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IX R 47/04

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. Juni 2006 IX R 47/04 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2005, 252; BFH/NV 2005, 1789). Dieser sachliche Zusammenhang wird dann nicht unterbrochen, wenn sich der Übergeber zunächst den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten hat und der Nießbrauch aufgrund eines später gefassten Entschlusses durch wiederkehrende Leistungen ersetzt wird (BFH, BStBl II 1993, 98 = MittBayNot 1993, 234 ; BFH/NV 1993, 586). Daran fehlt es im Streitfall. a) Die Mutter des Klägers hatte ihm im Juli 1994 Vermögen übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine Verpflichtung übernehmen müssen, von ihm erzielte Einkünfte als Versorgungsleistungen zu erbringen, weil sich die Mutter das Erwirtschaften der Erträge des Vermögens durch das Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. b) Die im März 1999 vereinbarte Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Rente steht in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen. Das Nießbrauchsrecht, dessen Verzicht zugunsten des Vermögensübernehmers dann der Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen gleichsteht, wenn sich im Gegenzug der Vermögensübernehmer zu Versorgungsleistungen verpflichtet, weil sich in den Versorgungsleistungen der Vorbehalt der Erträge fortsetzt, war von der Mutter bereits im Oktober 1998 ohne die im Gegenzug ausbedungene Verpflichtung des Klägers zu wiederkehrenden Leistungen aufgegeben und im Grundbuch gelöscht worden. Es konnte demnach nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein. c) Somit wurde das Nießbrauchsrecht anders als für die Wahrung des sachlichen Zusammenhangs erforderlich nicht durch die Verpflichtung zu Rentenzahlungen ersetzt. Mit seiner im Oktober 1998 vorgenommenen Aufhebung ohne die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen war einer gleitenden Vermögensübergabe der Boden entzogen worden. Darauf hatte das FA bereits im Klageverfahren und zuletzt in der Revisionserwiderung hingewiesen, ohne dass sich die Kläger dazu geäußert haben. 4. Infolgedessen hat die vom Kläger im Vertrag vom 24.3.1999 eingegangene Verpflichtung zu nach Maßgabe des § 12 EStG nicht abziehbaren Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht ( § 12 Nr. 2 EStG ) geführt. Unter dieses Abzugsverbot fallen auch Renten und dauernde Lasten ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese wie hier außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (BFH, BStBl II 1992, 612; BStBl II 1993, 23 = MittBayNot 1993, 233 ; BStBl II 1996, 663). 5. Mit der Vereinbarung vom 24.3.1999 konnte ein sachlicher Zusammenhang von Vermögensübergabe und Rentenverpflichtung nicht hergestellt werden, und zwar ungeachtet des dieser Vereinbarung vorangestellten Hinweises auf das frühere Nießbrauchsrecht. Der durch die Aufgabe des Nießbrauchs im Oktober 1998 verwirklichte Sachverhalt kann nicht mit steuerlicher Wirkung rückwirkend umgestaltet werden (vgl. § 38 AO ; BFH, BStBl II 2000, 208; BStBl II 1985, 55). Einem etwaigen Drängen der am Kauf des Grundstücks interessierten Gemeinde kann in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Der Kläger war in seiner Entscheidung über den Verkauf und insbesondere über die weitere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seiner Mutter frei. 166 MittBayNot 2/2007Steuerrecht 27. EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft) Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. BFH, Urteil vom 27.6.2006, IX R 47/04 Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erwarben durch notariellen Vertrag vom 7.8.1997 von einem Bauträger für einen Festpreis von 230.000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Nach Fertigstellung wurde die Wohnung ab März 1998 vermietet. Im Juli 2000 forderten die Kläger den Bauträger unter Fristsetzung auf, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirken; eine Erfüllung nach Fristablauf lehnten sie ab. Nach fruchtlosem Fristablauf und der Insolvenz des Bauträgers forderten die Kläger vom Bürgen, der H-Bank, Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises. Daraufhin zahlte die H-Bank an die Kläger 230.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung. Im Einkommensteuerbescheid 2000 beurteilte das beklagte Finanzamt (FA) Erwerb und Herausgabe als privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG . Unter Berücksichtigung der in den Jahren 1998 bis 2000 in Anspruch genommenen AfA ermittelte das FA einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 20.381 DM. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt. Hiergegen wendet sich die Revision des FA. Gründe: II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrages kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ist. 1. Private Veräußerungsgeschäfte ( § 22 Nr. 2 EStG ) i. S. des § 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Es handelt sich hierbei um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet (BFH, BStBl II 2004, 284 = DNotI-Report 2004, 38). Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH, BStBl II 2004, 218; BFH/NV 2003, 1171; BStBl II 2000, 614). Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung i. S. von § 23 Abs. 1 EStG zu beurteilen sein, etwa der Tausch eines Fremdwährungsguthabens (BFH, BStBl II 2000, 614) oder das Glattstellungsgeschäft, mit dem ein Optionsberechtigter sich von seiner Option, die er nach den Handelsbedingungen der Börse nicht an Dritte veräußern kann, trennt und dadurch auf dem einzig möglichen Vertragsweg die Werterhöhungen des Wirtschaftsgutes realisiert (BFH, BStBl II 2003, 752). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Zwar ist die Annahme des FG, ein Anschaffungsvorgang setze eine zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung voraus, unzutreffend (so aber noch RFH, RStBl 1933, 424; FG Düsseldorf, EFG 1957, 364 ; Riewald, Reichsabgabenordnung und Steueranpassungsgesetz, Teil I, 1941, § 11 StAnpG Rechtsprechung Anm. 1), da für eine Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO – wie im Streitfall – ausreichend ist (vgl. BFH/NV 1998, 1352; BFH, BStBl II 1972, 452; BStBl II 1968, 142; Crezelius in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rdnr. B 69; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Rdnr. 64; Warnke in Lademann, EStG, § 23 EStG Anm. 128). b) Dessen ungeachtet ist dem FG im Ergebnis zuzustimmen. Eine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt (Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Anm. 57; Kube in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 17; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 23 Rdnr. 49 – ausdrücklich nur zum Rücktritt; P. Fischer, FR 2000, 393 , 394; vgl. auch BFH, BStBl II 1994, 687, unter 3. b). Denn die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH, NJW 2006, 499 , BFH/NV 2006, Beilage 2, 187). Im vorliegenden Fall, auf den das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. erfüllt sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Kläger den Betrag in Höhe von 230.000 DM als Schadensersatz (§ 326 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB a. F.) vereinnahmt oder ob sie Steuerrecht hiermit lediglich ihre Gegenleistung zurückerhalten (Rücktritt, § 326 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB a. F.) haben. Gegenteiliges folgt weder aus der Herausgabe der Wohnung an die H-Bank als Bürgen, noch aus der Verteilung von Nutzen und Lasten während des zweijährigen Besitzes der Wohnung. Denn zum einen ist die H-Bank bereits mit ihrer Bürgschaftserklärung in das spätere Rückabwicklungsverhältnis einbezogen worden. Zum anderen sind die den Klägern verbliebenen Mieteinnahmen und die von ihnen getragenen Betriebskosten und AfA lediglich Ausdruck der Tatsache, dass das wirtschaftliche Eigentum übergegangen war; sie ändern aber nichts an der Rückabwicklung des irreparabel gestörten Vertragsverhältnisses. c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des I. Senats vom 21.10.1999, I R 43, 44/98 (BStBl II 2000, 424) ab. Denn die Beurteilung der Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen im Zuge der Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts als Veräußerung der Anteile i. S. des § 17 EStG ist Ausdruck eines besonderen normspezifischen Begriffsverständnisses, um den wirtschaftlichen Gehalt des § 17 EStG zur Geltung zu bringen (BFH, BStBl II 2000, 424, unter II. 2. b dd ddd). Auch verwendet das Einkommensteuergesetz den Begriff der Veräußerung an weiteren Stellen, so z. B. in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7, § 4 Abs. 3, §§ 6 b, 7 b, 13 a, 14, 14 a, 15 a, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 34 d, 43, 43 a EStG, ohne dass er innerhalb des Einkommensteuergesetzes einheitlich ausgelegt würde (BFH, BStBl II 1983, 315; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 17 Rdnr. 97). Rechtsprechung MittBayNot 2/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.06.2006 Aktenzeichen: IX R 47/04 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2007, 166-167 NJW 2006, 3743-3744 Normen in Titel: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1