II ZR 256/02
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Entscheidungsgründe
Zurück VGH Mannheim 01. Juli 2004 6 S 40/04 HeimG a. F. § 14 Abs. 1; HeimG § 14 Abs. 6 Letztwillige Verfügung zugunsten eines Heimträgers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau geworden ist. Da die Mutter Alleinerbin des vor ihr verstorbenen Vaters war, ist die behinderte Tochter auch dessen (Mit-) Erbeserbin geworden. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, dass der behinderten Tochter und damit auch dem Kläger die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zustünden, weil sie einen Pflichtteilsberechtigten voraussetzen, der nicht Erbe geworden ist (vgl. BGH, NJW 1993, 2737 unter I.). Ob dies auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte wie hier zunächst nicht Erbe war und erst durch einen weiteren Erbfall Erbeserbe geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger kann jedenfalls im vorliegenden Fall die dem behinderten Kind als Erben der zuletzt verstorbenen Mutter etwa nach §§ 2027, 2028, 2038, 2057 BGB zustehenden Rechte, sich über Bestand und Wert ihres Nachlasses und des darin enthaltenen Nachlasses des vorverstorbenen Vaters zu informieren, nicht auf sich überleiten. Dem steht die für den Erbteil des behinderten Kindes nach der Mutter angeordnete Testamentsvollstreckung entgegen ( § 2214 BGB ). Der Kläger hat also, auch wenn er den Pflichtteilsanspruch erst übergeleitet hat, als das behinderte Kind bereits Erbeserbin des Vaters geworden war, lediglich die Rechte eines pflichtteilsberechtigten Nichterben erlangt, wie sie dem behinderten Kind vor dem Tod der Mutter zustanden. Deshalb kann der Kläger auch den der Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater dienenden Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB geltend machen. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu den Aufsatz von J. Mayer, MittBayNot 2005, 286 (in diesem Heft). 11. HeimG a. F. § 14 Abs. 1; HeimG § 14 Abs. 6 (Letztwillige Verfügung zugunsten eines Heimträgers) Ist eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Heimträgers oder der in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personen bereits errichtet und sind auch die sonstigen Voraussetzungen des heimrechtlichen Testierverbots erfüllt, kann im Nachhinein eine heimaufsichtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG nicht mehr erteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Antragstellung der Testator bereits Heimbewohner ist. (Leitsatz des Rezensenten) VGH Mannheim, Urteil vom 1.7.2004, 6 S 40/04; eingesandt von Notarassessor Dr. Arne Everts, Würzburg Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG für die testamentarische Zuwendung einer inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Seniorenheims J. in S., das von dem ihr religiös nahestehenden Verein K. betrieben wird. Am 6.3.1999 zog Frau St. in das Seniorenheim ein, die mit Testament vom 23.6.1998 die Klägerin als ihre Erbin eingesetzt hatte. Dies hatte der Heimleiter im Januar 1999 erfahren und danach bei der Heimaufsichtsbehörde angerufen, um zu erörtern, ob die Behörde die Auffassung vertrete, dass § 14 Abs. 1 HeimG auf die Klägerin Anwendung finde, und ob bei testamentarischen Verfügungen von Heimbewohnern zugunsten der Klägerin errichtete Testamente dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG nicht unterfielen. Am 22.3.1999 stellte der Heimleiter bei der Heimaufsichtsbehörde den Antrag, generell festzustellen, dass von Heimbewohnern zu Gunsten der Klägerin errichtete Testamente dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG nicht unterfielen. Hilfsweise beantragte er, für den Fall der Frau St. eine Ausnahme nach § 14 Abs. 6 HeimG zu genehmigen. Am 24.4.1999 verstarb Frau St. Frau St. habe seit Dezember 1998, zunächst allerdings vorrangig an 317MittBayNot 4/2005 Bürgerliches Recht ihrem Wohnort W., nach einem Pflegeheimplatz gesucht. Nur vorsorglich habe ihr Betreuer auch beim Seniorenheim J. angefragt. Ende Februar/Anfang März 1999 habe sich der Zustand von Frau St. soweit verschlimmert, dass von einem Notfall habe ausgegangen werden müssen. Der Heimleiter habe Frau St. dann einen Anfang März freiwerdenden Pflegeheimplatz angeboten. Die Heimaufsichtsbehörde untersagte der Klägerin, sich von oder zu Gunsten von Bewohnern des Seniorenheims J. Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, und lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG im Fall St. ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der am 22.3.1999 gestellte Antrag sei verspätet, weil die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Die Klägerin trägt vor, bereits bei dem Telefongespräch am 28.1.1999 zwischen dem Heimleiter und dem Landratsamt habe der Heimleiter deutlich gemacht, dass er ein etwa vorher gegebenes Einvernehmen mit dem Testament nicht aufrechterhalten würde, solle dieses gegen § 14 HeimG verstoßen. Im Hinblick auf den vorsorglichen Anruf im Januar 1999 und den Antrag zwei Wochen nach Einzug der Frau St. könne weder auf eine Gefahrenlage noch auf eine Umgehungsabsicht geschlossen werden. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht wäre die Klägerin gezwungen gewesen, einen Ausnahmeantrag bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, zu dem das entsprechende Gesetz, auf das sich der Antrag stütze, auf den Sachverhalt noch gar nicht anwendbar gewesen sei. Aus den Gründen: Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit damit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG begehrt worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig. 1. Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 14 Abs. 6 HeimG . Danach kann die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 des § 14 HeimG zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. Die hier maßgebliche Fassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 23.4.1990 (BGBl. I, S. 763, 1069), zuletzt geändert am 21.9.1997 (BGBl. I, S. 2390; im Weiteren: § 14 Abs. 1 HeimG a. F.) untersagt es dem Heimträger, sich von oder zu Gunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 5.11.2001 ist hier nicht anwendbar, weil sie erst nach dem Tod von Frau St. in Kraft getreten ist. Zwar folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO , dass der Verpflichtungsklage der Klägerin nur dann stattgegeben werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Ob sie einen solchen Anspruch hat und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, ergibt sich aber nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht (BVerwG, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2, S. 2). Nachdem sich die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG keine Rückwirkung beimisst und auch nicht den Schutz potentieller Erben, sondern der Heimbewohner bezweckt, ist die Gesetzesfassung maßgeblich, die während des Heimaufenthalts der hier zu schützenden Bewohnerin St. galt. 2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. ist eröffnet: a. Die Klägerin ist, wie sie inzwischen anerkennt, Heimträgerin im Sinne des § 14 Abs. 1 HeimG . Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen ( § 130 b Satz 2 VwGO ). Rechtsprechung 04-Umbruch04 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 317 04-Umbruch04 Rechtsprechung 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 318 Bürgerliches Recht b. § 14 Abs. 1 HeimG ist auch auf Testamente anwendbar (ebenso die h. A.; vgl. etwa BVerwG, NJW 1990, 2268 ; BGH, ZEV 1996, 147 ; s. auch BVerfG, NJW 1998, 2964 ; Kunz/ Butz/Wiedemann, HeimG, 9. Aufl. 2003, § 14 Rdnr. 8; LPKHeimG, 2004, § 14 Rdnr. 5; Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Okt. 2002, § 14 Rdnr. 22; Crößmann/ Goberg/Iffland/Mangels, Heimgesetz, 4. Aufl. 2000, Rdnr. 5.5; Gitter/Schmitt, Heimgesetz, Stand: Sept. 2003, § 14 IV Nr. 1; Dubischar, DNotZ 1993, 419 , 420; Petersen, DNotZ 2000, 739, 740; vgl. dazu auch BT-Drucks. 11/5120, S. 17). Dafür sprechen der Wortlaut der Norm – ein Testament enthält typischerweise ein Leistungsversprechen – wie auch ihr Schutzzweck. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5170, S. 17) ist es Ziel des § 14 HeimG , eine unterschiedliche, privilegierende oder benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Bewohner zu verhindern, sie vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung, insbesondere durch die nochmalige Abgeltung einer Leistung des Trägers, zu schützen sowie ihre Testierfreiheit zu sichern. Diese Ziele würden unterlaufen, nähme man testamentarische Verfügungen von dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm aus. c. § 14 Abs. 1 HeimG a. F. erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen die letztwillige Verfügung bereits vor dem Einzug in das Heim errichtet worden ist. Nach seinem Schutzzweck muss das Verbot in diesen Fällen mit dem Einzug in das Heim greifen. Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht für den Heimbewohner, der bereits zu Gunsten des Heimträgers testiert hat, in gleicher Weise wie für denjenigen, der erst nach dem Einzug testiert, die Gefahr einer tatsächlichen Beschränkung seiner Testierfreiheit (KG, NJW-RR 1999, 2 ; BayObLG, NJW-RR 2001, 295 ). Die Testierfreiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, ein Testament zu errichten, sondern auch, es jederzeit frei widerrufen zu können (vgl. § 2253 BGB). Dadurch unterscheidet sich eine testamentarische Verfügung von einem vor Einzug bereits verbindlichen Leistungsversprechen, etwa einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen ( § 518 Abs. 1 BGB ), das § 14 Abs. 1 HeimG a. F. nicht unterfallen dürfte (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1995, 1272). Zudem besteht bei Testamenten, auch wenn sie vor Einzug errichtet worden sind, stets die Gefahr einer Störung des von § 14 Abs. 1 HeimG a. F. – auch – geschützten Heimfriedens aufgrund finanzieller Konkurrenz der Bewohner (vgl. BVerfG, a. a. O.). 3. Die Klägerin hat – ungeachtet der Frage, inwieweit § 14 Abs. 6 HeimG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen noch Raum für eine Ermessensausübung der Behörde zulässt (vgl. dazu etwa Kunz/Butz/Wiedemann, § 14 Rdnr. 27) – schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG , weil die Leistung bereits versprochen worden ist. a. „Versprochen-worden-sein“ im Sinne des § 14 Abs. 6 HeimG liegt bei Berücksichtigung der engen systematischen Verknüpfung mit § 14 Abs. 1 HeimG a. F. allerdings nicht bereits dann vor, wenn eine einseitige Versprechenserklärung des Heimbewohners erfolgt ist. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. erforderlich, dass sich der Heimträger die Leistung hat versprechen lassen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen Heimbewohner und Heimträger Einvernehmen über die Leistung besteht, wobei auf das Einvernehmen auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann (BVerwG, NJW 1990, 2268). Zum Teil bejaht die Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. bereits dann, wenn der Heimträger Kenntnis von der Verfügung erlangt hat und der verfügende Heimbewohner dies weiß (vgl. etwa OLG KarlsMittBayNot 4/2005 ruhe, ZEV 1996, 146 , bestätigt durch BGH, ZEV 1996, 147 ; BayObLG, NJW-RR 2001, 295 ). Die Rechtsprechung, die darüber hinaus ausdrücklich die Annahme durch den bedachten Heimträger verlangt, geht jedenfalls dann, wenn der Träger Kenntnis von der Verfügung hatte und durch sein Verhalten oder Äußerungen nichts Gegenteiliges hat erkennen lassen, nach den Gesamtumständen von einem Einvernehmen über die Verfügung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.3.1989, juris, bestätigt durch BVerwG, NJW 1990, 2268 ; KG, NJW-RR 1999, 2 ; BayObLG, NJW 1992, 55 ; NJW 1993, 1143; ähnlich der Rechtsgedanke des § 151 BGB , wonach eine Annahmeerklärung entbehrlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist). Dieser letztgenannten Auffassung schließt der Senat sich an; auf ihrer Grundlage lag im maßgeblichen Zeitpunkt Einvernehmen vor. Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, a. a. O., bestätigt durch BVerwG, NJW 1990, 2268 ; BayObLG, NJW-RR 2001, 295 ; KG, NJW-RR 1999, 2 ; OLG Karlsruhe, ZEV 1996, 146 ; BGH, ZEV 96, 147 ; Kunz/Butz/Wiedemann, § 14 Rdnr. 24; Gitter/Schmidt, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament. Nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wusste Frau St. um diese Kenntnis; auch war nach den Gesamtumständen bei ihrem Heimeintritt von einem stillschweigenden Einvernehmen zwischen ihr und der Klägerin über die Erbeinsetzung auszugehen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder durch Äußerungen noch durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie mit der ihr bekannten Erbeinsetzung nicht einverstanden wäre. Die Auffassung der Klägerin, ein Einvernehmen zwischen ihr und Frau St. zum Zeitpunkt des Einzugs sei bereits im Hinblick auf das Telefonat des Heimleiters mit der Heimaufsichtsbehörde im Januar 1999 zu verneinen, geht fehl. Ihre Bewertung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als vorsorglicher mündlicher Antragstellung wird durch den behördlichen Aktenvermerk über dieses Telefonat widerlegt, ausweislich dessen nur allgemein und ohne Namensnennung über das Testament einer zukünftigen Heimbewohnerin gesprochen wurde. Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesprächsnotiz des Heimleiters über das Telefonat ergibt sich nichts anderes; sie enthält keinerlei Hinweis auf einen ausdrücklichen oder auch nur „konkludenten“ fallbezogenen Antrag. Dementsprechend nimmt auch der schriftliche Antrag vom 22.3.1999 keinerlei Bezug auf das Telefonat. Dass im Nachhinein erkennbar ist, dass das Testament von Frau St. Anlass für das Telefonat war, gibt für die – am damaligen Empfängerhorizont zu orientierende – Auslegung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als Genehmigungsantrag nichts her. Die Einschätzung der Klägerin, bereits bei dem Telefonat habe der Heimleiter deutlich gemacht, dass er ein etwa vorher gegebenes Einvernehmen mit dem Testament nicht aufrechterhalten würde, sollte dieses gegen § 14 HeimG verstoßen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil in dem Telefonat gerade nicht konkret über den Fall St. gesprochen wurde. Im Übrigen hätte es zur Beseitigung des Einvernehmens zwischen Frau St. und der Klägerin einer Äußerung oder eines Verhaltens gegenüber Frau St. bedurft. Zudem hätte eine entsprechende Äußerung oder ein entsprechendes Verhalten, um Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Erbeinsetzung nach § 14 Abs. 6 HeimG zu haben, noch vor dem Einzug von Frau St., also noch vor der Anwendbarkeit des § 14 HeimG , erfolgen müssen. Daran aber fehlt es hier. 13:59 Uhr Seite 319 MittBayNot 4/2005 Auch nach Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trat von ihrer Seite nach dem Telefonat vom Januar 1999 – bei dem die Sachbearbeiterin dem Heimleiter ausweislich des Aktenvermerks nach behördeninterner Rücksprache mitteilte, die Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit testamentarischer Verfügungen werde nur anhand eines konkreten Einzelfalls geprüft – zunächst niemand wegen des Testaments an Frau St. heran. Erst nach deren Einzug und vor Stellung des schriftlichen Genehmigungsantrags soll der Heimleiter wegen der Erbeinsetzung und der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit Frau St. gesprochen haben. Der Inhalt dieses Gesprächs, zu dessen Klärung die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zeugenvernehmung des Heimleiters angeregt hat, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn durch dieses Gespräch konnte – ebenso wie durch den nachfolgenden schriftlichen Genehmigungsantrag – das beim Heimeintritt vorhandene Einvernehmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Das Gespräch lässt auch keine tatsächlichen Rückschlüsse auf ein fehlendes Einvernehmen bereits zum Zeitpunkt des Einzugs von Frau St. zu, nachdem feststeht, dass aus der maßgeblichen Sicht von Frau St. bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Einverständnis der Klägerin mit der letztwilligen Verfügung bestanden. Im Gegenteil konnte Frau St. die bis nach dem Einzug andauernde Untätigkeit der Klägerin nur als konkludente Annahme ihres testamentarischen Leistungsversprechens auffassen. b. Eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 6 HeimG derart, dass in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise die nachträgliche Einholung der Ausnahmegenehmigung zuzulassen wäre, scheitert bereits an dem insoweit eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 14 Abs. 6 HeimG (vgl. zu den Grenzen zulässiger Auslegung etwa BVerfGE 18, 97 , 111 und BVerfGE 54, 277 , 299). Zudem liefe die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 HeimG grundlegend zuwider. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.1987 (BVerwGE 78, 357) noch zur Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeimG i. d. F. v. 7.8.1974 (BGBl. I, S. 1873) – heute § 14 Abs. 1 und 6 HeimG – für den Fall einer Schenkung ausführlich dargelegt: „(...) schon der Wortlaut des § 14 Abs. 1 HeimG und der gesetzliche Regelungszusammenhang (legen) die Annahme nahe, dass die Ausnahme nur vor dem Abschluss des verbotenen Rechtsgeschäfts zugelassen werden darf. Diese Annahme wird durch den Sinn und Zweck der Regelung erhärtet. § 14 Abs. 1 HeimG dient dem Schutz der wegen ihrer besonderen Lebenssituation und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit staatlicher Fürsorge bedürftigen Heimbewohner. Diese sollen vor finanzieller Ausbeutung durch den Heimträger bewahrt werden. Zudem soll (...) verhindert werden, dass der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene Zuwendungen einzelne Heimbewohner bevorzugt behandelt oder die anderen Bewohner benachteiligt (...). Nicht gänzlich ausschließen lässt sich ferner, dass ein unseriöser Heimträger materiell interessiert sein kann an dem vorzeitigen Tod eines Heimbewohners, der den durch Heimkosten nicht verbrauchten Restbetrag seines Vermögens dem Heimträger als Schenkung zukommen lässt; auch vor den damit möglicherweise verbundenen Risiken müssen Heimbewohner geschützt werden. (...) Ermittlungsschwierigkeiten sowie die dadurch bedingte Gefahr von behördlichen Fehlentscheidungen (dürfen) bei der Anwendung der Vorschrift nicht vernachlässigt werden. Überdies besteht im Fall der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit die Gefahr, dass der Heimträger sich die nachteiligen Folgen des Zeitablaufs bis zur Erteilung der Genehmigung bewusst zunutze macht und den Genehmigungsantrag von vornherein erst für die Zeit nach dem Tod des Heimbewohners oder gar nur für den Fall ins Auge fasst, dass die Wirksamkeit der Zuwendung von irgendjemandem in Zweifel gezogen werden sollte. (...) Nimmt man den Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG ernst, so müssen auch derartige Anreize zur GesetBürgerliches Recht zesumgehung unterbunden werden, indem die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 HeimG strikt ausgelegt und auf vorherige Ausnahmen begrenzt wird. Der mit der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit verbundene Schwebezustand läuft schließlich auch dem weiteren Zweck des § 14 Abs. 1 HeimG , nämlich der Erhaltung eines von der Vermögenslage der Heimbewohner unbeeinflussten Heimklimas, unmittelbar zuwider. Denn die vom Gesetzgeber befürchtete Klimastörung kann auch von der Gewährung von Vermögensvorteilen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG ausgehen, die zwar mangels behördlicher Billigung rechtlich nicht wirksam ist, die aber von allen Beteiligten im Hinblick auf ein laufendes oder künftiges Genehmigungsverfahren als wirksam behandelt wird.“ Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch im Fall der testamentarischen Verfügung zu Gunsten eines Heimträgers. Durch die Ablehnung einer nachträglichen Genehmigung wird dem Heimträger auch nicht faktisch die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung genommen. In der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass der Träger die Genehmigung „unverzüglich“ nach der Kenntnisnahme des Testaments beantragen könne (OVG Berlin, Urteil vom 28.3.1989, a. a. O.; vgl. auch BayObLG, NJW 1993, 1143 ), die Leistung sei mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Heimträgers noch nicht versprochen, wenn er im Anschluss an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die Rechtslage deutlich mache und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung hinweise (KG, NJW-RR 1999, 2 ). Diese Erwägung gilt auch hier. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Antrag nach § 14 Abs. 6 HeimG schon vor dem Einzug von Frau St. hätte stellen können. Jedenfalls hatte sie nach Kenntnisnahme des Testaments noch vor dem Einzug von Frau St. ausreichend Gelegenheit, durch entsprechende Äußerungen oder ein entsprechendes Verhalten deutlich zu machen, dass sie bei Einzug mangels Genehmigung nicht (mehr) mit der Zuwendung einverstanden sein würde. Daran wäre sie bei dem zeitlichen Ablauf auch durch die von ihr behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustands von Frau St. Ende Februar/Anfang März nicht gehindert gewesen. Daher war es für sie keineswegs faktisch unmöglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Deshalb kann sie auch aus dem Umstand, dass in ihrem Fall mit dem Einzug von Frau St. und damit zugleich mit Beginn der Geltung des Verbots des § 14 Abs. 1 a. F. die Möglichkeit der Genehmigung der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen war, nichts für sich herleiten. 4. Die Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a. F. begegnet in ihren hier entwickelten Auswirkungen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3.7.1998 (NJW 1998, 2964) ausgeführt, dass das in § 14 HeimG enthaltene Testierverbot legitimen Gemeinwohlzwecken diene und eine übliche und zumutbare Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit der Heimträger darstelle, deren berechtigten Interessen bereits durch das Pflegeentgelt Rechnung getragen werde. Auch die als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie geschützte Testierfreiheit der Heimbewohner wird durch die gerade deren Schutz dienende Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a. F. nicht unverhältnismäßig beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies u. a. mit der Möglichkeit eines Heimbewohners begründet, in den Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit einer testamentarischen Verfügung daran scheitere, dass der Bewohner vom begünstigten Heimträger nicht rechtzeitig über den Genehmigungsvorbehalt aufgeklärt worden sei, inhaltsgleich erneut zu testieren (BVerfG, NJW 1998, 2964 ). Dies gilt grundsätzlich auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Dass diese Möglichkeit angesichts des raschen Todes der Frau St. im konkreten EinzelRechtsprechung 04-Umbruch04 Rechtsprechung 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 320 Bürgerliches Recht fall nur schwer zu realisieren gewesen wäre, gibt angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung einer Norm zu typisieren (vgl. etwa BVerfGE 17, 1 , 23; BVerfGE 101, 275, 293), für die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a. F. nichts her. Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, ein Heimbewohner könne seinem letzten Willen schon deshalb nicht durch eine erneute Errichtung eines inhaltsgleichen Testaments Geltung verschaffen, weil das Einverständnis des Heimträgers mit der früheren, wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtigen testamentarischen Verfügung auch bezüglich neuer, inhaltsgleicher Verfügungen fortwirke. Vielmehr hat der Heimträger es in der Hand, durch entsprechende Äußerungen oder entsprechendes Verhalten klarzustellen, womit er einverstanden ist und womit nicht. Anmerkung: Der Gerichtshof befasst sich mit der praxisrelevanten Frage, ob die letztwillige Verfügung zugunsten eines Heimträgers schon vor der Heimaufnahme unwirksam ist oder jedenfalls mit Einzug in das Heim nichtig werden kann, sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsvorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG 1 erfüllt sind. 1. Häufig haben Testatoren schon vor dem Einzug, aber auch schon vor Erlangung eines „offiziellen“ Bewerberstatus genaue Vorstellungen von ihrem Aufenthaltsort im fortgeschrittenen Alter und/oder im Pflegefall. Hinzu kommt, dass Heimträger wie etwa Kommunen oder das BRK aufgrund ihrer Größe auch Bereiche abdecken, die den Erblasser aus anderen Motiven zu einer letztwilligen Zuwendung veranlassen können, dieser also u. U. gar nicht will, dass seinem – späteren – Heim etwas über seine heimvertragliche Gegenleistung hinaus zukommen soll. Ähnliches gilt im Bereich kirchlicher Trägerschaften. Ob in diesen Fällen § 14 Abs. 1 HeimG zu reduzieren ist, wenn also z. B. eine Zuwendung an das BRK unter der Auflage erfolgt, diese nicht dem von ihm getragenen speziellen Heim, sondern etwa der Katastrophenhilfe zukommen zu lassen, ist bislang nicht diskutiert worden und m. E. zumindest zweifelhaft. Auch wird grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen der Vorteilszuwendung und dem Heimvertrag bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.2 Der potenzielle Anwendungsbereich des § 14 HeimG dürfte somit häufig weiter sein als man denkt. Hinzu kommt, dass eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG durch die zuständige Behörde3 unwirksam wäre;4 dies wird durch den VGH zutreffend auf die Fälle letztwilliger Verfügungen übertragen. Entscheidender Zeitpunkt dürfte dabei die 1 Also insbesondere die Kenntnis von der Zuwendung, vgl. hierzu nur die zusammenfassende Darstellung unter 3 a) der Urteilsgründe. 2 BGHZ 110, 235 , 238 f.; vgl. auch BayObLG, DNotZ 2005, 56 – Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird. 3 In Bayern gem. § 1 ZustVHeimG (BayRS 2170-5-2-A) bei kommunalen Einrichtungen und solchen, deren Träger einem Landesverband der freien Wohlfahrtspflege angehören, die Regierungen, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden. 4 So schon BVerwG, NJW 1988, 984 , 985, für den Fall der Schenkung; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 14 Rdnr. 29. MittBayNot 4/2005 Erlangung der Kenntnis von der letztwilligen Verfügung5, nicht aber der Erbfall sein – für den Notar ein entscheidendes Argument, die behördliche Genehmigung schon vor der Beurkundung einzuholen (sofern er hiermit beauftragt wird), da man trotz Belehrung immer damit rechnen muss, dass der Testator sofort nach dem Termin sein Geheimnis „ausplaudert“ und damit sein Testament ungewollt unwirksam macht. 2. Der BGH hatte mit Beschluss vom 27.4.19956 entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG nach ihrem Sinn und Zweck auch auf den „Heimbewerber“ Anwendung finde, also auch die Entschließungsfreiheit vor Eintritt in das Heim schütze. Dieser Auffassung schloss sich u. a. das KG7 an. Daraufhin wurde bei der Reform des HeimG8 die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG tatbestandlich neu gefasst und dabei die „Bewerberinnen und Bewerber um einen Heimplatz“9 ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen. Diese Neufassung war vorliegend jedoch noch nicht anwendbar – es stellt sich deshalb die Frage, wie der Fall aktuell zu lösen gewesen wäre. Auf den ersten Blick scheint hier Klarheit zu herrschen: Wäre die Erblasserin im Zeitpunkt der (nicht genehmigten) Testamentserrichtung bereits „förmliche“ Bewerberin um einen Heimplatz gewesen, so hätte sich die Lösung unmittelbar aus § 14 Abs. 1 HeimG n. F. ergeben, nämlich sofortige Nichtigkeit. Wäre sie nicht einmal Bewerberin gewesen, so wäre möglicherweise im Gegenschluss ihre letztwillige Verfügung wirksam gewesen und geblieben, selbst wenn Bewerbung und Heimaufnahme später noch erfolgt wären.10 Hierfür könnten der Wortlaut von § 14 Abs. 1 HeimG n. F. sowie die unter Einbeziehung der Reformgesetzgebungsgeschichte geänderte Gesetzessystematik sprechen, wonach das HeimG (nur noch) zwischen Bewerbern und Bewohnern unterscheidet – woraus gefolgert werden könnte, dass Personen in einem dritten Status eben nicht erfasst sein sollen. Diese Argumentation halte ich nicht für zwingend. Zutreffend ist zwar, dass eine außerhalb einer Heimsituation getroffene letztwillige Verfügung, selbst wenn die Kenntnis des Bedachten vorliegt, zunächst vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 HeimG (und dessen ratio) nicht erfasst werden kann. Problematisch ist aber gerade, ob die Verfügung dann, wenn im späteren Verlauf der Dinge die Tatbestandmerkmale des § 14 Abs. 1 HeimG noch hinzutreten (der Testator also Heimbewohner oder wenigstens -bewerber wird), unwirksam werden kann. Hier stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Begründung des Heimverhältnisses oder des Bewerberstatus nach Errichtung der letztwilligen Verfügung von einem „Sich-Gewährenlassen“ der Leistung i. S. von § 14 Abs. 1 HeimG überhaupt gesprochen werden kann. Dies wird zum Teil mit der Begründung bezweifelt, dass mit Errichtung der Verfügung und Kenntnis des Bedachten die Leistungsgewährung vollständig abgeschlossen sei.11 Nach anderer Auffassung ist der Tat5 G. Müller in DNotI (Hrsg.), Zehn Jahre Deutsches Notarinstitut, S. 153 ff., 164. 6 NJW-RR 1995, 1272 . 7 NJW-RR 1999, 2 . 8 3. Gesetz zur Änderung des HeimG, BGBl 2001 I, S. 2960 ff., in Kraft getreten am 1.1.2002. 9 Wann von einem „Bewerber“ um einen Heimplatz gesprochen werden kann, ist allerdings unsicher, vgl. hierzu Kunz/Butz/Wiedemann (Fn. 4), § 14 Rdnr. 4; G. Müller (Fn. 5), S. 163. 10 So etwa G. Müller (Fn. 5), S. 163 f. 11 Petto, Berufserben? Beschränkungen des erbrechtlichen Erwerbs in Heim- und Dienstverhältnissen, Diss. Würzburg 1999, S. 107. 13:59 Uhr Seite 321 MittBayNot 4/2005 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht bestand des „Sich-Gewährenlassens“ mit Errichtung der Verfügung und Inkenntnissetzung des Bedachten noch nicht vollständig erfüllt. Denn die eigentliche geldwerte Leistung, auf die es dem Bedachten ankommt, bestehe im tatsächlichen Erhalt der Werte aus dem Nachlass. Neben der bloßen Bestimmung des Bedachten liege die Leistung, die der Erblasser gegenüber dem Bedachten erbringt, also auch in der Aufrechterhaltung der Verfügung von Todes wegen; demnach sei von einem „Sich-Gewährenlassen“ auch dann auszugehen, wenn sowohl die Errichtung der letztwilligen Verfügung als auch die Inkenntnissetzung des Bedachten zeitlich vor dem Einzug ins Heim oder der Begründung des Bewerberstatus liegen.12 Die Gesetzesmaterialien stehen zu der letztgenannten Auffassung nicht im Widerspruch: Die heutige Fassung des § 14 Abs. 1 HeimG fußt auf einer beiläufigen Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses.13 In der Begründung hierzu ist nur von „zukünftigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern“ die Rede.14 Damit ist ersichtlich Bezug auf die vorausgegangene Rechtsprechung genommen worden. Aber sowohl der BGH15 als auch das KG16 differenzierten ihrerseits gerade nicht zwischen Heimbewerbern i. e. S. und anderen Testatoren vor dem Einzug. Schließlich spricht für diese Ansicht der Schutzzweck der Norm. Die Gefahr, dass der Erblasser vom Bedachten im Verhältnis zu den anderen Heimbewohnern bevorzugt behandelt wird, besteht unabhängig davon, in welcher Reihenfolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt worden sind. Zudem werden so Wertungswidersprüche vermieden: Denn in § 14 Abs. 5 HeimG fehlt eine entsprechende Gleichstellung von Bewohnern und Bewerbern. Will man die Gegenposition systematisch konsequent durchhalten, müsste man auch konzedieren, dass nunmehr alle Zuwendungen an Heimleiter, Beschäftigte und sonstige Mitarbeiter „im Vorgriff auf die Heimaufnahme“ stets wirksam seien und dies auch blieben, wenn sie nur vor dem Einzug erfolgten. Dass damit Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet wären, die § 14 HeimG insgesamt verhindern will, liegt auf der Hand. Eine solche Schlussfolgerung ist denn auch, soweit ersichtlich, noch nirgends getroffen worden und dürfte auch vom Gesetzgeber im Zuge der Reform des HeimG nicht gewollt gewesen sein. 3. Im Ergebnis sind daher von § 14 Abs. 1 HeimG auch weiterhin letztwillige Verfügungen zugunsten eines Heimträgers erfasst, die zu einem Zeitpunkt errichtet werden, in dem der Testator weder Heimbewohner noch Heimbewerber war, sofern im weiteren Verlauf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 HeimG hinzu treten, der Testator also in den Status eines „Bewerbers“ einrückt oder seine Heimaufnahme noch erfolgt. Die letztwillige Verfügung ist und bleibt aber selbstverständlich dann wirksam, wenn es nachfolgend zu einer Bewerbung oder Aufnahme nicht (mehr) kommt. Notarassessor Dr. Arne Everts, Würzburg 12 Rastätter, Der Einfluss des § 14 HeimG auf Verfügungen von Todes wegen, 2004, S. 106. 13 Vgl. BT-Drucks. 14/6366, S. 16. 14 BT-Drucks. 14/6366, S. 32. 15 NJW-RR 1995, 1272 . 16 NJW-RR 1999, 2 . Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 12. GmbHG § 13 Abs. 2 (Voraussetzungen der Haftung wegen „existenzvernichtenden Eingriffs“) 1. Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus. 2. Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht. BGH, Urteil vom 13.12.2004, II ZR 256/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger war von 1979 bis zum 30.6.1994 als Handelsvertreter für die G. GmbH tätig, welche Koffer und andere Reiseartikel herstellte. Ihr Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter war der Beklagte. Er hielt 94 % der Anteile an der T. BV, die Alleingesellschafterin der T. GmbH war; diese wiederum hielt 53,44 % der Geschäftsanteile der G. GmbH. Sie hatte gegenüber ihren ausländischen Vertriebs-Tochtergesellschaften bereits ab 1992 überfällige Forderungen von ca. 3,8 Mio. DM, die in der Folge noch zunahmen. Im April 1994 veräußerte die G. GmbH, vertreten durch den Beklagten, ihren gesamten – bereits vorher an ihre Hausbank zur Sicherung übereigneten – Fertigwarenbestand zum Kaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM und im Juni 1994 ihre ebenfalls sicherungsübereigneten Rohmaterialien zum Kaufpreis von ca. 1,6 Mio. DM – jeweils mit zweijährigem Zahlungsziel – an die Beklagte zu 2, die H. GmbH, welche den Kaufpreis nicht bezahlte und am 1.12.1995 in Konkurs ging. Bereits zuvor am 14.7.1994 war über das Vermögen der G. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, das schließlich im Mai 1999 mangels Masse eingestellt wurde. Mit seiner Ende 1994 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten – das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen – u. a. nach den Grundsätzen der „Konzernhaftung“ sowie wegen Konkursverschleppung auf Begleichung seiner aus der Zeit nach November 1993 herrührenden Provisionsforderungen gegen die G. GmbH in Höhe von 128.371,53 DM (65.635,32 €) in Anspruch. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die – von dem Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene – Revision des Beklagten. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Gründe für die erstinstanzliche Klageabweisung hinreichend angegriffen hat (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZPO ) und seine Berufung daher zulässig war. In dem erstinstanzlichen Urteil vom 8.9.1999 wird ausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern in Anbetracht des (vermeintlich) noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der G. GmbH „zur Zeit“ nicht Zahlung, sondern nur Sicherheit entsprechend § 303 AktG verlangen (vgl. dazu BGHZ 95, 330, 347). Davon abgesehen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beweisaufnahme einen Missbrauch der Konzernleitungsmacht des Beklagten nicht ergeben habe. Da Rechtsprechung 04-Umbruch04 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VGH Mannheim Erscheinungsdatum: 01.07.2004 Aktenzeichen: 6 S 40/04 Erschienen in: MittBayNot 2005, 317-321 NJW 2004, 3792-3795 Normen in Titel: HeimG a. F. § 14 Abs. 1; HeimG § 14 Abs. 6