II ZB 12/02
AG, Entscheidung vom
28mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück AG Memmingen 15. November 2006 HRB 1597 GmbHG § 9 c; KostO § 1, 2 Nr. 1, 79, 79 a; HRegGebV § 4 Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau S. 2802 Anwendung findet oder ob darin eine unzulässige Rückwirkung zu sehen ist. Allerdings sprechen unter Beachtung des Normzwecks des Anfechtungsrechts gute Gründe dafür, diese Vorschrift trotz Fehlens einer Überleitungsvorschrift im UMAG vorliegend nicht anzuwenden. § 245 Nr. 1 AktG ist eben nicht nur eine Vorschrift des Verfahrensrechts, sondern berührt als effektives Kontrollinstrument auch die materiell-rechtliche Stellung des Aktionärs, weil die Anfechtungsbefugnis dem Aktionär die Möglichkeit eröffnet, auf die Willensbildung der Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen. In diese Rechtsstellung würde unzulässig eingegriffen, wenn man vorliegend eine Anwendung auf laufende Verfahren zuließe, nachdem zunächst eine Klage mit gegebener Anfechtungsbefugnis erhoben worden war. Für diese Überlegung spricht auch die sich aus Art. 170 EGBGB ergebende Wertung (vgl. Lochner, ZIP 2006, 135 f.; a. A. OLG Hamm, ZIP 2006, 133 , 134 = NZG 2006, 897 ; OLG Frankfurt a. M., DB 2006, 438 , 439; Leuering, NZG 2004, 999 , 1000 f.). b) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Klägerinnen und die Nebenintervenientin ihren Widerspruch wirksam im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG zur Niederschrift erklärt haben. Soweit vereinzelt in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, der Widerspruch könne erst nach der Beschlussfassung wirksam zur Niederschrift erklärt werden (vgl. LG Frankfurt a. M., DB 2005, 603; MünchKommAktG/Kubis, § 130 Rdnr. 7), wird dieser Auffassung nicht zu folgen sein. Die sehr viel besseren Gründe sprechen für die Gegenansicht, wonach ein Widerspruch bereits vor der Beschlussfassung wirksam erklärt werden kann (vgl. RGZ 53, 291 , 292 m. w. N. aus der Rechtsprechung des RG; LG Ingolstadt, WM 1991, 685 , 689; MünchKomm-AktG/Hüffer, § 245 Rdnr. 36; KölnKommAktG/Zöllner, § 245 Rdnr. 36; Priester, EWiR 2005, 329 f.). Hierfür spricht insbesondere der Grundgedanke von § 245 Nr. 1 AKtG, wonach die Notwendigkeit des Widerspruchs auf dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausschluss des in § 242 BGB verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben beruht; wer sich verschweigt, hat seine Anfechtungsbefugnis verloren (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, § 245 Rdnr. 32 m. w. N.). c) Da die Klage bereits aus inhaltlichen Gründen unbegründet ist, muss auch die Frage nach der wirksamen Anmeldung der Aktien durch die Klägerin zu 1) ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob die Klage der Klägerin zu 1) rechtsmissbräuchlich sein könnte. Allerdings können aus Äußerungen des Vertreters vor der Bevollmächtigung, über deren Fortbestand und Wirksamkeit gleichfalls nicht entschieden werden muss, keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Klageerhebung gezogen werden. III. 1. Die von der Klägerin zu 2) hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es liegt keiner der in § 241 AktG genannten Gründe vor; insbesondere lässt sich eine Verletzung von §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 und Abs. 3 oder Abs. 4 AktG nicht bejahen. Die Frage eines Verstoßes gegen § 124 AktG würde ohnehin allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen. Weitere Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch erkennbar. 2. Die äußerst hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, die als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Es ist weder ein 147MittBayNot 2/2007 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Grund vorgetragen noch sonst erkennbar, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung über die Satzungsänderung führen könnte. 15. GmbHG § 9 c; KostO § 1, 2 Nr. 1, 79, 79 a; HRegGebV § 4 (Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG ) 1) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des bisher zuständigen Registergerichts, ob es nach Eingang derAnmeldung einer Sitzverlegung vorher eingegangene, auch unerledigte Anträge selbst erledigt oder diese an das Gericht des neuen Sitzes abgibt ( § 13 h Abs. 2 HGB ). 2) Die 2-Jahres-Frist des § 67 Satz 1 UmwG beginnt im Fall der wirtschaftlichen Neugründung einer AG durch Verwendung einer Vorrats-AG (BGHZ 117, 323 ff.) erst mit der Eintragung der die wirtschaftliche Neugründung begründenden Satzungsänderungen in das Handelsregister. (Leitsätze des Einsenders) AG Memmingen, Beschluss vom 16.11.2006, HRB 1597; mitgeteilt von Hermann Dimmling, Direktor des AG Memmingen Aus den Gründen: I. Im Handelsregister des AG M ist die E-GmbH eingetragen. Im Handelsregister des AG T ist die E-AG eingetragen. Diese Gesellschaft wurde als Vorrats-AG mit einem Grundkapital von 50.000 € und mit dem Unternehmensgegenstand der Verwaltung eigenen Vermögens gegründet. Die Gesellschafter der E-GmbH erwarben am 28.7.2006 die Aktien der VorratsAG, wobei ihre prozentuale Beteiligung daran derjenigen an der E-GmbH entsprach. Am 28.7.2006 beschloss die Hauptversammlung der VorratsAG die Änderung ihrer Firma (nun: E-AG) und des Unternehmensgegenstands, der nunmehr dem Unternehmensgegenstand der E-GmbH entsprach. Diese Satzungsänderungen wurden am 8.8.2006 in das Handelsregister des AG T eingetragen. Am 28.7.2006 schloss die E-AG mit der E-GmbH einen Verschmelzungsvertrag, durch den die E-GmbH auf die E-AG verschmolzen werden sollte. Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens erhalten die Gesellschafter der E-GmbH mit Wirksamwerden der Verschmelzung neue Aktien der E-AG im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an beiden Gesellschaften. Zur Durchführung dieser Verschmelzung beschloss die Hauptversammlung der E-AG am 28.7.2006 eine Erhöhung ihres Grundkapitals. Die Kapitalerhöhung wurde am 22.8.2006 in das Handelsregister des AG T eingetragen. Am 28.7.2006 stimmten die Gesellschafterversammlung der E-GmbH und die Hauptversammlung der E-AG dem Verschmelzungsvertrag zu. Am 28.7.2006 meldeten die Geschäftsführer der E-GmbH dieVerschmelzung beim AG M zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht kündigte die Zurückweisung des Antrags nach Fristablauf an. Am 27.9.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der E-GmbH die Sitzverlegung von B nach P. Die Anmeldung dazu ging am 2.11.2006 beim AG M ein. II. Das AG – Registergericht – M ist örtlich und sachlich zur Entscheidung zuständig. Rechtsprechung Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 1. Die Anmeldung der am 27.9.2006 beschlossenen Sitzverlegung steht einer Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung im Register des übertragenden Rechtsträgers (E-GmbH) nicht entgegen. Zwar gibt das bisherige Gericht (AG M) i. d. R. die Akten mit den eingereichten Urkunden an das für den neuen Sitz zuständige Registergericht (AG T) ab, § 13 h Abs. 2 HGB . Liegen jedoch beim Gericht des bisherigen Sitzes noch unerledigte, vor der Anmeldung der Sitzverlegung eingegangene Anträge vor, so steht es im pflichtgemäßen Ermessen des bisher zuständigen Gerichts, ob es diese Anmeldung noch selbst erledigt oder an das Gericht des neuen Sitzes abgibt (KG Berlin, Rpfleger 1997, 217 f.). Im vorliegenden Fall sprachen folgende Gründe für eine Erledigung durch das AG M: Im Fall der Abgabe hätte wegen des Richterwechsels erneut rechtliches Gehör gewährt werden müssen, der Richter des AG T hätte sich in die nicht einfache rechtliche Problematik neu einarbeiten müssen. Eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung wäre die Folge. Demgegenüber ist die Sache für den Richter des AG M entscheidungsreif. Außerdem müsste die E-GmbH beim AG T neu in das Handelsregister eingetragen werden, was zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand und zusätzlichen Gerichtsgebühren führen würde. Im Übrigen ist der Antrag vom 28.7.2006 zum AG M, in dessen Register die Verschmelzung der E-GmbH einzutragen, unverändert. Ein Antrag, zuerst die Akten an das AG T abzugeben und dort zunächst die Sitzverlegung und dann die Verschmelzung einzutragen, wurde nicht gestellt. 2. Das AG – Registergericht – M ist örtlich und sachlich zuständig, die rechtlichen Voraussetzungen des gesamten Verschmelzungsvorgangs zu prüfen. Denn es hat darüber zu entscheiden, ob die Verschmelzung der E-GmbH (übertragende Gesellschaft) auf die E-AG (übernehmende Gesellschaft) im Handelsregister des AG M (zuerst) einzutragen ist, § 19 Abs. 1 UmwG. Diese Entscheidung hängt von dem Ergebnis der rechtlichen Überprüfung des gesamten Verschmelzungsvorgangs in formeller und materieller Hinsicht ab. Die Überprüfung erfasst den gesamten Vertrag und nicht nur Teile davon; sie ist für jeden der beteiligten Rechtsträger vorzunehmen (Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, Rdnr. 1180). Der Einwand der E-GmbH, der Registerrichter des AG M dürfe die Frage einer wirtschaftlichen Neugründung der E-AG nicht prüfen, geht am Kern des Problems vorbei. § 67 UmwG will sicherstellen, dass eine Verschmelzung nicht dazu genutzt wird, die Regeln über Nachgründungen zu umgehen, die ihrerseits den Sinn haben, eine Umgehung des § 27 AktG zu verhindern (Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 67 Rdnr. 1 a). § 67 UmwG führt somit zur Prüfung der Werthaltigkeit des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers und damit zur Prüfung einer Vereinbarung des Verschmelzungsvertrags. Ob § 67 Satz 1 UmwG anwendbar ist, hängt u. a. davon ab, ob die 2-Jahres-Frist seit Eintragung der Aktiengesellschaft bereits abgelaufen ist oder nicht. Deshalb ist der Fristbeginn zu prüfen und (nur) in diesem Zusammenhang die Frage der wirtschaftlichen Neugründung der E-AG. 3. Das AG M ist an einer Prüfung, ob § 67 Satz 1 UmwG anzuwenden ist, auch nicht dadurch gehindert, dass die zum Zweck der Verschmelzung am 28.7.2006 beschlossene Kapitalerhöhung bereits seit 22.8.2006 im Handelsregister des AG T eingetragen ist. Diese Reihenfolge der Eintragungen folgt aus § 53 UmwG , um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung die zum Ausgleich der Vermögensübertragung den Anteilseignern zu gewährenden neuen Geschäftsanteile zur Verfügung stehen (Lutter, § 53 Rdnr. 2). Die Kapitalerhöhung wird deshalb erst mit EintraMittBayNot 2/2007 gung der Verschmelzung wirksam. Scheitert die Verschmelzung endgültig, ist die Kapitalerhöhung nach § 144 Abs. 2 FGG von Amts wegen zu löschen (Lutter, § 53 UmwG Rdnr. 4). III. Die Verschmelzung der E-GmbH auf die E-AG ist nicht eintragungsfähig, weil bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Vorschriften über die Nachgründung entsprechend § 52 Abs. 3, 4, 7–9 AktG nicht angewendet wurden. § 67 Satz 1 UmwG ist anwendbar, weil die E-AG mit Satzungsänderung vom 28.7.2006 wirtschaftlich neu gegründet wurde und deshalb ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderungen in das Handelsregister (8.8.2006) die 2-Jahres-Frist dieser Vorschrift zu laufen begonnen hat. Die Nichtbeachtung des § 67 UmwG stellt einen so schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, dass der Mangel nicht heilbar ist. 1. § 67 Satz 1 UmwG ist anwendbar. § 67 Satz 1 UmwG setzt zunächst voraus, dass eine Aktiengesellschaft übernehmender Rechtsträger ist. Das ist hier der Fall. § 67 Satz 2 und 3 UmwG greifen nicht durch. Die alleinigen Aktionäre und zugleich Verschmelzungspartner sind zu insgesamt 100 % an dem erhöhten Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. a) Die Anwendung des § 67 Satz 1 UmwG scheitert auch nicht an § 52 Abs. 9 AktG . Denn der Erwerb der Vermögensgegenstände – hier des Vermögens der E-GmbH – erfolgt nicht im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft (die Alternativen Zwangsvollstreckung oder Börse scheiden aus). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 9 AktG ist es, Geschäfte ohne nachgründungstypische Gefährdungslage von entbehrlichen Erschwernissen freizustellen (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 52 Rdnr. 18). Das gilt insbesondere für Alltagsgeschäfte im Rahmen des statuarischen Unternehmensgegenstands. Auf die Verschmelzung übertragen bedeutet das, dass der Erwerb von Unternehmen für die aufnehmende Aktiengesellschaft ein übliches Geschäft ist. Gerade das ist hier nicht der Fall: Die aufnehmende Aktiengesellschaft war zunächst als reine Vorrats-AG gegründet worden und hat auch so firmiert. Ihr Unternehmensgegenstand war die Verwaltung eigenen Vermögens, das Grundkapital von 50.000 € war Barvermögen abzüglich der Gründungskosten. Irgendwelche laufenden Geschäfte hat die Vorrats-AG nicht betrieben. Vielmehr wartete sie auf ihre eigentliche wirtschaftliche Gründung, auf ihr erstmaliges werbendes Auftreten auf dem Markt. Zu diesem Zweck wurden am 28.7.2006, Verträge geschlossen und die Satzung geändert: Der Gründungsgesellschafter der VorratsAG schied als Aktionär aus, die Gesellschafter der E-GmbH erwarben die Aktien, Firma und Gegenstand des Unternehmens wurden der E-GmbH angeglichen, die Kapitalerhöhung wurde zum Zweck der Verschmelzung beschlossen und der Verschmelzungsvertrag geschlossen. Die Rechtshandlungen vom 28.7.2006 in ihrer Gesamtheit machen deutlich, dass die Verschmelzung der E-GmbH auf die E-AG nicht als ein laufendes Geschäft der E-AG angesehen werden kann, sondern Teilakt ihrer wirtschaftlichen Neugründung (unten lit. d) mit entsprechender Kapitalausstattung ist. Der Regelungszweck des § 52 AktG , die Sicherung der Kapitalaufbringung durch den Umgehungsschutz, hat hier einzugreifen. b) Die 2-Jahres-Frist des § 67 Satz 1 UmwG hat mit der Eintragung der wirtschaftlich neu gegründeten E-AG in das Handelsregister am 8.8.2006 zu laufen begonnen. Bereits mit Beschluss vom 16.3.1992 hat der BGH (BGHZ 117, 323) für Aktiengesellschaften entschieden, dass die spädass im Interesse eines wirksamen Gläubigerschutzes die Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Danach ist insbesondere die Kapitalausstattung der Aktiengesellschaft bei deren erstmaligem Eintritt in das Wirtschaftsleben neu zu prüfen. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Rahmen seiner Entscheidungen zur Verwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH (Beschluss vom 9.12.2002, II ZB 12/02, DNotZ 2003, 443 ) bzw. eines unternehmenslos gewordenen GmbH-Mantels (Beschluss vom 7.7.2003, II ZB 4/02, MittBayNot 2004, 133 [LS] = DNotZ 2003, 951 ) bekräftigt. Sie gilt auch für Aktiengesellschaften. Dem Rechtsgedanken des BGH, im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung durch Verwendung einer Vorratsgesellschaft insbesondere die Kapitalausstattung zum Zweck des Gläubigerschutzes neu zu prüfen, entspricht der Normzweck des § 67 UmwG , der auf § 52 AktG verweist. Auch hier geht es um den Gläubigerschutz durch die entsprechende Anwendung der Nachgründungsvorschriften. § 67 UmwG will sicherstellen, dass eine Verschmelzung nicht dazu genutzt wird, die Nachgründungsvorschriften, also die Prüfung der Kapitalausstattung aus besonderem Anlass, zu umgehen. Diese Prüfung hat allerdings nur innerhalb des vom Gesetzgeber bestimmten zeitlichen Rahmens stattzufinden: Der Verschmelzungsvertrag muss innerhalb von zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen sein, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung (hier: 28.7.2006) ist. Wenn der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als Beginn der 2-JahresFrist abstellt, so zielt er dabei darauf ab, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung der Aktiengesellschaft (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG) auch die gesetzlich vorgeschriebene Kapitalausstattung vorhanden sein muss. Werden innerhalb der 2-Jahres-Frist bestimmte schuldrechtliche Geschäfte getätigt, sind sie ähnlich wie die Gründung zu prüfen (Hüffer, § 52 AktG Rdnr. 2). Derselbe Rechtsgedanke trägt die Rechtsprechung des BGH zur Mantelverwertung einer Vorrats-AG bzw. -GmbH. Auch hier soll durch die analoge Anwendung der Gründungsvorschriften die Kapitalaufbringung sichergestellt werden. Deshalb ist § 67 Satz 1 UmwG dahin anzuwenden, dass im Fall einer Mantelverwendung einer Vorrats-AG die 2-Jahres-Frist erst mit der Eintragung der wirtschaftlich neu gegründeten Gesellschaft zu laufen beginnt. Gleiches gilt übrigens, sofern die AG durch Formwechsel aus einer anderen Rechtsform, z. B. aus einer GmbH hervorgegangen ist (Lutter, § 67 UmwG Rdnr. 4). Auch hier wird auf die Regeln über die Kapitalaufbringung abgestellt. 2. Nach § 67 Satz 1 UmwG , § 52 Abs. 4 AktG hat eine Prüfung der gesamten Umstände der Verschmelzung durch einen vom Gericht bestellten Prüfer zu erfolgen. Diese Prüfung, die sich auch auf die Werthaltigkeit des übergehenden Vermögens im Verhältnis zu den neu ausgegebenen Aktien zu erstrecken hat (Lutter, § 67 UmwG Rdnr. 12), ist unverzichtbar, da sie dem Gläubigerschutz dient. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses (Lutter, § 67 UmwG Rdnr. 18). Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus dem Fehlen des Berichts des Aufsichtsrats nach § 52 Abs. 2 AktG ergibt, kommt es nicht mehr an. 3. Die Nichtbeachtung der § 67 Satz 1 UmwG , § 52 Abs. 4 AktG, stellt einen so schwerwiegenden inhaltlichen Mangel des Verschmelzungsvorgangs dar, dass der Mangel nicht heilbar ist. Zwar wird eine inhaltliche Korrektur des UmwandHandelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht lungsvorgangs auch nach Ablauf der 8-Monats-Frist (§ 317 Abs. 2 Satz 4 UmwG) grundsätzlich für zulässig erachtet. Das gilt aber nicht, wenn Essentialia des Verschmelzungsvorgangs an schwerwiegenden Mängeln leiden bzw. wenn grundlegende materiellrechtlich erforderliche Voraussetzungen bei Fristablauf nicht vorliegen (Weiler, MittBayNot 2006, 377 , 380, 381). Die Beachtung des § 67 Satz 1 UmwG ist ein solch wesentlicher Teil des Verschmelzungsvorgangs, dass sein Fehlen nach Fristablauf nicht korrigiert werden kann. Denn die Prüfung der Kapitalaufbringung im Rahmen der Nachgründungsvorschriften durch einen unabhängigen, vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen ist eine tragende Säule des Verschmelzungsvorgangs. Vom Ergebnis der Prüfung hängt es ab, ob die Verschmelzung eingetragen wird oder nicht (§ 52 Abs. 7 AktG). Die Möglichkeit einer Heilung dieses Mangels, der zur Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses geführt hat, ist als zu weitgehend abzulehnen (Weiler, MittBayNot 2006, 380). 16. IHKG § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 3; EGV Art. 43, 48; HGB § 13 d Abs. 1, § 13 e Abs. 2 Satz 1 (Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK für englische „Limited“) 1. Die Pflichtmitgliedschaft einer englischen Limited in der IHK und die damit einhergehende Beitragspflicht sind mit der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit vereinbar. 2. Die Niederlassungsfreiheit verbietet auch nicht-diskriminierende Beschränkungen, die die Ausübung der niedergelassenen gewerblichen Tätigkeit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Durch die Beitragspflicht zur IHK wird die Niederlassungsfreiheit nicht spürbar behindert. 3. Die Eintragung einer englischen Limited in das registrar of companies beim Companies House in Cardiff ist eine Eintragung ins Handelsregister im Sinne der Beitragsbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG. 4. Eine englische Limited muss ihre in Deutschland eröffnete Hauptniederlassung in das hiesige Handelsregister eintragen lassen. VG Darmstadt, Urteil vom 7.11.2006, 9 E 793/05 Die Klägerin ist eine am 12.1.2004 nach englischem Recht als private Kapitalgesellschaft gegründete Limited (Private Limited Company), die als solche im Handelsregister für England und Wales (Companies House Cardiff) eingetragen ist. Sie unterhält eine Betriebsstätte in …stadt und vertreibt von dort aus Produkte über das Internet. Im Jahr 2004 erreichte sie ein vorläufiges Betriebsergebnis von 628,52 €. Mit Bescheid vom 19.11.2004 veranlagte die beklagte IHK die Klägerin für das Jahr 2004 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 204 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2005 zurück. Bei dem angeforderten Grundbeitrag handele es sich um einen Mindestbeitrag, den eine Limited gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Haushaltssatzung für das Jahr 2004 unabhängig von ihrer Ertragssituation zu zahlen habe. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO ). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Rechtsprechung MittBayNot 2/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG Memmingen Erscheinungsdatum: 15.11.2006 Aktenzeichen: HRB 1597 Rechtsgebiete: Kostenrecht GmbH Erschienen in: MittBayNot 2007, 147-149 Normen in Titel: GmbHG § 9 c; KostO § 1, 2 Nr. 1, 79, 79 a; HRegGebV § 4