000 DM durch den Sicherungszweck der Grundschuid gedeckt waren, greift die Revision das Berufungsurteil nicht an. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. des Schuidners M. für unwirksam und die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks in R. mit anderen Schuiden der Eheleute M. für wirksam gehalten. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß dem Schuidner in der Zwangsvollstreckung eine Befugnis zur Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zusteht. a) Die Frage, ob § 366 Abs. 1 BGB auch in der Zwangsvollstrekkung anwendbar ist, ist umstritten. Uberwiegend wird sie verneint (OLG Köin JR 1962, 340; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl. § 7 1 3 b; MünchKomm-Heinrichs, 3. Aufl. § 366 BGB Rdn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 366 Rdn. 9; RGRK-Weber, BGB 12. Aufl. § 366 Rdn. 3). Einige das Recht zur Tilgungsbestimmung zu (Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuid 2. Aufl. Rdn. 570; Staudinger/Olzen, BGB 13. Bearb. § 366 Rdn. 5, 6). b) Der erkennende Senat verneint mit der herrschenden Meinung ein Tilgungsbestimmungsrecht des Schuidners in der Zwangsvollstrekkung. Bereits der Wortiaut des § 366 Abs. 1 BGB läßt erkennen, daß die Befugnis zur Tilgungsbestimmung nur dem Schuidner zustehen soll, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, wobei der Zeitpunkt der Ausübung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt dieser Tätigkeit ("bei der Leistung") übereinstimmen muß. Diese Auslequng der Vorschrift erscheint auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten angemessen. Es wäre schwer verständlich, wenn die in dem Tilgungsbestimmungsrecht liegende Vergünstigung nicht nur dem Schuidner zugute käme, der wenigstens einen Te,il der geschuideten Leistungen erbringt, sondern auch demjenigen, der pflichtwidrig nicht leistet und daher im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden muß. Die Vorschriften der §§ 815 Abs. 3, 819 ZPO rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revision eine andere Auslegung nicht. Nach diesen Vorschriften "gilt" in der Mobiliarzwangsvollstreckung die Wegnahme von Geld und die Empfangnahme von Versteigerungserlösen durch den Gerichtsvollzieher"als Zahlung von seiten des Schuidners". Die Reichweite der genannten Fiktionen, die im einzelnen umstritten ist (MünchKomm ZPO-Schilken § 815 Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.), dürfte über die Bestimmung des Zeitpunkts für den Gefahrübergang (Schilken aaO) und für den Eintritt der Erfüllungswirkung (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 -Vlll ZR 169/82, WM 1983, 1337, 1338) kaum hinauszugehen. Für die Auslegung des § 366 Abs. 1 BGB, der erkennbar auf eigene Aktivitäten des Schuidners abstellt, haben sie keine Bedeutung. Einem Tilgungsbestimmungsrecht des Schuidners in der Zwangsvollstreckung stehen auch die unhaltbaren Auswirkungen entgegen, zu denen ein solches Recht führen kann. Das zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich. Hier wäre es dem Schuidner M., der seiner Kreditgeberin mit Grundschuiden an einem eigenen Grundstück und an dem Grundstück der Klägerin zwei dingliche Sicherheiten verschafM hatte, im Falle der Anerkennung seiner Tilgungsbestimmung möglich gewesen, der Gläubigerin eine der beiden Sicherheiten ersatzlos aus der Hand zu schlagen. Ein solches Ergebnis wäre nicht nur unbillig gegenüber der Gläubigerin. Es hätte auch die unerwünschte Folge, daß Banken und Sparkassen zur Vermeidung derartiger Nachteile in vergleichbaren Fällen, in denen von Dritten gestellte Sicherheiten für einen Teil der notleidenden Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers bestehen, künftig in aller Rege! von der rechtlichen Möglichkeit (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 -Xl ZR 176/96, WM 1997, 1247 , 1249) Gebrauch machen, zuerst die Drittsicherungsgeber - bei denen es sich häufig um aus altrnistischen Motiven eingetretene Verwandte handeln wird- in Anspruch zu nehmen und erst danach gegen den Kreditnehmer vorzugehen. Schimansky Dr. Bungeroth Nobbe Kraemer Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.02.1999 Aktenzeichen: XI ZR 49/98 Erschienen in: BGHZ 140, 391-395 DNotZ 1999, 636-638 NJW 1999, 1704-1705 Rpfleger 1999, 286-287 Normen in Titel: BGB § 366 Abs. 1