OffeneUrteileSuche

XI ZR 195/05

ag, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 11. Juli 2007 1 BvR 1025/07 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 402 Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 402 (Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung) Die Wertung des Gesetzes, dass die Abtretung einer Forderung ungeachtet einer persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden Auskünfte wirksam ist, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang dient. Für die Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut lässt sich bei typisierender Betrachtung nicht feststellen, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Schuldners derVorzug vor der Verkehrsfähigkeit der Forderung zu geben ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BVerfG, Beschluss vom 11.7.2007, 1 BvR 1025/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in WM 2007, 1694.Vgl. hierzu auch die nachfolgende Entscheidung des BGH. 2. BGB §§ 134, 312 f, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5Abs. 1 (Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung) a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. b) Arbeitsplatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers. c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312 f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt. BGH, Urteil vom 27.2.2007, XI ZR 195/05 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Zedentin von den Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer Teilklage die Rückzahlung eines Darlehens; den Beklagten zu 3 nimmt sie als Bürgen in Anspruch. Der Beklagte zu 1 schloss mit der Zedentin im Oktober 1998 einen Darlehensvertrag über 405.500 DM zur Zwischenfinanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung. Zur Abwicklung der Darlehensauszahlung eröffnete er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, bei der Zedentin ein Gemeinschaftskontokorrentkonto, das im Jahr 1998 ein Soll von ca. 125.000 DM aufwies. Der Beklagte zu 3, der Vater der Beklagten zu 2, unterzeichnete eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 150.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Zedentin gegen die Beklagten zu 1 und 2. Die Bürgschaftsurkunde enthielt keine Widerrufsbelehrung und bestimmte in Ziff. 9, dass jede Änderung oder Ergänzung des Bürgschaftsvertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform bedürfe. Die weiteren Umstände des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 3 be485MittBayNot 6/2007 Bürgerliches Recht hauptet, er habe seine Bürgschaftserklärung bei einem unbestellten Besuch einer Mitarbeiterin der Zedentin in der Zahnarztpraxis der Beklagten zu 2 abgegeben. Dabei sei ihm zugesagt worden, dass er aus der Bürgschaft entlassen werde, sobald eine vom Beklagten zu 1 erwartete, inzwischen erfolgte Steuerrückerstattung von ca. 50.000 DM eingegangen sei. In der Folgezeit schlossen die Beklagten zu 1 und 2 mit der Zedentin einen Darlehensvertrag über 550.000 DM, der ein Altdarlehen von 424.000 DM und – zur Ablösung der Überziehung des Kontokorrentkontos – eine Kreditaufstockung von 126.000 DM umfasste. Die Beklagten zu 1 und 2 unterzeichneten eine gesonderte, der Vorschrift des § 7 VerbrKrG a. F. entsprechende „Information über das Recht zum Widerruf“. Der Darlehensvertrag enthielt ferner „Allgemeine Darlehensbedingungen“, deren Ziff. 11 mit „Refinanzierung“ überschrieben ist und folgenden Inhalt hat: „Die Bank ist berechtigt, im Fall der Refinanzierung die Darlehensforderung abzutreten und die vom Darlehensnehmer bestellten Sicherheiten an die Refinanzierungsstelle zu übertragen.“ Nachdem über das finanzierte Objekt die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, kündigte die Zedentin den im Oktober 1998 geschlossenen Darlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung von 287.190,52 €. In der Folgezeit trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 und die eingeräumten Sicherheiten, u. a. die von dem Beklagten zu 3 übernommene Bürgschaft, an die Klägerin ab. Aus den Gründen: II. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wirksamkeit der Abtretung der Darlehens- und der Bürgschaftsforderung weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegen. a) Die Abtretung durch die Zedentin ist nicht gemäß § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, weil eine hierfür erforderliche „Vereinbarung mit dem Schuldner“ nicht vorliegt. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt ein Abtretungsausschluss einen Vertrag voraus, in dem sich die Vertragsparteien zumindest stillschweigend über den Ausschluss der Abtretung geeinigt haben (vgl. BGH, WM 2002, 1845, 1846 = NJW 2002, 2865 ; MünchKommBGB/ Roth, 4. Aufl., § 399 Rdnr. 30; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdnr. 8; Staudinger/Busche, BGB, 2005, § 399 Rdnr. 54 jew. m. w. N.). Dies beruht darauf, dass nach § 398 BGB die Abtretbarkeit der Regelfall und deren Ausschluss die Ausnahme ist, die – wie auch der eindeutige Wortlaut des § 399 Alt. 2 BGB besagt – von den Parteien erklärt worden sein muss und diesen nicht lediglich unterstellt werden darf. Nach diesen Grundsätzen ist hier die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses zu verneinen. Für den hierzu erforderlichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Ganz im Gegenteil ist in Ziff. 11 der Allgemeinen Darlehensbedingungen für den Fall der Refinanzierung die Berechtigung der Zedentin zur Forderungsabtretung ausdrücklich vorgesehen. Dessen ungeachtet widerspricht ein Abtretungsausschluss – für den Kunden erkennbar – den berechtigten Interessen der Bank. Diese ist an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen zum Zwecke der Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert (vgl. OLG Köln, WM 2005, Rechtsprechung RECHTSPRECHUNG Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 11.07.2007 Aktenzeichen: 1 BvR 1025/07 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 485 NJW 2007, 3707-3708 Normen in Titel: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 402