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X ZR 78/98

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Juli 2000 X ZR 78/98 BGB §§ 530 ff., 741 ff., 812 ff., 1108; WEG § 11 Schenkungswiderruf nach Bildung von Wohnungseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung RNotZ 2001,Heft 4 161 IV. Lösung Notare fallen als so genannte „beliehene Unternehmer" unter den Behördenbegriff des § 31 MG NW (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, § 18 MRRG Rn. 21 i. V. m. § 1, Rn. 26/26 a). Nach allgemeiner Auffassung handelt der Notar als solcher stets in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er im konkreten Fall in Form der Beurkundung oder rechtsberatend tätig wird (Seybold/Schippel, BNotO, 6.Aufl., § 1, Rn. 7). Folglich können für Datenübermittlungen an Notare keine Gebühren durch die Meldebehörde erhoben werden. Gebühren sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung lediglich für Melderegisterauskünfte an andere als die in § 31 Abs. 1 MG NW genannten Stellen vorgesehen. V. Besonderheiten für Rechtsanwälte und Notare Ist der Notare zugleich Rechtsanwalt und ist eine Anfrage an die Meldebehörde in seiner Eigenschaft als Anwalt gerichtet, liegt der Fall allerdings etwas anders. In diesem Fall, der von ihm gegenüber der Meldebehörde erkennbar zu machen ist, handelt er nicht in Ausübung seines Notaramtes und muss demzufolge die anfallenden Gebühren tragen. Rechtsprechung 1. Schuldrecht — Schenkungswiderruf nach Bildung von Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 11. 7. 2000 — X ZR 78/98) BGB §§ 530 ff.; 741 ff.; 812 ff.; 1008 WEG § 11 1. Übertragen Eltern ihrem Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus und überträgt der Sohn diesen in demselben Vertrag zur Hälfte an seine Ehefrau weiter, so steht die anschließende Bildung von Wohnungseigentum einem Herausgabeanspruch der Eltern wegen Schenkungswiderrufs gemäß § 531 Abs. 2, 812 ff. BGB nicht entgegen. 2. Sohn und Schwiegertochter bilden im Hinblick auf das ihnen gehörende Wohnungseigentum eine Miteigentümergemeinschaft gemäß §§ 741 ff., 1008 BGB, für die insbesondere § 11 WEG nicht gilt. 3. Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als „unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in Bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Kl. sind die Eltern des Bekl. zu 1) und die Schwiegereltern der Bekl. zu 2). Die Kl. waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag übertrugen sie dem Bekl. zu 1) einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Bekl. zu 1) übertrug in demselben Vertrag sodann von seinem Miteigentumsanteil einen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Bekl. zu 2). Zur Bildung von Wohnungseigentum vereinigten die Kl. und die Bekl. dann die jetzt bestehenden '/4 Miteigentumsanteile zu hälftigen Miteigentumsanteilen und räumten sich Sondereigentum an bestimmten Räumen in dem Wohngebäude ein, wobei den Kl. die Wohnung im Erdgeschoss und den Bekl. die Wohnung im Dachgeschoss zugeordnet wurde. In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien. Es kam zu einer Auseinandersetzung. Die Kl. widerriefen daraufhin wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden schweren Verfehlung der Bekl. gegenüber dem Bekl. zu 1) die Schenkung und forderten ihn auf, das Erlangte herauszugeben. Mit ihrer Klage verlangten die Kl. von den Bekl. jeweils die Auflassung eins '/4-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil von '/z an der im Dachgeschoss befindlichen Wohnung. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl. gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kl. ihr Klageziel weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. (...) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass Auflassungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil der geschenkte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren Form überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Der Bereicherungsschuldner hat nach § 531 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich das Erlangte gegenständlich herauszugeben. Nur wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande ist, schuldet er Wertersatz gern. § 818 Abs. 2 BGB . Rechtsprechung 162 RNotZ 2001, Heft 4 a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt, dass die gegenständliche Herausgabe unmöglich geworden ist. Die Bekl. bilden, was das Wohnungseigentum betrifft, keine Gemeinschaft i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes, sondern eine Miteigentümergemeinschaft gern. § 741 ff., 1008 BGB , für die insbesondere § 11 WEG nicht gilt (Weitnauer, B. Aufl., § 3 WEG , Rn. 121; MünchKomm/K. Schmidt, 3. Aufl., § 741 BGB , Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass dem Miteigentümer die Verfügungsbefugnis über seinen Miteigentumsanteil zusteht, § 747 S. 1 BGB . Die Bildung von Wohnungseigentum steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils des Bekl. zu 1) an die Kl. nicht entgegen. b) Der Bekl. zu 1) ist auch nicht deswegen zur Herausgabe außerstande, weil er der Bekl. zu 2) den hälftigen Anteil des Wohnungseigentums übertragen hat und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger Miteigentumsanteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Bekl. zu 1) rechtlich nicht gehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht der Herausgabe in Natur nicht entgegen (Staudinger/Lorenz, 13. Bearb., § 818 BGB , Rn. 22; MünchKomm/Lieb, 3 Aufl., § 818 BGB , Rn. 30). c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Bekl. zu 2) nicht gehindert, ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch verpflichtet, wenn der Schenkungswiderruf zu Recht erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Bekl. zu 2) den Miteigentumsanteil von dem Bekl. zu 1) unentgeltlich erworben oder als so genannte unbenannte Zuwendung erhalten habe. Auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 BGB verpflichtet einen Dritten zur Herausgabe des Erlangten, wie wenn er selber die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der Empfänger das Erlangte unentgeltlich dem Dritten zugewendet hat und eine Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Dritten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche „unbenannte" Zuwendungen erfasst ( BGHZ 142, 300 ). Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als „unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in Bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, a.a.O.) d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt, so hätte es die Kl. gem. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie zur Erreichung ihres Klageziels — der Rückgabe des Geschenks — die Auflassung des 1 /2=Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung durch beide Bekl. gemeinsam hätten beantragen müssen. (...) 2. Schuldrecht — Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell (BGH, Urteil vom 7. 9. 2000 — VII ZR 443/99) BGB § 276 1. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze im engeren Sinne sind auch auf den Erwerb im Bauträgermodell anwendbar. 2. Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Zum Sachverhalt: Der Kl. hat von den Bekl. als Gesamtschuldner Schadensersatz aus Prospekthaftung verlangt. Die Bekl. zu 2) und 3) sind durch Urteil des LG rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils und der Revision ist nur die Klage gegen den Bekl. zu 1) in seiner Eigenschaft als so genannter Hintermann des Bauträgermodells. Der Bekl. zu 2), eine Bauträgergesellschaft, und die Bekl. zu 3), eine Vertriebsgesellschaft, ließen eine Wohnanlage durch einen Generalunternehmer errichten. Der Bekl. zu 1) ist Alleingesellschafter der Bekl. zu 2). Zur Akquisition von Erwerbern für die noch zu errichtenden Wohnungen diente ein Prospekt. Indem Prospekt ist die Bekl. zu 2) als Grundstückseigentümer, Mietgarant und Finanzierungsvermittler, und die Bekl. zu 3) als Vertriebskoordinator bezeichnet. Auf der Grundlage des Prospekts erwarb der Kl. im Bauträgermodell eine noch zu errichtende Wohnung. Anschließend schloss er mit einer Treuhandgesellschaft, die als Treuhänderin für den Kl. die weiteren erforderlichen Verträge abschloss, einen Treuhandvertrag. Vom Gesamtaufwand des Kl. für den Erwerb der Wohnung nach der im Prospekt enthaltenen Angebotsübersicht ist ein Teilbetrag als Aufwand für die Wohnung und der Restbetrag als Aufwand für die Garage ausgewiesen. Die Größe der Wohnung ist im Prospekt angegeben. Der Gesamtaufwand ist im Prospekt wie folgt aufgeschlüsselt: „Grundstückskosten, Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Sonder- und Gemeinschafts85 % eigentums 2% Finanzierungsvermittlung 1% Mietgarantie 2% Treuhänder- und Steuerberatung Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer kalkul. 4,2 5,8 % Zwischenfinanzierungszinsen kalkul. 100%." Der Prospekt enthält zusätzlich den Hinweis, dass folgende Kosten im Gesamtaufwand nicht enthalten sind: „Damnum für Fremdfinanzierung Kosten für die laufende Verwaltung nach WEG Kosten für die Instandhaltung Beratungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Gesamtaufwandes zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.07.2000 Aktenzeichen: X ZR 78/98 Erschienen in: RNotZ 2001, 161-162 NJW-RR 2001, 6-7 Normen in Titel: BGB §§ 530 ff., 741 ff., 812 ff., 1108; WEG § 11