IV ZR 19/06
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Mai 2007 IV ZR 19/06 BGB §§ 2033, 2038, 2040 Stimmrechtsausschluss eines Miterben in der Erbengemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung übung seines Kündigungsrechts unter Abfindung der Mitgesellschafter das Unternehmen zu übernehmen. Die dem Beklagten diese Befugnis zeitlich unbegrenzt versagende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führt, wenn der Beklagte sich von der Gesellschaft nicht trennen will, zur Unauflösbarkeit der Gesellschaft. Schutzwürdigen Belangen der Klägerseite wurde jedenfalls durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung während der Dauer der Vorerbschaft und des anschließenden Zeitraums von zehn Jahren – insgesamt eine Periode von mehr als 35 Jahren – hinreichend Rechnung getragen. 2. Der Antrag auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.3.2001 das Gesellschaftsverhältnis nicht mit Wirkung zum 31.12.2001 beendet hat, ist unzulässig. Da die ordentliche Kündigung vom 15.12.2000 wirksam ist, sind die Kläger mit Wirkung vom 31.12.2001 aus der KG ausgeschieden. Für die Feststellung der Unwirksamkeit der mit einer Auslauffrist bis zum 31.12.2001 verbundenen außerordentlichen Kündigung besteht folglich kein Feststellungsinteresse. III. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den von den Klägern gestellten Hilfsantrag zurückzuverweisen, der darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit bzw. Unverbindlichkeit der in § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Abfindungsbeschränkung feststellen zu lassen. Das Berufungsgericht erhält so – ggf. auf der Grundlage ergänzenden Sachvortrags – die Gelegenheit zunächst zu prüfen, ob der Feststellungsantrag im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage überhaupt zulässig ist. Im Übrigen wird es dann den auf das grobe Missverhältnis zwischen dem wahren Wert der Beteiligung und dem Klauselwert gestützten materiellen Einwänden der Kläger gegen die Verbindlichkeit der Regelung nachzugehen haben. Ferner bleibt dem Beklagten vorbehalten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen den Abfindungsanspruch geltend gemachten erbrechtlichen Einwendungen zu vertiefen. 11. BGB §§ 2033, 2038, 2040 (Stimmrechtsausschluss eines Miterben in der Erbengemeinschaft) Ein Miterbe ist vom Stimmrecht in der Erbengemeinschaft ausgeschlossen, wenn die Ordnungsmäßigkeit seines Verhaltens zu bewerten ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 23.5.2007, IV ZR 19/06 1. Die Klägerin, die neben vier Schwestern zusammen mit ihrer Mutter, der Beklagten zu 1, einer noch nicht endgültig auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem 1999 verstorbenen Vater angehört, verlangt u. a. Zahlung eines Betrages von 104.400 DM = 53.378,87 € an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte hat am 25.8.1999 einen Betrag von 46.400 DM und am 9.5.2000 einen Betrag von 58.000 DM vom Nachlasskonto zugunsten eines Rechtsanwalts überwiesen, der von ihr persönlich zur Beratung in Erbschaftsangelegenheiten beauftragt worden war. Streitig ist, ob die Miterbinnen ihr Einverständnis zu diesen Verfügungen erteilt haben. Die Beklagte hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft habe auf Anregung einer Miterbin beschlossen, dass die Aufwendungen für das Beratungshonorar des Rechtsanwalts zu Bürgerliches Recht MittBayNot 1/200860 einen bestimmten Gesellschaftsvertrag zu schließen, stellt eine mit einer Auflage ( § 1940 BGB ) verbundene Teilungsanordnung ( § 2048 BGB ) dar (Strothmann, Die letztwillige Gesellschaftsgründungsklausel, 1983, S. 37 f. m. w. N.). Mit dieser testamentarischen Regelung verfolgte der Erblasser den seinen Erben ausdrücklich als Verpflichtung auferlegten Wunsch, das Unternehmen im Interesse seiner Familie und seiner Nachkommen zu erhalten (§ 3 des Testaments). Allerdings wollte der Erblasser, wie den von ihm für die Vor- und Nacherbschaft getroffenen differenzierten Gestaltungen zu entnehmen ist, seinen beiden Kindern, die bereits zu seinen Lebzeiten unterschiedliche berufliche Wege eingeschlagen hatten, nicht zwingend und für alle Zukunft eine paritätische Beteiligung an seinem Geschäftsbetrieb zuwenden. Vielmehr hatte der Erblasser seinen durch das freie Hinauskündigungsrecht bevorzugten Sohn – abhängig von dessen künftiger Entschließung – als „Unternehmensnachfolger“ ausersehen und seiner Tochter lediglich eine – an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpfte und darum nicht notwendig dauerhafte – kapitalmäßige Beteiligung zugedacht. bb) Zur Verwirklichung seines Zieles, die Entscheidung über die künftige Unternehmensstruktur in die Hände seines Sohnes zu legen, hätte der Erblasser – was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat – anstelle der tatsächlich verwirklichten Nachfolgeregelung die rechtlich unbedenkliche Anordnung treffen können, dass die nach seinem Tode gegründete Gesellschaft unmittelbar nach dem Versterben seiner Witwe oder zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt in der Weise aufgelöst wird, dass der Beklagte das Unternehmen fortführt und die Mutter der Kläger bzw. deren Familie auszahlt. Weitergehend wäre der Erblasser sogar rechtlich in der Lage gewesen, seine Tochter und folglich die Kläger gänzlich von der Erbfolge oder zumindest mit Hilfe einer Teilungsanordnung bzw. eines Vorausvermächtnisses ( § 2150 BGB ) von der Nachfolge in das Unternehmen auszuschließen (vgl. Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., vor § 22 Rdnr. 69). Im Interesse seiner Tochter und deren Abkömmlinge hat der Erblasser von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, seiner Tochter aber im Vergleich zu dem Beklagten infolge des diesem vorbehaltenen Kündigungsrechts eine schwächere Gesellschafterstellung zugewiesen. Als in das rechtliche Belieben des Erblassers gestellte bloße Schmälerung der Erbeinsetzung findet dieses freie Kündigungsrecht in der Testierfreiheit seine sachliche Rechtfertigung. cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es hier nicht darum, ob, was der Senat verneint hat, der Erwerb einer gesellschaftlichen Beteiligung im Erbgang für sich genommen eine freie Hinauskündigung des neu eintretenden Gesellschafters zu rechtfertigen vermag ( BGHZ 81, 263 , 269 f.). Die Kläger haben sich nämlich nicht als Erben einer gesellschaftlichen Beteiligung einer auf den bisherigen Gesellschaftsvertrag gestützten Kündigung durch die Mitgesellschafter des Erblassers zu erwehren. Vielmehr beruht das Kündigungsrecht auf der testamentarischen Anordnung des Erblassers, der seinen Erben für die Nachfolge in sein Einzelunternehmen den Abschluss eines zugunsten des Beklagten mit einem ungebundenen Kündigungsrecht versehenen Gesellschaftsvertrages auferlegt hat. Wegen der Bindung an den Erblasserwillen hat es die Klägerfamilie hinzunehmen, dass ihr durch die erbrechtlich gebotene gesellschaftsvertragliche Umsetzung der testamentarischen Anordnung eine bereits mit einem freien Kündigungsrecht belastete Gesellschafterstellung zugewandt worden ist. dd) Der Beklagte ist nach dem eindeutigen Willen des Erblassers berechtigt, nach Ablauf bestimmter Fristen durch Aus03_54387_001_084_Umbruch_01_08:- 21.12.2007 14:06 Uhr Seite 60 21.12.2007 14:06 Uhr Seite 61 MittBayNot 1/2008 Lasten des Nachlasskontos gehen sollten, weil letztendlich alle Miterben von dessen Tätigkeit profitiert hätten. Für die Richtigkeit dieses Vortrags hat sich die Beklagte auf eine Miterbin als Zeugin bezogen. Nachdem die Beklagte zu 2, eine weitere Miterbin, durch das insoweit rechtskräftig gewordene Teilurteil des LG aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war, hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch auf sie als weitere Zeugin bezogen. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten bestritten; die behauptete Anregung zu einer Kostenübernahme und einen entsprechenden Beschluss habe es nie gegeben. Die Beklagte hat erwidert, die Miterbinnen hätten in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 1999 zahlreiche Beschlüsse gefasst, aber nicht immer protokolliert; Weiteres könne sie dazu nicht vortragen. Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten benannten Zeuginnen nicht vernommen mit der Begründung, der Vortrag der Beklagten sei insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Einverständniserklärung nicht hinreichend substantiiert und der Beweisantritt daher auf Ausforschung gerichtet. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtvernehmung der Zeuginnen im Verfahrensrecht keine Stütze findet und daher das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ( Art. 103 Abs. 1 GG ; vgl. BVerfG, NJW 2004, 3551 ). Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen; die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wie konkret die Tatsachenbehauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht ( § 138 Abs. 1 ZPO ) anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Einlassung des Gegners, zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 1859 unter II. 2. a; BGH, NJW-RR 2004, 1362 unter III. 2. c aa; BGH, WM 2005, 1847 unter II. 2. b). Hier ist unstreitig, dass die Beklagte über das Nachlasskonto zur Erfüllung einer nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Beklagte persönlich betreffenden Schuld nicht verfügen durfte; die Verfügung konnte nur durch Zustimmung der Miterbinnen gerechtfertigt werden ( § 185 BGB ). Die für diesen rechtlichen Gesichtspunkt erforderlichen Tatsachen hat die Beklagte hinreichend vorgetragen; von einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen „ins Blaue hinein“ kann hier nicht die Rede sein. Der Vortrag der Beklagten ist durch die Einlassung der Klägerin nicht unschlüssig geworden. Der Umstand, dass die Klägerin mangels genauer Zeit- und Ortsangaben zu einer detaillierten Erwiderung nicht in der Lage ist, ist kein Grund, den Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW 1999, 1859 unter II. 2. b). Auch die Klägerin hat Beweis für ihre Behauptung angetreten, eine Absprache darüber, das Honorar des Rechtsanwalts vom Nachlasskonto zu Lasten der Erbengemeinschaft zu bezahlen, sei nie getroffen worden. Mithin wird das Berufungsgericht die Beweisaufnahme durchführen müssen. Erst im Rahmen der Beweiswürdigung könnte eine Rolle spielen, ob die von der Beklagten behauptete Zustimmung weiter konkretisiert werden kann. 2. Mit notariellem Vertrag vom 24.1.2000 haben die Miterbinnen eine Teilauseinandersetzung über das Immobilienvermögen vorgenommen. Die Klägerin hat kein Grundstück erhalten und nimmt die Beklagte, der das wertvollste Grundstück übertragen worden ist, in Höhe von 290.044,95 € in Anspruch. Dem haben die Vorinstanzen im Hinblick auf folgende, unter Nr. 2 des notariellen Vertrages getroffene Vereinbarung stattgegeben: Bürgerliches Recht „Den nachfolgenden Auflassungserklärungen liegen unsere einstimmig gefassten Erbengemeinschaftsversammlungsbeschlüsse zugrunde, die den Erschienenen [allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft], ohne Verpflichtung dazu, die Möglichkeit einräumen, den nachfolgenden Grundbesitz zu erwerben, wovon die Erschienenen zu 1, 2, 3, 4 und 6 hiermit gegen Wertausgleich untereinander und gegenüber der Erschienenen zu 5 [der Klägerin] nach Eigentumsumschreibung Gebrauch machen.“ a) Unstreitig hatte die Erbengemeinschaft am 26.11.1999 einvernehmlich beschlossen, das Haus, das der Beklagten im notariellen Vertrag vom 24.11.2000 übertragen worden ist, der Mutter ohne Anrechnung zu überlassen; die anfallende Schenkungsteuer sollte die Erbengemeinschaft übernehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, dieser Beschluss habe auch am 24.1.2000 noch gegolten. Der Grund dafür, dass sie als Erschienene zu 1 in Nr. 2 des notariellen Vertrages gleichwohl im Zusammenhang mit dem Wertausgleich erwähnt worden sei, habe darin bestanden, dass auch ihr Ausgleichsansprüche zugestanden hätten, weil das ihr übertragene Grundstück wegen der vereinbarten Unentgeltlichkeit aus dem im Übrigen durchzuführenden Wertausgleich auszuklammern gewesen sei. Dafür hat sich die Beklagte auf zwei Miterbinnen als Zeuginnen bezogen. Diese Darstellung hat die Klägerin unter Beweisantritt bestritten. Das Berufungsgericht meint, aus dem Wortlaut der Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 24.1.2000 gehe eindeutig hervor, dass auch die Beklagte ausgleichspflichtig habe sein sollen; der Beschluss vom 26.11.1999 sei mithin geändert worden. Soweit die Beklagte anderes behaupte, fehle es an der erforderlichen notariellen Beurkundung. Zeugen sind dazu nicht vernommen worden. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtberücksichtigung des Vortrags und der Beweisantritte der Beklagten keine Grundlage im materiellen Recht findet und daher auch insoweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Die Formvorschriften des sachlichen Rechts schränken bei den Rechtsgeschäften, für die sie gelten, den Kreis der für die Auslegung relevanten Tatsachen nicht ein; der danach ermittelte Parteiwille muss sich allerdings, um rechtlich Bestand zu haben, daran messen lassen, ob er auch in der vorgeschriebenen Form zum Ausdruck gekommen ist (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1996, 2792 unter III. 1. = DNotZ 1998, 944 ; BGH, NJW 1995, 959 unter 1.; BGH, NJW 1995, 1886 unter I. 2. b). Neben dem Wortlaut und der Vorgeschichte ist insbesondere die beiderseitige Interessenlage der Beteiligten von Bedeutung (BGH, NJW 2002, 747 ; BGH, NJW 2007, 2262 ). Das Berufungsgericht wird daher die angetretenen Beweise zu erheben haben. Die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände trifft diejenige Partei, die sich darauf beruft (BGH, NJW 1999, 1702 unter II. 1. b; BGH, NJW 2001, 144 unter II. 2. a). b) Die Beschwerde rügt, selbst wenn die Beklagte im Hinblick auf die ihr übertragenen Grundstücke ausgleichspflichtig wäre, schulde sie den der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag nicht allein, sondern anteilig neben den beiden weiteren, ebenfalls ausgleichspflichtigen Miterbinnen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht allein ausgleichspflichtig ist, hat aber nicht notwendig zur Folge, dass sie der Klägerin gegenüber nur anteilig haftet. Es könnte auch eine gesamtschuldnerische Haftung der ausgleichspflichtigen Miterbinnen vereinbart worden sein etwa nach dem Vorbild von § 2058 BGB. Für eine dahin gehende Auslegung könnte von Bedeutung sein, ob der Ausgleichsbetrag letzten Endes aus dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen der ausgleichspflichtigen Miterbinnen aufgebracht werden sollte. Ferner könnte Rechtsprechung 03_54387_001_084_Umbruch_01_08:Rechtsprechung 21.12.2007 14:06 Uhr Seite 62 Bürgerliches Recht von Bedeutung sein, ob der Klägerin, die bei der Aufteilung des Immobiliarvermögens leer ausging, eine Verfolgung ihrer Ausgleichsansprüche gegenüber mehreren Miterbinnen jeweils zu bestimmten Anteilen nach der dem Vertrag vom 24.1.2000 zugrundeliegenden Interessenlage zugemutet werden konnte. Das wird vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung aufzuklären sein. 3. Der Beklagten sind durch einstimmigen Beschluss der Miterbinnen verschiedene Vollmachten zur Vertretung der Erbengemeinschaft (insbesondere Bankvollmachten sowie eine Vollmacht betreffend eine zum Nachlass gehörende Darlehensforderung) erteilt worden. Die Klägerin und zwei weitere Miterbinnen haben diese Vollmachten durch Anwaltsschreiben vom 6.6.2000 widerrufen und gefordert, dass die Erbengemeinschaft nur noch von allen Miterbinnen gemeinschaftlich vertreten werde. Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Vorlage der Vollmachtsurkunden verurteilt worden, damit der Widerruf darauf vermerkt werden könne. Das Berufungsgericht meint, der Widerruf sei wirksam, weil die Beklagte als Betroffene an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert gewesen sei und daher die Mehrheit der Miterbinnen für den Widerruf gestimmt habe; ein wichtiger Grund für die Kündigung ergebe sich aus der gerichtsbekannten, tiefgreifenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Miterbinnen. (…) b) In der Sache macht die Beschwerde geltend, für den Widerruf der Vollmachten habe ebenso wie für die Kündigung der ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsvereinbarung zu gelten, dass der betroffene Miterbe nur dann nicht mit abstimmen dürfe, wenn die zur Abstimmung stehenden Beschlüsse mit einem Fehlverhalten des Bevollmächtigten begründet würden; denn niemand könne Richter in eigener Sache sein (vgl. §§ 34 BGB , 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 6 GenG). Gehe es dagegen nur um die innere Organisation der Miterbengemeinschaft, könne sich auch der Betroffene mangels Interessenwiderstreits an der Abstimmung beteiligen (vgl. BGH, NJW 1991, 172 unter II. = DNotZ 1991, 611; Muscheler, ZEV 1997, 169 , 175 m. w. N.). Der hier erklärte Widerruf vom 6.6.2000 stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens der Beklagten. Es fehle auch ein wichtiger Grund für die Kündigung der Verwaltungsbefugnisse, auf den in anderen Entscheidungen zum Stimmrechtsausschluss abgehoben werde (vgl. BGHZ 34, 367, 370 f.; 152, 46, 59 f. = NJW 2002, 3704 ). Dafür genüge eine tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht. Denn die Verwaltung der Erbengemeinschaft setze anders als gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Beziehungen kein persönliches Vertrauensverhältnis der Teilhaber in der Zusammenarbeit voraus; ein wichtiger Grund sei vielmehr erst gegeben, wenn die Verwaltung nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werde (BGH, NJW 1983, 449 unter IV.; BGH, NJW-RR 1995, 334 unter 2.). Auf die von der Beschwerde geforderte grundsätzliche Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe vom Stimmrecht ausgeschlossen sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Anders als die Beschwerde meint, stützt sich das Anwaltsschreiben vom 6.6.2000 durchaus auf Vorwürfe einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung: Hinsichtlich der Vollmacht bezüglich der Darlehensforderung des Nachlasses wird der Beklagten vorgehalten, sie sei nur zur Geltendmachung und Abwicklung, aber nicht dazu berechtigt gewesen, das Darlehen dem Schuldner gegenüber zu verlängern. Aus diesem Grund wird sie in dem Schreiben zur Auskunft und Rechnungslegung darüber aufgefordert, inwieweit sie von dieser und den anderen Vollmachten Gebrauch geMittBayNot 1/2008 macht habe. Ferner wird der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Miterbinnen arglistig über den Wert einer von ihr treuhänderisch für alle Miterbinnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung getäuscht. Mit diesen, zur Begründung des Widerrufs und der Kündigung angeführten Gesichtspunkten stand die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeübten Verwaltung in Frage. Sie hätte, wenn ihr insoweit ein Stimmrecht zugebilligt würde, in eigener Sache richten können. Die Annahme eines Stimmrechtsausschlusses erweist sich mithin im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der – hier nicht angegriffenen – Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung feststellt, es stehe der Vorwurf im Raum, dass die Beklagte vom Nachlasskonto private Ausgaben finanziert habe. Dazu hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz näher vorgetragen. Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte gegenüber der Forderung der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Honorare für den von der Beklagten persönlich beauftragten Rechtsanwalt zu Unrecht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen berufen habe, die ihr gegen einzelne Miterbinnen, aber nicht gegen die Erbengemeinschaft zustehen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen, belegt aber ebenfalls die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeübten Verwaltung. Danach war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Vorlage der Vollmachtsurkunden richtet, zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht gegeben ist. 12. BGB §§ 516, 2287 (Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts keine Schenkung) Es liegt keine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung i. S. d. § 2287 BGB vor, wenn mit der Erblasserin der Ausschluss bestimmter Kündigungsrechte vereinbart wird und sich dadurch der Verkehrswert des Nachlassgrundstücks verringert. Für eine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung bedarf es einer Schenkung i. S. v. § 516 BGB. Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung dar. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 11.7.2007, IV ZR 218/06 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der Verringerung des Verkehrswerts des Nachlassgrundstücks infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses bestimmter Kündigungsrechte nicht auf eine unter § 2287 BGB fallende Schenkung geschlossen. Dazu hätte es – ebenso wie für § 2325 BGB – einer Schenkung i. S. v. § 516 BGB bedurft ( BGHZ 82, 274 , 281; BGH, NJW-RR 1986, 1135 unter II. 2.). Auch soweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die vor Einführung dieser Rechtsfigur als Schenkung i. S. v. § 516 BGB anzusehen waren, ungeachtet des subjektiv verfolgten Zwecks im Hinblick auf ihre objektive Unentgeltlichkeit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.05.2007 Aktenzeichen: IV ZR 19/06 Rechtsgebiete: Erbteilsveräußerung Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Erschienen in: MittBayNot 2008, 60-62 Normen in Titel: BGB §§ 2033, 2038, 2040