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IV ZR 235/03

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 27. März 2006 1 BvR 181/06 BGB § 2315 Abs. 2; GG Art. 3 Von § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichender Bewertungsstichtag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dungen an Kind und Schwiegerkind gemeinsam, bei denen sich nach Scheitern der Ehe die Frage stellte, wie die Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind, zum einen zwischen den Ehegatten, und zum anderen im Verhältnis Schwiegerkind zu Schwiegereltern, zu werten sei. Hier hat der BGH geurteilt, dass es sich nicht um eine Schenkung an das Schwiegerkind handele, sondern dass die Zuwendung an das Schwiegerkind der Ehegemeinschaft dienen solle und von diesem nicht frei verwendet werden könne. Vielmehr sei die Zuwendung vom Bestand der Ehe abhängig. All dies hat der BGH jeweils immer nur zur Zuwendung an das Schwiegerkind ausgeführt. Außerdem hat der BGH betont, dass bei einer Vorausschau des Scheiterns der Ehe die Eltern die Zuwendung in vollem Umfange an ihr eigenes Kind erbracht hätten mit dessen uneingeschränkter Dispositionsfreiheit und dass die Weitergabe durch das Kind an das Schwiegerkind dann eine Kettenschenkung dargestellt hätte, die zu einem Ausgleich der Ehegatten im Zugewinn geführt hätte. Hier spricht der BGH den Normalfall der Zuwendung an das eigene Kind an. Der BGH hat die Gleichstellung der Zuwendung an das Schwiegerkind mit der ehebezogenen Zuwendung nur benötigt, um den Ausgleich in die Ebene der Ehegatten zu verlagern und das Schwiegerkind vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen.10 Diesem Argument liegt denknotwendig der freilich nicht ausgesprochene Ansatz zugrunde, dass die Zuwendung, soweit sie an das eigene Kind erfolgt ist, bei diesem gerade unter die Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB fällt, denn nur dann kommt es im Zugewinnausgleich überhaupt zu einer hälftigen Rückerstattung des dem Schwiegerkind zugewendeten Betrages an das eigene Kind.11 Damit muss sich das eigene Kind aber die Ehebezogenheit gerade nicht entgegenhalten lassen.12 So meint denn auch Schwab in diesem Zusammenhang zu Recht, es würde das System des § 1374 Abs. 2 BGB endgültig sprengen, die Elternschenkungen an das eigene Kind aus § 1374 Abs. 2 BGB auch noch auszuklammern.13 Das OLG tut nun unter vermeintlicher Berufung auf den BGH das Gegenteil. Indem es die Grundstücksübertragung auf den Sohn in eine Übertragung an beide Ehegatten deutet und sie bei beiden Ehegatten nicht im Anfangsvermögen berücksichtigen will, entzieht es die Übertragung einem Ausgleich unter den Ehegatten. Das OLG wird sich insoweit nicht auf den BGH berufen können. Daher verwundert schon, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, da die Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien.14 Schließlich müsste man auch beurkundungsrechtlich fragen, ob die vom OLG in die Grundstücksüberlassung hineingelesene ehebezogene Zuwendung nicht nach § 311 b BGB hätte beurkundet sein müssen. Die ehebezogene Zuwendung wäre dann mittels der Übertragung des Grundstücks auf den Sohn an die Schwiegertochter als Vertrag zugunsten Dritter erfolgt. Dem hätte wohl auch der Sohn als Partei zustimmen müssen. Zu fragen wäre auch, was denn dann Zuwendungsgegenstand war. Das OLG umgeht diese Frage, indem es ausführt, es habe 339MittBayNot 4/2006 Bürgerliches Recht sich „im Ergebnis um eine unbenannte (ehebezogene) Zuwendung in Höhe von 500.000 DM zu gleichen Teilen an beide Parteien gehandelt“. Das Grundstück mit einem Wert von 564.840 DM hat die Schwiegertochter jedenfalls nie zu Eigentum erhalten. Die Zuwendung eines Erlösanteils am Grundstück erfolgte allein durch den Sohn. Wollte man diese den Eltern zurechnen, so wäre schenkungsteuerlich vollends Unheil angerichtet. Wenn die weitere Verwendung des Grundstücks nicht Urkundsinhalt war, so könnte sie allenfalls ihrerseits Geschäftsgrundlage der Zuwendung sein. Nicht erörtert ist schließlich auch, ob etwa eine Ausstattung an den Sohn gegeben sein könnte, wenn die Kategorien der Schenkung und der Zuwendung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht nicht passen. Auch diese ist privilegiert nach § 1374 Abs. 2 BGB . 5. Fazit Das OLG Nürnberg kann sich bei seinem Urteil keinesfalls auf die Rechtsprechung des BGH zur Zuwendung an Schwiegerkinder berufen, denn der BGH geht in Bezug auf das eigene Kind gerade im Gegenteil von einer nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Zuwendung aus. Das Urteil überzeugt auch sonst nicht, da die Vertragsparteien den zivilrechtlichen Sachverhalt nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen als Zuwendung ausschließlich an den Sohn gestaltet hatten. Notar Dr. Christof Münch, Kitzingen 10. BGB § 2315 Abs. 2; GG Art. 3 (Von § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichender Bewertungsstichtag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden) Der Erblasser kann grundsätzlich von § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichen. Führt die Bestimmung zu einem höheren anzurechnenden Wert, muss jedoch die Form des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts gewahrt sein. (Leitsatz der Schriftleitung) BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.3.2006, 1 BvR 181/06 Aus den Gründen: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen erbrechtlichen Sachverhalt. I. Landgericht und Oberlandesgericht versagten der Beschwerdeführerin einen Pflichtteilsanspruch wegen gemäß § 2315 BGB anzurechnender Zuwendungen (Grundstücke und eine Brauerei-Unterbeteiligung). Dabei hielten sie in notariellen Überlassungsverträgen enthaltene Anrechnungsbestimmungen für wirksam, nach denen die Werte der Zuwendungen nach den Wertverhältnissen beim Erbfall beziehungsweise für den Fall einer vor diesem Zeitpunkt stattfindenden Veräußerung nach den erzielten Veräußerungserlösen zu bemessen waren. Die Landesverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof ab. Ausschließlich hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbotes rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Rechtsprechung 10 Kritisch gegen diese Verrechnung von Eltern und Kindesinteresse Koch, FS D. Schwab, 2005, 513 ff. 11 DNotZ 1995, 937 f. 12 Vgl. das Rechenbeispiel von Ullrich, NJW-Spezial 2005, 103 und die Kommentierung bei Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1374 Rdnr. 16. 13 Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, VII, Rdnr. 135. 14 Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde angabegemäß nicht erhoben. 03-Umbruch_04_06 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 339 03-Umbruch_04_06 Rechtsprechung 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 340 Bürgerliches Recht Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit der insbesondere Verletzungen des Willkürverbots aus Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung durch die ordentlichen Gerichte verneint wurden, ist nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG . Das folgt schon daraus, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen ihrerseits keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass LG und OLG den vom Gesetzeswortlaut des § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichenden Bewertungsstichtag gebilligt haben. Denn sie sind dabei einer von weiten Teilen der Literatur vertretenen Meinung gefolgt. Danach kann der Erblasser grundsätzlich von § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichen, wobei dann, wenn die Bestimmung zu einem höheren anzurechnenden Wert führt, die Form des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts gewahrt sein muss (vgl. Staudinger/Haas, BGB, 1998, § 2315 Rdnr. 54, 41 ff.; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rdnr. 11; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht, 2004, § 2315 Rdnr. 10; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rdnr. 14; nach anderer Ansicht soll eine solche Wertfestsetzung sogar formfrei möglich sein, vgl. Ebenroth/ Bacher/Lorz, JZ 1991, 277 ). Diese Formerfordernisse hat das OLG als erfüllt angesehen, ohne dass dagegen von Verfassungs wegen etwas zu erinnern wäre. Demnach war es jedenfalls sehr gut vertretbar und keinesfalls willkürlich, die Anrechnungsbestimmungen unabhängig davon, ob sie zu höheren Anrechnungswerten als § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB führten, für wirksam zu halten. Ebenso wenig trifft die Feststellung der ordentlichen Gerichte auf verfassungsrechtliche Bedenken, dass durch die konkrete Anrechungsbestimmung der Pflichtteil der Beschwerdeführerin nicht reduziert worden sei. Schließlich erfüllt es nicht den Tatbestand objektiver Willkür, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 11. BGB § 2306; BSHG § 90 Abs. 1 Satz 4 (Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger) Der Sozialhilfeträger ist durch eine Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament von Eltern, wonach eines ihrer Kinder, soweit es den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden verlangt, von einer zukünftigen Erbeinsetzung des Längerlebenden ausgeschlossen wird, nicht an der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gehindert. Die Klausel ist so auszulegen, dass das Kind, dessen Pflichtteil vom Sozialhilfeträger eingezogen wird, Erbe beim Schlusserbfall werden kann. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 19.10.2005, IV ZR 235/03 MittBayNot 4/2006 Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer am 12.3.1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten und der Behinderten starb am 23.5.2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15.1.2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Die Eltern hatten am 25.8.1995 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter: „Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend machen, verliert es beim Tod des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch.“ Am 11.8.1999 errichtete der Vater ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte er, dass seine behinderte Tochter als beschränkte Vorerbin einen Erbteil von 60% ihres gesetzlichen Erbteils als Barvermögen erhalten und die Beklagte „alles darüber hinausliegende“ erben sollte. Zugleich setzte er die Beklagte bezüglich des Erbteils ihrer Schwester als Nacherbin ein und bestellte sie auf deren Lebenszeit zur Testamentsvollstreckerin. Sie sollte nach ihrem Ermessen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, seiner behinderten Tochter Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, sofern die Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet würden. Die Beklagte und ihre Schwester machten keine Pflichtteilsansprüche geltend. Letztere bestätigte mit schriftlicher Erklärung vom 16.6.1999, dass sie keine Pflichtteilsrechte in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger beziffert seine Leistungen, die er nach dem Tode der Mutter für die Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe ( § 39 BSHG ) bis Ende 2001 erbracht hat, auf 95.748,64 €. Er berechnet den Pflichtteil nach einer Quote von 1/8 des Nachlasses mit 42.115,05 €. Seine Zahlungsklage in dieser Höhe ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in ZEV 2004, 24 m. Anm. Spall, 28 und ZErb 2004, 201 m. Anm. Ivo, 174, hält den Kläger trotz der Anfechtung des Überleitungsbescheides für aktivlegitimiert. Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass es Pflichtteilsberechtigten freistehe, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Sonderregelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG erlaube einem Sozialhilfeträger grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Hier gelte aber etwas anderes, weil im gemeinschaftlichen Testament die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil mit dem Verlust des testamentarisch festgelegten Anspruchs nach dem Tode des länger lebenden Elternteils sanktioniert sei; insoweit entfalte das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung, die die Verfügungsmacht des länger lebenden Ehegatten eingeschränkt habe. Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 123, 368 = DNotZ 1994, 380 ; 111, 36 = DNotZ 1992, 241 ) gebilligte Gestaltung sogenannter Behindertentestamente wirksam. Das gemeinschaftliche Testament werde davon ohnehin nicht berührt, so dass es auf die Wirksamkeit des Testaments des Vaters nicht einmal ankomme. Aufgrund der Sanktionsklausel wäre die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich einer Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tode des Vaters gleich gekommen. Da das Ausschlagungsrecht gemäß § 2306 BGB als höchst persönliches Recht nicht gemäß § 90 BSHG überleit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 27.03.2006 Aktenzeichen: 1 BvR 181/06 Rechtsgebiete: Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung) Pflichtteil Erschienen in: MittBayNot 2006, 339-340 DNotZ 2006, 772-773 Normen in Titel: BGB § 2315 Abs. 2; GG Art. 3