XI ZR 40/00
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. April 2001 XI ZR 40/00 BGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Bevollmächtigung zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ger wegen Vertragsuntreue des Beklagten von ihrer Vorleistungspflicht entbunden worden sind. Eine derartige Rechtsfolge ließe sich nur mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Grundsatz von Treu und Glauben sind deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt hat. Im Hinblick auf den im Schreiben vom 10.8.1997 mitgeteilten Sachverhalt, wonach die Finanzierung der Bauarbeiten der Klägerin nicht gesichert sei, war der Beklagte berechtigt gewesen, eine Kündigung für den Fall anzukündigen, dass die Kläger nicht am 1.9.1997 mit dem Bau beginnen werden. Darüber hinaus haben die Kläger sich selbst vertragswidrig verhalten. Sie haben bereits mit Schreiben vom 15.7.1997 den Beklagten aufgefordert, die erste Rate zu zahlen mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der Bautenstand der ersten Rate sei erreicht. Außerdem haben die Kläger gegen ihre vertragliche Kooperationsverpflichtung verstoßen. Sie sind nicht auf den Hinweis des Beklagten eingegangen, der Beginn des Baus sei deshalb gefährdet, weil die Zwischenfinanzierung nach Auskunft der Bank nicht gesichert sei. Selbst wenn die Kläger aufgrund der vorzeitigen und deshalb unwirksamen Kündigung des Beklagten berechtigt gewesen wären, den Baubeginn von einer Vertragstreueerklärung des Beklagten abhängig zu machen, hätten die Kläger aufgrund ihres Schreibens vom 15.8.1997 diese Erklärung nicht mehr erwarten können. Sie haben nach dem Schreiben vom 10.8.1997 ohne Vorbehalt den Baubeginn am 1.9.1997 angekündigt, obwohl nach Auskunft der Bank die Zwischenfinanzierung und damit der Baubeginn zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet war. d) Da der Bau am 1.9.1997 nach dem Sachvortrag des Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, nicht begonnen worden war, war der Beklagte mit dem von ihm behaupteten und in der Revision zu unterstellenden Inhalt der Vereinbarung vom 15.7.1997 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 3. BGB §167; VerbrKrG §4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 (Bevollmächtigung zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages) Eine Vollmacht, die zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muss grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten. BGH, Urteil v. 24.4.2001 – XI ZR 40/00 –, mitgeteilt von Notarassessor Thomas Wachter, München Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zusammenhängende Pflicht der Kläger, der beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger gaben am 21.6.1992 ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. die Vollmacht, für die Kläger eine Eigentumswohnung in einem in O. zu errichtenden Studentenwohnheim zu erwerben, einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Errichtung des Bauvorhabens abzuschließen und die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge sind nicht enthalten. Die C. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Juli 1992 im Namen der Kläger die noch nicht fertig gestellte Eigentumswohnung und erklärte den Beitritt zu einer GbR „Studentenwohnheim“, deren Zweck in der Fertigstellung des Bauvorhabens lag. Ende Dezember 1992 schloss sie für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zwei Darlehensverträge, und zwar über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 39.371 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,91 % und über ein durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarlehen von 126.054 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,84 %. Die Kläger haben in erster Linie Schadensersatzansprüche aus angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss geltend gemacht und mit ihren Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen – Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Miteigentumsanteile – verlangt. Hilfsweise begehren sie wegen angeblicher Formunwirksamkeit der Kreditvollmacht die Feststellung, dass die Beklagte die von ihnen geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % hinaus gehenden Darlehenszinsen zu erstatten und der Kläger zu 2) künftig lediglich Zinsen in dieser Höhe zu entrichten habe. Landgericht und Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 2000, 292 veröffentlicht ist, haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgten die Kläger ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Hilfsanträge angenommen. Aus den Gründen: Die Revision der Kläger ist nicht begründet. (...) 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die schriftlich abgefassten Darlehensverträge formwirksam seien, weil sie die von §4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben enthielten. Das wird von der Revision nicht beanstandet. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht daran scheitern lassen, dass die von den Klägern der C. erteilte Vollmacht die Angaben gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthält. a) Die höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei der Erteilung von Vollmachten zum Abschluss von Verbraucherkreditverträgen zu berücksichtigen sind, ist umstritten. So wird u. a. die Auffassung vertreten, jede Kreditvollmacht bedürfe der Schriftform gem. §4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und müsse dieAngaben gem. §4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (LG Potsdam WM 1998, 1235 , dazu EWiR 1998, 763 (Vortmann); Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., 1998, §4 Rdnr. 37; Derleder, NJW 1993, 2401 , 2404; Frisch, VuR 1999, 432 , 437; Graf von Westphalen / Emmerich /von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., 1996, §4 Rdnr. 28). Dieser Ansicht folgt ein Teil der Rechtsprechung und Lehre jedenfalls für die Fälle, in denen die Vollmacht unwiderruflich erteilt oder der Widerruf sanktionsbewehrt ist. Es wird darauf verwiesen, dass im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes das Ziel eines funktionierenden Verbraucherschutzes gegenüber dem Recht der Stellvertretung zugrunde liegenden Repräsentationsprinzip vorrangig sei (OLG München ZIP 1999, 1963 , 1964 = ZfIR 1999, 749 , 751 = WM 1999, 1456 , 1457 f., dazu EWiR 1999, 1025 (Kessal-Wulf); OLG Karlsruhe WM 2000, 1996 mit abl. Anm. Peters/Riechert, WuB I E 2. §4 VerbrKrG 6.00; vgl. auch MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., 1995, §4 VerbrKrG Rdnr. 17 ff.). 392 MittBayNot 2001 Heft 4 Demgegenüber hält die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre überwiegend vertretene Auffassung die Mindestangaben gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der Vollmachtsurkunde in jedem Fall für entbehrlich und die Schriftform nur bei unwiderruflich erteilten oder unter erschwerten Bedingungen widerruflichen Vollmachten für erforderlich (OLG Köln WM 2000, 127 , 129 f.; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 336; OLG Frankfurt/M. ZfIR 2001, 45, 47 = WM 2001, 353 , 354 f., dazu EWiR 2000, 1175 (Sauer); OLG Karlsruhe WM 2001, 356 , 358 f.; vgl. auch Bruchner, WM 1999, 825 , 836 f.; Horn/Balzer, WM 2000, 333 , 342; Peters in: Schimansky/Bunte/ Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., 2001, Bd. 11, § 81 Rdnr. 94e; Rösler, WuB I G 5.-9.99; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., 1998, §4 VerbrKrG Rdnr. 16; Steinhauer, EWiR 1999, 277 ; Volmer, MittBayNot 1999, 346 , 349). b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluss von Verbraucherkreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die hier zu beurteilende Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). c) In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die Angaben gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten müssen, schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung an, die dies verneint. aa) Dem Verbraucherkreditgesetz ist nicht zu entnehmen, dass das dem Vertretungsrecht zugrunde liegende Repräsentationsprinzip entscheidend eingeschränkt werden müsse. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem Darlehensnehmer ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese Informationen seinem Stellvertreter bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, dass der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevollmächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vollmacht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.2000 – XI ZR 150/99 –, BGHZ 144, 223 = ZIP 2000, 1155 , 1157 = ZfIR 2000, 613 , 615 = ZBB 2000, 400 (m. Bespr. Kulke, S. 407) = WM 2000, 1250, 1251 f., dazu EWiR 2000, 1097 (Büchler); und BGH, Urt. v. 2.5.2000 – XI ZR 108/99 –, ZIP 2000, 1152 , 1154 = ZfIR 2000, 610 , 612 = ZBB 2000, 404 = WM 2000, 1247 , 1249, dazu EWiR 2000, 871 (Klaas)). Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000, 127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt/M. ZfIR 2001, 45 , 47 = WM 2001, 353 , 355; Bruchner, WM 1999, 825 , 837; Horn/Balzer, WM 2000, 333 , 341; Kessal-Wulf, EWiR 1999, 1025 , 1026; van Look, WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), a.a.O., § 81 Rdnr. 94e; Rösler, VuR 2000, 191 , 193; Ulmer/Timmann in: Festschrift Rowedder, 1994, S. 503, MittBayNot 2001 Heft 4 522 f., a. A. OLG München ZIP 1999, 1963 , 1964 = ZfIR 1999, 749, 751 = WM 1999, 1456 , 1457). Es reicht aus, dass die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. bb) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkreditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müssten die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluss eines konkret bestimmten Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluss eines der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditionen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluss der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht entnommen werden, dass die in seinen Anwendungsbereich fallenden Verträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (vgl. OLG Frankfurt/M. OLGR 2000, 191, 192; Bruchner, WM 1999, 825 , 837 f.; Peters in: Schimansky/ Bunte/Lwowski (Hrsg.), a.a.O., § 81 Rdnr. 94e; ders., in: Festschrift Schimansky, 1999, S. 477, 495 f.; Peters/Scharnewsky, WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.98; Rombach, MittBayNotK 1999, 380, 381; Vortmann, WuB I G 5.-9.00; Balzer, EWiR 2000, 49; Edelmann/Hertel, DStR 2000, 331 , 338; Kessal-Wulf, EWiR 1999, 1025 ; Steinhauer, EWiR 1999, 277 ). cc) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass Normadressat des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, treffen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müsste schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall keinen Einfluss hat (vgl. Peters, WM 2000, 554 , 560). d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1 BGB ( BGHZ 132, 119 , 122 = ZIP 1996, 745 , 746, dazu EWiR 1996, 785 (Hadding)) nicht entgegen, nach der eine Blankounterschrift nicht durch eine auf Grund mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird. Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, zugute kommt ( BGHZ 132, 119 , 125 = ZIP 1996, 745 , 747). Mit dem Abschluss eines Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor Augen führen, worauf er sich einlässt und ihm den Vergleich mit den KondiDurch notarielle Urkunde vom 19.9.1996 übertrug der Miterwerber seine Rechte aus dem Kaufvertrag – insbesondere den Anspruch auf Übereignung – unentgeltlich auf den Verfügungsbeklagten zu 1). Dieser übertrug wiederum durch notarielle Urkunde vom 29.11.1996 einen 1/2-Anteil am Grundstück und seine diesbezüglichen Rechte gegenüber der Verfügungsklägerin auf den Verfügungsbeklagten zu 2). 4. WEG § 14 Nr. 4, GG Art. 13 (Recht zum Betreten von Wohnungen für WEG-Verwalter in Gemeinschaftsordnung) Am 23.5.1997 wurden die Verfügungsbeklagten als Eigentümer zu je in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund einer Auflassung vom 14.4.1997, die eine Rechtsanwaltsgehilfin unter Bezug auf die ihr in den Urkunden vom 21.2.1995, 19.9.1996 und 29.11.1996 erteilten Vollmachten namens der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten erklärt hatte. tionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurt v. 27.6.2000 – XI ZR 322/98 –, ZIP 2000, 1523 , dazu EWiR 2000, 1031 (Vortmann)). 1/2 1. Eine Regelung, die dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage gestattet, ohne sachlichen Grund eine Wohnung zu betreten, ist auch dann mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unvereinbar, wenn das Betretungsrecht zeitlich auf zwei Termine pro Jahr beschränkt ist. 2. Die bloße Kontrolle, ob Instandhaltungs- oder Instandsetzungmaßnahmen erforderlich sind, stellt keinen sachlichen Grund für ein Betretungsrecht des Verwalters dar. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2000 – 3 W 184/00 – Mit notarieller Urkunde vom 27.4.1999 bewilligte der Verfügungsbeklagte zu 1) die Eintragung einer brieflosen Grundschuld auf seinen 1/2-Miteigentumsantei1 zu Gunsten des Verfügungsbeklagten zu 2). Die Eintragung der Grundschuld erfolgte am 5.5.1999. Die Verfügungsklägerin, die den Kaufvertrag vom 21.2.1995 aus verschiedenen Gründen für nichtig hält, begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung sowie Abtretungsvormerkung bzgl. der Grundschuld, hilfsweise die Eintragung entsprechender Widersprüche. Das Landgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen. Die Berufung der Verfügungsklägerin hat teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die Berufung der Verfügungsklägerin ist wegen des Hilfsantrags zu 1) begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 5. BGB §§ 164 I, 185 I; GBO 19 (Umfang der Vollzugsvollmacht, Voraussetzung einer Kettenauflassung) 1. Die in einem notariellen Kaufvertrag erteilte Vollzugsvollmacht beschränkt sich auf die Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien. Die Auflassung an nur einen von zwei im Vertrag genannten Erwerbern und einen Dritten (an Stelle des zweiten Erwerbes) ist durch die Vollzugsvollmacht nicht gedeckt und daher insgesamt unwirksam. 2. Ein wirksamer Eigentumsübergang durch Eintragung des Letzterwerbers auch ohne die Zwischeneintragung der Vorerwerber im Wege der sog. „Kettenauflassung“ setzt denknotwendig und auch tatsächlich eine ununterbrochene Kette von Auflassungen voraus. Urteil des 22. Zivilsenates des OLG Hamm vom 16.10.2000 – 22 U 33/00 –, mitgeteilt von Aschenbach, Richter am OLG Zum Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin verkaufte eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Grundstücks durch notariellen Kaufvertrag vom 21.2.1995 nebst Ergänzung vom 7.8.1996 an den Verfügungsbeklagten zu 1) zum Preis von 250.000,00 DM. Der Kaufpreis war nicht bar zu erbringen, sondern sollte durch die Übereignung einer noch auf dem Grundstück bis zum 31.3.1998 zu errichtenden Eigentumswohnung beglichen werden. In § 8 des Kaufvertrages bevollmächtigten die Vertragsparteien die dort namentlich genannten Rechtsanwaltsgehilfinnen und zwar jede für sich allein, „alle zur Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages erforderlichen Anträge zu stellen, die gestellten Anträge zu ändern oder ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die Vollmacht berechtigt insbesondere dazu, berichtigende oder ergänzende Erklärungen zu diesem Vertrag abzugeben und entgegenzunehmen, soweit dies notwendig sein sollte, um den Vertrag durchzuführen; dies gilt insbesondere für alle Erklärungen, die möglicherweise dem Grundbuchamt gegenüber abzugeben sind. … Sie sind auch berechtigt, die Auflassung zu erklären …“ I. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf die von ihr mit dem Hauptantrag begehrte Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§§ 883, 885 I 1 BGB) zur Sicherung des von ihr behaupteten Rückauflassungsanspruchs. Ein Anspruch auf Rückübereignung – sei es aus Vertrag oder aus Bereicherungsrecht – setzt voraus, dass die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verfügungsbeklagten auch tatsächlich Eigentum an dem streitigen Grundstück erworben haben. Dies ist mangels wirksamer Auflassung ( § 925 BGB ) nicht der Fall. Die zur Eintragung der Verfügungsbeklagten führende Auflassung vom 14.4.1997 ist unwirksam und konnte daher einen Eigentumswechsel nicht herbeiführen. Die Auflassung vom 14.4.1997 hat eine Rechtsanwaltsgehilfin des beurkundenden Notars namens der Verfügungsklägerin erklärt, ohne dass diese Erklärung von der ihr in der Kaufvertragsurkunde vom 21.2.1995 durch die Verfügungsklägerin erteilte Vollmacht gedeckt gewesen ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit der durch die Klägerin im Vertrag vom 21.2.1995 erteilten Vollmacht bestehen nicht, da sich diese ausdrücklich auf die Vornahme des Verfügungsgeschäftes (Auflassung) bezieht. Eine Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes – wie sie von der Klägerin behauptet wird – berührt die für das Verfügungsgeschäft erteilte Vollmacht grundsätzlich nicht. Die Rechtsanwaltsgehilfin hat jedoch bei der von ihr erklärten Auflassung die Grenzen der ihr erteilten Vollmacht überschritten. Gem. § 8 des Kaufvertrages ist die Vollmacht zwar umfassend erteilt, jedoch auf den Vollzug des Vertrages beschränkt. Daher konnte die Rechtsanwaltsgehilfin eine Auflassung namens der Verfügungsklägerin wirksam nur gegenüber den im Kaufvertrag genannten Erwerbern erklären. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist nicht Partei des Vertrages vom 21.2.1995. Ihm gegenüber konnte daher namens der Klägerin eine Auflassung nicht wirksam erklärt werden. Dies muss MittBayNot 2001 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.04.2001 Aktenzeichen: XI ZR 40/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 392-394 BGHZ 147, 262-268 DNotZ 2001, 620-622 NJW 2001, 1931-1932 NotBZ 2001, 218-220 Normen in Titel: BGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1