VII ZR 342/01
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Dezember 2002 VII ZR 342/01 BGB §§ 133, 155, 157 Kein Dissens bei von Baubeschreibung abweichenden Plänen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 133, 155, 157 (Kein Dissens bei von Baubeschreibung abweichenden Plänen) Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages. BGH, Urteil vom 5.12.2002 – VII ZR 342/01 – Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln. Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich „eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung“ vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten „Grundriß-, Ansichts- und Schnittplänen“ ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen. Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen Mängeln und verlangte deren Beseitigung. Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden ( Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses gemäß § 155 BGB nicht zustande gekommen. Da der Kellerabgang als Außentreppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege eine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden worden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor. Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von den Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25.2.1999 – VII ZR 8/98, BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.). Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist, davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256). 216 MittBayNot 3/2003Bürgerliches Recht Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die Grundriss-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig. III. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. BGB § 765, MaBV § 7 (Umfang der Bürgschaft nach § 7 MaBV) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert grundsätzlich keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschreitung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäß §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22.10.2002 – XI ZR 393/01, DNotZ 2003, 117 ff., WM 2002, 2411 ff.). BGH, Urteil vom 21.1.2003 – XI ZR 145/02 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im Folgenden: MaBV) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die H. K. Bauträger GmbH (nachfolgend: K. GmbH) verpflichtete sich im Dezember 1995 durch notariellen Kauf- und Bauträgervertrag, ein Mehrfamilienhaus zu sanieren und dem Kläger zu übereignen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 663.228 DM sofort zu leisten sei, sobald dem Kläger eine der Vorschrift des § 7 MaBV genügende Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts ausgehändigt worden sei. Der Werklohn über 2.220.872 DM sollte in bestimmten Raten nach Baufortschritt gezahlt werden, ein Teilbetrag von 1.250.000 DM jedoch spätestens am 29.12.1995, sofern eine § 7 MaBV entsprechende Bankbürgschaft gestellt werde. Für die bezugsfertige Sanierung des Gebäudes war eine Bauzeit bis zum 31.12.1996 vorgesehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm mit Urkunde vom 16.1.1996 gegenüber dem Kläger eine Bürgschaft „gemäß § 7 MaBV“. In der Urkunde heißt es: Die K. GmbH wird „zur Ausführung des Kaufvertrages vom 23.12.95 ... Vermögenswerte in Höhe von 2.884.100 DM erhalten … Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbetreibende erhalten hat, ... übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft ... bis zum Höchstbetrag von DM 1.913.228,00“. Nach Übergabe der Bürgschaftsurkunde zahlte der Kläger die darin vereinbarte Höchstsumme an die K. GmbH. Einen Tag vor Ablauf des festgelegten Fertigstellungstermins (31.12.1996) überwies er, der sich seit Oktober 1996 über den Bautenstand durch einen von ihm beauftragten Architekten laufend unterrichten ließ, weitere 970.872 DM, was dem vereinbarten Restbetrag entspricht. Am 11.8.1999 wurden dem Kläger die Schlüssel für die Immobilie ausgehändigt. In der Folgezeit verhandelte er mit der K. GmbH erfolglos über den Ersatz eines Verzugsschadens wegen Bauverzögerung. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 307.692,06 DM (Mietausfall sowie Rechtsanwalts- und Architektenkosten) zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihn aufgrund der im Wege der Anschlussberufung erhobenen Widerklage der Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.12.2002 Aktenzeichen: VII ZR 342/01 Erschienen in: MittBayNot 2003, 216 NJW 2003, 743 Normen in Titel: BGB §§ 133, 155, 157