II R 15/04
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 29. März 2006 II R 15/04 ErbStG § 7 Abs. 1; GrEStG § 3 Nr. 2 Unentgeltliche Grundstücksübertragung eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf eigene GmbH ist nicht grunderwerbsteuerfrei Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sächlichen Sachkosten für die Anfertigung von Fotokopien orientierte. Mit der Neufassung sollte eine Kostensenkung wegen der Aufwandsersparnis des Notars bei der Fertigung einer Vielzahl von Kopien erreicht werden. Der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers spricht daher uneingeschränkt für eine weite, kostenrechtliche Auslegung des Begriffs „Kostenschuldner“. Liegen gemeinsame Abschriftenaufträge mehrerer Urkundsbeteiligter und damit Gesamtschuldnerschaft nach § 5 KostO vor, besteht kein Grund, die Vergünstigung des Abs. 2 S. 2, 2. Hs nicht zugewähren und sie nur auf die nach Zivilrecht als Gesamtschuldner haftenden Personengemeinschaften zu beschränken. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb zwischen materiell-rechtlicher und kostenrechtlicher Gesamtschuldnerschaft differenziert werden sollte. Denn der Aufwand des Notars, der mit der Gebühr des § 136 Abs. 2 KostO abgegolten werden soll, ist identisch, gleichgültig ob er die Ausfertigungen – wie hier – für kostenrechtliche Gesamtschuldner i. S. des § 5 Abs. 1 S. 1 KostO oder für zivilrechtliche Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB herstellt. Auch macht es vom Arbeitsaufwand her gesehen keinen Unterschied, ob beide Vertragsparteien den Notar gemeinsam mit der Herstellung von Ausfertigungen/Abschriften beauftragen oder ob dies der Käufer als Ausfluss des § 448 Abs. 2 BGB allein veranlasst. Der kostenrechtlichen Auslegung des Begriffs Gesamtschuldner steht auch nicht die Systematik des Gesetzes entgegen. Zwar ist es denkbar, dass der Gesetzgeber die Vorschriften des § 136 Abs. 2 S. 2 Hs 1 KostO einerseits und des Halbsatzes 2 andererseits i. S. eines Regel-Ausnahmeverhältnisses verstanden wissen wollte. Nach der hier vertretenen kostenrechtlichen Auslegung bleibt für dieses Regel-Ausnahmeverhältnis in der Tat praktisch kaum Raum. Wenn jedoch die Kostenordnung den Begriff der Gesamtschuldnerschaft in § 5 Abs. 1 S. 1 KostO selbst definiert, erscheint es nahe liegender, den im Gesetz nicht näher erläuterten und darüber hinaus nicht eingeschränkten Begriff der Gesamtschuld gesetzesspezifisch i. S. der kostenrechtlichen Lösung und nicht nach der auf das BGB zurückgehenden materiell-rechtlichen Lösung auszulegen. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu § 136 Abs. 2 S. 2 Hs 1 KostO, wonach die Höhe der Schreibauslagen für jeden Kostenschuldner nach § 2 KostO gesondert zu berechnen ist. Das 50-Seiten-Kontingent ist in sinngemäßer Anwendung von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB den Parteien zu gleichen Anteilen zuzurechnen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 136 Abs. 2 S. 2 Hs 2 KostO nicht etwa dem Notar zustehende Gebühren regelt, sondern lediglich den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, die Höhe des Auslagenerstattungsanspruchs des Notars davon abhängig zu machen, ob ihm der Auftrag zur Herstellung von Vertragsabschriften/ Ausfertigungen nicht nur von einer sondern gemeinsam von beiden Vertragspartnern erteilt worden ist. Das LG, das ebenfalls der kostenrechtlichen Interpretation des § 136 Abs. 2 S. 2 KostO gefolgt ist, hat entsprechend die Kostenrechnung der Bet. zu 2) betreffend die Dokumentenpauschale gekürzt und einen zu ersetzenden Anteil von 61,54 E errechnet. Der Senat ist jedoch gehindert. über die weitere Beschwerde der Bet. zu 2) selbst zu entscheiden. Denn er würde – wie bereits ausgeführt – von der Entscheidung des OLG Hamm abweichen, die der zivilrechtlichen Auslegung des § 136 Abs. 2 S. 2 KostO folgt. Anmerkung der Schriftleitung: Siehe dazu den Beitrag von Klein/H. Schmidt, in diesem Heft, S. 360. 9. Steuerrecht – Unentgeltliche Grundstücksübertragung eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf eigene GmbH ist nicht grunderwerbsteuerfrei (BFH, Urteil vom 29. 3. 2006 – II R 15/04) ErbStG § 7 Abs. 1 GrEStG § 3 Nr. 2 Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben – wie die Bereitstellung von Krankenhäusern – erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung, z. B. den Landkreis, auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der öffentliche Träger ist, ist keine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Zum Sachverhalt: I. Der im Land Brandenburg gelegene Landkreis L. ist Alleingesellschafter der Kl. und Revisionskl. (Kl.), einer GmbH. Mit notariell beurkundetem „Schenkungsvertrag“ vom 15. 6. 2000 übertrug L. mit einem Krankenhausgebäude bebaute Grundstücke auf die Kl. Auf diesen Grundstücken betrieb die WGmbH, deren Alleingesellschafterin die Kl. war, ein Krankenhaus. In dem Schenkungsvertrag gingen die Vertragsparteien davon aus, dass die übertragenen Grundstücke betriebsnotwendig zum Krankenhaus gehören. Die Kl. verpflichtete sich unter näheren Voraussetzungen zur Rückübertragung der Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden an L. u. a. dann, wenn sie nicht mehr zum Betreiben eines Krankenhauses genutzt werden. Der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt –FA–) setzte für diesen Grundstückserwerb gegen die Kl. nach einer Bemessungsgrundlage (Grundbesitzwert der übertragenen Grundstücke) von 10 480 000,–DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 187 541,86 E fest. Einspruch und Klage, mit denen die Kl. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) begehrte, hatten keinen Erfolg. Das FG verneinte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 835 veröffentlichten Urteil die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 GrEStG , weil die Grundstücksübertragung mit dem satzungsmäßigen Zweck der Kl. unmittelbar und eindeutig in Zusammenhang stehen. Die übertragenen Grundstücke seien für den Betrieb der Kl. unerlässlich und ihrem Gesellschaftszweck förderlich. Die Eigenschaft der Kl. als gemeinnützige Körperschaft sei für § 3 Nr. 2 GrEStG unerheblich. Mit der Revision rügt die Kl. fehlerhafte Anwendung von § 3 Nr. 2 GrEStG. Rechtsprechung362 RNotZ 2006, Heft 7–8 Rechtsprechung Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass auf den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Grundstückserwerb der Kl. § 3 Nr. 2 GrEStG nicht anzuwenden ist. 1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der BFH hat bereits durch Urteil vom 1. 12. 2004 – II R 46 / 02 ( BFHE 208, 426 ; BStBl II 2005, 311) – entschieden, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung nicht unter diese Vorschrift fallen, sie erfolgen regelmäßig nicht freigebig. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 GG ), darunter auch an die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Vermögensübertragungen steht regelmäßig die Erfüllung der den Trägern öffentlicher Verwaltung obliegenden Aufgaben gegenüber. Nur wenn die übertragende juristische Person des öffentlichen Rechts den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Ein Anspruch des begünstigten Verwaltungsträgers auf eine unentgeltliche Vermögensübertragung ist nicht erforderlich, um die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen. Entscheidend ist nur die Verknüpfung der Vermögensübertragung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die auch im Ermessen der zuwendenden Stelle liegen kann. RNotZ 2006, Heft 7– 8 gabe u. a. der Landkreise. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe darf der Landkreis auch Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GO Brandenburg vom 15. 10. 1993, GVBl BB I, S. 398, mit späteren Änderungen i. V. mit § 63 LKrO Brandenburg vom 15. 10. 1993, GVBl BB I, S. 433, mit späteren Änderungen). Die Zulässigkeit einer solchen wirtschaftlichen Betätigung setzt voraus, dass der öffentliche Zweck dies rechtfertigt (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 GO i. V. mit § 63 LKrO). Das Unternehmen ist so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird (§ 100 S. 1 GO i. V. mit § 63 LKrO). 3. Unter Berücksichtigung dieser für L. maßgebenden öffentlich-rechtlichen Bindungen erfolgte die Übertragung der Grundstücke auf die Kl. nicht objektiv freigebig. L. hat mit der Zuwendung der Grundstücke in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich in Verfolgung des öffentlichen Zwecks der Krankenversorgung in Krankenhäusern gehandelt und diese Zweckbindung der Grundstückszuwendung dadurch abgesichert, dass die Kl. – unter näheren Voraussetzungen – bei Wegfall der Nutzung für Krankenhauszwecke zur Rückübertragung der Grundstücke verpflichtet war. Die Freigebigkeit der Zuwendung folgt im Streitfall auch nicht etwa daraus, dass der Vertrag vom 15. 6. 2000 ausdrücklich als „Schenkungsvertrag“ bezeichnet ist. Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist diese Bezeichnung schon deshalb unerheblich, weil der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung nach schenkungsteuerlichen Maßstäben zu bestimmen ist und das von den Beteiligten gewählte bürgerlich-rechtliche „Vertragskleid“ insoweit keine Bedeutung hat (BFH-Urteil vom 2. 3. 1994 – II R 59 / 93, BFHE 173, 432 , BStBl II 1994, 366 = DNotZ 1994, 554 = MittRhNotK 1994, 156 ). 2. Diese Grundsätze gelten auch für eine unentgeltliche Vermögensübertragung durch einen Landkreis auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter dieser Landkreis ist. Erfolgt die Vermögensübertragung durch den Landkreis zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, fehlt es an der Freigebigkeit der Zuwendung. So liegt es im Streitfall. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Zuwendung der Grundstücke als Einlage des L. anzusehen ist und ob – wie die Kl. meint – die Zielsetzung der Grundstückszuwendung nicht in einer Erhöhung ihres Gesellschaftsvermögens bestand, nicht an. a) Das FG hat zwar keine Feststellungen zu Existenz und Inhalt des brandenburgischen Landesrechts getroffen, soweit es die Übertragung von Vermögensgegenständen eines Landkreises auf eine GmbH betrifft, deren alleiniger Gesellschafter dieser Landkreis ist. Wegen der Feststellung, ob L. im Streitfall insoweit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt hat, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung an das FG. Denn soweit sich – wie im Streitfall – eine Vorfrage für die Anwendung von bundesrechtlichen Steuerrechtssätzen nach Landesrecht beurteilt und sich das FG mit dem entscheidungserheblichen Landesrecht nicht befasst hat, ist der BFH zu einer eigenen Nachprüfung berechtigt (BFH-Urteile vom 8. 7. 1971 – V R 1 / 68, BFHE 103, 247 , BStBl II 1972, 70; vom 15. 11. 1978 – I R 65 / 76, BFHE 126, 424 , BStBl II 1979, 193; Gräber/Ruban, 5. Aufl., § 118 FGO Rn. 16). 10. Steuerrecht – Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 8. 2. 2006 – II R 38 / 04) b) Nach § 1 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. 5. 1994 (GVBl BB I, S. 106 mit späteren Änderungen) ist die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern eine öffentliche AufBewG §§ 5 f. ErbStG § 7 Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung sind a) aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen; b) Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i. V. mit Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 29.03.2006 Aktenzeichen: II R 15/04 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: RNotZ 2006, 362-363 Normen in Titel: ErbStG § 7 Abs. 1; GrEStG § 3 Nr. 2