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IV ZR 82/04

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. April 2006 LwZR 10/05 BGB § 2040 Abs. 1 Kündigung eines Pachtvertrags als Verfügung über Nachlassgegenstand Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau über die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 3 VAHRG auch nach § 1Abs. 3 VAHRG (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 o BGB Rdnr. 19) – nicht übertragen oder begründet werden können. Vereinbarungen, die zur Folge haben, dass zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet würden als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, sind daher gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 134 BGB nichtig (BGH, FamRZ 1988, 153 , 154). Um die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze festzustellen, ist daher zunächst der Ausgleichsbetrag zu ermitteln, der bei unveränderter Anwendung der gesetzlichen Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen oder zu begründen wäre und durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht überschritten werden darf. In einem zweiten Schritt sind sodann die auf die gesamte Ehezeit entfallenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten um diejenigen zu bereinigen, die nach der getroffenen Vereinbarung nicht ausgeglichen werden sollen. Nur wenn der danach sich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende Betrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften geringer ist als der auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag, ist die vertragliche Vereinbarung gültig. Führt sie dagegen zu einem höheren Ausgleichsbetrag, so hat es bei der gesetzlichen Regelung zu verbleiben. 2. Gemessen hieran ist die von den Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 23.3.2006 getroffene und vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung wirksam. Sie ist dahin auszulegen, dass die von beiden in der Zeit zwischen dem 1.6.1999 und dem 30.9.2005 (= Ehezeitende im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ) erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen. Der sich danach zugunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin ergebende Ausgleichsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften ist geringer als der auf die Ehezeit (1.6.1981–30.9.2005) entfallende Ausgleichsbetrag: (wird ausgeführt). 3. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB . 10. BGB § 2040 Abs. 1 (Kündigung eines Pachtvertrags als Verfügung über Nachlassgegenstand) Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 30.1.1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1). BGH, Urteil vom 28.4.2006, LwZR 10/05 Die Kläger sind zusammen mit der unter Betreuung stehenden M. W., deren Betreuerin u. a. für den Bereich „Immobilienangelegenheiten“ die Klägerin zu 1 ist, Miterben des im Mai 1994 verstorbenen W. W. (Erblasser). Dieser verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 24.1.1991, geändert am 10.1.1993, ab dem 1.10.1991 landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Dauer von zwölf Jahren. Nach § 2 Abs. 2 verlängert sich das Pachtverhältnis um zwölf Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum Pachtablauf gekündigt wird. 131MittBayNot 2/2007 Bürgerliches Recht Am 6.9.2002 erhielt der Beklagte ein von den Klägern unterzeichnetes und mit dem Absender „Erbengemeinschaft W.“ versehenes Schriftstück vom 15.8.2002 zugestellt, in welchem die Kündigung des Pachtvertrags zum 30.9.2003 ausgesprochen wird. Mit Schreiben vom 15.7.2003 forderten die Kläger den Beklagten – vergeblich – zur Herausgabe der Pachtflächen zum 30.9.2003 auf. Das AG – Landwirtschaftsgericht – hat der auf Herausgabe der Flächen an sämtliche Miterben gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: I. Zum einen hält das Berufungsgericht die Kündigung des Pachtvertrags durch die Kläger für wirksam, obwohl sie nicht von allen Miterben ausgesprochen worden sei. Zwar sei die Kündigung eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die grundsätzlich von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden müsse. Aber als Geschäft der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses habe sie wirksam von den Klägern ohne Mitwirkung der weiteren Miterbin erklärt werden können. Zum anderen meint das Berufungsgericht, dass die Kündigungserklärung für sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abgegeben worden sei. Deshalb habe das Pachtverhältnis am 30.9.2003 geendet; der Beklagte sei zu der Herausgabe sämtlicher Pachtflächen verpflichtet. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. II. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kläger berechtigt seien, mit der Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen an sämtliche Miterben zu verlangen. Denn nach § 2039 Satz 1 Alt. 2 BGB kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern. Dagegen erhebt die Revision auch keine Einwände. 2. Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die von den Klägern ausgesprochene Vertragskündigung als Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB an. a) In der Praxis sind Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen – ebenso wie Mietverträge über Grundstücke und Räume – mit Verlängerungsklausel häufig anzutreffen. Diese Verträge verlängern sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht zu dem vereinbarten Vertragsende gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, wird das Vertragsverhältnis mit demselben Inhalt fortgesetzt; lediglich die Laufzeit verändert sich. Die Identität des damit in die Zukunft verlängerten Vertrags bleibt erhalten (BGHZ 150, 373, 375 m. w. N. für einen Mietvertrag). Die von den Klägern in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, ihre Kündigungserklärung sei rechtlich als Ablehnung des in dem ursprünglichen Vertrag enthaltenen befristeten Angebots zu werten, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen, ist somit unzutreffend. Daraus folgt, dass die Vertragsbeendigung zum Ende der – noch nicht verlängerten – Laufzeit nur durch eine rechtzeitige Kündigung herbeigeführt werden kann (a. A. RGZ 86, 60 , 62). b) Diese Kündigung ist eineVerfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB. Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (siehe nur BGHZ 101, 24 , 26), gilt auch für diese Vorschrift (AnwKBGB/Ann, § 2040 Rdnr. 4; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2040 Rdnr. 3; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2040 Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht Rdnr. 1; MünchKommBGB/Heldrich, 4. Aufl., § 2040 Rdnr. 4; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2040 Rdnr. 2; Staudinger/Werner, BGB, § 2040 Rdnr. 5). Deshalb ist u. a. die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Verfügung (AnwK-BGB/ Ann, § 2040 Rdnr. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, a. a. O.; MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 8; Soergel/M. Wolf, § 2040 BGB Rdnr. 3). Das gilt auch für die Kündigung eines Pachtvertrags über ein Nachlassgrundstück durch eine Erbengemeinschaft als Verpächterin (Staudinger/Werner, § 2040 BGB Rdnr. 6 m. w. N.). An seiner in dem Beschluss vom 30.1.1951 (V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest. Denn eine solche Kündigung ist zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wie der Senat dort richtig ausgeführt hat, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung (Soergel/M. Wolf, § 2040 BGB Rdnr. 3). Auch sie gehört zu den Rechten, auf die sich eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen kann (MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 4). Durch die Kündigung des Vertrags wird das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzinses erlischt. 3. Offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht – wie die Revision meint – rechtsfehlerhaft davon ausgeht, dass die Kündigung eines Pachtvertrags als Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung auch ohne Mitwirkung sämtlicher Miterben wirksam sei. a) Nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Solche Maßregeln können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden ( § 2038 Abs. 2 BGB i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB), bedürfen also nicht der Zustimmung sämtlicher Miterben. Ob daraus folgt, dass eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die zugleich eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.9.2005, IV ZR 82/04, MittBayNot 2006, 245 m. Anm. Ann), entgegen dem in § 2040 Abs. 1 BGB enthaltenen Erfordernis der Einstimmigkeit wirksam ist, wenn sie nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen wird, ist umstritten. aa) Das Schrifttum spricht sich teilweise für einen Vorrang der Regelung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB vor der des § 2040 Abs. 1 BGB aus; danach sollen mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses auch Verfügungsgeschäfte darüber ohne Beachtung des Einstimmigkeitsprinzips erlauben (AnwK-BGB/Ann, § 2040 Rdnr. 13; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 2040 Rdnr. 2; Soergel/M. Wolf, § 2038 BGB Rdnr. 5; Frank, Erbrecht, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 19; Leipold, Erbrecht, 15. Aufl., Rdnr. 736; Muscheler, ZEV 1997, 222 , 230 f.; Schopp, ZMR 1967, 193 ). bb) Überwiegend wird jedoch angenommen, dass auch für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, die zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung sind, die Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB gilt; danach müssen solche Verfügungen von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden (Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 BGB Rdnr. 2; Erman/Schlüter, § 2040 BGB Rdnr. 3; MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 3; Palandt/Edenhofer, § 2040 BGB Rdnr. 1; Staudinger/Werner, § 2038 BGB Rdnr. 40 und § 2040 BGB Rdnr. 1, 18; Bartholomeyczik in FS Reinhardt, 1972, S. 13, 30 ff.; Brox, Erbrecht, 21. Aufl., Rdnr. 507; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 43 IV 1; Olzen, Erbrecht, 2. Aufl., Rdnr. 986; Schlüter, Erbrecht, 15. Aufl., Rdnr. 685). MittBayNot 2/2007 cc) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn dadurch das nach § 2040 Abs. 1 BGB geschützte Recht der anderen Miterben nicht wesentlich beeinträchtigt wird (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2040 Rdnr. 2; Johannsen, WM 1970, 573 , 576). dd) Nach der Rechtsprechung des BGH bezieht sich die Vorschrift des § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen; für die gilt vielmehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 BGB ( BGHZ 38, 122 , 124). Danach müssen Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB sind, von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. b) Gegen die Richtigkeit der zuerst genannten Auffassung, die generell von einem Vorrang der Regelung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB vor der des § 2040 Abs. 1 BGB ausgeht, bestehen Bedenken. Gibt man nämlich das Einstimmigkeitsprinzip für jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechende Verfügung über einen Nachlassgegenstand auf, beschränkt das den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB auf die wenigen Fälle einer nicht ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung. Allein die Ordnungsmäßigkeit scheint jedoch kein geeignetes Kriterium für die Entscheidung darüber zu sein, ob eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden muss. Maßgeblich erscheint vielmehr, ob die mit Stimmenmehrheit vorgenommene Verfügung den mit dem Einstimmigkeitsprinzip verfolgten Zweck wahrt. c) Deshalb ist es ebenfalls zweifelhaft, ob die von dem überwiegenden Teil des Schrifttums und vom BGH vertretene Ansicht zutrifft, auch Verfügungen im Rahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung müssten immer von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Auch sie berücksichtigt nicht ausreichend den mit der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck. Im Übrigen hat der V. Zivilsenat des BGH auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in BGHZ 38, 122 , 124 veröffentlichten Entscheidung, in der er generell die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2038 BGB auf Verfügungen über Nachlassgegenstände verneint hat, nicht mehr festhält. d) Viel spricht deshalb für die Auffassung, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn dadurch die auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (ähnlich BGB-RGRK/Kregel, a. a. O.; Johannsen, a. a. O.). Denn sie steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB. aa) Er besteht darin, jeden Miterben (und die Nachlassgläubiger) vor einer Entwertung des Nachlasses zu schützen (AnwK-BGB/Ann, § 2040 Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 BGB Rdnr. 1; MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 1, jeweils m. w. N.). Dem widerspricht es zum einen, das Einstimmigkeitsprinzip für Verfügungen aufzugeben, mit denen eine Entwertung des Nachlasses verbunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Verfügungen zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind (verneinend Soergel/M. Wolf, § 2040 BGB Rdnr. 1), die nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Entscheidend ist allein, dass diese VerfügunNachlassbestands beeinträchtigen. Dem Zweck der Vorschrift widerspricht es aber zum anderen auch, für jede Verfügung das Einstimmigkeitsprinzip zu verlangen, selbst wenn sie nicht zu einer Nachlassentwertung führt. Denn in diesem Fall wird das Sicherungsinteresse der Miterben nicht nachteilig berührt. bb) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass Praktikabilitätsgründe wie das Interesse an einer zügigen Verwaltungsführung und an einer größeren Beweglichkeit der Erbengemeinschaft im Geschäftsverkehr es generell erforderten, der Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB den Vorrang vor der in § 2040 Abs. 1 BGB einzuräumen (anders Soergel/ M. Wolf, § 2040 BGB Rdnr. 1; Muscheler, ZEV 1997, 220 , 330 f.). Diese Auffassung mag im Einzelfall zutreffen, etwa für Verfügungen, die im Rahmen der Nachlassverwaltung als Geschäfte des täglichen Lebens anzusehen sind und sich nicht nachteilig auf die Werthaltigkeit des Nachlasses auswirken. Führen sie jedoch zu einer Verminderung des Nachlassbestands, müssen Praktikabilitätsgründe hinter den Schutzzweck der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB zurücktreten. cc) Auch der Gesichtspunkt, dass die Erbengemeinschaft nicht unnötig in einen Rechtsstreit mit ihren Gläubigern hineingezogen werden solle, die aus mit Stimmenmehrheit wirksam geschlossenen Verträgen auf Leistung klagen könnten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.10.1997, IV ZR 327/96, WM 1998, 659, 660), spricht nicht generell für den Vorrang der Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB vor dem Einstimmigkeitsprinzip nach § 2040 Abs. 1 BGB (anders AnwKBGB/Ann, § 2040 Rdnr. 13). Für den vorliegenden Fall erlangt er bereits deshalb keine Bedeutung, weil der Kündigung des Pachtvertrags kein Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt, aus dem ein Dritter Erfüllung verlangen kann. dd) Die in der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende gesamthänderische Bindung der Miterben spricht andererseits nicht zwingend für die Notwendigkeit, Verfügungen über Nachlassgegenstände immer gemeinschaftlich vorzunehmen (anders Staudinger/Werner, § 2040 BGB Rdnr. 1). Die Regelungen in § 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i. V. m. § 745 BGB zeigen, dass der Gesetzgeber das Gesamthandsprinzip nicht strikt durchgehalten, sondern für die Fälle der ordnungsmäßigen und der dringend notwendigen Nachlassverwaltung Ausnahmen davon zugelassen hat. Dass diese nur bei Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei Verfügungen zum Tragen kommen sollen, ist jedenfalls dann nicht einsichtig, wenn sich die Verfügungen nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirken. e) Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es indes nicht darauf an, welcher der genannten Auffassungen letztlich der Vorzug zu geben ist. Denn nach der Auslegung des Schreibens der Kläger vom 15.8.2002 durch das Berufungsgericht, gegen die die Revision keine erheblichen Rügen erhebt und an die der Senat deshalb gebunden ist, wurde die Kündigungserklärung für sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abgegeben; die Kläger hätten durch die Bezeichnung „Erbengemeinschaft W.“ hinreichend deutlich und für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung für sämtliche hinter der Gemeinschaftsbezeichnung stehende Personen abgegeben werden sollte. Somit haben alle Miterben, wobei M. W. von der Klägerin zu 1 vertreten wurde, gemeinschaftlich über die zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung verfügt, indem sie sie zum Erlöschen gebracht haben. Diese Verfügung ist nach § 2040 Abs. 1 BGB wirksam. Bürgerliches Recht 4. Der Pachtvertrag mit dem Beklagten endete deshalb am 30.9.2003. Der Beklagte ist nach §§ 596 Abs. 1, 985 BGB zur Herausgabe der Pachtflächen an sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtet. Anmerkung: Die anzuzeigende Entscheidung des BGH-Landwirtschaftssenats verdient größtenteils Zustimmung, geht aber nicht weit genug.1 Ihr Gegenstand ist die Nachlassverwaltung durch Miterben. Zu diesem, in Relation zu seiner großen Praxisrelevanz im Grunde vernachlässigten Thema hatte erst unlängst auch der BGH-Erbrechtssenat eine Entscheidung vorgelegt.2 War es dort um die Möglichkeiten eines einzelnen Miterben zur Blockade seiner Erbengemeinschaft und um korrespondierende Schadenersatzansprüche der handlungswilligen Miterben gegangen, stand hier der Tatbestand des § 2040 Abs. 1 BGB und dessen Verhältnis zu § 2038 Abs. 1 BGB in Rede. Zugrundegelegen hatte die Kündigung eines kurz nach der Wende über zwölf Jahre abgeschlossenen landwirtschaftlichen Pachtvertrags, der sich um weitere zwölf Jahre verlängert hätte, wäre er nicht rechtzeitig wirksam gekündigt worden. Hier war eine schriftliche Kündigung erfolgt, doch hatte eine Miterbin das entsprechende Schreiben nicht unterzeichnet. Mit Blick auf § 2040 Abs. 1 BGB hatte das der beklagten Landpächterin Anlass geboten, die Wirksamkeit der Kündigung und damit auch den Anspruch auf Herausgabe der Fläche zu bestreiten, den die klagenden Miterben auf die erklärte Kündigung gestützt hatten. Kern der Entscheidung sind zwei Fragen, die der Senat eingehend diskutiert. Zunächst klärt er, ob die vorliegende Kündigung eines Pachtvertrags § 2040 Abs. 1 BGB unterfällt. Dazu hätte die Vertragskündigung „Verfügung über einen Nachlassgegenstand“ im Sinne der Vorschrift sein müssen. Eine Rechtsprechung aus dem Jahr 1951,3 die dies noch verneint hatte, gibt der Senat mit der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich auf. Im zweiten Schritt wendet sich der Senat der damit aufgeworfenen Folgefrage zu, ob die vorliegende Kündigung gemeinschaftspflichtig ist, so wie vom Wortlaut des § 2040 Abs. 1 BGB nahe gelegt. Hinter dieser Frage steht als zentrales Problem der Nachlassverwaltung durch Miterben, soweit diese Verfügungen über Nachlassgegenstände erfordert, der Parallelitätsmangel zwischen Entscheidungsfindung einerseits und Entscheidungsvollzug andererseits. Dieser Parallelitätsmangel stellt Erbengemeinschaften immer wieder vor unangenehme Probleme, weil er ihre Handlungsfähigkeit stark einschränkt. Im vorliegenden Fall zeigt das beispielhaft der Beklagtenvortrag. Dass die Kündigung eines Vertrags grundsätzlich als Verfügung gelten darf, ist zumindest nach herrschendem Verständnis kein Problem.4 Dabei ließe sich durchaus fragen, ob über inter omnes wirkende Rechte hinaus wirklich auch schuldrechtliche Rechtspositionen, z. B. der nur inter partes wirkende Mietzinsanspruch, als Rechte im Sinne der Verfügungsdefinition gelten können. Nach allgemeiner Ansicht ist dies der Fall, können also nicht nur dingliche Rechtspositionen als 1 Für zu weitgehend hält die Entscheidung demgegenüber Werner, ZEV 2006, 358 . 2 Urteil vom 28.9.2005, IV ZR 82/04, MittBayNot 2006, 245 m. Anm. Ann. 3 Beschluss vom 30.1.1951, V BLw 36/50, LM § 2038 Nr. 1. 4 Vgl. etwa MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 4 ff. Rechtsprechung MittBayNot 2/2007 Bürgerliches Recht Rechte in diesem Sinne gelten, sondern ist auch die „unmittelbare Veräußerung, Aufgabe, Belastung oder Inhaltsänderung“ schuldrechtlicher Ansprüche Verfügung. Auch Vertragskündigungen durch Vermieter- oder Verpächtererbengemeinschaften sind danach Verfügung und unterstehen als solche grundsätzlich § 2040 Abs. 1 BGB . Das stellt auch der BGH vorliegend fest – völlig zu Recht. Ein Problem jenseits des Verfügungsbegriffs liegt freilich in den Anforderungen, die nach § 2040 Abs. 1 BGB an den Verfügungsgegenstand zu stellen sind. Worüber genau muss, anders gewendet, verfügt werden, damit § 2040 I BGB eingreift? Diese Frage stellt sich, weil § 2040 Abs. 1 BGB nur Verfügungen „über einen Nachlassgegenstand“ gemeinschaftspflichtig stellt. Das hier liegende Problem zeigt die in casu aufgetretene typische Kündigung. Ein ganz ähnlicher Fall hatte auch dem bereits erwähnten BGH-Beschluss aus 1951 zugrunde gelegen. Dazu hatte der Senat seinerzeit ausgeführt, die Kündigung durch die Erbengemeinschaft sei deshalb keine Verfügung gewesen, weil „hier nicht über den Hof als einen Teil des Nachlasses verfügt [wurde], vielmehr sollte lediglich ein bezüglich dieses Nachlassgegenstandes bestehendes Pachtverhältnis beendet werden“. 1951 hatte der Senat also zwischen dem Nachlassgegenstand einerseits und daran begründeten Rechten andererseits unterschieden. Im Sinne auch der vorliegenden Entscheidung zutreffend hatte der Senat 1951 festgestellt, dass durch die Kündigung des Pachtvertrags nicht über das Grundstück verfügt worden war, an dem der Pachtvertrag bestanden hatte. Freilich hätte der Senat damals an diesem Punkt nicht stehen bleiben dürfen. Er hätte vielmehr weiterprüfen müssen, ob in besagter Kündigung nicht möglicherweise eine Verfügung über den Pachtzinsanspruch der Miterben gelegen hatte. Dies hat der Senat heute getan und zu Recht die in der Kündigung liegende Aufgabe des den Miterben zustehenden Pachtzinsanspruchs als Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB qualifiziert. Damit bringt der BGH seine Rechtsprechung in eine Linie mit der allgemeinen Ansicht zu dieser Frage.5 Auch das überzeugt vollständig! Anschließend wendet sich der Senat der Behandlung dieser Verfügung zu und adressiert in diesem Zusammenhang die problematische Frage nach deren Gemeinschaftspflichtigkeit. Diese Frage berührt das schwierige Verhältnis von Nachlassverwaltung nach § 2038 Abs. 1 BGB einerseits und der Verfügung über Nachlassgegenstände nach § 2040 BGB andererseits. Hier liegt ein Grundproblem der Nachlassverwaltung durch Miterben, denn Wortlaut und Systematik beider Vorschriften lassen nicht klar erkennen, ob § 2040 Abs. 1 BGB jedwede Verfügung über Nachlassgegenstände erfassen soll oder nur Verfügungen, die nicht auch Verwaltungsmaßregeln i. S. v. § 2038 BGB sind. Der Unterschied zwischen beiden Ansätzen ist dabei kein dogmatisches Glasperlenspiel, sondern praktisch hochrelevant: Würde § 2040 Abs. 1 BGB alle Verfügungen über Nachlassgegenstände erfassen, würde die Unterscheidung nach Entscheidungszonen6, die § 2038 BGB mit guten Gründen zugrunde liegt, auf der Vollzugsebene der Nachlassverwaltung nur höchst unvollkommen abgebildet. Was vorher fein und durchaus realitätsnah unterschieden wird, würde dann gewissermaßen doch wieder über einen gemeinsamen Leisten geschlagen und ohne Differenzierung für gemeinschaftspflichtig erklärt. Die Argumente, die gegen 5 Allg. A.; vgl. statt aller MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 6; Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001, S. 62 ff. m. w. N.; Werner, ZEV 2006, 358. 6 Wiedemann, GmbHR 1969, 247 . MittBayNot 2/2007 eine allzu sehr auf den Wortlaut von § 2040 Abs. 1 BGB fixierte Anwendung der Vorschrift sprechen, sind bekannt. Auch der BGH-Erbrechtssenat hat sie implizit anerkannt, als er in seinem bereits erwähnten Urteil IV ZR 82/04 vom 28.9.2005 unter Verweis auf die Materialien das Verhältnis des – als enger bezeichneten – § 2040 Abs. 1 BGB zum – als weitergehend bezeichneten – § 2038 Abs. 1 BGB untersucht und dazu Stellung nimmt.7 Nun anerkennt auch der Landwirtschaftssenat nach Absprache mit dem für Grundstücksrecht zuständigen 5. Zivilsenat, dass dieses Verhältnis subtiler beschaffen sein muss, als vom Wortlaut des § 2040 Abs. 1 BGB nahe gelegt. Das ist richtig, denn das weite Verständnis der herrschenden Meinung,8 wonach § 2040 Abs. 1 BGB selbst Verfügungen über Nachlassgegenstände gemeinschaftspflichtig stellt, die zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich sind, zu denen also eine Zustimmungspflicht aller Miterben besteht, mag zwar dem Wortlaut der Vorschrift entsprechen, ist aber nicht sachgerecht. Zum Ersten erzeugt es Konsistenzmängel,9 weil es die Miterbengemeinschaft angreifbar macht und ordnungsgemäße Beschlüsse der Miterben zu besseren „Meinungsumfragen“10 herunterstuft. Zweitens erfüllt dieses Verständnis auch den Schutzzweck der Vorschrift nicht hinreichend. Dem Grunde nach ist darum sehr zu begrüßen, dass der Senat sich nun gegen diese bis dato herrschende Meinung gestellt hat. Nicht vollständig angeschlossen haben sich die Richter dennoch der im Vordringen begriffenen Gegenansicht, die § 2040 Abs. 1 BGB aus den genannten Gründen eng auffasst. Diese Ansicht will die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Miterben gleichsam „synchronisieren“. Was in der Mehrheitsverwaltung ordnungsgemäß beschlossen worden ist, soll von der beschließenden Mehrheit auch verfügungsseitig vollzogen werden können,11 Weil das den Richtern zu weit ging, brachten sie einen wesentlichen Vorbehalt an: Vornehmen dürfen soll eine Miterbenmehrheit Verfügungen über Nachlassgegenstände nur, „wenn dadurch die auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden“. Auf den ersten Blick klingt das nach einem klugen Mittelweg. Auf den zweiten Blick werden freilich Mängel im Schutz der Miterbengemeinschaft als Ganzer deutlich, die der Senat durch sein Bemühen um den Schutz (pflichtwidrig!) nicht mitwirkender Miterben erst schafft. Weil der Senat eigens auf den Schutzzweck des § 2040 Abs. 1 BGB abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schutzzweck – Schutz aller Miterben gegen Nachlassauszehrungen, die einige Miterben zu ihrem Vorteil organisieren – zwar hinsichtlich seines Ziels unverändert besteht, dass sich sein nicht minder wichtiger Ansatzpunkt aber sehr wohl verändert hat. Was ist damit gemeint? – § 2040 Abs. 1 BGB fußt erkennbar auf der ökonomischen Realität des ausgehenden 19. Jahrhunderts, die geprägt war von Stabilität. In diesem nachgerade 7 MittBayNot 2006, 245 . 8 BGHZ 38, 122 , 124 = NJW 1963, 244 ; MünchKommBGB/Heldrich, § 2040 Rdnr. 5–7; Staudinger/Werner, BGB, Rdnr. 5; Erman/Schlüter, BGB, Rdnr. 1 u. 3; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, Rdnr. 2; Palandt/ Edenhofer, BGB, Rdnr. 1; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. 2001, S. 1130. 9 Dazu eingehend Muscheler, ZEV 1997, 222 , 230. 10 Wiedemann, GmbHR 1969, 248 . 11 AnwK-BGB/Ann, § 2040 Rdnr. 13; Jauernig/Stürner, BGB, § 2040 Rdnr. 2; Soergel/Wolf, BGB, § 2038 Rdnr. 5; Frank, Erbrecht, 3. Aufl. 2005, S. 259 f.; Leipold, Erbrecht, 16. Aufl. 2006, S. 282 f.; Ann, Die Erbengemeinschaft, S. 48 ff. konnte nicht weggeschafft werden, und war damit sicher. Andere Bedrohungen, z. B. durch die Schnelllebigkeit volatiler Märkte, gab es damals kaum. Heute, ein gutes Jahrhundert später, liegen die Dinge anders, weil die wirtschaftliche Realität sich verändert hat. Entwertungsrisiken drohen heute – relativ gesehen – weniger durch Miterbenverfügungen als vielmehr durch Marktveränderungen. Das Platzen der „Dot.com-Blase“ im Frühjahr 2000 ist dafür ein Beispiel.12 Marktinduzierte Entwertungsrisiken sind durch Sistierung aber nicht aufzufangen, im Gegenteil! Die Verwundbarkeit von Vermögen durch derartige, gleichsam „moderne“ Risiken wird durch Sistierung eher noch gesteigert. Dies anerkannte bereits 1974 das BayObLG, als es feststellte, das dem Recht der Miterbengemeinschaft einmal zugrunde gelegte Verständnis trage „heutigen“ – gemeint war das Jahr 1974 – Bedürfnissen nach Mobilität und Handlungsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung. Das Gesetz gehe „entsprechend den um 1900 bestehenden Verhältnissen von einem stabilen Geldwert und damit von dem selbstverständlichen Grundsatz aus, dass jeder Miterbe bei Teilung des Verwertungserlöses eines Nachlassgegenstands den realen Wert seines Miterbenanteils daran in Geld erhält“13. An diesem Punkt liegt auch hier das Problem: Nach ihrem Wortlaut reflektieren die §§ 2038 und 2040 BGB eine wirtschaftliche Realität, in der es möglich war, die Sicherung eines (die Miterben vorrangig interessierenden) Nachlasswerts durch Sistierung des entsprechenden Nachlassbestands zu gewährleisten. Heute muss dieser Nachlasswert anders gesichert werden, denn Markt- und Vermögenspositionen sind durch bloßes Zuwarten nicht mehr zu gewährleisten. Auch im Bereich der Mehrheitsverwaltung muss Wertsicherung darum anders ansetzen als durch (bloße) Sistierung des Nachlassbestands. Wenn der Senat hier erst (zu Recht) darauf abstellt, dass nur solche Verfügungen mit Mehrheit zulässig sein sollen, die nicht mit Nachlassentwertungen verbunden sind, dafür dann aber (nicht zu Recht) doch für entscheidend erklärt, dass vor allem die Interessen auch der Übrigen am Nachlassbestand gewährleistet sein müssten, erklärt der Senat am Ende eben doch den Nachlassbestand zur entscheidenden Größe. Das ist aus den besagten Gründen nicht mehr zeitgemäß, und darum geht die vorliegende Entscheidung nicht weit genug. Offen lässt der vom BGH nun vorgeschlagene Ansatz, Wertsicherung am Ende doch durch Bestandssicherung zu erreichen, wenigstens zwei Fragen: Wie sollen erstens Fälle aussehen, in denen eine Miterbenmehrheit einerseits innerhalb des von § 2038 Abs. 1 BGB vorgegebenen Rahmens handelt (der Zustimmungspflichten der übrigen Miterben begründet!), in denen andererseits aber trotzdem Nachlassentwertungen drohen, vor denen eine pauschale Bestandssicherung die übrigen (pflichtwidrig obstruierenden) Miterben am besten schützt? Oder anders gefragt: Darf eine Miterbenmehrheit ihre (ordnungsgemäßen) Beschlüsse erst umsetzen, wenn der Notfall eingetreten ist, der als Teil der Einzelverwaltung auch Verfügungen mitgestattet? Und was genau kommt zweitens als „Beeinträchtigung der auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben“, auf die der BGH abstellen will, in Be12 Zu konzedieren ist freilich, dass hier selbst die herrschende Meinung Einzelverfügungen im Wege der – konzeptionell freilich ebenfalls nicht unproblematischen – Notverwaltung zugelassen hätte. 13 BayObLG NJW 1974, 1908 ; dazu auch Ann, Die Erbengemeinschaft, S. 52 ff. und 121 ff. Bürgerliches Recht tracht? Welche Interessen hat der Senat hier im Auge? Wann sollten sie beeinträchtigt sein? Kriterien, die über die bloße Integrität des Nachlassbestands hinausgehen, bleibt der Senat schuldig. Auch darum geht die vorliegende Entscheidung nicht weit genug. Beruhigend stimmt immerhin deren Ende: Darauf, ob nur die Miterbenmehrheit hatte verfügen dürfen, war es vorliegend nämlich gar nicht angekommen, denn alle Miterben hatten verfügt. Die Miterbin, deren Unterschrift gefehlt hatte, war wirksam vertreten worden. Prof. Dr. jur. Christoph Ann LL.M. (Duke Univ.), Technische Universität München, Munich Intellectual Property Law Center, vormals Richter am Landgericht Mannheim 11. BGB §§ 362, 2325, 2330 (Einschränkung Pflichtteilsrecht zur Absicherung des überlebenden Ehegatten) 1. Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger im Sinne des § 2330 BGB , wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren. 2. Verschenkt der Erblasser eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges (dingliches oder schuldrechtliches) Nutzungsrecht vor, bleibt bei dem nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmenden Wertvergleich das vorbehaltene Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt. Um die beiden Werte unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes vergleichbar zu machen, ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen. Nur wenn nach diesem Wertvergleich der Wert zur Zeit der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist, weil dieser geringer ist als derjenige zur Zeit des Erbfalls, ist das Nutzungsrecht wertmindernd zu berücksichtigen. Ist nach dem (ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts vorgenommenen) Wertvergleich hingegen der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht. OLG Koblenz, Urteil vom 13.7.2006, 7 U 1801/05 Aus den Gründen: I. Der am 6.1.1981 nichtehelich geborene Kläger ist das einzige Kind des am 14.10.1992 mit 42 Jahren verstorbenen R. Die Beklagte war mit dem Erblasser seit dem 13.10.1989 verheiratet und ist dessen gesetzliche Alleinerbin. Durch Ehevertrag vom 22.6.1990 hatte sie mit dem Erblasser Gütertrennung und einen gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich vereinRechtsprechung MittBayNot 2/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.04.2006 Aktenzeichen: LwZR 10/05 Rechtsgebiete: Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Erschienen in: MittBayNot 2007, 131-135 NJW 2007, 150-153 ZEV 2006, 358-360 ZNotP 2006, 309-311 Normen in Titel: BGB § 2040 Abs. 1