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IX R 30/98

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Oktober 1999 IX R 30/98 AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2 Steuerliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Mietverhältnisses II Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gegen. Danach nutzt zwar der Steuerpflichtige eine dem auswärts studierenden Kind überlassene Eigentumswohnung auch dann i.S. von § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG „zu eigenen Wohnzwecken“, wenn er in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung seinem Kind außerhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verfügung stellt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind sei dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil in BStBl II 1994, 544, unter 1. b). Das gilt jedoch nicht, wenn – wie im Streitfall – der Steuerpflichtige seinem Kind die Wohnung auf Grund eines steuerrechtlich anzuerkennenden Mietverhältnisses überlässt, weil diese dann zu „fremden“ Wohnzwecken genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.1994 X R 131/93, BStBl II 1994, 694, unter 1.). 28. AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2 (Steuerliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Mietverhältnisses II) Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23.2.1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604). BFH, Urteil vom 19.10.1999 – IX R 30/98 – 29. UmwStG 1977 § 2 Abs. 1; BewG § 106 Abs. 3 und 4; KapErhG § 19 (Steuerlicher Übertragungszeitpunkt bei Verschmelzung) 1. Der steuerrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für den fiktiven Vermögensübergang nach § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 kann nicht durch die an den Umwandlungsvorgängen beteiligten Körperschaften bestimmt werden. 2. Aus der Formulierung „mit Ablauf des Stichtags der Bilanz“ in § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 ergibt sich, dass der (fiktive) Vermögensübergang am Ende des maßgeblichen Stichtages erfolgen soll, auf den die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers aufgestellt ist. BFH, Urteil vom 22.9.1999 – II R 33/97 – 30. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 (Instandhaltungsaufwendungen des Übernehmers als dauernde Last) Hat ein Altenteilsberechtigter sich an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ) begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25.3.1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012 [= MittBayNot 1993, 53 ]). BFH, Urteil vom 25.8.1999 – X R 38/95 Zum Sachverhalt: Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit Vertrag vom 31.3.1988 übertrug der Vater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diesem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück. Der Kläger übernahm die im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Die Vertragsbeteiligten bewilligten und beantragten gleichzeitig „die Eintragung eines ungehinderten Altenteilsrechts auf Lebenszeit zugunsten des Übergebers“ und dessen Ehefrau mit folgendem Inhalt: Die Eltern erhielten ein Wohnungsrecht an näher bezeichneten zwei Räumen des im Übrigen von den Klägern selbst bewohnten Wohnhauses sowie das Zugangs- und Mitbenutzungsrecht zu allen gemeinschaftlichen Räumlichkeiten des Anwesens. Weiter heißt es: „Der Erschienene zu 3. (der Kläger) hat die Wohnung innen und außen Instand zu halten. Der Erschienene zu 3. übernimmt die Kosten für Strom, Wasser und Abwasser sowie für die Müllabfuhr. Das Wohnungsrecht steht nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden bis zu dessen Tod uneingeschränkt weiter zu. Der Jahreswert beläuft sich auf 3.600,– DM.“ Zusätzlich verpflichtete sich der Kläger, die Eltern in gesunden und kranken Tagen soweit möglich in den Altenteilsräumen zu pflegen. Die Kosten einer durch ärztliche Anordnung veranlassten Unterbringung in einem Heim brauchte er jedoch nicht zu übernehmen. Im Rahmen der Dorferneuerung ließ der Kläger im Streitjahr 1989 die Fenster des gesamten Hauses ersetzen. SeineAufwendungen hierfür betrugen nach Abzug eines Zuschusses insgesamt 13 963,04 DM. Die Hälfte hiervon (6 982 DM) machte er in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes –EStG– (dauernde Last) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) vertrat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger – die Auffassung, diese auf Grund der Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge geltend gemachten Aufwendungen seien zwar dem Grunde nach „dauernde Lasten“; deren Berücksichtigung scheitere jedoch daran, dass diese Sachleistungen keinem Berechtigten zuflössen; das eingebaute Material werde Eigentum des Klägers, der die Eltern im Übrigen nicht von einer Verpflichtung, selbst Reparaturen durchführen zu lassen, befreie, da das Wohnrecht ausdrücklich unter Ausschluss derVerpflichtung nach §1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart worden sei. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Die hiergegen vom FA eingelegte Revision war erfolgreich. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Aufwendungen des Klägers sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben gemäß §10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar. 1. Die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der von der Mutter bewohnten Wohnung sind keine Werbungskosten, da der Kläger insoweit nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt. 2.Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ). Leibrenten können – nach näherer Maßgabe des §10Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG – nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in §22 147MittBayNot 2000 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.10.1999 Aktenzeichen: IX R 30/98 Erschienen in: MittBayNot 2000, 147 NJW 2000, 760 ZNotP 2001, 24-25 Normen in Titel: AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2