III ZR 111/99
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Mai 2001 III ZR 111/99 BGB §§ 179, 839; BadWürttGO § 54 Abs. 1 Folgen der Nichteinhaltung kommunalrechtlicher Vertretungsregelungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 446 RNotZ 2001, Heft 10 Rechtsprechung Rechtsprechung 1.Schuldrecht — Folgen der Nichteinhaltung kommunalrechtlicher Vertretungsregelungen (BGH, Urteil vom 10. 5. 2001 — III ZR 111/99) BGB §§ 179; 839 BadWürttGO § 54 Abs. 1 Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 2. Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 S. 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde. 3. Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall. Zum Sachverhalt: Die Kl. nehmen den Bekl., den ehemaligen Bürgermeister einer baden-württembergischen Gemeinde, auf Schadensersatz aus einem Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch. Sie waren aufgrund eines Vertrages Jagdpächter eines Eigenjagdbezirks dieser Gemeinde. Der Verpächter sollte den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden nach dem Jagdpachtvertrag nur geltend machen dürfen, wenn der Pächter den Abschussplan in zwei aufeinander folgenden Jahren bei weiblichem Wild nicht erfüllte. Nachdem die Kl. dieser Pflicht nicht vollständig nachgekommen waren, fand im Rathaus eine Besprechung statt. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Ersatzpflicht der Pächter zu vermeiden, nahmen die Parteien den Vorschlag an, die Jagdpächter sollten den Abschuss beim weiblichen Rotwild im laufenden Pachtjahr um zwei Stück erhöhen, was die Kl. auch taten. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ein den Kl. zugeleitetes Protokoll gefertigt, das ein bei der Gemeinde tätiger Forstoberinspektor unterzeichnet hatte. Der Gemeinderat beschloss ungeachtet dieses Vorgangs, die Schälschäden den Pächtern in Rechnung zu stellen. In einem Vorprozess, in dem die Pächter dem Bekl. den Streit verkündet hatten, wurden diese verurteilt, an die Gemeinde zu zahlen. Das LG vertrat die Auffassung, der Anspruch der Gemeinde sei nicht durch die Vereinbarung erloschen, da der Bürgermeister diese Erklärung entgegen der Vorschrift des § 54 Abs. 1 BadWürttGO nicht handschriftlich unterzeichnet und ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht vorgelegen habe. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. 1. Aufgrund der Interventionswirkung des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess zwischen der Gemeinde und den Jagdpächtern ( §§ 68, 74 ZPO ) ist im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Bekl. davon auszugehen, dass die im Protokoll über die Besprechung wiedergegebene Einigung die Gemeinde rechtlich nicht gebunden hat. Die Bindungswirkung der Streitverkündung bezieht sich auch auf die rechtliche Begründung der'Entscheidung im Vorprozess (vgl. BGHZ 116, 95 , 102), die dahin geht, der Bekl. habe diese Erklärung nicht — wie nach § 54 Abs. 1 BadWürttGO geboten — schriftlich abgefasst und handschriftlich unterzeichnet, und es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wäre (§ 54 Abs. 4 BadWürttGO). Auch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von „Formvorschriften" spricht, geht es nach der st. Rspr. des BGH insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des BGB sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetze außer Kraft getreten ( Art. 55 EGBGB ), und zur Einführung solcher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz ( Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGHZ 32, 375 , 380 f. zu § 68 Abs. 1 NdsGO; Senatsurteile NJW 1980, 117 , 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; NJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 NRWGO; BGH NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 HessGO = DNotZ 1994, 474 ; DtZ 1997, 222 , 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. schon RGZ 64, 408, 413). (...) 3. Falls eine Haftung des Bekl. nach § 179 BGB wegen der Nichteinhaltung der gemeindlichen Formvorschrift in Betracht käme, rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts zu Recht als fehlerhaft, die Kl. hätten den Mangel der Vertretungsmacht kennen, also wissen müssen, dass der Bekl. die Gemeinde nur durch handschriftliche Unterzeichnung einer Erklärung, wie sie dem Protokoll durch Auslegung zu entnehmen war, verpflichten konnte. a) Für das „Kennenmüssen" i. S. des § 179 Abs. 3 S. 1 BGB kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 122 Abs. 2 BGB ). Danach führt zwar nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluss der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl. BGH NJW 1990, 387 , 388). Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschungen über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 105, 283 , 285 = DNotZ 1989, 754 f.; NJW 2000, 1407 , 1408). Rechtsprechung b) Gemessen hieran durften die Kl. davon ausgehen, dass der Bekl. an der im Protokoll festgehaltenen Einigung über die Behandlung von Wildschadensersatzansprüchen mit Bindungswirkung für die Gemeinde mitwirkte. (...) Da es keine besonderen Umstände gab, die den Kl. zu Zweifeln Anlass boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmacht in jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. BGH NJW 1990, 387 , 388). Das gilt namentlich für ihre Einschätzung der rechtsgeschäftlichen Bedeutung des über die Besprechung gefertigten Protokolls und für ihre Beurteilung der Frage, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliegen könne. Selbst wenn die Kl. Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der GO genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlass hatten (vgl. RGZ 104, 191 , 194 f.), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB , also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, dass der Bekl. die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164 ,175; WM 2001,147,149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans). Dies steht in Einklang damit, dass den Bürger, der mit der Gemeinde in Kontakt tritt, grundsätzlich keine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, ob sich das Vertretungsorgan an die ihn intern bindenden Beschlüsse des Gemeinderats gehalten hat (vgl. Senatsurteil WM 1997, 2410 , 2412). 4. Die Versagung eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil diese Norm dann nicht anwendbar ist, wenn eine gemeindliche Formvorschrift durch ein Organ nicht beachtet wird. a) Allerdings steht nicht in Frage, dass § 179 Abs. 1 BGB nicht nur im Bereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in Fällen anzuwenden ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisse überschreiten (vgl. BGHZ 6, 330 , 333 = DNotZ 1952, 574; BGHZ 32, 375 , 381). b) Entsprechend dem vertretungsrechtlichen Verständnis kommunalrechtlicher Formvorschriften finden sich in der höchstrichterlichen Rspr. verschiedentlich Aussagen zur Anwendung des § 179 BGB . aa) Das RG hielt in einem Verfahren gegen den Gemeindevorsteher einer schlesischen Landgemeinde § 179 BGB für anwendbar. Der Gemeindevorsteher hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemeinde — wie das RG befand — wegen Formmangels unwirksam war (RGZ 104, 191, 192 f.); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der Preußischen Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891 nicht beachtet, wonach „Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ... unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein" mussten. Dem Leitsatz und dem Inhalt der angeführten Entscheidung lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob es nur an den in dieser Vorschrift genannRNotZ 2001, Heft 10 447 ten Förmlichkeiten fehlte, die Gemeinde zu binden, oder auch an den materiellen Voraussetzungen für ein alleiniges Auftreten des für die Gemeinde Handelnden. bb) In einem Fall, in dem der Gemeindevorsteher die Vorschrift des § 102 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. 7. 1845 nicht beachtet hatte, wonach die Gemeinde nur durch einen schriftlichen vom Gemeindevorsteher und Bürgermeister unterzeichneten Vertrag verpflichtet werden konnte, hat das RG eine Haftung nach § 179 BGB verneint, weil der Gemeindevorsteher vom Gemeinderat eine Vollmacht erhalten hatte (vgl. RG Warn. 1926 Nr. 152). Das RG hielt zwar eine entsprechende Anwendung des § 179 BGB auf rechtsähnliche Fälle für möglich, sah aber — wohl mit Rücksicht auf die erteilte Vollmacht — in der Nichtbeachtung der Vertretungsregelung des § 102 RheinLGO keinen Mangel der Vertretungsmacht im eigentlichen Sinne. cc) In weiteren Entscheidungen des RG und des BGH wird eine mögliche Haftung des gemeindlichen Vertretungsorgans nach § 179 BGB nur beiläufig erwähnt (vgl. RG SeuffArch. 82 Nr. 57; RG HRR 1928 Nr. 1396; BGHZ 6, 330 , 333 = DNotZ 1952, 574 ); denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren wurde nicht das Vertretungsorgan, sondern die Gebietskörperschaft in Anspruch genommen. dd) Soweit es um die Inanspruchnahme der Gemeinde selbst geht, führen Mängel der kommunalrechtlichen Erfordernisse für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich zur Unverbindlichkeit für die Gemeinde. Abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens ihres Vertreters bei Vertragsschluss Ersatz für einen etwa eingetretenen Vertrauensschaden zu leisten hat (vgl. BGH WM 2000, 1840 m. w. N.), kommt eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse nur ausnahmsweise in Betracht. Trotz des vertretungsrechtlichen Ansatzes hat der BGH wiederholt offen gelassen, ob auf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 32, 375 , 382; Senatsurteil NJW 1980, 117 , 118). Soweit es um Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung und die Beidrückung eines Amtssiegels geht, ist eine „Genehmigung" nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Mangels auch schwerlich vorstellbar. In besonderem Maße gilt dies, wenn — wie nach § 42 Abs. 1 S. 2 Bad WürttGO — der Bürgermeister das einzige Vertretungsorgan der Gemeinde ist. Eine wirkliche Beseitigung des Mangels ist unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall ist, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar. Dem entspricht es, dass der BGH für die Frage, ob die Gemeinde trotz der Verletzung einer gemeindlichen Formvorschrift auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann, wegen der gleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Missachtung von Formvorschriften besteht, prüft, ob der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf den Formmangel entgegensteht. Dabei hat er betont, dass dies nur in Betracht kommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist (vgl. Senatsurteile NJW 1980, 117 , 118; NJW 1984, 606 , 607), als wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Willensbildung der Gemeinde maßgebliche Beschlussorgan den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. NJW 1973, 1494 , 1495; NJW 1994, 1528 = DNotZ 1994, 474 ; DtZ 1997, 222 , 223; Senatsurteile NVwZ 1990, 403 , 405, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag; NJW 1995, 3389 , 3390). c) Während daher Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe, soweit sie etwa eine Gesamtvertretung anordnen, im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden können — insoweit kommt lediglich eine Haftung der Gemeinde auf Ersatz des Vertrauensschadens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht —, unterliegen die Bestimmungen über reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung und Beifügung des Amtssiegels im Wesentlichen einer rechtlichen Behandlung, wie sie für die Verletzung von Formvorschriften auch im Übrigen gilt (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil BGHZ 92, 164 , 174). Auch der Zweck des § 54 Abs. 1 BadWürttGO, der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und einer einwandfreien Rechnungslegung zu vermeiden, dass nachträglich Zweifel am Verpflichtungswillen des Bürgermeisters oder Streit über Inhalt und Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung entstehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz/Sixt, 4. Aufl., § 54 Bad WürttGO, Rn. 1), fügt sich in die Zwecke privatrechtlicher Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der Eingehung übereilter und unüberlegter Verpflichtungen, die den Gemeindeinteressen zuwiderlaufen, abgehalten (vgl. Senatsurteil NVwZ 1990, 403 , 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Gesamtvertretung; BGH NJW-RR 1992, 1435 , 1436) und zugleich der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen wird. Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB , die einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrauenshaftung darstellt (vgl. RGZ 106, 68 , 70; BGHZ 39, 45 , 51 = DNotZ 1963, 301; BGH NJW 2000, 1407 , 1408), im Kern auf das Vertrauen, dass der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aber darauf, dass der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordneten Förmlichkeiten zutreffend beachtet. Dementsprechend trägt selbst der Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht das Risiko sonstiger Mängel des Vertretergeschäfts (vgl. RGZ 106, 68 , 70 f.). Der Senat verkennt nicht, dass sich im vorliegenden Fall die Gesichtspunkte der Vertretungsberechtigung und der vom Vertretungsorgan zu beachtenden Form in einer Weise verschränken, dass man über die unterschiedliche gesetzgeberische Wertung für die Vertrauenshaftung des Vertreters nach § 179 BGB und die Folgen eines nicht formgerecht zustande gekommenen Vertrages zu keinem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Einerseits ist der Bürgermeister nach § 42 Abs. 1 S. 2 BadWürttGO das einzige Vertretungsorgan der Gemeinde; er bindet diese auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Gemeinderats hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgesehenen Angelegenheit zu beteiligen, vorausgesetzt, er hält die in § 54 Abs. 1 BadWürttGO bestimmte Form ein. Andererseits könnte man in Bezug auf die einRechtsprechung zuhaltende Form erwägen, der Bürgermeister solle hierdurch gerade auch an seine dem Gemeinderat gegenüber bestehenden Bindungen erinnert werden. Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichtspunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs. 1 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Gemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift erreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit der Vertretungsregelung bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts beim Abschluss eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der genannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbeziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsregelung veranlasst, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der Sache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Vertrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb dafür, dass die angesprochene Verletzung des § 54 Abs. 1 BadWürttGO die scharfe, am Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein vertretungsberechtigten Organs nach § 179 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigt und dass kein Anlass besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ein. die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen. 5. Die Kl. werden durch eine solche Lösung nicht rechtlos gestellt. a) Dem Bekl. oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der GO einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, dass den Kl. als Vertragspartnem der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs. 1 BadWürttGO enthaltenen Bestimmungen, die die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen ausgestalten, im Wesentlichen Pflichten umreißen, die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so lässt sich doch nicht leugnen, dass der Bekl. im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung verpflichtet war, sich auch in Bezug auf die Kl. darüber zu vergewissern, ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs. 1 BadWürttGO zu beachten hatte. b) Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des Bekl. nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 S. 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268 , 274; WM 2001, 147 , 149), ist ein Verschulden des Bekl. nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen. c) Allerdings erfasst der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kl. begehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildschadensersatz. Denn die Kl. können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Bekl. amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Bekl. davon absehen müssen, vor einer entsprechenden Beschlussfassung im Gemeinderat auf die entstandenen Ansprüche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere Fortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hätten sich die Kl. damit abfinden müssen, dass die Ansprüche nach Maßgabe des Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des § 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beruhen, dass die Kl. auf die Wirksamkeit der mit dem Bekl. getroffenen Vereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die Kl. im Hinblick auf die Erhöhung der Abschusszahlen tätigten. Solche werden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Kl. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Bekl. getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BadWürttGO leugnete, vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durften. Sie waren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch der Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die geschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen Rat einzuholen. d) Der Senat muss im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigte, dass die Kl. neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtliche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den erklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Bekl. ein Anspruch nicht, weil dieser die Kl. nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht. Zwar haben die Kl. im Vorprozess bereits Gegenansprüche gegen die Gemeinde geltend gemacht, denen das LG nicht entsprochen hat. Sie betrafen jedoch im Kern Freistellungsansprüche in Bezug auf den Wildschadensersatz und Bereicherungsansprüche aus dem Umstand, dass die Kl. den Abschuss weiblichen Rotwilds erhöht hatten. Die vorstehend umrissenen Ansprüche wegen Kosten anwaltlicher Beratung und des Vorprozesses sind jedoch bislang nicht geltend gemacht worden. Dass im Vorprozess zu Lasten der Kl. eine Kostenentscheidung ergangen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 31, 89, 839 BGB nicht entgegen. RNotZ 2001, Heft 10 449 2. Liegenschaftsrecht — Verfügungsbeschränkung hinsichtlich eines Gesellschaftsgrundstücks bei Konkurs über das Vermögen eines BGB-Gesellschafters (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. 5. 2001 — 3 W 3/01) GBO §§ 18; 19; 29 BGB §§ 728; 878 KO§16 InsO § 84 1. Bewilligen BGB-Gesellschafter beim Verkauf ihres Grundstücks eine Vormerkung und wird vor Eingang des Antrags auf Eintragung der Vormerkung das Konkursverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet, so führt dies nach § 728 BGB a. F. und n. F. zur Auseinandersetzung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. 2. Da die Rechte des Gemeinschuldners vom Konkursverwalter wahrgenommen werden, tritt zugleich eine vom GBA zu beachtende Verfügungsbeschränkung in der Person des Gemeinschuldners ein. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Nach Verkauf eines Grundstücks einer BGB-Gesellschaft streiten die Bet. darüber, ob die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer infolge Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines BGB-Gesellschafters die Genehmigung des Konkursverwalters voraussetzt. Eigentümer des oben näher bezeichneten Grundbesitzes sind die Firmen W und T als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit notariellem Vertrag von 1993 verkauften und übertrugen sie jeweils Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz an die beteiligten Käufer. Der Kaufpreis sollte bei Eintragung der Auflassungsvormerkung (...) fällig sein. Die Bet. bewilligten und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Käufers an der jeweiligen Parzelle. Mit Schriftsatz vom 14. 12. 1998 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. zu 1) dementsprechend die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Bereits zuvor, am 3. 11. 1998, war über das Vermögen der W das Konkursverfahren eröffnet worden. Über das Vermögen der Firma T wurde am 24. 3. 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter für beide Firmen ist der Bet. zu 6). Mit Zwischenverfügung hat die Rechtspflegerin des GBA u. a. die Genehmigungserklärung des Bet. zu 6) als Konkursverwalter über das Vermögen der Gesellschaften in öffentlich beglaubigter Form gefordert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) bis 5) ist erfolglos geblieben. Aus den Gründen: (...) 2. Das Rechtsmittel führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der begehrten Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer ein Eintragungshindernis entgegensteht ( § 18 Abs. 1 S. 1 GBO ), weil die Voraussetzungen des § 878 BGB nicht vorliegen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Bewilligungsberechtigung auf Verkäuferseite bereits entfallen (vgl. dazu Bauer/von Oefele/Wilke, a. a. 0., § 18 GBO , Rn. 23). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.05.2001 Aktenzeichen: III ZR 111/99 Erschienen in: RNotZ 2001, 446-449 BGHZ 147, 381-393 NJW 2001, 2626-2629 NVwZ 2001, 1193 Normen in Titel: BGB §§ 179, 839; BadWürttGO § 54 Abs. 1