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X B 118/06

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 11. Juli 2007 X B 118/06 EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Veräußerung von Eigentumswohnungen als gewerblicher Grundstückshandel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der nach § 528 Abs. 1 Satz BGB gegebene Rückforderungsanspruch reicht nur soweit, wie der Notbedarf des Antragstellers vorliegt. Ist der eingetretene Notbedarf – wie hier – geringer als der Wert des Geschenks, so können nur die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teile herausverlangt werden, bei wiederkehrendem Bedarf also wiederkehrende Teilleistungen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen durch einen Dritten steht einem Sozialhilfeanspruch nur entgegen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt (vgl. BayVGH, Fundstelle Bayern 2000, 770). Vorliegend hat der Kläger nach eigenen Angaben einen Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Sohn bislang noch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Bestätigung des Sohnes mit Schreiben vom 28.1.2004 und der Einlassung des Klägers in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28.4.2006 steht jedoch fest, dass der Kläger ständig Sachzuwendungen von seinem Sohn erhält. Der Senat geht insofern von einer grundsätzlichen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Sohnes aus. Es liegen keineAnhaltspunkte dafür vor, dass sich der Sohn des Klägers der Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs rechtlich widersetzen würde. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rückforderungsanspruch gemäß § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Danach ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm Kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. (…) Steuerrecht 25. EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Veräußerung von Eigentumswohnungen als gewerblicher Grundstückshandel) Die zeitnahe Veräußerung von Eigentumswohnungen nach Aufteilung eines erworbenen Mehrfamilienhauses stellt auch dann einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn Investitionen zur Verbesserung der aufgeteilten Einheiten nicht getätigt wurden und die Veräußerung lediglich auf Druck eines Gläubigers erfolgte. (Leitsatz der Schriftleitung) BFH, Beschluss vom 11.7.2007, X B 118/06 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in BFH/NV 2007, 1916. 26. ErbStG §§ 7, 10; BGB §§ 328, 428, 430 (Freigebige Zuwendung – Einräumung Gesamtgläubigerschaft für ein Rentenstammrecht) Räumen Kinder, denen ein Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde, als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann. BFH, Urteil vom 22.8.2007, II R 33/06 Mit notariellem Vertrag übertrug der Ehemann (M) der Klägerin den gemeinsamen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der A GmbH und an der A Verwaltungs-GbR. In § 3 der notariell beurkundeten Verein158 MittBayNot 2/2008Steuerrecht barung verpflichteten sich die Söhne zu einer Rentenzahlung. In § 3 Abs. 1 der Vereinbarung heißt es: „X und Y verpflichten sich, an ihre Eltern, die Erschienenen zu 1 und 3, als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden der Erschienenen zu 1 und 3 zu zahlen. Die ab dem 1.1.2001 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark). Mit Wirkung vom 1.1.2011 an ermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark). Nach dem Tode des Erschienenen zu 1 [M] ermäßigt sich die an die Erschienene zu 3 [Klägerin], falls sie den Erschienenen zu 1 überlebt, zu zahlende Rente auf 50% des zuletzt gezahlten Rentenbetrages. …“ In der Folgezeit zahlten die Söhne die Rente auf ein Konto des M, für das die Klägerin Vollmacht hatte. Das beklagte FA nahm einen steuerbaren Erwerb der Klägerin aus dem Vertrag an und setzte ihr gegenüber Schenkungsteuer fest. Dabei berechnete das FA den steuerpflichtigen Erwerb nach dem halben Kapitalwert der Rente, die zu Lebzeiten beider Ehegatten zu zahlen war, und dem Kapitalwert der Rente, die die Klägerin nach dem Tode des M beziehen sollte. Den besonderen Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verweigerte das FA, da er nur bei Tod des anderen Ehegatten gewährt werden könne. Eine daraufhin geplante „Vertragsänderung“, nach der dem M allein der Rentenanspruch zustehen sollte, unterblieb, da das FA seine Absicht erkennen ließ, dieser Vertragsänderung in Bezug auf die Klägerin keine Bedeutung beimessen zu wollen. Gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer legte die Klägerin Einspruch ein. Beide Ehegatten seien bei Abschluss des Vertrages stillschweigend davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch im Innenverhältnis ausschließlich dem M zustehen solle, da die Übertragung des betrieblichen Vermögens des M Grund für die Rentenvereinbarung gewesen sei. Auch habe M angenommen, mit der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zivilrechtlich eine eigenständige Gläubigerstellung gegenüber ihren Söhnen erlangt. Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass im Innenverhältnis allein M habe bezugsberechtigt sein sollen. Die Rentenzahlungen seien auch keine steuerfreien Unterhaltsleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG , da diese Regelung nur laufende Zuwendungen für einen überschaubaren Zeitraum erfasse. Zudem habe die Klägerin aus unterhaltsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf eine derartige Zuwendung gehabt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 1. Der vom FG festgestellte Sachverhalt lässt eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch das zu ihren Gunsten bestellte Stammrecht auf Kosten des M bereichert wurde, insbesondere, ob die Klägerin über die Rentenleistungen tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, nicht zu. Das FG hat insoweit zu Unrecht auf die Rechtsbeziehungen beider Ehegatten mit dem kontoführenden Kreditinstitut abgestellt. a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich ist (BFH, DNotZ 1994, 554 m. Anm. Schuck). aa) Gegenstand einer derartigen Zuwendung kann auch ein Rentenstammrecht sein. Dies braucht nicht vom Rentenverpflichteten selbst zugewendet zu werden, sondern kann durch Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 11.07.2007 Aktenzeichen: X B 118/06 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2008, 158 Normen in Titel: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1