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III ZR 306/04

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankfurt 10. Januar 2005 3-05 O 106/04 AktG §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 2, 243 Abs. 1 Notwendiger Inhalt der Einladung zur HV bei Beschluss überZustimmung zu einem Unternehmenskaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 11. HGB §§ 15 Abs. 2, 48, 49, 125 Abs. 3; GmbHG §§ 46 Nr. 7, 35 Abs. 1 (Keine Mitwirkung des neu bestellten Prokuristen bei Registeranmeldung) Der neu bestellte Prokurist kann bei der Registeranmeldung zur Eintragung der ihm erteilten Gesamtprokura nicht mitwirken (Anschluss an BayObLG, DNotZ 1974, 42 ). OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.2.2005, 20 W 451/04 Herr A meldete am 2.4.2004 gemeinsam mit dem Geschäftsführer B, welcher gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen gesamtvertretungsberechtigt ist, zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er zum Prokuristen bestellt worden sei und die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertrete. Der Anmeldung war ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vom 23.3.2004 beigefügt. Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Schreiben vom 13.4.2004 mit, dass die Eintragung nicht erfolgen könne, weil es der Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen bedürfe, da der neu bestellte Prokurist A nicht berechtigt sei, bei seiner eigenen Anmeldung zur Prokura mitzuwirken. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Gesellschaft mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde führte in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG , 546 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass eine Eintragung der Prokura aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen nicht in Betracht kommt. Das Registergericht hat zu Recht die Mitwirkung des einzutragenden Prokuristen bei der Anmeldung beanstandet. Gemäß § 53 Abs. 1 HGB ist die Erteilung einer Prokura in Gestalt der hier vorliegenden Gesamtprokura von dem Inhaber des Handelsgeschäftes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der GmbH ist die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl vorzunehmen, hier also durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits bestellten und in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen. Im Anschluss an eine grundlegende Entscheidung des BayObLG ( NJW 1973, 2068 ) entspricht es fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Prokurist, dessen Gesamtprokura erst in das Handelsregister eingetragen werden soll, bei dieser Handelsregisteranmeldung nicht mitwirken kann (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 53 Rdnr. 1; Ensthaler, GK HGB, 6. Aufl., § 53 Rdnr. 1; Koller/ Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 53 Rdnr. 3; Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 53 Rdnr. 10; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 395; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 6. Aufl., A 114 m. w. N.; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, § 10 Rdnr. 8). Das BayObLG hat dies zutreffend mit der Erwägung begründet, dass der Antrag auf deklaratorische Eintragung der Prokura zugleich der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsache dient und das Registergericht in der Regel der Prüfung entheben soll, ob die angemeldete Tatsache richtig ist. Der Anmeldung kommt aber die Vermutung für die wirksame Erteilung der Prokura nur dann zu, wenn sie durch die zur Erteilung dieser Prokura berechtigten Vertretungsorgane erfolgt. Denn in der Anmeldung durch diese Personen kann regelmäßig auch die Bestellung des einzutragenden Prokuristen gesehen werden, falls sie zuvor noch nicht erfolgt sein sollte ( RGZ 134, 303 , 304). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und kann die hiergegen gerichteten Einwendungen einer vereinzelten Stimme in der Literatur 513MittBayNot 6/2005 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht (Bärwaldt, NJW 1997, 1404 ), auf die sich die Anmelderin beruft, nicht teilen. Insbesondere vermag der Hinweis auf die Zulässigkeit der Anmeldung der eigenen Bestellung durch den Geschäftsführer sowie der Mitwirkung des Prokuristen bei der Eintragung eines anderen Prokuristen im Falle der unechten Gesamtvertretung nicht zu überzeugen. Denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche und deshalb nicht vergleichbare Sachverhalte. So ist im Falle der Anmeldung eines Geschäftsführers nach § 39Abs. 2 GmbHG die Urkunde über die Bestellung des Geschäftsführers in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen, so dass hierdurch die für die Eintragung erforderliche Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründet wird. Die Berechtigung des Prokuristen zur Mitwirkung bei der Anmeldung eines weiteren Prokuristen leitet sich aus der Publizitätswirkung seiner eigenen vorangegangenen Eintragung in das Handelsregister nach § 15 Abs. 2 HGB ab. Für die Anmeldung der Prokura sieht § 53Abs. 1 HGB jedoch weder den Nachweis der nach § 46 Ziff. 7 GmbHG allein für das Innenverhältnis maßgeblichen Entscheidung der Gesellschafterversammlung noch den Nachweis der bereits erfolgten wirksamen Bestellung im Außenverhältnis durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane vor, sondern begnügt sich mit deren Anmeldung gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister. Hierdurch soll eine möglichst schnelle, einfache und zügige Verlautbarung der eintragungspflichtigen Tatsache der Erteilung einer Prokura erreicht werden. Wie das BayObLG bereits zutreffend herausgestellt hat, liegt die innere Rechtfertigung für den Verzicht eines näheren Nachweises bezüglich der wirksamen Bestellung hier in dem Umstand, dass nur solche Personen bei der Anmeldung mitwirken dürfen, die aufgrund ihrer Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft auch zur Erteilung der Prokura zuständig sind. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat deshalb zutreffend darauf bestanden, dass an der Registeranmeldung ein weiterer Geschäftsführer oder ein bereits in das Handelsregister eingetragener Prokurist mitzuwirken hat. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist es nicht Aufgabe des Registergerichts, sich im Falle einer formell nicht ordnungsgemäßen Anmeldung durch Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG auf anderem Wege Gewissheit über die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu verschaffen. Bereits aus diesem Grunde ist das erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde und lediglich in Fotokopie vorgelegte Schreiben vom 23.3.2004 nicht geeignet, dem Eintragungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr greift im Registerverfahren eine Berechtigung und auch eine Pflicht des Registergerichts zur Anstellung weiterer Amtsermittlungen nach § 12 FGG erst dann ein, wenn trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Anmeldung aufgrund konkreter Umstände begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen. 12. AktG §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 2, 243 Abs. 1 (Notwendiger Inhalt der Einladung zur HV bei Beschluss über Zustimmung zu einem Unternehmenskaufvertrag) Wird zu einem Unternehmenskaufvertrag die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt, muss der wesentliche Inhalt des Vertrags bereits in der Einladung bekannt gemacht werden. Dabei gehören zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die Veräußerung von UnternehmensRechtsprechung Rechtsprechung Beurkundungs- und Notarrecht beteiligungen neben der Nennung des Käufers die Angaben zum Preis bzw. zu den Kriterien, nach welchen der Preis ermittelt werden soll. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.1.2005, 3-05 O 106/04 (nicht rechtskräftig) MittBayNot 6/2005 Gerichts zurück. Der Kläger verlangt den Schadensersatzbetrag und die in dem Vorprozess entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von dem Beklagten erstattet. Die auf Zahlung von 24.300,92 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus den Gründen: Hinweis der Schriftleitung: Die Berufung ist anhängig beim OLG Frankfurt am Main unter dem Az. 5 U 22/05. Das Urteil ist vollständig abgedruckt in ZIP 2005, 579 ff. Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. (…) II. (…) Beurkundungs- und Notarrecht 13. BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1; ErbbauVO §§ 5, 6 Abs. 1 (Hinweispflicht des Notars bei Veräußerung eines Erbbaurechts) a) Der Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, dass der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist ( § 5 ErbbauVO ) und der Notar, z. B. aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muss, dass die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen. b) Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer „gespaltenen“ Eigentümerzustimmmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, aufzuzeigen. BGH, Urteil vom 2.6.2005, III ZR 306/04; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte beurkundete am 1.7.1999 einen Vertrag, mit dem der Kläger und seine Ehefrau von den Eheleuten M. ein Wohnungserbbaurecht für 248.000 DM kauften. Das Erbbaurecht durfte nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers veräußert und mit Grundpfandrechten belastet werden. Hierauf war in der notariellen Urkunde bei der Beschreibung des verkauften Erbbaurechts hingewiesen. § 12 des Kaufvertrags enthielt weiter die Feststellung, dass der Beklagte über das Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung und Belastung belehrt habe. Der Beklagte wies jedoch nicht darauf hin, dass die erforderliche Zustimmung des Eigentümers auch getrennt für die Veräußerung erteilt und für die Belastung verweigert werden konnte. Der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigten, das Erbbaurecht zur Sicherung eines Darlehens, das sie zur Finanzierung des Kaufpreises aufnehmen wollten, mit einer Grundschuld über 200.000 DM zu belasten. Zu diesem Zweck war ihnen von den Verkäufern eine Belastungsvollmacht eingeräumt worden (§ 7 des Kaufvertrags). Im Hinblick auf die Höhe der vorgesehenen Grundschuld verweigerten die Eigentümer jedoch ihre Einwilligung in die Belastung des Erbbaurechts. Demgegenüber erteilten sie auf entsprechende Anfrage des Beklagten ihre Zustimmung zur Veräußerung. Verhandlungen über die Erbbaurechtsbelastung blieben ergebnislos. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen von der Durchführung des Kaufvertrags Abstand. Die Verkäufer verlangten von den Eheleuten daraufhin Schadensersatz. Diese wurden in dem hierüber geführten Rechtsstreit, in dem sie dem Beklagten den Streit verkündet hatten, in erster Instanz zur Zahlung von 28.347,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung gegen diese Entscheidung nahmen sie auf Anraten des 1. Der Beklagte hat seine aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG folgende Pflicht zur Rechtsbelehrung verletzt, indem er es unterließ, den Kläger und seine Ehefrau darauf hinzuweisen, dass die Grundstückseigentümer nicht verpflichtet waren, ihre Zustimmung zur Veräußerung und zur Belastung des Erbbaurechts einheitlich zu erteilen, vielmehr die Situation eintreten konnte, dass die Zustimmung zur Veräußerung gegeben, zur Belastung jedoch verweigert wurde. Überdies hätte er die hieraus folgenden Gefahren und die Möglichkeiten, ihnen entgegenzuwirken, aufzeigen müssen. Als Abhilfemöglichkeiten kommen etwa die Vorabeinholung der Zustimmungen des Eigentümers (dies hält Kersten/Bühling/Wolfsteiner, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 64 Rdnr. 57 f., sogar für zwingend), die Vereinbarung der Zustimmung des Eigentümers zur Belastung als Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Käufers für den Fall des Ausbleibens dieser Zustimmung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht. a) Nach der vorgenannten Bestimmung hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Der Inhalt der Rechtsbelehrung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Notar ist nicht gehalten, eine schematische Belehrung vorzunehmen und ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sämtliche in dem Vertrag enthaltenen Klauseln eingehend zu erläutern. Eine solche Handhabung würde nicht nur die notarielle Verhandlung überfrachten, sondern die Aufmerksamkeit der Beteiligten von den wesentlichen Punkten ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994, IX ZR 12/94, DNotZ 1995, 407 m. w. N.). Der Notar ist auch nicht verpflichtet, über die wirtschaftlichen Folgen und die wirtschaftliche Durchführbarkeit des beabsichtigten Geschäfts zu belehren (BGH, Urteil vom 5.11.1992, IX ZR 260/91, DNotZ 1993, 459 m. w. N.; Ganter in Zugehör/ Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rdnr. 1084 f.). Zur rechtlichen Tragweite gehören aber die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die außerhalb der Beurkundung erforderlichen weiteren Voraussetzungen zur Erreichung der mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Wirkungen, die unmittelbaren Rechtsfolgen und etwaige Hindernisse beim Vollzug des beurkundeten Rechtsgeschäfts (Ganter, a. a. O., Rdnr. 985 m. w. N.). b) Nach diesen Maßstäben durfte sich der Beklagte nicht darauf beschränken, auf die Zustimmungsbedürftigkeit von Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts hinzuweisen. Vielmehr hatte er die oben aufgeführten weitergehenden Belehrungen zu erteilen, da für den Fall, dass die Eigentümer mit der Veräußerung, nicht aber mit der Belastung einverstanden waren, der Vollzug des beurkundeten Rechtsgeschäfts gefährdet war. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankfurt Erscheinungsdatum: 10.01.2005 Aktenzeichen: 3-05 O 106/04 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: MittBayNot 2005, 513 Normen in Titel: AktG §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 2, 243 Abs. 1