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II R 85/87

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Düsseldorf 25. Juli 2001 7 K 156/98 GE, rkr. GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuer auf neben Kaufvertrag abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gerade an einem zielgerichteten Zusammenwirken von Verkäufer und Architekt bzw. Bauunternehmer8, so dass die Vergütung für die Übernahme der Verträge als eigennützige Erwerberleistung zu qualifizieren ist9. 3. Überträgt man diese Grundsätze auf den vom BFH nunmehr entschiedenen Fall, so ergibt sich, dass das Urteil die bisherige Rechtsprechung konsequent fortsetzt. Auch hier waren Grundstücksveräußerer und Generalübernehmer nicht personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abreden (Zusammenarbeit oder abgestimmtes Verhalten) miteinander verflochten, so dass kein einheitlicher Leistungsgegenstand eines bebauten Grundstücks vorlag. Auch hier verfolgte der Verkäufer mit den getroffenen Vereinbarungen lediglich das Ziel, sich von dem Bauvorhaben und dem bereits abgeschlossenen Generalübernehmervertrag ohne finanzielle Einbußen wieder zu lösen. 4. Der BFH betont allerdings, dass zwischen Generalübernehmer und Veräußerer des Grundstücks kein abgestimmtes Verhalten vorlag. Damit beugt die Rechtsprechung der naheliegenden Umgehungskonstruktion vor, dass ein Grundstückseigentümer, der mit einem Werkunternehmer im Sinne der Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragsgegenstand verflochten ist, auf der Grundlage dieser Entscheidung zunächst einen Werkvertrag mit dem Bauunternehmer abschließt, um anschließend bei einem Weiterverkauf des Grundstücks den Käufer in den bereits abgeschlossenen Werkvertrag eintreten zu lassen. Dies würde eine Umgehung im Sinne des § 42 AO darstellen und somit zu einer Erhebung der Grunderwerbsteuer aus der erhöhten Bemessungsgrundlage führen. Notar Dr. Stefan Gottwald, Pappenheim 8 Vgl. Hofmann, § 8 Rdnr. 16 9 Vgl. hierzu Pahlke/Franz, § 8 Rdnrn. 8 ff. 21. GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 (Grunderwerbsteuer auf neben Kaufvertrag abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag) 1. In die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nicht nur der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis einzubeziehen, sondern jede Leistung, die der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise für den Erwerb des Grundstücks aufwendet. 2. Werden neben dem Grundstückskaufvertrag weitere Vereinbarungen geschlossen, liegt grunderwerbsteuerlich ein einheitliches Vertragswerk vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen besteht. FG Düsseldorf, Urteil vom 25.7.2001 – 7 K 156/98 GE, rkr. Zum Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks einerseits und der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Umbauarbeiten auf dem erworbenen Grundstück andererseits ein einheitliches Vertragswerk bilden, das insgesamt den Erwerb eines Grundstücks mit umgebauten Gebäuden zum Inhalt hat. Gegenstand der hier umstrittenen vertraglichen Vereinbarungen ist ein mit Bankgebäuden bebautesAreal in der Innenstadt vonA. Eigentümerin war ursprünglich die G-KG. Genutzt wurden die Aufbauten von ihrer Komplementärin, der C-AG in B. Diese plante im Jahre 222 MittBayNot 3/2002Steuerrecht 1992 die Modernisierung und Erweiterung der Gebäude. In diesem Zusammenhang wurde auch die Klägerin gegründet und Anfang Oktober ein so genanntes Beteiligungskonzept erstellt. Diesem Konzept folgend erwarb die Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.10.1992 den im Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz, und zwar zu einem Kaufpreis in Höhe von 202.300.000,– DM. Der zunächst durch Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrag wurde unter dem 16.11.1992 von der C-AG als Komplementärin der Verkäuferin genehmigt. Dem Kaufvertrag beigefügt waren Immobilien-Leasing-Verträge, die schon zuvor abgeschlossen worden waren. Darin hatte die Klägerin die Immobilie bereits am 29.10.1992 auf die Dauer von 30 Jahren an die S-GmbH vermietet und diese wiederum hatte unter dem 29./30.10.1992 einen LeasingVertrag mit der C-AG abgeschlossen. Der Beklagte setzte wegen des Erwerbsvorganges die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 10.12.1992 auf 4.046.000,– DM fest (202.300.000,– DM x 2 v.H.). Im März 1997 führte die Großbetriebsprüfung in A bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich unter anderem auf die vorgenannte Steuerfestsetzung bezog. Hierbei würdigte der Prüfer auch die Unterlagen, die dem Beklagten bei der Festsetzung noch nicht vorgelegen hatten, nämlich das Beteiligungskonzept und einen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 5./9.11.1992. Darin hatte die Klägerin die C-AG beauftragt, im Namen der Klägerin und auf deren Rechnung alle notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der geplanten Umbau- und Modernisierungsarbeiten zu veranlassen. Die hierdurch verursachten Kosten sollten ein Volumen von 25 Mio DM nicht überschreiten. Der Außenprüfer gelangte zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin gleichsam eine Immobilie mit schlüsselfertig hergerichteten Aufbauten erworben habe. Daher seien die im Rahmen der Bauarbeiten tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 27.555.137,– DM in die für die Grunderwerbsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Beklagte folgte den Ausführungen des Prüfers und erließ unter dem 30.4.1997 einen nach § 173 Abgabenordnung – AO – geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von nunmehr 229.855.137,– DM, die Steuer auf 4.597.102,– DM festsetzte. Den Einspruch der Klägerin wies er als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Steuerbescheid vom 30.4.1997 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte ist befugt gewesen, den ursprünglich erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.12.1992 zu ändern. Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, denn der Beklagte hat erst im Jahre 1997 nach der Außenprüfung der Großbetriebsprüfung in A von dem Beteiligungskonzept und dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 5./9.11.1992 Kenntnis erlangt. Daraus wiederum ergibt sich, dass dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.12.1992 eine fehlerhaft berechnete Bemessungsgrundlage zugrunde gelegen hat. Darin sind nämlich die durch die Umbau- und Modernisierungsarbeiten verursachten Kosten nicht erfasst, obwohl sie im Streitfall neben dem für den Grund und Boden entrichteten Entgelt Teil des für die Besteuerung maßgeblichen Wertes der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG –) gewesen sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass im Kaufvertrag vom 30.10.1992 die Bebauung des Grundstücks und die dafür aufzuwendenden Kosten nicht angesprochen sind und dass die G-KG möglicherweise nicht den Willen gehabt hat, sich der Klägerin gegenüber zur Fertigstellung der Bauarbeiten zu verpflichten. Zum einen ist die Finanzbehörde bei der Ermittlung der für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage Rechtsprechung nicht darauf beschränkt, die Beträge anzusetzen, die in einem Kaufvertrag als Gegenleistung für eine vereinbarte Leistung des Veräußerers festgelegt sind. Vielmehr verwenden die Regelungen der §§ 8, 9 GrEStG den Begriff der Gegenleistung unabhängig von anderen Rechtsgebieten und erfassen damit jede Leistung, die der Käufer als Entgelt aufwendet, um das Grundstück in dem Zustand zu erwerben, in dem es die Vertragspartner zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht haben (Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 14. Auflage, § 9 Tz 15, 18, 138 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH). Zum anderen hat der für das Zivilrecht maßgebliche Wille der Vertragsbeteiligten, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten ( § 133 BGB ), für das Steuerrecht nicht immer das gleiche Gewicht. Insbesondere in den Fällen, in denen die Gegenleistung möglicherweise aus mehreren Verträgen abzuleiten ist, kann der Wille der Vertragspartner, diese Verträge als ein einheitliches Vertragswerk im Sinne des § 139 BGB oder jeweils rechtlich selbständig nebeneinander abzuschließen, bei einer an der Systematik und dem Zweck der Grunderwerbsteuer orientierten Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht als entscheidendes Merkmal für die Einordnung einer bestimmten Leistung als Gegenleistung angesehen werden (Urteile des BFH vom 18.10.1989 – II R 85/87, BStBl II 1990,181 und II R 143/87, BStBl II 1990, 183 sowie vom 2311.1994 – II R 53/94, BStBl II 1995, 331 jeweils mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich ist vielmehr die objektive Betrachtungsweise (vgl. dazu auch das Urteil vom 5.2.1992 – II R 110/88, BStBl II 1992, 357). Legt man diese zugrunde, ergibt sich im Streiffall ein solch enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über das Grundstück und den nachfolgenden Werkverträgen, dass die von der Klägerin zu zahlenden Vergütungen für Werkleistungen als „sonstige Leistungen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG eingestuft werden müssen (vgl. dazu ebenfalls die vorgenannten BFH-Entscheidungen). Bindeglied zwischen dem Kaufvertrag und den Werkverträgen ist der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 5./9.11.1992, denn unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung ist der Kaufvertrag vom 30.10.1992 darauf gerichtet gewesen, der Klägerin eine Immobilie mit schlüsselfertig hergerichteten Aufbauten zu verschaffen. Ausgangspunkt hierfür ist offenbar die Absicht der C-AG gewesen, die von ihr genutzten Gebäude zu verändern. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatte die AG die Bauplanungen für das nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstück erstellen lassen und mit den Bauarbeiten bereits begonnen. Auch die wirtschaftliche Abwicklung des Projekts war vorgegeben, insbesondere waren nach dem von der D-GmbH erstellten Beteiligungskonzept der Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin und der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages als feststehende Tatsachen eingeplant (Hinweis auf Abschnitt 1.2.1 des Beteiligungskonzepts). Ohne die Hinnahme des insoweit vorbereiteten Geschehensablaufes (vgl. dazu auch die Entscheidungen des BFH vom 23.11.1994 – II R53/94, a.a.O., vom 23.8.1995 – II R 93/92, BFH/NV 1996, 354 und vom 28.4.1998 – II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522) war der Klägerin nach der Überzeugung des Senats ( § 96 Abs. 1 FGO ) der Zugang zum Grundstück versperrt. Es erscheint nämlich lebensfremd, anzunehmen, dass es zum Verkauf des Grundstücks an die Klägerin gekommen wäre, wenn diese die bis dahin vollzogenen und die künftigen Aktivitäten der C-AG in Frage gestellt hätte. Tatsächlich hat die C-AG als Komplementärin der G-KG den zunächst durch Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Kaufvertrag erst genehmigt (16.11.1992), Steuerrecht nachdem die Klägerin den Geschäftsbesorgungsvertrag unterzeichnet hatte (5.11.1992). Damit wiederum war die Klägerin zum Zeitpunkt des rechtlich wirksamen Erwerbs des Grundstücks in ihrer Entscheidung, es zu bebauen bzw. umzubauen, und in der Entscheidung über die Art und Weise der Bebauung nicht mehr frei, denn mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag hatte sie sich ihrer Entscheidungsbefugnis begeben und die C-AG mit der Bebauung des Grundbesitzes nach deren Wünschen betraut (vgl. dazu die Ausführungen des BFH im Urteil vom 14.10.1992 – II R 88/89, BFH/NV 1993, 752). Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf die Rechtsprechung des BFH beruft (Entscheidungen vom 2.9.1993 – II B 71/93, BStBl II 1994, 48, vom 17.9.1997 – II R 24/95, BStBl II 1997, 776 und vom 30.9.1998 – II R 76/96, BFH/NV 1999, 361), ergibt sich daraus keine andere Beurteilung des Streitfalles. Die Sachverhalte, die der BFH zu entscheiden hatte, sind nämlich mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar. In den entschiedenen Rechtsstreitigkeiten hatten die Finanzgerichte ein einheitliches Vertragswerk angenommen, weil jeweils der Veräußerer des Grundstücks dem Erwerber auferlegt hatte, die Verpflichtungen aus bestehenden Werkverträgen zu übernehmen. Dazu war wiederum die Mitwirkung der Bauunternehmungen erforderlich. Im Streitfall war demgegenüber schon vor der Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages sichergestellt, dass die Bebauung nach den Planungen der C-AG erfolgen würde. Der Senat teilt auch nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass sich die Ausführungen des BFH allgemein auf andere Fallgestaltungen eines einheitlichen Vertragswerkes übertragen lassen. Das gilt zunächst insoweit, als der BFH in seinen Entscheidungen auf den Willen oder das Interesse des Verkäufers abgestellt hat, dem Käufer im Ergebnis ein bebautes Grundstück zukommen zu lassen. Bei der Frage, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, hat sich der Senat nämlich bisher in Anlehnung an die grundlegenden Entscheidungen des BFH ausschließlich daran orientiert, ob der Erwerber bei objektiver Betrachtung in der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung frei gewesen ist oder nicht. Dies wiederum hat er aus der Sicht des Erwerbers beurteilt (vgl. dazu die Entscheidungen des BFH vom 18.10.1989 – II R 85/87, a.a.O. und II R 143/87, a.a.O.). Dagegen hat er die Frage, ob der Verkäufer möglicherweise nur bestrebt gewesen ist, das Grundstück zu veräußern, im Hinblick auf eine objektivierte Beurtei1ung (vgl. dazu das Urteil des BFH vom 9.5.1990 – II R 103/87, BFH/NV 1991 479) für unerheblich gehalten, denn die Interessen des Eigentümers können je nach der Gestaltung des Sachverhalts unterschiedlich gelagert, eine gleichartige Besteuerung aber dennoch geboten sein. Soweit der Verkäufer selbst Bauleistungen anbietet, wird er den von der Klägerin und vom BFH geforderten Willen haben, das Grundstück letztlich mit den von ihm zu erbringenden Bauleistungen zu veräußern. Bietet der Eigentümer keine Bauleistungen an, steht im Vordergrund nur das Interesse, das Grundstück zu veräußern. Dennoch ist der Erwerber in seiner Entscheidungsbefugnis beschränkt, wenn sich der Eigentümer bei seinen Veräußerungsbemühungen dem Vermarktungskonzept eines Bauunternehmers oder eines dritten Projektanbieters (zum Beispiel eines Architekten) unterordnet und dem potenziellen Käufer den Zugang zum Grundstück versperrt, bis auch die Werkverträge abgeschlossen sind. Auch soweit der BFH in den von der Klägerin herangezogenen BFH-Entscheidungen in besonderer Weise das Zusammenwirken des Grundstücksveräußerers mit den Bauunternehmungen hervorhebt, lassen sich die Ausführungen nicht Rechtsprechung MittBayNot 3/2002 Steuerrecht verallgemeinern. Insoweit gelten nämlich ebenfalls die schon oben angestellten Überlegungen. Zur Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes ist nach Ansicht des Senats die Mitwirkung des Bauunternehmers bei der Planung und Vermarktung eines Projekts zwar erforderlich, wenn er dessen Initiator ist und im Einverständnis mit dem Eigentümer darauf hinwirken will, den Grundbesitz bebaut beim Erwerber ankommen zu lassen. Hat aber der Eigentümer selbst ein Interesse daran, die Bebauung des Grundstücks herbeizuführen (etwa als Architekt), kommt das Grundstück auch dann im bebauten Zustand beim Erwerber an, wenn der Bauunternehmer bei der Vorbereitung der Vermarktung nicht beteiligt gewesen ist, sich der Eigentümer vielmehr die Vollmacht hat geben lassen, Werkverträge mit noch auszuwählenden Bauunternehmern abzuschließen (Urteil des BFH vom 28.10.1998 – II R 36/96, BFH/NV 1999, 667). Gleiches gilt, wenn wie hier, ein Dritter die Bebauung projektiert und der Eigentümer diesem das Grundstück fest an die Hand gegeben hat (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 22.7.1992 – II R 82/90, BFH/NV 1993, 621). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . Die Revision wird zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). MittBayNot 3/2002 22. ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12, § 10 Abs. 2, § 14, § 25; BewG § 7; GG Art. 3; BGB § 516 (Nießbrauchsverzicht als Schenkung) Nach einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bewirkt der nachfolgende Verzicht des Schenkers auf den vorbehaltenen Nießbrauch nur die Fälligstellung der hierauf entfallenden gestundeten Steuer nach § 25 ErbStG und keine neue Besteuerung gem. § 7 ErbStG . (Leitsatz der Schriftleitung) Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.10.2001 – III 71/01 – Rev. eingelegt (Az. des BFH: II R 65/0 1) –, mitgeteilt von Thomas Wachter, Notar in Osterhofen Zum Sachverhalt: Streitig ist, ob neben der Schenkung eines Wirtschaftsguts unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auch der spätere unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch eine freigebige Zuwendung des Nießbrauchsberechtigten an den Verpflichteten und somit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig ist, obwohl § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Besteuerung der vorangegangenen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ohne Abzug der Nießbrauchsbelastung vorsieht. Aus den Gründen: I. Auf der einen Seite ist den Ausführungen des BFH in den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Auf der anderen Seite passen sie kaum zu der für verschiedene Fallgestaltungen des einheitlichen Vertragswerkes entwickelten Systematik, die mit den oben schon erwähnten Urteilen des BFH vom 18.10.1989 begründet und alsdann fortentwickelt worden ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (Beurteilung aus der Sicht des Erwerbers, Mitwirkung der Bauunternehmungen) Bezug genommen. Ferner hat der BFH bei der Beurteilung eines einheitlichen Vertragswerkes bisher nicht die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragspartner als entscheidend angesehen (hier also die Möglichkeit des Bauunternehmers, den Vertragsschluss mit dem Erwerber abzulehnen), sondern den Sachverhalt der Besteuerung unterworfen, der tatsächlich verwirklicht worden ist (vgl. dazu die Urteile des BFH vom 18.10.1989 – II R 85/87, a.a.O., vom 9.5.1990 – II R 103/87, BFH/NV 1991, 479 sowie vom 23.11.1994 – II R 53/94, a.a.O. und insbesondere das Urteil vom 14.4.1990 – II R 169/87, BFH/NV 1991, 263). Schließlich führt die Rechtsprechung des BFH möglicherweise zu unbefriedigenden Ergebnissen. Liegt beispielsweise ein einheitliches Vertragswerk nicht (mehr) vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, das er selbst im Rahmen eines Vertragsgeflechts erworben hat, dieses wieder veräußert, und zwar unter der Bedingung, dass der Erwerber den vom Veräußerer abgeschlossenen Generalunternehmervertrag übernimmt? Hat dann der Veräußerer das Grundstück gleichsam bebaut erworben und unbebaut wieder veräußert, obwohl nur der Vertragspartner des Bauunternehmers ausgetauscht worden ist? Oder ist die Tatsache, dass der Veräußerer den Grundbesitz zunächst im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerkes erworben hat, als Umstand zu werten, dessen Hinzutreten auch den Beispielsfall wieder als Vertragsgeflecht ausweist? Es erscheint angezeigt, dass der BFH seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung der vorgenannten Überlegungen präzisiert. (…) II. Die Klage ist begründet. 1. Das FA kann lediglich den fälligen Teil von 20/88stel der im Bescheid vom 27.11.1998 zinslos gestundeten Steuer einfordern. Dies ist mit der Verfügung vom 15.4.1999 geschehen. Die nochmalige Festsetzung der Schenkungsteuer im angefochtenen Bescheid vom 14.6.1999 ist rechtswidrig, weil der Fall nicht erneut nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , sondern weiterhin nach § 25 ErbStG zu beurteilen ist. Es kommt nicht darauf an, dass der vorzeitige Verzicht auf den lebenslangen Nießbrauch isoliert gesehen als eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen sein könnte. Im Gesetzeszusammenhang mit der Vorschrift des § 25 ErbStG hat diese Anwendungsvorrang, weil sie den gesamten Vorgang der Schenkung einschließlich des späteren Erlöschens des Nießbrauches erfasst. § 25 ErbStG ist die Spezialvorschrift für die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Diese Vorschrift geht gegenüber der allgemeinen Regelung des § 12 ErbStG i.V.m. § 7 BewG betreffend auflösend bedingte Lasten vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird der Erwerb von Vermögen ohne Berücksichtigung von Belastungen, wie dem Vorbehalt eines Nießbrauches, versteuert. Der Teil der Steuer, der auf den Kapitalwert des Nießbrauches entfällt, ist bis zu dessen Erlöschen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zinslos zu stunden. Im Falle des vorzeitigen Nießbrauchsverzichtes liegt ein Erlöschen der Belastung vor, so dass die zinslos gestundete Steuer fällig wird. Der Kläger hat in der Schenkung vom 1.1. bzw. 1.2.1998 auf 20/88stel seines vorbehaltenen Nießbrauches verzichtet, weshalb 20/88stel der gestundeten Steuer fällig geworden sind. Darüber hinaus kommt eine erneute Festsetzung der Schenkungsteuer wegen des vorzeitigen Erlöschens der Belastung als freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht in Betracht. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist der allgemeine Tatbestand der freigebigen Zuwendung. Danach gelten eine Schenkung nach bürgerlichem Recht gemäß § 516 BGB sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden als zu besteuernde Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 25.07.2001 Aktenzeichen: 7 K 156/98 GE, rkr. Erschienen in: MittBayNot 2002, 222 Normen in Titel: GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1