XI ZR 195/05
ag, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Februar 2007 XI ZR 195/05 BGB §§ 134, 312 f, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 402 (Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung) Die Wertung des Gesetzes, dass die Abtretung einer Forderung ungeachtet einer persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden Auskünfte wirksam ist, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang dient. Für die Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut lässt sich bei typisierender Betrachtung nicht feststellen, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Schuldners derVorzug vor der Verkehrsfähigkeit der Forderung zu geben ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BVerfG, Beschluss vom 11.7.2007, 1 BvR 1025/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in WM 2007, 1694.Vgl. hierzu auch die nachfolgende Entscheidung des BGH. 2. BGB §§ 134, 312 f, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5Abs. 1 (Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung) a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. b) Arbeitsplatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers. c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312 f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt. BGH, Urteil vom 27.2.2007, XI ZR 195/05 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Zedentin von den Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer Teilklage die Rückzahlung eines Darlehens; den Beklagten zu 3 nimmt sie als Bürgen in Anspruch. Der Beklagte zu 1 schloss mit der Zedentin im Oktober 1998 einen Darlehensvertrag über 405.500 DM zur Zwischenfinanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung. Zur Abwicklung der Darlehensauszahlung eröffnete er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, bei der Zedentin ein Gemeinschaftskontokorrentkonto, das im Jahr 1998 ein Soll von ca. 125.000 DM aufwies. Der Beklagte zu 3, der Vater der Beklagten zu 2, unterzeichnete eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 150.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Zedentin gegen die Beklagten zu 1 und 2. Die Bürgschaftsurkunde enthielt keine Widerrufsbelehrung und bestimmte in Ziff. 9, dass jede Änderung oder Ergänzung des Bürgschaftsvertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform bedürfe. Die weiteren Umstände des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 3 be485MittBayNot 6/2007 Bürgerliches Recht hauptet, er habe seine Bürgschaftserklärung bei einem unbestellten Besuch einer Mitarbeiterin der Zedentin in der Zahnarztpraxis der Beklagten zu 2 abgegeben. Dabei sei ihm zugesagt worden, dass er aus der Bürgschaft entlassen werde, sobald eine vom Beklagten zu 1 erwartete, inzwischen erfolgte Steuerrückerstattung von ca. 50.000 DM eingegangen sei. In der Folgezeit schlossen die Beklagten zu 1 und 2 mit der Zedentin einen Darlehensvertrag über 550.000 DM, der ein Altdarlehen von 424.000 DM und – zur Ablösung der Überziehung des Kontokorrentkontos – eine Kreditaufstockung von 126.000 DM umfasste. Die Beklagten zu 1 und 2 unterzeichneten eine gesonderte, der Vorschrift des § 7 VerbrKrG a. F. entsprechende „Information über das Recht zum Widerruf“. Der Darlehensvertrag enthielt ferner „Allgemeine Darlehensbedingungen“, deren Ziff. 11 mit „Refinanzierung“ überschrieben ist und folgenden Inhalt hat: „Die Bank ist berechtigt, im Fall der Refinanzierung die Darlehensforderung abzutreten und die vom Darlehensnehmer bestellten Sicherheiten an die Refinanzierungsstelle zu übertragen.“ Nachdem über das finanzierte Objekt die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, kündigte die Zedentin den im Oktober 1998 geschlossenen Darlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung von 287.190,52 €. In der Folgezeit trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 und die eingeräumten Sicherheiten, u. a. die von dem Beklagten zu 3 übernommene Bürgschaft, an die Klägerin ab. Aus den Gründen: II. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wirksamkeit der Abtretung der Darlehens- und der Bürgschaftsforderung weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegen. a) Die Abtretung durch die Zedentin ist nicht gemäß § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, weil eine hierfür erforderliche „Vereinbarung mit dem Schuldner“ nicht vorliegt. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt ein Abtretungsausschluss einen Vertrag voraus, in dem sich die Vertragsparteien zumindest stillschweigend über den Ausschluss der Abtretung geeinigt haben (vgl. BGH, WM 2002, 1845, 1846 = NJW 2002, 2865 ; MünchKommBGB/ Roth, 4. Aufl., § 399 Rdnr. 30; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdnr. 8; Staudinger/Busche, BGB, 2005, § 399 Rdnr. 54 jew. m. w. N.). Dies beruht darauf, dass nach § 398 BGB die Abtretbarkeit der Regelfall und deren Ausschluss die Ausnahme ist, die – wie auch der eindeutige Wortlaut des § 399 Alt. 2 BGB besagt – von den Parteien erklärt worden sein muss und diesen nicht lediglich unterstellt werden darf. Nach diesen Grundsätzen ist hier die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses zu verneinen. Für den hierzu erforderlichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Ganz im Gegenteil ist in Ziff. 11 der Allgemeinen Darlehensbedingungen für den Fall der Refinanzierung die Berechtigung der Zedentin zur Forderungsabtretung ausdrücklich vorgesehen. Dessen ungeachtet widerspricht ein Abtretungsausschluss – für den Kunden erkennbar – den berechtigten Interessen der Bank. Diese ist an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen zum Zwecke der Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert (vgl. OLG Köln, WM 2005, Rechtsprechung RECHTSPRECHUNG Rechtsprechung Bürgerliches Recht 2385, 2386; LG Frankfurt am Main, WM 2005, 1120 , 1123; LG Koblenz, WM 2005, 30 , 32; Bruchner, BKR 2004, 394 , 396; Cahn, WM 2004, 2041 , 2048; Langenbucher, BKR 2004, 333, 334; Nobbe, WM 2005, 1537 , 1541; Schantz, VuR 2006, 464, 465). b) Entgegen der Revision ergibt sich ein vertraglicher Abtretungsausschluss auch nicht aus dem Bankgeheimnis. Dies entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur (vgl. KG, NZG 2006, 706; OLG Köln WM 2005, 2385 , 2386; LG Frankfurt am Main, WM 2005, 1120 , 1122; LG Koblenz, WM 2005, 30 , 32; Rohe in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.3.2006, § 399 Rdnr. 13; Palandt/Grüneberg, § 399 Rdnr. 8; Staudinger/Busche, § 399 Rdnr. 54; Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, § 1 Rdnr. 23 f.; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutionenschutz, 2005, S. 38 ff.; Böhm, BB 2004, 1641 , 1642 f.; Bütter/Aigner, BB 2005, 119, 121 f.; Bütter/Tonner, ZBB 2005, 165 , 169 ff.; Bruchner, BKR 2004, 394 ; Cahn, WM 2004, 2041 , 2048 ff.; Hofmann/Walter, WM 2004, 1566 , 1571 f.; Jobe, ZIP 2004, 2415, 2416 ff.; Langenbucher, BKR 2005, 333 ; Nobbe, WM 2005, 1537, 1540 ff.; Rinze/Heda, WM 2004, 1557 , 1559; Rögner, NJW 2004, 3230 , 3232 f.; Stiller, ZIP 2004, 2027 , 2029), die auch der Senat bereits gebilligt hat (Beschluss vom 27.1.1998, XI ZR 208/97, n. v.). Die von der Revision im Anschluss an eine – vereinzelt gebliebene – Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ( WM 2004, 1386 , 1387) vorgebrachten Gegenargumente überzeugen nicht. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH besteht das Bankgeheimnis in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (vgl. BGHZ 27, 241 , 246; BGH, WM 2006, 380 , 384 m. w. N.). Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (BGH, WM 2006, 380 , 385). bb) Aus dieser Verschwiegenheitspflicht, die rein schuldrechtlichen Charakter hat, folgt kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot. Hierzu bedürfte es einer – wie oben ausgeführt hier nicht vorliegenden – ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien i. S. d. § 399 Alt. 2 BGB. Allerdings kann die aus dem Bankgeheimnis folgende Verschwiegenheitspflicht mit der Auskunftspflicht des Zedenten nach § 402 BGB , die Bestandteil des der Zession zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts ist, in Konflikt geraten. Danach ist der Zedent verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Ein hiermit verbundener Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann jedoch lediglich auf schuldrechtlicher Ebene eine Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB auslösen, berührt aber die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts der Forderungsabtretung nicht (LG Koblenz, WM 2005, 30 , 32; Staudinger/Busche, § 399 Rdnr. 54; Nobbe, WM 2005, 1537 , 1541). Gegen die Auffassung, jede Zession verletze wegen der mit ihr verbundenen Informationspflichten stets die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2004, 1386 , 1387), spricht zudem, dass § 402 BGB zwar eine typisierende, aber keineswegs zwingende Regelung enthält, sondern abbedungen oder beschränkt werden kann. Der Zedent kann etwa weiterhin zur Einziehung der MittBayNot 6/2007 abgetretenen Forderung verpflichtet werden, so dass es zu keiner Informationsweitergabe kommt und das Bankgeheimnis von vornherein nicht betroffen ist (vgl. Bütter/Tonner, ZBB 2005, 165 , 170; Langenbucher, BKR 2004, 333 , 334; Stiller, ZIP 2004, 2027 , 2029; siehe auch Rundschreiben 4/97 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von Asset-Backed Securities-Transaktionen vom 19.3.1997 unter III., WM 1997, 1821, 1822). c) Schließlich verstößt die Abtretung auch nicht gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot gemäß § 134 BGB . aa) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit ebenfalls nur auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ( WM 2004, 1386 , 1387 f.) stützen kann, lässt sich ein gesetzliches Abtretungsverbot nicht mit der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Vertretern ähnlicher Berufe (vgl. BGHZ 115, 123 , 124 ff. betr. Arzt/Zahnarzt; BGHZ 122, 115 , 117 betr. Rechtsanwalt; BGH, WM 1996, 1815 , 1816 betr. Steuerberater; ebenso OLG Dresden, NJW 2004, 1464 betr. Verfahrenspfleger/Sozialarbeiter) begründen. Nach diesen Entscheidungen folgt das Abtretungsverbot aus einem Verstoß gegen § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 StGB . Dieses Verbotsgesetz stellt die unbefugte Offenbarung eines anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen fremden Geheimnisses durch die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB aufgeführten Berufsangehörigen unter Strafe. Für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte eines privaten Kreditinstituts oder – wie hier – einer Genossenschaftsbank sieht das Strafgesetzbuch keine Sanktion vor. Eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 1 StGB scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von vornherein aus. bb) Ein gesetzliches, dinglich wirkendes Abtretungsverbot ist auch nicht Bestandteil des Bankgeheimnisses, wenn man dieses – wie Teile der Literatur – als Gewohnheitsrecht einordnet (so z. B. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 3; Klüwer/Meister, WM 2004, 1157 ; KobersteinWindpassinger, WM 1999, 473 , 474; Toth-Feher/Schick, ZIP 2004, 491, 493). Gewohnheitsrecht stellt nur dann ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB dar, wenn es ein Rechtsgeschäft unmissverständlich verwirft, indem es sich – was allerdings atypisch wäre – gegen ein bestimmtes Rechtsgeschäft richtet (vgl. MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rdnr. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an der für eine gewohnheitsrechtliche Ausprägung erforderlichen lang dauernden Übung, die durch die Rechtsüberzeugung der beteiligten Verkehrskreise getragen werden muss (vgl. hierzu nur BVerfGE 28, 21 , 28; BGHZ 37, 219 , 222), dass ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis auch die Unwirksamkeit der Abtretung nach sich zieht. cc) Anders als die Revision meint, stehen der Wirksamkeit der Abtretung schließlich auch nicht die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entgegen. (1) Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, d. h. von Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 BDSG ). Werden Informationen über die Kreditbeziehung, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind, dem Zessionar durch den Zedenten offenbart, handelt es sich um die Übertragung von Daten an einen Dritten nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a BDSG und dagemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, soweit das Bundesdatenschutzgesetz (z. B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ) oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Zu den Voraussetzungen eines solchen Erlaubnistatbestandes hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Hierauf kommt es vorliegend auch nicht an. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen lässt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz kein gesetzliches Abtretungsverbot i. S. d. § 134 BGB herleiten. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 134 BGB bei einer gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßenden Abtretung nicht anwendbar sei (vgl. OLG Celle, WM 2004, 1384 , 1385; Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, § 1 Rdnr. 22; Bütter/Aigner, BB 2005, 119 , 122; Bütter/ Tonner, ZBB 2005, 165 , 170; Cahn, WM 2004, 2041 , 2051; Früh, WM 2000, 497 , 501; ders. in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Stand September 2006, Rdnr. 3/138 h; Nobbe, WM 2005, 1537 , 1543 f.; Rinze/Heda, WM 2004, 1557, 1563; Theewen, WM 2004, 105 , 113). Die Gegenauffassung hält demgegenüber § 28 BDSG für ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB , so dass im Falle eines Verstoßes gegen § 28 BDSG auch die Abtretung unwirksam sei (Küppers/ Brause, AG 1998, 413 , 418; Kusserow/Dittrich, WM 1997, 1786, 1791; Schantz, VuR 2006, 464 , 467). (2) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. (a) Nach der Konzeption des Bundesdatenschutzgesetzes kommt diesem kein Vorrang vor dem Bankgeheimnis zu. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Canaris in Großkomm. HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht I Rdnr. 72; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutionenschutz, S. 92) kann auch der Entscheidung des BGH vom 19.9.1985 ( BGHZ 95, 362 , 367) nichts anderes entnommen werden. Vielmehr erlangen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes im Verhältnis zum Bankgeheimnis nur dann Bedeutung, wenn eine Frage aufgrund des Bankgeheimnisses nicht abschließend beantwortet werden kann. Das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis wird maßgeblich von § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG bestimmt. Danach bleibt die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt. Dies bedeutet nicht nur, dass Datenschutz und Bankgeheimnis nebeneinander gelten, sondern auch, dass das Datenschutzrecht im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis eine Auffangfunktion hat (Bergmann/Möhrle/ Herb, Bundesdatenschutzgesetz, Stand August 2006, § 1 Rdnr. 23 f.; Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 25; Walz in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 182 und § 28 Rdnr. 134; Dörr/ Schmidt, Neues Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 22; Fisahn, CR 1995, 632 , 634 f.; Koberstein-Windpassinger, WM 1999, 473 , 476; Koch, MMR 2002, 504 , 506 f.; Nobbe, WM 2005, 1537 , 1544; Rinze/Heda, WM 2004, 1557 , 1563; a. A. Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz, Stand Dezember 2006, § 1 Rdnr. 35, die das Bankgeheimnis – ohne Begründung – nicht zu den Berufsgeheimnissen zählen). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes „unberührt“ und wird von der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes bestätigt, wonach sowohl gesetzliche Regelungen als auch von der Rechtsprechung für besondere Geheimnisse entwickelte Grundsätze Bürgerliches Recht den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehen sollen (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 39 zu § 1 Abs. 5). (b) Die Herleitung eines gesetzlichen Abtretungsverbots aus dem Bundesdatenschutzgesetz würde zudem zu einem untragbaren Wertungswiderspruch führen. Nach § 3 Abs. 1 BDSG fallen in dessen Anwendungsbereich lediglich die Daten natürlicher Personen, nicht aber diejenigen juristischer Personen. Es ist kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, die Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts gegen natürliche Personen an einem datenschutzrechtlichen Abtretungsverbot scheitern zu lassen, die Abtretung solcher Forderungen gegen juristische Personen aber als wirk-sam anzusehen. Ein solches Ergebnis wäre insbesondere im Hinblick auf den spezifischen Geheimnis- und Vertrauensschutz, der durch das Bankgeheimnis zwischen Kreditinstitut und Kunde begründet wird, nicht mehr verständlich (vgl. Nobbe, WM 2005, 1537 , 1544). Aufgrund dessen kann auch das von der Gegenansicht herangezogene Argument, zur Verwirklichung des verfassungsmäßigen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei die Sanktion der Nichtigkeit der Abtretung notwendig (vgl. Schantz, VuR 2006, 464 , 467), nicht überzeugen. Im Übrigen wird der Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen nicht nur – wie der Verstoß gegen das Bankgeheimnis – durch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, sondern darüber hinaus auch durch die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 43, 44 BDSG ausreichend sanktioniert. (c) Weiterhin spricht gegen die Nichtigkeit der Abtretung infolge eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen, dass ansonsten in weiten Bereichen die nach § 398 BGB vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Abtretbarkeit von Geldforderungen ausgehebelt würde. Stattdessen wäre nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG die Zulässigkeit der Übermittlung der zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen an den Zessionar von dem Ergebnis der Abwägung der berechtigten Interessen der zedierenden Bank an deren Weitergabe und der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers an deren Nichtweitergabe abhängig, die in jedem Einzelfall gesondert vorgenommen werden müsste. Dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat, kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit den Regelungen des § 354 a HGB und des § 22 d Abs. 4 KWG , nach denen unter den dort genannten Voraussetzungen selbst ein vertragliches Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2 BGB die Abtretbarkeit der Forderung nicht hindert, die Verkehrsfähigkeit von Geldforderungen insbesondere von Kreditinstituten gestärkt hat, nicht angenommen werden. (d) Entgegen der Auffassung der Revision (so auch Kusserow/Dittrich, WM 1997, 1786 , 1791) spricht auch die Sanktionierung von Verstößen gegen § 28 BDSG als Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 BDSG oder die Eigenschaft des § 28 BDSG als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB nicht für ein gesetzliches Abtretungsverbot. Weder Vorschriften, die eine Ordnungswidrigkeit statuieren, noch solche, die ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, sind stets Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB . Vielmehr muss jeweils geprüft werden, ob der Zweck des übertretenen Gesetzes dieses als Verbotsgesetz erscheinen lässt (vgl. BGHZ 132, 313 , 318; MünchKommBGB/Armbrüster, § 134 Rdnr. 60 m. w. N.). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. 2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend entschieden, dass der Beklagte zu 3 seine Bürgschaftserklärung nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. wirksam widerrufen hat. Rechtsprechung MittBayNot 6/2007 Bürgerliches Recht a) Allerdings scheitert ein Widerrufsrecht des Beklagten zu 3 nicht schon daran, dass – wie das Berufungsgericht unter Berufung auf BGHZ 139, 21 gemeint hat – der durch die Bürgschaft gesicherte Vertrag nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. widerrufen werden konnte. Wie der erkennende Senat – nach Erlass des angefochtenen Urteils – unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung mit Urteil vom 10.1.2006 ( BGHZ 165, 363 , 366 ff. m. w. N.) entschieden hat, kommt es hierauf nicht an. Vielmehr besteht unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG bzw. des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen, weil ein Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerblichen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Normen und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht schlechter stehen darf als derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaftender unterzeichnet (BGHZ 165, 363, 368 f.). b) Das Berufungsgericht hat aber ein Widerrufsrecht des Beklagten zu 3 mit der zutreffenden Begründung verneint, dass der Beklagte zu 3 bereits nach seinem eigenen Vorbringen zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht in einer Haustürsituation bestimmt worden ist. Der Beklagte zu 3 befand sich, als er mit der Vertreterin der Zedentin sprach und seine Bürgschaftserklärung unterschrieb, weder an seinem Arbeitsplatz noch im Bereich einer Privatwohnung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F., sondern in den Praxisräumen der Beklagten zu 2. Dort war er nicht beschäftigt. aa) Unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. fällt grundsätzlich nur der Arbeitsplatz des Verbrauchers. Das Ansprechen am Arbeitsplatz eines Dritten, der zu demjenigen des Verbrauchers keine Verbindung aufweist, wird im Unterschied zur Privatwohnung eines Dritten vom Wortlaut der Nr. 1 („seinem Arbeitsplatz“) nicht erfasst (h. M.; vgl. nur Münch-KommBGB/ Ulmer, 4. Aufl., § 312 Rdnr. 37; Staudinger/Thüsing, § 312 Rdnr. 82; Ann in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 312 Rdnr. 14; Palandt/Grüneberg, § 312 Rdnr. 14). Eine erweiternde Auslegung dieses Merkmals kommt auch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl Nr. L 372, S. 31) nicht in Betracht. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt den Anwendungsbereich ebenfalls auf Verträge, die anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher „an seinem Arbeitsplatz“ geschlossen werden, während es für Vertragsschlüsse in der Wohnung ausreichend ist, wenn diese mit dem Verbraucher „in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers“ zustande kommen. bb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. findet vorliegend auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 HWiG a. F. Anwendung. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten zu 3 nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen worden. Dies würde voraussetzen, dass er durch die Vertragsanbahnung ebenso überrascht worden ist, wie wenn sie am eigenen Arbeitsplatz erfolgt wäre (MünchKommBGB/Ulmer, § 312 Rdnr. 37, 50). Es genügt – wie auch die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zeigt (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 9 f.) – nicht allein die „Überrumpelung“ des Verbrauchers. Der Verbraucher muss sich vielmehr in einer arbeitsplatztypischen „Befangenheitssituation“ befinden (Ann in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 312 Rdnr. 14). Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Umgehungstatbestand vor. Der Beklagte zu 3 wurde in die Praxisräume der Beklagten zu 2 gerufen, die in keinem Zusammenhang mit MittBayNot 6/2007 seiner beruflichen Sphäre standen. Er hätte sich anders als bei einer Ansprache an seinem Arbeitsplatz dem Gespräch mit der Angestellten der Zedentin und deren Einwirkung jederzeit durch Rückkehr in seine in derselben Stadt befindliche Wohnung entziehen können. Die Überrumpelungssituation, in der sich der Beklagte zu 3 nach seinem Vorbringen befunden hat, beruhte nicht auf der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. vorausgesetzten arbeitsplatztypischen „Befangenheitssituation“, sondern auf der Anwesenheit seiner Tochter, der Beklagten zu 2, und dem Wunsch oder Drängen, ihr zu helfen. Hiervor will § 1 HWiG nicht schützen. 3. (…) a) Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat der Beklagte zu 3 in erster Instanz vorgetragen, eine Mitarbeiterin der Zedentin habe bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages erklärt, dass die Bürgschaftsübernahme lediglich vorübergehend sei und er unter Aushändigung der Bürgschaftsurkunde wieder aus der Haftung entlassen werde, sobald die von dem Beklagten zu 1 erwartete – und später unstreitig erfolgte – Steuererstattung in Höhe von ca. 50.000 DM auf dem Kontokorrentkonto eingegangen sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen, für das der Beklagte zu 3 Beweis angeboten und auf das er in seiner Berufungserwiderung Bezug genommen hat, verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. (…) bb) Die von dem Beklagten zu 3 behauptete Nebenabrede, die als Individualabrede dem Text der Formularbestimmung gemäß § 4 AGBG vorginge, wäre auch trotz der Schriftformklausel in Ziff. 9 der Bürgschaftsurkunde wirksam geworden. Denn eine Vereinbarung, die die Haftung des Bürgen im Vergleich zu dem beschränkt, was sich aus der Urkunde in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften ergibt, wird formlos gültig (BGH, WM 1988, 1122 , 1123; WM 1994, 784 , 785). cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wäre die Nebenabrede auch nicht mangels Vertretungsmacht der für die Zedentin handelnden Mitarbeiterin unwirksam. Bei Ziff. 9 der Bürgschaftsurkunde handelt es sich um eine sog. einfache Schriftformklausel, die keinen Hinweis enthält, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass mündliche Erklärungen des Vertreters unbeachtlich sein sollen (vgl. MünchKommBGB/ Basedow, 4. Aufl., § 305 b Rdnr. 14; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 305 b Rdnr. 50; Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 b BGB Rdnr. 35). Dann ist aber § 55 HGB anwendbar. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten zu 3 ist die Mitarbeiterin der Zedentin als deren Handlungsgehilfin i. S. d. § 55 Abs. 1, § 59 HGB anzusehen. Die Nebenabrede wurde bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages vereinbart und stellt keine Änderung eines abgeschlossenen Vertrages i. S. d. § 55 Abs. 2 HGB dar. (…) Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BVerfG, MittBayNot 2007, 485 (in diesem Heft). Anmerkung: 1. Einleitung Ob Deutschland nach wie vor – neben verschiedenen asiatischen Ländern – bevorzugtes Ziel1 für Aufkäufer von „non performing loans“ ist, also solchen Problemkrediten, bei denen aufgrund Zahlungsverzuges oder Verschlechterung der 1 Vgl. zur Entwicklung einzelner Märkte für Problemkredite Young in Wiedenhofer, Non Performing Loans (NPL), 2006, S. 19 ff. m.w. N. besteht, den Darlehensvertrag zu kündigen,2 und ob das Marktvolumen tatsächlich 250 Milliarden Euro beträgt,3 ist angesichts des wenig transparenten Marktes kaum abschätzbar. Dass dieser sensible Sektor von nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Bedeutung ist, ließ sich auch an den heftigen Reaktionen in der juristischen Literatur4 auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.5.2004,5 das aus dem Bankgeheimnis ein stillschweigendes Verbot der Abtretung und deren Unwirksamkeit herleitete, erkennen. Zwar hat dieses Ergebnis in der Folge auch von Seiten der Rechtsprechung fast ausschließlich Ablehnung erfahren,6 allerdings blieb eine Vielzahl von Fragen umstritten.7 Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH die erwarteten Antworten und eine ebenso sorgfältige wie lehrreiche Begründung geliefert. Der dinglichen Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung steht dabei das Bankgeheimnis ebenso wenig entgegen, wie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Der BGH differenziert insoweit nicht danach, ob es sich um eine Not leidende oder eine „gesunde“ Forderung handelt. 2. Bankgeheimnis und Abtretungsausschluss Ein Verbot, Darlehensforderungen abzutreten, lässt sich nach dem BGH aus dem Bankgeheimnis nicht herleiten, unabhängig davon, ob man es als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht einordnen will8 oder nicht. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Wahrung des Bankgeheimnisses hat rein schuldrechtlichen Charakter, ein dinglich wirkendes Abtretungsverbot folgt aus ihr nicht. Die Revision hatte, gestützt auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.5.2004, die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden verstanden, die in der Regel den stillschweigenden Ausschluss der Abtretbarkeit enthalte.9 Dieser Argumentation hält der BGH die Systematik der §§ 398 ff. BGB , nach der die Abtretbarkeit die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme ist, ebenso entgegen wie das – für den Kunden erkennbare – Interesse des Kreditinstituts an der Abtretbarkeit zu Zwecken der Refinanzierung. Dogmatisch lässt sich das vom BGH insoweit gefundene Ergebnis weiter auch damit begründen, dass das Bankgeheimnis nicht erst als Nebenpflicht aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Kunden und Bank, sondern bereits aus dem mit Aufnahme des geschäftlichen Kontakts entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnis i. S. d. § 311 Abs. 2 BGB folgt, insoweit also nicht auf einer „Vereinbarung mit dem Schuldner“ i. S. d. § 399 Alt. 2 BGB beruht.10 2 Vgl. zur Definition auch Schantz, VuR 2006, 464 m. w. N. 3 Schantz, VuR 2006, 464 unter Bezugnahme auf die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/ 2927. 4 Vgl. die Nachweise bei Nobbe, WM 2005, 1537 in Fn. 11 der von einem „Trommelfeuer“ ablehnender Aufsätze und Stellungnahmen spricht. 5 WM 2004, 1386 = ZIP 2004, 1449 . 6 OLG Köln, ZIP 2005, 1773 ; LG Koblenz, ZIP 2005, 21 ; LG Frankfurt am Main, ZIP 2005, 115 . 7 Vgl. ausführlich Nobbe, WM 2005, 1537 , 1538 ff. m. w. N. 8 Vgl. hierzu Toth-Feher/Schick, ZIP 2004, 491 , 493; Nobbe, WM 2005, 1537, 1538 ff. jew. m. w. N. 9 OLG Frankfurt am Main, WM 2004, 1386 , 1387. 10 Nobbe, WM 2005, 1537 , 1540; Deuber, ZfIR 2007, 313 . Bürgerliches Recht 3. Bundesdatenschutzgesetz und Abtretungsausschluss Der BGH folgert auch aus einem möglichen Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Weitergabe von Daten an Dritte ( § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ) keinen Abtretungsausschluss. Entgegen einzelnen Stimmen in der Literatur,11 die in § 28 BDSG ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB sehen, kommt den datenschutzrechtlichen Vorschriften neben dem Bankgeheimnis nur eine Auffangfunktion zu. Dies begründet der BGH aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 BDSG und maßgeblich mit dem Wertungswiderspruch, der sich aus der Herleitung eines gesetzlichen Abtretungsausschlusses aus dem BDSG ergeben würde: Das BDSG schützt nur Daten natürlicher, nicht aber juristischer Personen – ein sachlicher Grund für eine auf dieser Unterscheidung beruhende Differenzierung der Abtretbarkeit von Darlehensforderungen besteht nicht. Ein weiteres gewichtiges Argument des BGH beruht auf dem Schutz des Rechtsverkehrs: Würde man die Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung von der nach § 28 BDSG notwendigen Güterabwägung der berechtigten Interessen der zedierenden Bank und der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers abhängig machen, würde dies dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen.12 4. § 203 StGB i. V. m. § 134 BGB und Abtretungsausschluss Die Revision hatte die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Vertretern ähnlicher Berufe13 auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen wollen und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 25.5.2004 gestützt, die – ohne nähere Begründung – angenommen hatte, dass diese Regelung „aus den gleichen Gründen auch für Banken“ gelten müsse.14 Auf private Kreditinstitute findet § 203 StGB schon seinem Wortlaut nach keine Anwendung, einer analogen Anwendung erteilt der BGH mit dem Verweis auf das Verbot der strafbegründenden Analogie ( Art. 103 Abs. 2 GG ) eine Absage. Nicht zu entscheiden hatte das Gericht die Frage, ob sich für den Fall, dass es sich bei der Zedentin um eine öffentliche Sparkasse oder Landesbank handelt, etwas anderes ergibt. §§ 203 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. 11 Nr. 2 StGB stellt die Weitergabe von Geheimnissen durch Amtsträger unter Strafe. Von der Rechtsprechung wird die Tätigkeit öffentlicher Sparkassen und Landesbanken überwiegend als öffentliche Verwaltung i. S. d. § 11 Nr. 2 c StGB eingeordnet.15 Ob dies vor dem Hintergrund der weggefallenen Gewährträgerhaftung heute noch Bestand haben kann, wird in der Literatur grundsätzlich in Zweifel gezogen, teilweise wird sogar vorgebracht, eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung des Bankgeheimnisses bei privaten und öffentlichen Kreditinstituten verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG .16 Teilweise wird auch 11 Schantz, VuR 2006, 464 , 467; Küppers/Brause, AG 1998, 413 , 418. 12 In diesem Sinne auch schon Nobbe, WM 2005, 1537 , 1544; zustimmend Deuber, ZfIR 2007, 313 , 314. 13 BGHZ 115, 123 ; BGHZ 122, 115 , 117. 14 OLG Frankfurt am Main, WM 2004, 1386 , 1387 f. 15 BGHSt 31, 264 , 271 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 11 Rdnr. 22 m. w. N. 16 Nobbe, WM 2005, 1537 , 1542; Deuber, ZfIR 2007, 313 , 314. Rechtsprechung MittBayNot 6/2007 Bürgerliches Recht MittBayNot 6/2007 argumentiert, die Weitergabe von Daten sei unabhängig von der Frage der Amtsträgereigenschaft zumindest dann nicht „unbefugt“ i. S. d. § 203 StGB , wenn es sich um gekündigte, bzw. kündigungsreife Darlehen handelt.17 partielle Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere durch Ausgliederung nach dem UmwG empfehlen,21 so dass es schon an einer „Weitergabe“ von Informationen i. S. d. Bankgeheimnisses fehlt. Ein vergleichbares Problem – über das der BGH ebenfalls nicht zu entscheiden hatte – stellt sich immer dann, wenn es sich bei der Zedentin um eine Lebensversicherung handelt, stellt doch § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen durch Angehörige von Lebensversicherungsunternehmen unter Strafe. Auch hier wird in der Literatur eine restriktive Auslegung der Vorschrift vorgeschlagen, die differenziert zwischen sensiblen Gesundheitsdaten die zum primären Versicherungszweck weitergegeben worden sind einerseits und den zu Zwecken der Darlehensvergabe und Vermögensanlage übermittelten Daten andererseits.18 Für die notarielle Praxis, insbesondere für die Umschreibung der Vollstreckungsklauseln von Grundpfandrechten, die mit den Problemkrediten veräußert wurden, räumt das vorliegende Urteil Zweifel aus dem Weg, die nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 25.5.200422 vermehrt aufgetreten sind: Der Notar, der mit der Umschreibung der Vollstreckungsklausel beauftragt ist, hat im Klauselerteilungsverfahren gemäß §§ 795, 727 ZPO zu prüfen, ob die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nachgewiesen ist.23 Die vom OLG Frankfurt am Main angenommene Unwirksamkeit der Übertragung der Forderungen hätte – je nachdem welche rechtliche Konstruktion für die Übertragung gewählt wurde – nach § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der Übertragung der Sicherungsgrundpfandrechte bedeuten können, so dass der für die Klauselumschreibung notwendige Nachweis der Rechtsnachfolge nicht geführt wäre. 5. Schadensersatz bei Verletzung des Bankgeheimnisses durch Forderungsabtretung Die häufig vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Not leidenden und „gesunden“ Forderungen spielt nach dem vorliegenden Urteil des BGH zwar für die Wirksamkeit der Abtretung keine Rolle, sie kann aber hinsichtlich der Frage, ob aus einer Weitergabe von dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen ein Schadensersatzanspruch folgt, an Bedeutung gewinnen.19 Der BGH hat die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein solcher Verstoß einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslöst, festgestellt, zu den Voraussetzungen im Einzelnen hat er jedoch nicht Stellung genommen. In der Literatur wird diesbezüglich vertreten, dass eine Weitergabe kreditnehmerbezogener Daten ohne Zustimmung des Kreditnehmers im Zusammenhang mit einer Forderungsabtretung grundsätzlich einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis darstellt. Hat der Kreditnehmer aber seinerseits die Pflichten aus dem Kreditvertrag verletzt, etwa durch erheblichen Verzug mit Zins- und Tilgungsleistung und ist der Kreditvertrag deswegen fristlos kündbar, sei der Einwand, die Abtretung verstoße gegen das Bankgeheimnis, rechtsmissbräuchlich.20 Unabhängig davon darf bezweifelt werden ob es dem Kreditnehmer in der Praxis möglich sein wird, einen ersatzfähigen Schaden nachzuweisen. 6. Fazit Das vorliegende Urteil des BGH stellt die herrschende Praxis der Veräußerung und Abtretung Not leidender Kredite auf ein dogmatisch stabiles Fundament und schafft deutlich mehr Rechtssicherheit für die Kreditwirtschaft. Für Gestaltungen unter Beteiligung von öffentlichen Sparkassen, Landesbanken und bei Lebensversicherungen ist allerdings auch nach dem Urteil des BGH angesichts der offenen Fragen und der möglichen zivil- und strafrechtlichen Rechtsfolgen große Vorsicht geboten. Für den Fall, dass Darlehensforderungen übertragen werden sollen, die nicht zumindest außerordentlich kündbar sind, stehen Schadensersatzansprüche im Raum, deren Voraussetzungen und Konturen noch ungeklärt sind. Zumindest in diesen Fällen wird man weiterhin Gestaltungen über eine Glos in Wiedenhofer (Fn. 1), S. 161, 171. Glos in Wiedenhofer (Fn. 1), S. 161, 171 f. Deuber, ZfIR 2007, 313 , 314. Nobbe, WM 2005, 1537 , 1547; Rögner, NJW 2004, 3230 , 3232; Deuber, ZfIR 2007, 313 , 314. Nach dem vorliegenden Urteil des BGH besteht – mit den vorgenannten Einschränkungen für den Fall der Beteiligung von öffentlichen Sparkassen, Landesbanken und bei Lebensversicherungen – nunmehr insoweit Rechtssicherheit: Die Vollstreckungsklausel kann grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden; mögliche Schadensersatzansprüche sind im Klauselerteilungsverfahren unbeachtlich. Notar Till Franzmann, M. Jur., Maître en droit, Mindelheim 21 Glos in Wiedenhofer (Fn. 1), S. 161, 166. 22 OLG Frankfurt am Main, WM 2004, 1386 . 23 Vgl. hierzu allgemein Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 42.2 ff. 3. BGB § 890 Abs. 1; GBO § 5 (Vereinigung von Wohnungserbbaurechten) Der Eintragung der Vereinigung von Wohnungserbbaurechten entsprechend § 890 Abs. 1 BGB steht eine unterschiedliche Belastung der Rechte auch im Hinblick auf eine auf die jeweiligen Wohnungserbbaurechte aufgeteilte Erbbauzinsreallast nicht entgegen. OLG Hamm, Beschluss vom 27.7.2006, 15 W 202/05; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Die Beteiligten sind zu je 1/2 Anteil eingetragene Berechtigte der in den Grundbüchern verzeichneten Wohnungserbbaurechte. Beide Rechte sind in Abt. II zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks mit einer Erbbauzinsreallast (Einzelrecht nach Aufteilung der früher bestehenden Gesamtreallast, Nr. 1), einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Reallasten für einen erhöhten Erbbauzins (Nr. 2) und einem Vorkaufsrecht (Nr. 3) sowie im Nachrang in Abt. III mit einer Gesamtgrundschuld zum Betrag von 75.000 € belastet. Die Beteiligten haben in notariell beglaubigter Erklärung beantragt, die Vereinigung der beiden genannten Wohnungserbbaurechte einzutragen. Das neu gebildete Wohnungserbbaurecht sei in sich abgeschlossen; insoweit haben sie auf die dem Grundbuchamt bereits vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug genommen. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat den Antrag mit Zwischenverfügung beanstandet: Durch die Vereinigung sei wegen der unterschiedlichen Belastung der Wohnungserbbaurechte im Hinblick auf ihre dingliche Haftung für die Reallasten Verwirrung zu besorgen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.02.2007 Aktenzeichen: XI ZR 195/05 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 485-490 Normen in Titel: BGB §§ 134, 312 f, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1