V ZR 234/05
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Oktober 2006 V ZR 234/05 BGB §§ 883, 401 Keine Gleichwertigkeit der „abgetretenen“ Vormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ) AGBG zu unterwerfen ist, offen gelassen (vgl. BGHZ 162, 9 , 15 = DNotZ 2005, 666 ); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. Soweit das AGBG anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung ( § 9 Abs. 1 AGBG , jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbesondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ 162, 9, 16). b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen, denn er verliert dadurch praktisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 9 Rdnr. 10; Mankowski, EWiR 2000, 411 , 412; a. A. OLG Celle, OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Einschränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung des § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl I, S. 3224) nicht mehr die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff. ZPO a. F.: BGHZ 54, 392 , 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen dagegen Senatsurteil BGHZ 98, 70 , 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO (n. F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser – auch dem AGB-Recht vorgehenden – Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Bezug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Beanstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO ) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung, a. a. O., S. 39; Stein/Jonas/Schlosser, § 1029 ZPO Rdnr. 26 und § 1034 ZPO Rdnr. 2 und 5; MünchKommZPO/Münch, 2. Aufl. 2001, § 1034 Rdnr. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 1034 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 9 Rdnr. 12; siehe auch Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1034 Rdnr. 13; vgl. auch Mankowski, EWiR 2000, 411 , 412, der die formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die Anwendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet). c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsvereinbarung – und damit die Schiedseinrede – aber ebenso wenig zu Fall. Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042 Abs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden ( § 1042 Abs. 2 ZPO ). Im Übrigen können die Parteien – vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO – das Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Rege313MittBayNot 4/2007 Bürgerliches Recht lung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt ( § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Das Gesetz räumt mithin den Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, wonach das Schiedsgericht „das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen“ bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig „frei“ (in den von § 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrahmen keinesfalls überschritten. 4. BGB §§ 883, 401 (Keine Gleichwertigkeit der „abgetretenen“ Vormerkung) Die sog. abgetretene Vormerkung ist keine der originären Vormerkung gleichwertige Sicherung des Grundstückskäufers. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 27.10.2006, V ZR 234/05 Die Klägerin verkaufte der Beklagten verschiedene Grundstücke sowie eine unvermessene Grundstücksteilfläche zu einem Gesamtkaufpreis von 4.199.999,60 DM. Eines dieser Grundstücke stand noch nicht im Eigentum der Klägerin. Sie hatte dieses zuvor von der V.-GmbH (V.) gekauft, welche es ihrerseits von der A.-GmbH (A.) gekauft hatte, und diese von der Stadt S. Der von der Beklagten bar zu entrichtende Kaufpreis sollte 14 Tage nach Zugang einer Fälligkeitsbescheinigung des Notars gezahlt werden, die u. a. zur Voraussetzung hatte, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten – ausgenommen die unvermessene Teilfläche – durch Eintragung von Vormerkungen gesichert war. Hinsichtlich des der Klägerin bereits gehörenden Grundbesitzes wurde die Vormerkung am 26.2.1997 eingetragen. In das Grundbuch des Grundstücks, das die Klägerin gekauft hatte, das aber noch nicht in deren Eigentum stand, wurde am selben Tage die Abtretung einer Vormerkung seitens der A. eingetragen, deren Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Stadt S. entsprechend gesichert worden war. Der Notar stellte eine Fälligkeitsbescheinigung aus. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst nach weiteren 15 Tagen. Aus den Gründen: II. 1. Der Kaufpreis ist nach den Bestimmungen in § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages nicht fällig geworden. a) Die vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht allein aufgrund der Mitteilung des Notars, sondern nur dann eintreten sollte, wenn auch die im Kaufvertrag dafür benannten Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Diese tatrichterliche Auslegung, die von der Revision – weil für ihre Auffassung günstig – nicht angegriffen wird, ist für den Senat bindend. Die vertragliche Absprache der Parteien dahin, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung über den Eintritt der dafür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sei, kann eine solche Erklärungsbedeutung haben (dazu BGH, WM 1985, 1109 , 1111). Für Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze, auf die die Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung auch einer vertraglichen Regelung über den Eintritt Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht der Fälligkeit nach Mitteilung des Notars beschränkt ist (BGH, MittBayNot 2005, 395 ), ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. b) Die in § 4 Abs. 1 lit. b des Kaufvertrages vereinbarte Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit ist nicht eingetreten, da eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums nicht eingetragen worden war. Die Eintragung der Vormerkung war an dem Grundstück noch nicht möglich. Es fehlte an der dafür erforderlichen Identität des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts (BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188 = NJW 1997, 861 ). 2. Die Kaufpreisfälligkeit ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Beklagten stattdessen der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch der A. aus deren Kaufvertrag mit der Stadt abgetreten wurde. a) Soweit die Revision Einwendungen gegen die von dem Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Zession erhebt, sind diese allerdings unbegründet. Die Erklärung der Abtretung der Vormerkung durch die Erstkäuferin ist im Zweifel als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs auszulegen, bei der das dingliche Sicherungsrecht nach § 401 BGB kraft Gesetzes auf den Zessionar übergeht (vgl. BGH, NJW 1994, 2947 = DNotZ 1995, 47 ; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 883 Rdnr. 319). Damit brachte die Beklagte als Empfängerin der Abtretungserklärung nach außen auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zum Ausdruck, der für eine Annahme nach § 151 BGB erforderlich ist (vgl. BGHZ 74, 352 , 356; 111, 97, 101). Mit der Eintragung der Übertragung erwarb die Beklagte die dingliche Sicherung aus der Vormerkung (BGH, NJW 1994, 2947 , 2948 = DNotZ 1995, 47 ). b) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der „zedierten“ Vormerkung ein gleichwertiges, in Bezug auf die Rangwirkung der Vormerkung (dazu BGHZ 143, 175 , 180; Weirich/Ivo, Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rdnr. 917) sogar besseres Sicherungsrecht als mit der Eintragung einer „originären“ Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag erlangt habe. Davon kann nicht ausgegangen werden. Zu Recht beanstandet die Revision diese Gleichsetzung der Sicherheit aus abgetretener und originärer Vormerkung. Sie besteht schon deshalb nicht, weil der Bestand des abgetretenen Anspruchs dem Einfluss des nachfolgenden Käufers entzogen und die Vormerkung zu diesem Anspruch akzessorisch ist. Besteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos (vgl. BGHZ 150, 138 , 142 sowie zur fehlenden Gleichwertigkeit vgl. Staudinger/Pfeifer, BGB, 2004, § 925 Rdnr. 147 sowie DNotI-Report 1998, 213 , 214). Ob eine Gleichwertigkeit der Sicherheit unter der Voraussetzung bejaht werden kann, dass der abgetretene Übereignungsanspruch „rechtsbeständig“ geworden ist, weil gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte aus den vorangegangenen Grundstücksgeschäften nicht mehr bestehen (KG, KG-Report 1997, 271, 274; Soergel/ Stürner, BGB, 13. Aufl., § 883 Rdnr. 44), kann dahinstehen, da hierzu weder etwas festgestellt noch vorgetragen worden ist. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Aufsatz von Amann, NotBZ 2005, 1 . MittBayNot 4/2007 5. GBV § 6 Abs. 4 (Beibringungspflicht im Grundbuchverfahren) Das Grundbuchamt kann seine Verpflichtungen aus § 6 Abs. 4 Satz 3 GBV nicht auf den Eigentümer abwälzen. OLG München, Beschluss vom 27.2.2007, 32 Wx 25/07; eingesandt von Notar Dr. Lorenz Bülow, Immenstadt, und mitgeteilt von Jupp Joachimski, Vorsitzender Richter am OLG München Zu notarieller Urkunde veräußerte der Beteiligte aus seinem Grundbesitz zwei Flurstücke ganz und aus drei weiteren Flurstücken Teilflächen und beantragte die Eintragung entsprechender Eigentumsvormerkungen. Der Grundbesitz des Beteiligten ist im Grundbuch wie folgt vorgetragen: „Landwirtschaftliches Anwesen Haus-Nr. 5 in R. Vgl. Auszug aus dem Liegenschaftsbuch U. Best.-Nr. vom .“ Dieser amtliche Auszug aus dem Liegenschaftsbuch befindet sich bei den Grundakten und ist fortgeführt. Mit Zwischenverfügung verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines aktuellen beglaubigten Auszugs aus dem Liegenschaftsbuch hinsichtlich sämtlicher im Bestandsverzeichnis unter Ziffer 1 vermerkter Flurstücke. Hiergegen wandte sich der Beteiligte mit der Beschwerde, welche vom LG zurückgewiesen wurde. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgte der Beteiligte das Ziel, das Grundbuchamt entsprechend §§ 116 ff. GBO zur Anlegung des Grundbuchblatts anzuhalten. Gemäß § 117 GBO müsse das Grundbuchamt in diesem Fall selbst einen amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erholen. Aus den Gründen: Die gem. § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. 1. Das LG hat ausgeführt: Die Belastung einzelner Teilflächen in einer Auflassungsvormerkung sei nur möglich, wenn alle Grundstücke durch Eintragung in das Grundbuch selbst verlautbart werden. Es handle sich vorliegend nicht um die Neuanlegung eines Grundbuchblatts, sondern um die Nachholung fehlender Angaben. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe Angaben nachzuholen, deckt sich nicht mit dem Inhalt der Zwischenverfügung. In dieser geht es nicht etwa um Angaben, sondern um die Vorlage von Urkunden. Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beteiligten und dem Grundbuchamt bezieht sich auch nicht auf die Notwendigkeit der Erholung dieser Urkunde, sondern einzig und allein auf die Frage, wer diese zu bewirken hat. Ob der mit zwei Beschwerdeinstanzen verbundene personelle und zeitliche Aufwand durch die Klärung dieser Frage gerechtfertigt wird, hat der Senat nicht zu entscheiden. Es trifft zwar zu, dass bei einer auf Antrag vorzunehmenden Eintragung der Antragsteller grundsätzlich alle Nachweise beizubringen hat, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Hierzu gehört bei einer Abschreibung von Grundstücksteilflächen gemäß § 2 Abs. 3 GBO auch der von der zuständigen Behörde erteilte beglaubigte Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses. Der konkretisierende Gesetzeswortlaut in § 2 Abs. 3 GBO „wenn … vorgelegt wird“ stellt den aus § 29 Abs. 1 GBO resultierenden Grundsatz klar, dass diese Vorlage Aufgabe des Antragstellers ist. Eine Verpflichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe kann jedoch nur dann bestehen, wenn die Notwendigkeit der Urkundsvorlage kausal durch das Begehren des Antragstellers verursacht wurde. Die bezeichnete Kausalität besteht nicht: Im Grundbuch des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes wird in zulässiger Weise gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GBV in Ausnahme zu § 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.10.2006 Aktenzeichen: V ZR 234/05 Rechtsgebiete: Vormerkung Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 313 DNotZ 2007, 360-364 NJW 2007, 508-509 Normen in Titel: BGB §§ 883, 401