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IV ZR 263/04

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. März 2006 IV ZR 263/04 ZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 Grundstückswert bei Pflichtteilsergänzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. ZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 (Grundstückswert bei Pflichtteilsergänzung) a) Die Beschränkung einer Revisionszulassung „hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs“ ist nicht zulässig, wenn sie nur einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil des Ergänzungsanspruchs betrifft. Dies kann der Fall sein, wenn die Revision auf die Behandlung eines Wohnungsrechts bei der Ermittlung des Schenkungswertes beschränkt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) b) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestätigung von BGHZ 118, 49 ). BGH, Urteil vom 8.3.2006, IV ZR 263/04 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofes unter www.bundesgerichtshof.de. 14. BGB §§ 2078, 2079, 2346 (Anfechtbarkeit des Erbverzichts) 1. Die Anfechtung eines Erbverzichts durch den Verzichtenden ist nach dem Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen. 2. Zur Frage, ob ein Irrtum im Beweggrund vorliegt, wenn der Erblasser eine seinen Vorstellungen entsprechende erbrechtliche Regelung gewählt, jedoch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht gekannt und nicht berücksichtigt hat. BayObLG, Beschluss vom 4.1.2006, 1Z BR 097/03; mitgeteilt von Jupp Joachimski, Vorsitzender Richter am BayObLG Die Erblasserin ist am 12.12.1987 im Alter von 82 Jahren verstorben; ihr Ehemann ist am 15.5.1988 verstorben. Zum Vermögen der als Unternehmer tätigen Eheleute zählte insbesondere umfangreicher Grundbesitz. Der Beteiligte zu 1 ist einer der drei Söhne. Er befand sich vom 3.4.1981 bis zum 10.6.1981 in Untersuchungshaft wegen Verdachts des Betruges und der Steuerhinterziehung; er wurde 1986 wegen versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die 1964 und 1968 geborenen Kinder des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2, einer der Brüder des Beteiligten zu 1, hat am 2.5.1981 auf Pflichtteilsansprüche gegenüber beiden Eltern verzichtet; der weitere Bruder H. im Schenkungsvertrag vom 1.3.1983 auf das Pflichtteilsrecht gegenüber seiner Mutter. Mit notarieller Urkunde des Notars S. vom 18.5.1981 hat der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine damalige Ehefrau, gegenüber seinen Eltern auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie einen etwaigen Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zugunsten seiner Kinder verzichtet; seine Eltern haben den Verzicht angenommen. Der Urkunde ist eine schriftliche „Erklärung“ des Beteiligten zu 1 vom 22.5.1981 beigeheftet, wonach seine Ehefrau „berechtigt und beauftragt“ sei, aufgrund der ihr erteilten allgemeinen Vollmacht vom 14.3.1972 für ihn einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzugeben. Der Beteiligte zu 1 wurde damals durch Rechtsanwalt Dr. Z. anwaltlich beraten, seine Eltern durch Rechtsanwalt Dr. Sch. Es liegen notarielle Testamente der Erblasserin vom 14.5.1981, 1.3.1983 und 10.9.1985 vor, ferner ein notarielles gemeinschaftliches Testament vom 10.9.1985 sowie privatschriftliche gemeinschaftliche Testamente der Eheleute vom 13.5.1981, 10.11.1981 und 4.2.1983. Der Ehemann der Erblasserin hat ebenfalls am 14.5.1981 und am 10.9.1985 notarielle Testamente errichtet, die mit denjenigen der Erblasserin weitgehend inhaltsgleich sind. 249MittBayNot 3/2006 Bürgerliches Recht Mit Schreiben vom 16.2.1987 hat der Beteiligte zu 1 seine Mutter aufgefordert, ihr Versprechen einer gerechten Erbauseinandersetzung einzulösen, da er nur im Vertrauen darauf dem Erbverzicht zugestimmt habe. Die Erblasserin hat mit Schreiben des Notars L. vom 20.5.1987 erwidern lassen, sie sehe keinen Anlass, ihre Verfügungen von Todes wegen aufzuheben oder zu ändern. Nach dem Tod der Erblasserin wurde Notar Dr. L. am 26.8.1988 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt mit dem Vermerk, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 31.12.1989 ende. Ein Erbschein wurde weder beantragt noch erteilt. Der Beteiligte zu 1 hat zu Urkunde des Notars Dr. Kr. vom 22.8.2002 die Testamente der Erblasserin vom 14.5.1981, 1.3.1983 und 10.9.1985 wegen Inhalts-, Rechtsfolgen- und Motivirrtums sowie wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten. Er hat außerdem die Anfechtung des Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 18.5.1981 sowie der von ihm erteilten Auftragsbestätigung vom 22.5.1981 wegen Inhalts- und Rechtsfolgenirrtums und wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft in der Person seiner Eltern erklärt. Mit Schreiben vom 18.11.2002 hat er eine weitere Anfechtung des Erb- und Pflichtteilsverzichts wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft seiner Kinder erklärt. Mit Schreiben vom 20.1.2003 hat der Beteiligte zu 1 das Testament vom 4.2.1983 sowie das Testament vom 13.5.1981 angefochten. Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe, teils aufgrund Testaments, teils aufgrund Gesetzes und Anwachsung, beantragt. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind dem Antrag entgegengetreten. Sie halten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe nicht für gegeben und die Anfechtung überdies für verfristet. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 12.3.2003 den Erbscheinsantrag abgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.9.2003 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde. Das Rechtsmittel erwies sich als zulässig, jedoch nicht begründet. Aus den Gründen: (…) 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die zahlreichen Haupt- und Hilfsanträge des Beteiligten zu 1 könnten nur dann Erfolg haben, wenn dem Beteiligten eine Erbenstellung entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund letztwilliger Verfügung zustünde. Beides ist nicht der Fall. a) Eine Erbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge scheidet schon deshalb aus, weil der Beteiligte zu 1 aufgrund des Erbverzichts vom 18.5.1981 von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist ( § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dieser Verzicht sei wirksam. aa) Selbst wenn man unterstellt, dass zwischen dem Beteiligten zu 1 und seinen Eltern eine Abfindung vereinbart worden war, führt der Umstand, dass diese Vereinbarung nicht in den notariell beurkundeten Verzichtsvertrag aufgenommen wurde, nicht zu dessen Nichtigkeit. Der Erbverzicht ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Die Vereinbarung einerAbfindung steht rechtlich selbständig neben ihm; wird eine vereinbarte Abfindung nicht geleistet, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Verzichts, selbst schuldrechtlich kann nicht dessen Aufhebung verlangt werden (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., vor § 2346 Rdnr. 9). Anderes kann nur gelten, wenn die beiden Geschäfte miteinander verknüpft werden, etwa durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in den Verzichtsvertrag. Das ist hier nicht geschehen. Es kann deshalb im Erbscheinsverfahren dahinstehen, ob tatsächlich eine Abfindung zugunsten des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit dem Erbverzicht vereinbart wurde. Dagegen spricht im Übrigen das vom Beteiligen zu 1 vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwalts vom 13.5.1981, wonach über die Einräumung eines Bruchteilsnießbrauchs zugunsten der Ehefrau des Beteiligten zu 1 verhandelt wurde. Rechtsprechung 03-Umbruch_03_06 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 249 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.03.2006 Aktenzeichen: IV ZR 263/04 Rechtsgebiete: Pflichtteil Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2006, 249 NJW-RR 2006, 877-879 NotBZ 2006, 165-166 ZEV 2006, 265-268 ZEV 2006, 471 ZEV 2006, 504 ZEV 2007, 173-174 Normen in Titel: ZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2