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IV R 116/77

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Stuttgart 09. Februar 2003 13 K 254/99, rkr. AO § 39 Wirtschaftliches Eigentum an einem im Übergabevertrag nicht aufgeführten Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lichen Urkunde zusammengefasst worden seien. Die Beurkundungstätigkeit des Beteiligten zu 1) habe deshalb als in sich einheitliches Geschäft auch nur einen einheitlichen Gebührenanspruch nach § 36 Abs. 2 KostO ausgelöst. Der Wert dieses Geschäfts sei zunächst wie üblich nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen. Demnach sei zunächst der Wert jeder einzelnen der insgesamt vier Verschmelzungsvereinbarungen für sich zu bestimmen. Diese einzelnen Werte seien sodann, da es sich um mehrere, nicht deckungsgleiche Erklärungen verschiedener Rechtsträger, also verschiedene Gegenstände im Rechtssinne handele, die aber als Beurkundung von Verträgen alle demselben Gebührensatz unterlägen, gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zusammenzurechnen. Aus dem sich daraus ergebenden Gesamtwert sei sodann die für alle Verträge zusammen anfallende einheitliche Gebühr zu bestimmen. Die einzelnen Teile der Beurkundung lösten also bei einer solchen Gestaltung keine selbständigen Gebührenansprüche aus. Ihre Werte gingen vielmehr als bloße Rechnungsposten in dem aus allen Einzelwerten zusammenzurechnenden Gesamtwert der Beurkundung auf und würden dadurch ihre selbständige kostenrechtliche Bedeutung verlieren. Es komme deshalb für die Anwendung des § 39 Abs. 4 KostO nicht darauf an, ob die Urkunde als Verkörperung vier selbständiger Verschmelzungsverträge zu werten sei. Maßgebend sei allein der kostenrechtliche Aspekt, wonach es sich um eine einheitliche gebührenauslösende Tätigkeit handele, auch wenn sich ihr Wert aus einer Reihe von Einzelwerten zusammensetze. Da gemäß § 44 Abs. 2 a KostO nur dieser Gesamtwert für den Gebührenanspruch maßgebend sei, komme auch nur dieser Gesamtwert als Gegenstand der in § 39 Abs. 4 KostO angeordneten Wertbegrenzung auf maximal 10 Mio. DM in Betracht. Für die vom Beteiligten zu 1) angenommene Kappung der im Gesamtwert untergegangenen Einzelwerte sei kein Raum. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für Anmeldungen eine Begrenzung des Gesamtwertes ausdrücklich angeordnet habe, rechtfertige keinen Gegenschluss. Schließlich begründe auch der Umstand, dass § 44 Abs. 2 a KostO dann nicht zum Tragen käme, wenn die einzelnen Verschmelzungen getrennt beurkundet worden wären, keine abweichende Auslegung. Maßgebend für die Gebührenberechnung seien immer das konkret übertragene Geschäft und dessen Erledigung. Hier sei aber unstreitig gerade eine einheitliche Beurkundung gewollt gewesen. Diese habe sich überdies schon im Interesse der größeren Klarheit und Übersichtlichkeit empfohlen, so dass der Beteiligte zu 1) möglicherweise schon von sich aus gem. § 17 Abs. 1 BeurkG auf diese Form der Beurkundung habe hinwirken müssen. Es sei daher mindestens zweifelhaft, ob seine Gebührenberechnung im Falle einer getrennten Beurkundung einem aus § 16 Abs. 1 KostO hergeleiteten Einwand hätte standhalten können. Die angefochtene Kostenrechnung sei demnach (…) zu ändern (…). Zwar teilt der Senat den zutreffend begründeten Ausgangspunkt der landgerichtlichen Ausführungen, wonach die Beurkundungstätigkeit des Beteiligten zu 1) als in sich einheitliches Geschäft nur einen einheitlichen Gebührenanspruch nach § 36 Abs. 2 KostO auslösen kann. Jedoch stimmt der Senat in seiner Beurteilung des Zusammenwirkens der Regelungen in § 44 Abs. 2 a KostO und § 39 Abs. 4 KostO nicht mit der Kammer überein. Zunächst geht der Senat – ebenso wie die Kammer – davon aus, dass der Beurkundung vier verschiedene Gegenstände im Rechtssinne zugrunde lagen. Dafür spricht insbesondere, dass der Vertrag die jeweiligen Kommanditanteilsentwicklungen nach den Verschmelzungen der einzelnen Gesellschaften gesondert wiedergibt, so dass trotz der einheitlichen Beurkundung deutlich bleibt, dass vier einzelne Verschmelzungsverträge zugrunde lagen. Der gesamte Verschmelzungsakt ist nicht als Rechtseinheit anzu69MittBayNot 1/2004 Steuerrecht sehen; vielmehr handelte es sich um rechtlich voneinander unabhängige Verschmelzungen, deren Zusammenbeurkundung nur deshalb erfolgte, weil der aufnehmende Rechtsträger bei jeder Verschmelzung derselbe war (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15.Aufl., § 39 Rdnr. 145). Da diese Einzelverträge alle dem gleichen Gebührensatz gemäß § 36 Abs. 2 KostO unterliegen, wird dieser gemäß § 44 Abs. 2 a KostO nur einmal berechnet, und zwar „nach den zusammengerechneten Werten“. Wie die danach benötigten jeweiligen Werte für einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz zu bestimmen sind, ergibt sich in Bezug auf deren Höchstgrenze aus § 39 Abs. 4 KostO , wonach der Wert nach der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift auf höchstens 10 Mio. DM anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kappung hat der Notar seiner Berechnung die jeweiligen Einzelwerte zutreffend zugrunde gelegt. Für eine nochmalige Kappung der Summe dieser Einzelbeträge nach § 39 Abs. 4 KostO bietet diese Bestimmung keinen Raum. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift die Frage der Gesamtbewertung mehrerer in einer gemeinsamen Urkunde beurkundeten Verträge, die verschiedene Gegenstände im Rechtssinne bilden, regelt. Vielmehr ist die Frage der Bewertung einer einheitlichen Beurkundung gegenstandsverschiedener Erklärungen der besonderen Regelung in § 44 Abs. 2 a KostO vorbehalten. Dementsprechend wird in der kostenrechtlichen Literatur die zutreffende Auffassung vertreten, dass bei Gegenstandsverschiedenheit von Verschmelzungen die Werte der einzelnen Verschmelzungen zusammenzuzählen sind und der Höchstwert des § 39 Abs. 4 KostO mehrfach anfallen kann (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a. a. O., § 39 Rdnr. 145, 146 m. w. N.; zur Kettenverschmelzung Rohs/ Wedewer, KostO, Stand Juli 2002, § 39 Rdnr. 53, und Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 4. Aufl., Rdnr. 548). Die auch sonst einwandfreie Kostenrechnung des Notars hat demnach Bestand. Steuerrecht 16. AO § 39 (Wirtschaftliches Eigentum an einem im Übergabevertrag nicht aufgeführten Grundstück) Auch wenn ein Grundstück im notariellen Übergabevertrag nicht aufgeführt ist, steht es im wirtschaftlichen Eigentum des Erwerbers, wenn im Vertrag die Übertragung aller Aktiva und Passiva vereinbart ist, die Beteiligten dementsprechend verfahren und auch dementsprechend bilanzieren. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.2.2003, 13 K 254/99, rkr. Streitig ist die Erfassung eines Entnahmegewinns für ein (zunächst) nicht übertragenes Flurstück (Flst.) im geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994. Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. betrieb bis Ende 1993 ein Einzelunternehmen. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurde das Unternehmen durch notariellen Übergabevertrag vom 29.12.1993 mit Wirkung zum 1.2.1994 auf den Sohn zu einem Kaufpreis von 150.000 DM übertragen. Nach § 1 des Vertrages sollte das „gesamte … Unternehmen … mit allen Aktiven und Passiven, also dem gesamten Betriebsvermögen, wie es bilanziert ist“, übergeben werden. Im Anschluss daran heißt es weiter: „Zum Unternehmen gehört der folgende Grundbesitz: das Teileigentum bestehend aus Miteigentumsanteil von 244/1.000 … an dem Grundstück der Gemarkung B, Flst. Rechtsprechung Rechtsprechung Steuerrecht MittBayNot 1/2004 2031/12 …-straße, 10,90 ar, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten gewerblichen Räumen samt Lagerhalle und Abstellraum im Erdgeschoss sowie Kellerraum im Untergeschoss. G., der Eigentümer des Flst. 2031/12 ist, hat durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG dieses neu zu bildende Grundstück aufgeteilt in Wohnungs- und Teileigentum … und das hier veräußerte Teileigentum gebildet … Das Unternehmen wird übergeben mit allen Aktiven und Passiven mit Wirkung zum 2.1.1994 entsprechend der Bilanz zum 31.12.1993.“ Bilanziert als Betriebsvermögen waren in der Schlussbilanz auf den 31.12.1993 entsprechend dem Bericht über die Betriebsprüfung für den Zeitraum 1985–1987 vom 26.4.1990 die Flst. 2031/9, 2031/11 und 2031/12, und zwar jeweils mit einem Anteil von 48 %. Das Eigenkapitalkonto betrug laut Bilanz zum 31.12.1993 705.889,96 DM. Der erstmalige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 behandelt den Übertragungsvorgang als unentgeltliche Betriebsübertragung. Der Sohn führte die Buchwerte der Grundstücke in seiner Bilanz fort. Die Bilanz der Kl. auf den 31.12.1993 enthält neben der Bilanzposition „Bebaute Grundstücke“ folgenden Vermerk des Bekl.: „Lt. tel. Auskunft von Herrn P wurde das Grundstück in Teileigentum aufgeteilt. Der gewerbliche Anteil wurde mit an den Sohn übertragen.“ Im Rahmen einer bei den Klägern für den Zeitraum 1993 und 1994 durchgeführten Außenprüfung stellte der Bekl. fest, dass das Flst. 2031/9 entgegen der Absicht und Annahme der Kläger nicht auf den Sohn übertragen worden war, und ermittelte hierfür einen Entnahmegewinn in Höhe von 45.850 DM. Der Beklagte änderte daraufhin nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mit Bescheid vom 31.7.1998 und erfasste bei den Klägern Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.850 DM. Das Flst. wurde letztlich durch Übergabevertrag vom 11.9.1997 auf den Sohn mit 2/3 übertragen, wobei die Kläger von einer Übertragung von 48 % des bilanzierten Betriebsvermögens und weiteren 18,66 % als Schenkung ausgingen. Das Flst. stellt ausweislich eines im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Lageplans die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Laderampen und Lagerhallen des vom Sohn übernommenen Getränkehandels dar. Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Der geänderte Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). (…) II. Bei der unentgeltlichen Betriebsübergabe werden die stillen Reserven im Betriebsvermögen gemäß § 7 Abs. 1 EStDV nicht aufgedeckt, sondern die Buchwerte vom Erwerber weitergeführt. Dies gilt auch, wenn die Gegenleistung niedriger als der Buchwert ist (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 20. Aufl., § 16 Rdnr. 35 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung). Voraussetzung ist, dass mindestens die wesentlichen Grundlagen des Betriebes unentgeltlich übertragen worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig der Fall. Werden daneben Wirtschaftsgüter durch den Steuerpflichtigen zurückgehalten und anschließend in das Privatvermögen überführt, so sind die stillen Reserven insoweit nicht steuerbegünstigt aufzudecken (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 19.2.1981, IV R 116/77, BStBl II 1981, 566). Entgegen der Auffassung des Bekl. ist das streitbefangene Flst. vorliegend jedoch nicht seitens des Kl. aufgrund der fehlenden notariellen Beurkundung ins Privatvermögen überführt worden, sondern war dem Sohn mit Wirkung vom 1.2.1994 als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 2.10.1987, VI R 65/84, BFH/NV 1988, 86). Dies gilt unabhängig von der Auflassung und Grundbucheintragung sowie vom tatsächlichen Abschluss eines notariellen Vertrages (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.1974, VIII R 163/71, BStBl II 1975, 431). Ebenso kommt es für die Buchung und Bilanzierung von Abgängen bei Grundstücken nicht entscheidend auf den Zeitpunkt des rechtlichen Eigentumsübergangs, sondern vielmehr darauf an, ob das Grundstück wirtschaftlich noch dem Veräußerer oder schon dem Vermögen des Übernehmers zuzurechnen ist. Deshalb ist beim Abschluss von Veräußerungsverträgen im Allgemeinen von einer Zurechnung beim Erwerber von dem Zeitpunkt ab auszugehen, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann; das ist eben in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergegangen sind (so BFH, Urteil vom 13.10.1972, I R 213/69, BStBl II 1973, 209). Für den Streitfall folgt daraus, dass der Sohn bereits mit dem Übergabevertrag und vor der eigentlichen zivilrechtlichen Eigentumsübertragung als wirtschaftlicher Eigentümer des bilanzierten Anteils am Flst. 2031/9 anzusehen ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Übergabevertrages wurde das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übertragen, mithin sollte auch der streitbefangene bilanzierte Grundstücksanteil übertragen werden. Mit der Übergabe gingen die Nutzungen, die Lastentragung und die Gefahr für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflichten auf den Sohn über. Tatsächlich war der übergebene Betrieb auch ohne die Zufahrt über das streitbefangene Flst. nicht nutzbar und wurde die ganze Zeit über auch vom Sohn des Kl. entsprechend genutzt. Auch gingen [sowohl] der Kl. als auch sein Sohn unstreitig davon aus, dass das Flst. bereits mit dem Übergabevertrag hinsichtlich des bilanzierten Teils übertragen worden ist, was sich nicht zuletzt aus der kongruenten Bilanzierung ergibt. Nichts anderes folgt schließlich aus der Tatsache, dass bei der dann nachgeholten Eigentumsübertragung im Jahr 1997 lediglich 2/3 des Flst. auf den Sohn des Kl. übertragen worden sind. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass nur 48 % des Flst. im Betriebsvermögen bilanziert waren, so dass eine 100%ige Übertragung auf den Sohn auch dem Willen der Vertragsparteien im Übertragungsvertrag nicht entsprochen hätte. Der zusätzliche, schenkweise zugewendete Anteil aus dem Privatvermögen kann insoweit zu keiner Negation des wirtschaftlichen Eigentums hinsichtlich des bilanzierten Anteils am Betriebsvermögen führen, da jedenfalls Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten an dem bilanzierten Anteil auf den Sohn übergegangen sind. Die Frage der Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund der abweichenden Zurechnung im Streitfall nicht entscheidungserheblich, so dass die Frage im Ergebnis unerörtert bleiben konnte. 17. GrEStG § 1 Abs. 2 (Verwertungsbefugnis bei ImmobilienLeasingvertrag) Zum Vorliegen einer Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG durch den Abschluss eines ImmobilienLeasingvertrages. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Köln, Urteil vom 19.3.2003, 5 K 5873/98 Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag schloss sie mit der Q. KG für das Grundstück eine Vereinbarung mit folgenden Vertragsteilen ab: Teil A Erbbaurechtsvertrag, Teil B Immobilien-Leasingvertrag und Teil C Ankaufsrechtsvertrag. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Stuttgart Erscheinungsdatum: 09.02.2003 Aktenzeichen: 13 K 254/99, rkr. Erschienen in: MittBayNot 2004, 69 Normen in Titel: AO § 39