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II ZR 87/98

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 1999 II ZR 87/98 GmbHG §§ 30, 31, 32a Eigenkapitalersatzfunktion eines Gesellschafterdarlehens bei Vorhandensein erheblicher stiller Reserven Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nur dann nicht als Ausschluss des Bezugsrechtes gilt, wenn die Abwicklung über ein Kreditinstitut erfolgt (Hüffer, AktG 3. Aufl. § 186 Rdnr. 46, KK/Lutter, 2. Aufl. § 186 Rdnr. 105 Abs. 2; GroßKomm./Wiedemann, 4. Aufl. § 186 Rdnr. 199; MünchKomm./Krieger, §56 Rdnr. 74 ff.; Kropff, AktG 1965, § 186 unter „Ausschussbericht“). Der Beschluss kann bereits aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. 2. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten verstößt deswegen gegen das Gesetz und kann daher nach § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden, weil die Beklagte verpflichtet war, die Aktien aus der Kapitalerhöhung mit einem Nennbetrag von 5,– DM zu stückeln. Ihre Hauptversammlung hätte mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin einen entsprechenden Beschluss fassen müssen. Das folgt aus der Treupflicht, die der Mehrheitsaktionärin der Beklagten gegenüber den Minderheitsaktionären obliegt (vgl. dazu BGHZ 103, 184, 193 ff.; 129, 136, 142 ff.). a) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Hauptversammlung das Grundkapital der Beklagten auf Null DM herabgesetzt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat ( BGHZ 119, 305 , 306, 319 f.), ist ein solcher Schritt zulässig, wenn die Herabsetzung nach § 228 AktG mit einer Kapitalerhöhung verbunden wird, die auf jeden Fall den Mindestnennbetrag des Grundkapitals erreicht. Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt, weil ihr Grundkapital im Anschluss an die Herabsetzung über den Mindestnennbetrag hinaus auf 115.500,– DM erhöht worden ist. Der Beklagten kann auch kein Verstoß gegen § 222 Abs. 4, Satz 1 AktG vorgeworfen werden. Nach der Entscheidung des Senats vom 9.2.1998 (II ZR 278/96, ZIP 1998, 692 , 693 – zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 138, 71 ) kommt nach der zwingenden Regelung dieser Vorschrift eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien erst dann in Betracht, wenn eine Herabsetzung des Nennbetrages nicht mehr möglich ist. Diese Voraussetzung ist bei einer Kapitalherabsetzung auf Null zwangsläufig erfüllt. b) Die Mehrheitsaktionärin der Beklagten ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen allen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen. Denn die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, erfordert als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht, auf diese Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ( BGHZ 103, 184 , 195; 129, 136, 143 f.). Dieser Verpflichtung ist die Mehrheitsaktionärin der Beklagten nicht nachgekommen. Der Beschluss, die neuen Aktien im Nennwert von 50,– DM auszugeben, hatte zur Folge, dass – ohne Hinzukauf von Bezugsrechten – eine neue Aktie nur von Aktionären gezeichnet werden konnte, die Inhaber von 60 Altaktien im Gesamtnennwert von 3.000,– DM waren. Bei einem solchen Vorgehen entstehen unverhältnismäßig hohe Spitzen, die bei entsprechener Aktionärsstruktur dazu führen, dass eine große Anzahl von Kleinaktionären aus der Gesellschaft ausscheidet. So weit jedoch diese Aktionäre in der Gesellschaft verbleiben möchten, kann diesem – berechtigten – Verlangen dadurch Rechnung getragen werden, dass Aktien mit geringeren Nennbeträgen gebildet werden. Da im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mindestnennbetrag der Aktie 5,– DM betrug ( §8 Abs. 1 Satz 1 AktG in der damaligen Fassung), hätte bei Festlegung dieses Nennwertes ein Aktionär mit sechs alten Aktien in Nennwert von 300,– DM Anspruch auf Zuteilung einer neuen Aktie im Nennwert von 5,– DM erlangt. Derartigen Interessen hätte die Mehrheitsaktionärin der Beklagten Rechnung tragen müssen. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, die Minderheitsaktionäre hätten ihre Mitgliedschaft durch den Zukauf von Bezugsrechten erhalten können. Einmal ist nicht ersichtlich, dass den Minderheitsaktionären ein solcher Zukauf möglich gewesen wäre. Denn da die Börseneinführung der Aktien nicht vorgesehen war, gab es auch keinen Handel mit Bezugsrechten. Der Zeichnungsvertrag enthält außerdem keine Verpflichtung der Mehrheitsaktionärin, denAktionären, die Bezugsrechte hinzuerwerben möchten, solche auch zu verkaufen. Zum anderen folgt die Verpflichtung zur Ausgabe von Aktien im Nennwert von 5,– DM aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Zu Aufwendungen, die von Minderheitsaktionären für den Zukauf von Bezugsrechten getätigt werden müssen, sind diese nicht verpflichtet. Sie sind zudem für die Minderheitsaktionäre mit größeren Beeinträchtigungen verbunden als für die Beklagte und ihre Mehrheitsaktionärin die Umstellung der Stückelung von 50,– DM auf 5,– DM pro Aktie. Sachliche Gründe, die eine Beibehaltung des Nennwertes von 50,– DM pro Aktie geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dass die Beklagte stets Aktien mit einer Stückelung von 50,– DM gehabt hat, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die bis zum Jahre 1994 bestanden hat, bietet aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Minderheitsaktionäre zu benachteiligen. 17. GmbHG §§ 30, 31, 32 a (Eigenkapitalersatzfunktion eines Gesellschafterdarlehens bei Vorhandensein erheblicher stiller Reserven) a) Die Annahme einer Krise einer GmbH, in der ein ihr gewährtes Gesellschafterdarlehen die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, kann nicht allein auf das Vorliegen einer Unterbilanz (nach fortgeführten Buchwerten) gestützt werden. b) Ergeben sich aus dem Jahresabschluss einer GmbH greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein stiller Reserven, die als Sicherheit für externe Kreditgeber anstelle des Gesellschafters hätten dienen können, so ist die GmbH für das Gegenteil in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie sich im Rechtsstreit um die Eigenkapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung auf Kreditunwürdigkeit beruft. (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17.11.1997 – II ZR 224/96, ZIP 1998, 243 , 245 m.w.N.). BGH, Urteil v. 12.7.1999 – II ZR 87/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 18. HGB §162Abs. 1; BGB §181 (Eintragung der Gestattung des Selbskontrahierens bei GmbH & Co. KG) 1. Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der KG vorzunehmen, kann diese Befreiung von demVerbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden. 2. Eine solche Eintragung setzt eine Anmeldung voraus, aus der ohne Einsichtnahme in andere Urkunden eindeutig ersichtlich ist, welcher Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist. BayObLG, Beschluss vom 4.11.1999 – 3Z BR 321/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG, und von Notarassessor Georg Westermeier, Lindau 53MittBayNot 2000 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.1999 Aktenzeichen: II ZR 87/98 Erschienen in: MittBayNot 2000, 53 NJW 1999, 3120-3121 ZNotP 1999, 447-448 Normen in Titel: GmbHG §§ 30, 31, 32a