II R 22/98
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 21. November 2000 3Z BR 345/00 BGB §§ 1967 Abs. 2, 2132 Abs. 1; KostO § 107 Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen im Erbscheinsverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 17. BGB §§1967 Abs. 2, 2132 Abs. 1; KostO §107 (Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen im Erbscheinsverfahren) Bei der Festsetzung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren sind Pflichtteilsverbindlichkeiten auch dann vom Aktivnachlass voll abzuziehen, wenn „sichere Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird (hier: Pflichtteilsstrafklausel). BayObLG, Beschluss vom 22.11.2000 – 3Z BR 345/00 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Steuerrecht 18. ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Schenkungsteuerlich begünstigte Vermögensübertragungen zwischen Geschwistern) Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB , wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser. BFH, Urteil vom 25.1.2001– II R 22/98 –, mitgeteilt von Notarassessor Dr. Eckhard Wälzholz, Rosenheim Zum Sachverhalt: Nachdem die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ihr aus Grundbesitz bestehendes gesamtes Vermögen auf dessen Bruder übertragen hatte, schlossen die beiden Brüder noch zu Lebzeiten der Mutter am 7.12.1990 einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach der Kläger gegenüber seinem Bruder auf sämtliche etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bezüglich des Nachlasses der Mutter verzichtete und sich verpflichtete, derartige Ansprüche gegen ihn nicht geltend zu machen. Der Bruder seinerseits verpflichtete sich, innerhalb dreier Wochen ab Vertragsschluss 130.000,– DM und innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod der Mutter weitere 130.000,– DM an den Kläger zu zahlen. Beide Zahlungen sind vertragsgemäß erfolgt. Die Mutter ist im Oktober 1991 verstorben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) sah in den Zahlungen freigebige Zuwendungen des Bruders i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 und setzte gegen den Kläger durch Bescheide vom 7.5.1992 und 8.3.1993 Schenkungsteuer von 18.600,– DM nach der ersten Zahlung und unter deren Anrechnung von 31.400,– DM nach der zweiten Zahlung fest. Dabei war die Steuer nach der Steuerklasse III berechnet. Die gegen beide Bescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hob die Schenkungsteuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen auf, obwohl der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Klageschrift lediglich eine Herabsetzung auf die Steuer beantragt hatte, die sich nach der im Verhältnis zur Mutter geltenden Steuerklasse I/2 ergibt. Dazu hatte der Kläger vorgetragen, es fehle an einer freigebigen Zuwendung des Bruders, weil als Gegenleistung auf die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet worden sei. Nach Ansicht des FG ist aus diesem Grunde überhaupt keine Schenkungsteuer entstanden, weil den Zahlungen von 260.000,– DM ein gleichwertiger Verzicht des Klägers gegenüber gestanden habe, der gemäß §312 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wirksam habe vereinbart werden können. Die Zahlungen hätten etwa einem Viertel des Werts des übertragenen Grundbesitzes entsprochen. Die Ungewissheit über die weitere Entwicklung bis zum Tod der Mutter sei unschädlich; insoweit habe es sich bei dem Vertrag vom Dezember 1990 um ein Risikogeschäft gehandelt. Im Übrigen hätte es der Sonderregelungen des §7 Abs. 1 Nr. 5 und 10 ErbStG 1974 nicht bedurft, wenn Geldleistungen für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche bereits unter die Nr. 1 der Vorschrift fielen. Die Tatbestände des §7 Abs. 1 Nr. 5 und 10 ErbStG 1974 ihrerseits seien nicht erfüllt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1525 veröffentlicht. Mit der Revision rügt das FA Verletzung des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Zu Unrecht erblicke das FG in dem Verzicht des Klägers auf die Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche eine Gegenleistung für die Zahlungen des Bruders. DieserVerzicht auf eine bloße Erwerbschance habe beim Bruder keinen Vermögensanfall bewirkt. Die gegenteilige Auffassung des FG sei mit dem in §7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, wonach die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht eine Vorwegnahme des späteren Erwerbs bedeute, nicht vereinbar. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Das FG ist mit der Aufhebung der Steuerbescheide über das Klagebegehren hinausgegangen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der auch ohne Rüge zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung führt (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). (...) 2. Bei der erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass dann, wenn künftige gesetzliche Erben einen sog. Erbschaftsvertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB schließen, wonach der eine gegenüber dem anderen bezüglich des Nachlasses eines noch lebenden Dritten gegen Abfindung auf etwaige künftige Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche verzichtet, die Abfindung eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 darstellt. Die Schenkungsteuer ist dabei jedoch nach der im Verhältnis zum Erblasser geltenden Steuerklasse festzusetzen. a) Durch die Zahlung der 260.000,– DM wurde der Kläger aus dem Vermögen seines Bruders bereichert. Die Bereicherung erfolgte auch endgültig, da der Kläger unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteils(ergänzungs)anspruch einmal entstehen würde, den Betrag behalten durfte. Demnach wurden die 260.000,– DM nicht nur als Vorauszahlung auf einen erst künftig möglicherweise entstehenden Anspruch geleistet. Die Zahlung erfolgte auch freigebig, weil der Bruder dem Kläger gegenüber rechtlich nicht zu einer Zahlung verpflichtet war. Denn dem Kläger stand am maßgeblichen Stichtag ein Anspruch auf den Pflichtteil oder auf eine Pflichtteilsergänzung gegen seinen Bruder nicht zu. Die Zahlung des Bruders erfolgte somit nicht auf eine Forderung. Daran vermag auch der vom Kläger erklärte „Verzicht“ auf eine möglicherweise zukünftig einmal entstehende Forderung nichts zu ändern. Denn diese stellte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörperte allenfalls eine bloße Erwerbschance, die als solche nicht geeignet ist, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 7.4.1992 – VIII R 59/89 –, BFHE 167, 515 , BStBl. II 1992, 809, 811; vom 20.10.1999 – X R 132/95 –, BFHE 190, 178 , BStBl. II 2000, 82, sowie des BGH vom 28.2.1991 – IX ZR 74/90 –, BGHZ 113, 393 ; ähnlich für den Anspruch auf Zugewinnausgleich: BFH-Urteil vom 2.3.1994 – II R 59/92 –, BFHE 173, 432 , BStBl. II 1994, 366, 367). b) Der Sondertatbestand des §7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 für Abfindungen gegen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht steht 416 MittBayNot 2001 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 21.11.2000 Aktenzeichen: 3Z BR 345/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 416 NJW-RR 2001, 438 Rpfleger 2001, 204-205 ZEV 2001, 193-194 Normen in Titel: BGB §§ 1967 Abs. 2, 2132 Abs. 1; KostO § 107