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VIII ZR 326/99

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Oktober 2000 VIII ZR 326/99 BGB § 284 Abs. 2 Verzugseintritt bei kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit in genehmigungsbedürftigem Vertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung RNotZ 2001, Heft 5 207 Hochzeit" unterschlagen werden, dessen Lektüre die gegenläufigen Interessen der Hoftibergabesituation plastisch veranschaulicht. Besonders hervorzuheben ist, daß über die Vorträge hinaus immer auch eine aktive Einbindung der Seminarteilnehmer sowie eine vertiefende Diskussion einzelner Fragen erfolgte. Hierbei zeigte sich insbesondere auch im Verhältnis der Teilnehmer verschiedener Kammern, daß regional doch teilweise unterschiedliche Regelungsmodelle für bestimmte Standardsituationen favorisiert werden, über deren Vor- und Nachteile gesprochen werden konnte. Zumeist wurden bei den jeweiligen Themen auch die steuerlich relevanten Problemlagen schwerpunktmäßig aufgezeigt, die jedoch einerseits wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit als auch andererseits wegen der Strukturierung der bayerischen Fortbildung einer eigenen Veranstaltung zugewiesen bleiben mußten. Sehr hilfreich waren schließlich die umfangreichen schriftlichen Begleitmaterialien (2 Leitz-Ordner), die jedem Teilnehmer zur Verfügung gestellt wurden und neben einer Zusammenfassung der Referate viele vertiefende Hinweise und vor allem in der Praxis erprobte Formulierungsvorschläge beinhalteten. Besonders ist in diesem Zusammenhang der von Herrn Dr. Hertel erarbeitete komplette Ordner zu den international-privatrechtlichen Fragestellungen hervorzuheben, der auf aktuellem Stand des DNotl zum internationalen Familien- und Erbrecht einen umfassenden Überblick zu den notarrelevanten Fragestellungen, geordnet nach den einzelnen zu unterscheidenden Rechtskreisen aller wesentlichen Staaten, enthält. Insgesamt bot die Fortbildungswoche in Fischbachau eine Fülle an Informationen mit vielen praktischen Tips und Formulierungshilfen sowie die Möglichkeit, einen freundschaftlichen Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen der anderen Kammern aufbauen zu können, so daß die Veranstaltung rundum als voller Erfolg gewertet werden kann. Es bleibt zu wünschen, daß die Landesnotarkammer Bayern auch zukünftig Assessoren anderer Kammern die Teilnahme an dieser Veranstaltung ermöglichen wird. Rechtsprechung 1. Schuldrecht — Verzugseintritt bei kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit in genehmigungsbedürftigem Vertrag (BGH, Urteil vom 25. 10. 2000 - VIII ZR 326/99) BGB § 284 Abs. 2 Zur Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 BGB auf eine Leistung, für die durch einen genehmigungsbedürftigen Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Zum Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 10. 10. 1991 mit der Treuhandanstalt einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des einzigen Geschäftsanteils an der M.-GmbH. Dem Vertrag zufolge wurde der Geschäftsanteil aufgespalten, so dass der Kl. und die Bekl. zu 1) bis 3) hieran jeweils Anteile erhielten. Für die Verkäuferin trat bei Abschluss des notariellen Vertrages ein vollmachtloser Vertreter auf. Dessen Erklärungen genehmigte die Treuhandanstalt mit Schreiben vom 11. 10. 1991, das den Bekl. am 5. 11. 1991 zuging. Gern. § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis in zwei Teilbeträgen binnen 20 Banktagen bzw. binnen 8 Wochen ab Beurkundung des Vertrages fällig. Für den Fall einer verspäteten Zahlung war in § 3 Abs. 3 des Vertrages vorgesehen, dass der Kaufpreis vom Tage der Fälligkeit an bis zum Zahlungstage mit jährlich 12 % zu verzinsen ist. Der Kaufpreis wurde der Verkäuferin am 11. 2. 1992 auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben. Wegen dieser Verspätung nahm die Treuhandanstalt den Kl. in einem Vorprozess auf Zahlung gem. § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags in Anspruch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, aufgrund dessen der Kl. an die Treuhandanstalt zahlte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kl. die Bekl. zu 1) bis 3) als seine ehemaligen Mitgesellschafter - anteilig entsprechend den jeweiligen Geschäftsanteilen — auf Erstattung der geleisteten Zahlungen im Innenverhältnis in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG der Klage teilweise stattgegeben und die Bekl. zu 1) bis 3) jeweils zu Zahlungen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl. zu 1) und 3), die das Berufungsgericht zugelassen hat. Aus den Gründen: Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kl. einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. zu 1) und 3)-zuerkannt. 1.Soweit der Kl. seinen Ausgleichsanspruch auf § 426 Abs. 1 BGB sowie — aus anteilig übergegangenem Recht — auf § 426 Abs. 2 BGB gestützt hat, ist das Berufungsgericht stillschweigend vom Vorliegen eines Gesamtschuldnerverhältnisses zwischen den Parteien hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises aus dem notariellen Anteilskaufvertrag vom 10. 10. 1991 ausgegangen. Dies ist zutreffend ( § 427 BGB ). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Treuhandanstalt wegen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises ein Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens gegen die Parteien als Gesamtschuldner gern. §§ 286 Abs. 1, 289 S. 2 i. V. m. § 421 BGB zugestanden hat. a) Allerdings konnte die Treuhandanstalt insoweit, wie von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, keine Rechte aus § 3 Abs. 3 des notariellen Vertrages herleiten. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, verstößt im vorliegenden nichtkaufmännischen Verkehr gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b AGBG und ist daher unwirksam (vgl. BGH, NJW 1998, 991 unter II 2 = DNotZ 1998, 367 = MittRhNotK 1998, 90 ). 208 RNotZ 2001, Heft 5 b) Davon unberührt stand der Treuhandanstalt jedoch ein Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens kraft Gesetzes zu. Die Parteien des Rechtsstreits waren nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine gem. §§ 284, 285 BGB in Verzug geraten. aa) Einer Mahnung von Seiten der Treuhandanstalt bedurfte es hierfür nicht, weil mit der Absprache über die Fälligkeitstermine zugleich eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit i. S. v. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart worden war. Durch die Verpflichtung der Bekl., die erste Kaufpreisrate „binnen 20 Banktagen ab Beurkundung des Vertrages" und den restlichen Kaufpreis „binnen acht Wochen ab Beurkundung des Vertrages" zahlen zu müssen, waren die für die Leistung vorgesehenen Kalendertage (8. 11. 1991 und 5. 12. 1991) mittelbar und somit hinreichend i. S. v. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt (vgl. BGH WM 1995, 439 unter II 2 a m. w. N.). bb) Der Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 S. 1 BGB steht nicht entgegen, dass der notarielle Vertrag vom 10. 10. 1991 erst mit Zugang der Genehmigung am 5. 11. 1991 endgültig wirksam geworden ist. Die Revision ist der Ansicht, bei Verträgen, die wegen noch nicht erteilter Genehmigung schwebend unwirksam seien, hänge der Zeitpunkt der Leistungspflicht von einem Ereignis ab, welches die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zeitlich noch nicht festgelegt hätten oder hätten festlegen können. Dieser Sachverhalt sei aber nicht anders zu behandeln als diejenigen Fälle, in denen sich der kalendermäßige Zeitpunkt nur unter Anknüpfung an ein weiteres, nicht festliegendes Ereignis berechnen lasse und in denen daher nicht von einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit ausgegangen werden könne. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass der Leistungszeitpunkt nicht mehr kalendermäßig bestimmt ist i. S. v. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB , wenn zu seiner kalendermäßigen Berechnung auf ein ungewisses, noch in der Zukunft liegendes Ereignis abgestellt wird (z.B. BGHZ 96, 313 , 315: „60 Tage nach Rechnungsstellung"; vgl. auch RGZ 103, 33 , 34; BGH BB 1962, 543 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hängt jedoch nicht die Berechnung des Leistungszeitpunktes, sondern das Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung von einem noch ausstehenden Ereignis (Genehmigung) ab. Der von § 284 Abs. 2 S. 1 BGB angestrebten dringenden Warnfunktion (vgl. Soergel/Wiedemann, 12. Aufl., § 284 BGB, Rn. 35) genügt dies dann, wenn — wie hier — der durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Vertrag vor Ablauf des im Vertrag bestimmten Leistungszeitpunktes vom vertretenen Gläubiger genehmigt wird. Anders als in den Fällen, in denen der Leistungszeitpunkt lediglich berechenbar, nicht aber kalendermäßig bestimmt ist, ist der Schuldner hinreichend gewarnt, weil er bei Abschluss des Vertrages den Leistungszeitpunkt kennt und damit rechnen muss, dass der Gläubiger den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit innerhalb der Leistungsfrist beseitigt. Erfolgt die Genehmigung vor Eintritt des vertraglich bestimmten Leistungszeitpunktes, wird der Vertrag und damit die Leistungsbestimmung nicht nur rückwirkend wirksam (§ 184 Rechtsprechung Abs. 1 BGB), sondern der Schuldner ist auch — anders als in dem Fall, in dem die Genehmigung erst nach Ablauf des im Vertrag bestimmten Leistungszeitpunktes erteilt wird (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 57 ; OLG Rostock NJW 1995, 3127 , 3128; Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 184 BGB , Rn. 2; Soergel/Leptien, 13. Aufl., § 184 BGB , Rn. 8) -bei Erreichen des kalendermäßigbe.stimmten Zeitpunktes tatsächlich zur Zahlung verpflichtet. Dass dieser Fall anders zu behandeln wäre als der Fall, in dem der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen ist, ist nicht einzusehen. Insbesondere gebietet die bis zur Erteilung der Genehmigung bestehende Unsicherheit darüber, ob und wann das vollmachtlose Vertreterhandeln genehmigt und der Vertrag wirksam wird, entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung. Der Schuldner hat es selbst in der Hand, die mit dem Schwebezustand verbundene Unsicherheit zu beseitigen, indem er die ihm durch § 177 Abs. 2 BGB eingeräumte Möglichkeit nutzt, den Vertretenen zur Genehmigung innerhalb der Zweiwochenfrist aufzufordern. Überdies hat er die mit dem Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters entstehende Unsicherheit selbst hingenommen. Es ist ihm deshalb grundsätzlich auch zuzumuten, sich trotz des Schwebezustandes zum vertraglich bestimmten Leistungszeitpunkt leistungsbereit zu halten, um seiner Leistungspflicht selbst dann noch fristgerecht nachkommen zu können, wenn, wie es die Revision als Beispiel anführt, die Genehmigung erst am letzten Tag vor dem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt bei ihm eingeht. Der Umstand, dass der Schuldner in diesem Fall umständehalber an einer rechtzeitigen Zahlung verhindert ist — etwa weil die benötigte Finanzierung wegen der noch ausstehenden Wirksamkeit des Vertrages nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte —, steht dem nicht entgegen, kann aber im Rahmen des für den Verzug erforderlichen Verschuldens nach § 285 BGB Berücksichtigung finden. Der Ansicht der Revision, die vorliegende Sachverhaltsgestaltung sei mit dem Fall einer bedingten Mahnung vergleichbar, die unzulässig sei und daher nicht zum Verzugseintritt führe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine Mahnung überhaupt bedingungsfeindlich ist (zum Streitstand vgl. etwa Soergel/Wiedemann, a. a. 0., Rn. 25; Staudinger/ Löwisch, 13. Aufl., § 284 BGB , Rn. 45), fehlt es an einer Vergleichbarkeit schon deshalb, weil die bis zur Genehmigung bestehende Unsicherheit während der Schwebezeit anders als bei der bedingten Mahnung, einer einseitigen geschäftsähnlichen Handlung, von den Parteien durch den Vertragsschluss mit einem vollmachtlosen Vertreter bewusst in Kauf genommen wurde. Zudem stellt die Genehmigungsbedürftigkeit vollmachtlosen Vertreterhandeins eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung und damit eine Rechtsbedingung dar. Rechtsbedingungen sind selbst bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften regelmäßig unschädlich, weil sie eine untragbare Ungewissheit über einen Rechtszustand, wie sie die Bedingungsfeindlichkeit verhüten will, gerade nicht herbeiführen (vgl. BGHZ 139, 29 , 35 = DNotZ 1998, 895 für Gestaltungserklärungen; Staudinger/Bork, a. a. 0., vor § 158 ff. BGB , Rn. 25, m. w. N.). Rechtsprechung cc) Mit Ablauf des kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunktes kamen die Parteien mit ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt in Verzug mit der Folge, dass sie für die Verzugsfolgen einschließlich des hier maßgeblichen Verzugszinses gesamtschuldnerisch haften (vgl. Soergel/Wolf, a. a. 0., § 426 BGB , Rn. 10; Staudinger/Noack, a. a. 0., § 426 BGB , Rn. 28, je m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es insofern auch keiner ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts zum Verschulden der einzelnen Parteien. Nach der gesetzlichen Regelung des § 285 BGB hat sich der Schuldner von einem (vermuteten) Verschulden zu entlasten (vgl. BGHZ 32, 218 , 222, 223 nm-. w. N.). Die Voraussetzungen für ihre Entlastung haben die Bekl. jedoch nicht dargetan. Einen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wonach es ihnen wegen des späten Eingangs der Genehmigung unmöglich gewesen sei, die Finanzierung des Kaufpreises rechtzeitig zu erhalten, hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit die Revision auf das Vorbringen der Bekl. verweist, sie hätten den Vertreter der Treuhandanstalt bei Vertragsabschluß darauf hingewiesen, dass sie sich um eine Finanzierung erst nach Genehmigung des Vertrages bemühen wollten, kann sie dies von einem Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist nicht entlasten. Für die weitere, von der Revision in Bezug genommene, streitige Behauptung, den Kl. treffe allein die Verantwortung für die verspätete Zahlung, haben die Bekl. es — ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag geeignet wäre, sie im Außenverhältnis zu entlasten — schließlich versäumt, den erforderlichen Beweis anzubieten. 3. Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kl., der auf den der Höhe nach nicht streitigen Verzugszinsanspruch der Treuhandanstalt geleistet hatte, einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. entsprechend der jeweiligen Höhe ihrer Gesellschaftsanteile zugebilligt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich ein anderer Verteilungsmaßstab auch nicht unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB . Ihre dahingehende Behauptung, den Kl. treffe im Innenverhältnis die alleinige Verantwortung für die verspätete Zahlung, haben die Bekl. gerade nicht unter Beweis gestellt. Da sie jedoch im Rahmen von § 426 BGB für eine Verteilung, die gegenüber dem gesetzlichen Regelfall oder — wie hier - gegenüber der sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Aufteilung abweicht, beweispflichtig waren (vgl. BGH NJW 1988, 133 unter 2 c = DNotZ 1988, 176 ; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Aufl., § 426 BGB , Rn. 1 m. w. N.), geht dies zu ihren Lasten. 2. Das für den Fall der Weiterveräußerung zugunsten des Verkäufers vereinbarte Rücktrittsrecht kann ausgeübt werden, wenn die Käufer die Teilungsversteigerung beantragen. Zum Sachverhalt: Die Kl. machen gegen den Bekl. Anwaltshonorar für die Beratung aus Anlass einer Teilungsversteigerung geltend. Der Bekl. meint, Rechtsanwalt Dr. F aus der Anwaltssozietät der Kl. habe ihn dabei falsch beraten, weshalb er Schadensersatz verlangt. Ursprünglich stand das Grundstück im Eigentum der Schwestern F. und B. Der Bekl. beabsichtigte die Tochter D. der Frau F. zu heiraten. Frau F. verkaufte ihren 1/2-Anteil an ihre Tochter. Frau B. verkaufte ihren '/z-Anteil an den Bekl. Im Vertrag ist u. a. bestimmt: „Die Verkäufer behalten sich das Recht vor, von diesem Vertrag zurückzutreten und Rückübertragung ... der Grundstücksanteile zu verlangen, falls die Erwerber a) das Grundstück veräußern, Das Rücktrittsrecht kann von den Verkäufern nur gemeinschaftlich ausgeübt werden; die Erklärung des Rücktrittsrechts bedarf notarieller Beurkundung. Das Rücktrittsrecht steht nach dem Tode eines Verkäufers dem Überlebenden alleine zu. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts ist eine Rückgewähr des an den Verkäufer geleisteten vereinbarten Kaufpreises ausgeschlossen...." In der Folgezeit haben die Eheleute in das Haus investiert. Deren Ehe wurde geschieden. Eine Auseinandersetzung über das Grundstück gelang nicht. Schließlich beantragte der Bekl. die Durchführung der Teilungsversteigerung. Mit notarieller Urkunde erklärte Frau F. — Frau B. war verstorben - den Rücktritt vom Vertrag sowohl gegenüber dem Bekl. wie auch gegenüber D. Nur Letztgenannte war mit einer Rückübertragung einverstanden. Im Versteigerungstermin wurde dem Rechtsanwalt Dr. F. durch den Vertreter der Frau F. die Klageschrift überreicht, mit der diese vor dem LG die Auflassung und Eintragung des 1/2-Miteigentumsanteils des Bekl. an sich verlangte. Frau D. und der Bekl. schlossen unter Mitwirkung der Frau F. einen Vergleich, wonach D. an den Bekl. Zug um Zug gegen Lastenfreistellung und Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück zahlen sollte. Der Bekl. machte schließlich einen Schaden gegenüber den Kl. geltend. Die Kl. verlangen nunmehr vom Bekl. Ausgleich ihrer Honorarrechnung. Das LG hat der Klage durch Urteil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Aus den Gründen: Die Berufung hat keinen Erfolg. 2. Schuldrecht — Teilungsversteigerung als „Veräußerung" im Sinne einer Rücktrittsklausel (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. 7. 2000 — 9 U 233/99 — mitgeteilt von Richter am OLG Johannes Gode, Düsseldorf) BGB §§ 611; 705 ff. ZVG § 180 1. Eine Teilungsversteigerung zielt auf die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auch mit hoheitlichen Mitteln. I. Zu Recht hat das LG den Kl. einen Vergütungsanspruch gern. den §§ 611, 705 ff. BGB für das Tätigwerden von Rechtsanwalt Dr. F. für den Bekl. zugesprochen. H. Dem Bekl. steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages zu. Rechtsanwalt Dr, F. hat den Bekl. nicht falsch beraten. (...) 1. Der Bekl. wirft dem Rechtsanwalt vor, dieser habe ihn hinsichtlich des Vorliegens eines Veräußerungsgeschäf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.10.2000 Aktenzeichen: VIII ZR 326/99 Erschienen in: RNotZ 2001, 207-209 NJW 2001, 365-366 Normen in Titel: BGB § 284 Abs. 2